Jahrgang 1995 Ausgegeben am 9. Juni Stück

Ähnliche Dokumente
NÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

Nicht authentische Textfassung der konsolidierten Signaturkarten-Verordnung

vom 8. April 1969 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung der Tierseuchen (Tierseuchengesetz) verordnet die Regierung:

E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 31. März 2004 Teil III

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Beitrittserklärung zur Anmeldung der Eheschließung ( 10 Abs.1 PStV, 133 DA)

Ärztekammer für Tirol

Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung zum Führen einer Apotheke im Kanton Basel-Stadt

(1) Name der staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder ihr vergleichbaren Hochschule:

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen

Bewerbung um eine Vertragszahnarztstelle

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Das Zuwanderungsgesetz 2005

Gesamte Rechtsvorschrift für Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002, Fassung vom

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 20. April 1999 Teil II

Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012 (FNG) Antragsteller

Ärztekammer für Tirol

Verordnung über das Anwaltsregister

Antragstellung. Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten

Jahrgang 1995 Ausgegeben am 5. Jänner Stück

Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung zur Ausübung von medizinischen Ferndienstleistungen im Kanton Basel-Stadt

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

ENTWURF WIENER LANDTAG

Bewerbung um die Aufnahme in ein Dienstverhältnis Angestelltenbereich (Medizin, Pflege, Technik, Medizin Technischer Dienst, Verwaltung etc.

Staatsangehörigkeit des Ehegatten / ledig verheiratet getrenntlebend Lebenspartners:

Jahrgang 1977 Ausgegeben am 25. November Stück

vom 16. Dezember 2008

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

Tiergesundheitsdienstprogramme Kleiner Wiederkäuer

Möchten Sie das Logo ändern? Gehen Sie bitte wie folgt vor: > Menü-Reiter Bild/Logo einfügen > Ihre Auswahl treffen (Kein Logo aufmontieren, nicht

Kenntnis- und Fachsprachenprüfung in Nordrhein-Westfalen Rechtliche Rahmenbedingungen. Herne, 19. Januar 2016

Gesamtvertragliche Vereinbarung

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Landesprüfungsamt

Abkommen. zwischen. der Österreichischen Bundesregierung. und. der Regierung der Republik Polen. über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Landesprüfungsamt

Personalbogen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

Dr. Karlheinz Kornhäusl Obmann-Stv. Bundeskurie Angestellte Ärzte 1. Kurienobmannstv. Kurie Angestellte Ärzte Ärztekammer Steiermark

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

M e r k b l a t t. Die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs für Absolventen einer Hochschulausbildung wird erteilt für:

Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V

vom 17. Dezember 2002

V E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Bezeichnung des zulassungspflichtigen Handwerks bzw. der beabsichtigen Tätigkeit. 1 Erlernter Beruf Dauer der Lehrzeit (von/bis)

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Datenschutz BO Nr. A PfReg. F 1.1g

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Ausbildungskurse. Strahlenschutz. Qualitätssicherung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198) zuletzt geändert am 04. Juli 2002 (BGBl. I S. 2518)

Bewerbungsbogen. als zwingende Voraussetzung. für die Bewerbung um eine ausgeschriebene Kassenplanstelle

Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. 1 Nr. 135/2009

auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis Erstausfertigung

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)

Begutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage

Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am von H. P. Hoffmann)

Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick

Diplomordnung (Rechtsgrundlage 117b Abs. 1 Z. 21 ÄrzteG)

Dornbirn, am

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Abschrift. Vom 5. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 254)

Dienststelle FA6B Entwurf Stand:

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III

Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten?

vom 14. Februar 1984

Bewerbungsformular zur Bewerbung um eine konkret ausgeschriebene Kassenplanstelle

Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, welche auf Freiflächen errichtet werden, werden wie folgt festgesetzt:

Antrag auf Eintragung in das Arztregister des Zulassungsbezirkes Hamburg

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 18. August 2015 Teil II

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats

Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Psychologengesetz, Fassung vom

vom 30. Mai 2000 Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt

STAATSBÜRGERSCHAFTSANGELEGENHEITEN

Schwerbehindertenausweisverordnung

Erläuterungen zum vorliegenden Gesuchformular entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

FAQ: Ankunftsnachweis für Asylsuchende

für den Abschluss der Dienstverträge mit den in Krankenanstalten des Landes Oberösterreich beschäftigten Spitalsärztinnen und -ärzten

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I

221 Allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern

INFORMATION. betreffend Anerkennung als Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter oder Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter

Informationslogistik

Verordnung. zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung KiGO) 1

Transkript:

