Verordnung : 1 Allgemeines

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Transkript:

Verordnung über das Wasserschutzgebiet in den Gemeinden Landsberied, Jesenwang, Grafrath und Schöngeising für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Gruppe Landsberied Das Landratsamt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund des 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.08.1998 (BGBl. I S. 2455) in Verbindung mit Art. 35 und Art. 85 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.06.1994 (GVBl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.1998 (GVBl. S. 403 ff.) folgende Verordnung : 1 Allgemeines Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für den Zweckverband zur Wasserversorgung Gruppe Landsberied wird in den Gemeinden Landsberied, Jesenwang, Grafrath und Schöngeising das in 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnung nach 3 bis 7 erlassen. (1) Das Schutzgebiet besteht aus 2 Schutzgebiet den Fassungsbereichen für die Brunnen 1 und 2 sowie den Brunnen 3 (I), einer engeren Schutzzone (II), einer weiteren Schutzzone (III). (2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in dem im Anhang veröffentlichten Lageplan eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist ein Lageplan im Maßstab 1 : 5000 maßgebend, der im Landratsamt Fürstenfeldbruck und in den Geschäftsräumen des Zweckverbandes niedergelegt ist. Er kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht. (4) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere Schutzzone ist, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.

(1) Es sind 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen im Fassungsbereich in der engeren in der weiteren Schutzzone Schutzzone Entspricht Zone I II III 1. Bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen (Nr. 1 gilt auch für Hausgärten, Kleingartenanlagen, Sportplätze, Golfplätze u. a.) 1.1 Düngen mit Wirtschaftsdüngern (s. Anlage) 1.2 Düngen mit sonstigen stickstoffhaltigen Düngern 1.3 Lagern und Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen 1.4 Befestigte Dunglagerstätten zu errichten 1 1.5 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft zu Errichten 1 1.6 Lagern von Wirtschafts- oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen 1.7 Ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten 1 1.8 Gärfutterbereitung außerhalb ortsfester Anlagen 1.9 Stallungen zu errichten 1 (siehe Anlage) 1.10 Freilandtierhaltung (siehe Anlage) 1.11 Beweidung 1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen oder zur Bodenentseuchung Verboten, ausgenommen auf Grünland mit kompostiertem Festmist. Verboten, außer bei Beachtung der in der Anlage angegebenen Ausbringungs zeiten; ansonsten wie unter 1.2 verboten, außer standort- und bedarfsgerechte Düngung unter Anrechnung der organischen Düngung und der Stickstoffnachlieferung aus dem Boden ganzjährig verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau verboten auf tief gefrorenem oder schneebedecktem Boden verboten, ausgenommen mit Ableitung der Jauche in einen dichten Behälter verboten, ausgenommen mit dichten Behältern, die eine Leckageerkennung zulassen. Die Dichtheit der gesamten Anlage, einschließlich Zu- und Ableitungen, ist vor Inbetriebnahme nachzuweisen und regelmäßig, mindestens jedoch alle 5 Jahre wiederkehrend zu überprüfen Verboten, sofern nicht gegen Niederschlag fest abgedeckt. Verboten, ausgenommen mit Ableitung der Gär- und Sickersäfte in dichte Behälter Verboten, außer Gärfutterbereitung in kleinen Einheiten (< 5m³) mit einer dich ten allseitigen Umwicklung (z. B. Rundballensilage) verboten, ausgenommen entsprechend den Maßgaben laut Anlage Verboten, wenn die Grasnarbe flächig verletzt wird Verboten, sofern nicht die Ernährung der Tiere im wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt verboten, sofern nicht die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden ---

im Fassungsbereich in der engeren in der weiteren Schutzzone Schutzzone I II III Entspricht Zone 1.14 Beregnung landwirtschaftlich oder gärt- Verboten, außer bis zum Erreichen von max. 70 % der nutzbaren Feldnerisch genutzter Flächen kapazität 1.15 Nasskonservierung von Rundholz 1.16 Gartenbaubetriebs oder Kleingartenanlagen zu errichten 1.17 besondere Nutzungen im anzulegen oder zu erweitern (s. Anlage) 1.18 landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vorflutgräben anzulegen verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen oder zu ändern 1.19 Kahlschlag oder eine in Verboten, wenn die Verboten, wenn die Einschlagfläche der Wirkung gleichkommende Einschlagfläche 2.500 5.000 m² überschreitet Maßnahme m² überschreitet 1.20 Rodung 1.21 Winterfurche verboten, ausgenommen, wenn fruchtfolgebedingt unvermeidbar, ab dem 15. November 1.22 Ganzjährige Bodenbedeckung durch Zwischen- oder Hauptfrucht 2. bei sonstigen Bodennutzungen (soweit nicht unter den Nrn. 3 bis 6 geregelt) 2.1 Aufschlüsse und Veränderungen der Erdoberfläche, selbst wenn Grund wasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fisch teiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche 2.2 Wiederverfüllung von Erd aufschlüssen - - - 3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 3.1 Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe i.s.d. 19 a WHG zu errichten oder zu erweitern 3.2 Anlagen nach 19 g WHG zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stofen zu errichten Erforderlich, soweit fruchtfolge- und witterungsbedingt möglich verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