5583 Jahrgang 1995 Ausgegeben am 9. Juni 1995 123. Stück 389. Verordnung: Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina 390. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß 7 Abs. l des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft 391. Verordnung: Brucellose-Verordnung 392. Verordnung: Ärzteliste-Verordnung 389. Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina Auf Grund der 12 und 13 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird verordnet: 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. (2) Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. l, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde. (3) Ungeachtet der Staatsangehörigkeit kann ein solches Aufenthaltsrecht auch Personen aus Grenzstädten zur ehemaligen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina gewährt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach dem Abs. l gegeben sind. (4) Dieses Aufenthaltsrecht besteht bis zum 30. Juni 1996. 2. Personen, die zum 1. Jänner 1995 gemäß der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 1038/1994, ein Aufenthaltsrecht hatten, können den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß l Abs. l AufG ausnahmsweise im Inland stellen. 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 1038/1994 außer Kraft. Vranitzky Schüssel Konrad Ditz Hums Staribacher Krammer Einem Moser Michalek Fasslabend Bartenstein Gehrer Klima Schölten 390. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß 7 Abs. l des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft Auf Grund des 7 Abs. l des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird verordnet: 1. Nach Ausschöpfung der mit l Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß 7 Abs. l des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 208/1995, festgelegten 6 227

5584 123. Stück Ausgegeben am 9. Juni 1995 Nr. 391 Höchstzahlen können in folgenden Bundesländern zusätzliche Bewilligungen in folgendem Ausmaß erteilt werden: Burgenland... 200 Niederösterreich... 500 Oberösterreich... 100 Steiermark... 300 Hums 391. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Bekämpfung von Brucellosen bei Schafen und Ziegen (Brucellose-Verordnung) Auf Grund des l Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993, wird verordnet: 1. Abschnitt Anwendungsbereich 1. Die Brucellose der Schafe und Ziegen (Erreger: Brucella melitensis) und die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes (Erreger: Brucella ovis) sind anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des 16 TSG. 2. Abschnitt Anwendung des TSG 2. Bei Auftreten von Erkrankungen gemäß l sind folgende Bestimmungen des Tierseuchengesetzes anzuwenden: l Abs. l und 3, 2, 2b, 2c, 7 Abs. 2 und 3, 14, 15, 17, 19, 20 Abs. l, 3,4 und 5, 21, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. l, 2 und 3, 24 Abs. 4 lit. k, 25, 26, 27, 28, 30, 37 Abs. 3, 48 Abs. l Z 1 lit.a, 48 Abs. 1 Z3, 48 Abs.3, 50, 51, 52c, 58 Abs. l, 2 und 4, 59, 61 Abs. 1 lit.c, d, e, g und h, 61 Abs. 2, 3, 4 und 5, 63, 64, 68, 71, 73, 74 und 75. 3. Der Zeitraum gemäß 30 Abs. 2 TSG beträgt 42 Tage, gerechnet ab folgendem Zeitpunkt: 1. bei Brucellose der Schafe und Ziegen vom Zeitpunkt der Beseitigung des letzten erkrankten Tieres und 2. bei Infektiöser Epididymitis des Schafbockes vom Zeitpunkt der Beseitigung oder der Kastration des letzten erkrankten Tieres. 3. Abschnitt Brucellose der Schafe und Ziegen 4. (1) Wird die Brucellose der Schafe und Ziegen nachgewiesen, so sind gemäß 24 Abs. 4 lit. k TSG alle Schafe und Ziegen des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen dieses Bestandes zu entnehmen und an der gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 43/1984 zuständigen veterinärmedizinischen Bundesanstalt serologisch untersuchen zu lassen. (2) 37 Abs. 3 TSG ist bei Brucellose der Schafe und Ziegen nicht anzuwenden. 4. Abschnitt Infektiöse Epididymitis des Schafbockes 5. (1) Bei Auftreten der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes sind die 22 und 37 Abs. 3 TSG mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Nachweis dieser Erkrankung der Ausschluß dieser Tiere von der Weiterzucht durch Kastration gesichert wird, sofern der Besitzer nicht die Schlachtung der betroffenen Tiere vorzieht. (2) 25 TSG ist bei der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes nicht anzuwenden. 6. Wird die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes nachgewiesen, so sind gemäß 24 Abs. 4 lit. k TSG alle über sechs Monate alten männlichen Schafe des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben zu entnehmen und an der gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 43/1984 zuständigen veterinärmedizinischen Bundesanstalt serologisch untersuchen zu lassen.

123. Stück Ausgegeben am 9. Juni 1995 Nr. 392 5585 5. Abschnitt Inkrafttreten 7. Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des zweiten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Krammer 392. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Ärzteliste sowie über Inhalt und Form der Ärzteausweise (Ärzteliste-Verordnung) Auf Grund des 11c Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1994, wird verordnet: Ärzteliste 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Arzt, Facharzt, Turnusarzt usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. 2. Die österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern eine bundeseinheitliche Ärzteliste zu führen, in die für jeden Arzt, der zur Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, ausgenommen Ärzte gemäß 3d des Ärztegesetzes 1984, folgende Daten aufzunehmen sind: 1. Eintragungsnummer; 2. Vor- und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname; 3. Datum und Ort der Geburt; 4. Staatsangehörigkeit; 5. Nachweis der abgeschlossenen medizinischen Hochschulausbildung; 6. ordentlicher Wohnsitz; 7 Zustelladresse; 8. Berufssitze, Dienstorte oder bei Ärzten gemäß 20a des Ärztegesetzes 1984 der Wohnsitz einschließlich der Art der beabsichtigten Tätigkeit; 9. Berufsbezeichnungen samt allfälligem auf eine ergänzende spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisenden Zusatz sowie Nachweis der Berechtigung zu deren Führung; 10. Amtstitel und verliehene Titel sowie Nachweis der Berechtigung zu deren Führung; 11. auf die gegenwärtige ärztliche Verwendung hinweisende Zusätze; 12. ärztliche Funktionen, ärztliche Tätigkeiten und ärztliche Nebentätigkeiten; 13. von der österreichischen Ärztekammer und von den Ärztekammern in den Bundesländern verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung; 14. ausländische Titel und Würden gemäß 18 Abs. 4 Z 4 des Ärztegesetzes 1984 sowie Nachweis der Berechtigung zu deren Führung; 15. Ausbildungsbezeichnungen gemäß 18a Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984; 16. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten; 17 Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß 19 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984; 18. Erlöschen, Verzicht, Einstellung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung; 19. Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen. 3. Ausschließlich die unter 2 Z l, 2,7,8,9,10,11,13,14 und 16 angeführten Daten sind öffentlich. 4. Die Ärzteliste ist nach 1. Fachärzten, 2. Ärzten für Allgemeinmedizin, 3. approbierten Ärzten sowie 4. Turnusärzten zu gliedern. 5. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 2 jeweils ein Formblatt aufzulegen. (2) Jeder Arzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste auf dem von der österreichischen Ärztekammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) zu leisten. 228

5586 123. Stück Ausgegeben am 9. Juni 1995 Nr. 392 6. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug je nach gewähltem Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz gemäß 20a des Ärztegesetzes 1984 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dem Landeshauptmann sowie der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes mitzuteilen. (2) Diese Mitteilungen haben die im 2 angeführten Daten zu enthalten. Jeder Mitteilung ist eine Ausfertigung der eigenhändigen Unterschrift des Arztes anzuschließen. Ärzteausweise 7. (1) Die Ärzteausweise sind nach dem in den Anlagen l bis 3 abgedruckten Muster herzustellen. Die Vorderseite der scheckkartenförmigen Plastikkarte hat den Aufdruck Österreichische Ärztekammer", Austrian Medical Association", Ärzteausweis", den entsprechenden akademischen Grad, Vornamen, Namen und Geburtsdatum des Arztes, das gelaserte Bild sowie die gelaserte Unterschrift des Arztes zu enthalten (Anlage 1). (2) Die Ärzteausweise haben auf der Vorderseite Hologramme mit den der Ärzteliste entsprechenden Berufsbezeichnungen TA" für Turnusarzt, FA" für Facharzt, AM" für Arzt für Allgemeinmedizin sowie AA" für Approbierter Arzt zu enthalten (Anlage 2). Änderungen der Hologramme auf Grund geänderter Berufsbezeichnungen sind über Antrag des Arztes von der Österreichischen Ärztekammer ohne Verzug vorzunehmen. Ein solcher Antrag ist im Wege der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes an die Österreichische Ärztekammer zu richten. (3) Die Ärzteausweise haben auf der Rückseite das Ersuchen zu enthalten, einen in Verlust geratenen Ärzteausweis durch den Finder an die Österreichische Ärztekammer zu übermitteln (Anlage 3). (4) Die Ärzteausweise werden von der Österreichischen Ärztekammer ausgestellt und im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern ausgegeben. 8. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 12. Dezember 1988, BGBl. Nr. 4/1989, über die Ärzteliste sowie über Inhalt und Form der Ärzteausweise tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. (2) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 4/1989 ausgestellten Ärzteausweise behalten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ihre Gültigkeit. Krammer

123. Stück Ausgegeben am 9. Juni 1995 Nr. 392 5587 Anlage l ( 7 Abs. 1) Anlage 2 ( 7 A lk 2)

5588 123. Stück Ausgegeben am 9. Juni 1995 Nr. 392 Anlage 3 ( 7 Abs. 3) Druck der österreichischen Staatsdruckerei