Entspricht Zone 3.3 Anlagen nach 19 g WHG zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen zu errichten 3.4 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach 19 g WHG, auch PBSM, außerhalb von Anlagen nach Nrn. 3.2 und 3.3 (ohne Nr. 1.13) 3.5 Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern 3.6 Betrieb von kerntechnischen Anlagen im Sinne des Atomgesetzes 3.7 Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung 4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen im Fassungsbereich in der engeren in der weiteren Schutzzone Schutzzone I II III verboten, ausgenommen Anlagen im üblichen Rahmen von Haushalt und Landwirtschaft - bis 20 l für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 - bis 10.000 l für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 verboten, ausgenommen kurzfristige Lagerung von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in zugelassenen Transportbehältern bis zu je 50 l, deren Dichtheit kontrollierbar ist verboten, ausgenommen Bereitstellung in geeigneten Behältern oder Verpackungen zur regelmäßigen Abholung (auch Wertstoffhöfe) 4.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten 4.2 Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern 4.3 Trockenaborte verboten, ausgenommen vorübergehend und mit dichtem Behälter 4.4 Ausbringen von Abwasser 4.5 Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschl. Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) zu errichten 4.6 Anlagen zur Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten 4.7 Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser zu errichten - verboten, ausgenommen zur Versickerung über die belebte Bodenzone - verboten, für gewerbliche Anlagen und für Metalldächer verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird

Entspricht Zone im Fassungsbereich in der engeren in der weiteren Schutzzone Schutzzone I II III 5. bei Verkehrswegebau und -unterhaltung, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau 5.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern 5.2 Eisenbahnanlagen zu errichten 5.3 zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau wassergefährdende auslaug- oder auswaschbare Materialien (z.b. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u.ä.) zu verwenden 5.4 Bade- und Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art 5.5 Sportanlagen zu errichten 5.6 Sportveranstaltungen durchzuführen 5.7 Friedhöfe zu errichten 5.8 Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten 5.9 Militärische Übungen durchzuführen 5.10 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten 5.11 Untertagebergbau, Tunnelbauten 5.12 Durchführung von Bohrungen 5.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, sofern nicht die Richtlinien für die Anlage von Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWeg), eingeführt mit IMBek v. 28.05.82 (MABl S.329), in der jeweils, geltenden Fassung beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II verboten, ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7 - verboten, ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7 - verboten für Tontaubenschießanlagen und Motorsport - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen --- verboten, ausgenommen bis zu 1 m Tiefe im Rahmen von Bodenuntersuchungen

Entspricht Zone 6. bei baulichen Anlagen allgemein 6.1 Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern 6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung 7. Betreten im Fassungsbereich in der engeren in der weiteren Schutzzone Schutzzone I II III --- - verboten, sofern Abwasser nicht in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 4.7 - verboten, sofern Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt 1 Es wird auf den Katalog wasserwirtschaftlicher Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle Festmist, Silagesickersäften (Anforderungskatalog JGS-Anlagen) des StLMU hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) sowie Musterpläne enthält. (2) Die Verbote des Absatzes 1 Nummern 4.6, 5.12, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist. 4 Ausnahmen (1) Das Landratsamt Fürstenfeldbruck kann von den Verboten des 3 Ausnahmen zulassen, wenn 1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder 2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht. (2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform. (3) Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt Fürstenfeldbruck vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert. 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern. (2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach den 19 Abs. 3 und 20 WHG sowie nach Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten. 6

Kennzeichnung des Schutzgebiets Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und die Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden. 7 Kontrollmaßnahmen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Fürstenfeldbruck zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden. (2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden- Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Vorrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamtes Fürstenfeldbruck zu dulden. 8 Entschädigung und Ausgleich (1) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt, ist über die Fälle des 5 hinaus nach den 19 Abs. 3 und 20 WHG sowie Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten. (2) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, ist für die dadurch verursachten Nachteile ein angemessener Ausgleich gem. 19 Abs. 4 WHG und Art. 74 Abs. 6 BayWG zu leisten. 9 Ordnungswidrigkeiten Nach 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, 2. eine nach 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen, 3. Anordnungen oder Maßnahmen nach 5 und 7 nicht duldet. 10

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserschutzgebietsverordnung vom 02.01.1980 (Amtsblatt Nr. 14 S. 104 ff/1988), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.07.1991 (Amtsblatt Nr. 21 S. 242 ff/1991) außer Kraft. Landratsamt Fürstenfeldbruck Fürstenfeldbruck, 26.07.1999 Karmasin Landrat In diese nicht amtliche Fassung wurde die Änderungsverordnung vom 28.07.2003 eingearbeitet.

Anlage Hinweise und Begriffsbestimmungen zu Ziffer 1.1 Die Ausbringungszeiten für eine standort- und bedarfsgerechte Düngung mit Flüssigmist o- der Jauche sind in der folgenden Tabelle angegeben. Dabei wurden die vorliegenden Klimaund Standortverhältnisse berücksichtigt. Wenn keine Gefahr einer oberirdischen Abschwemmung besteht, kann über eine fachgerechte Anwendung von Nitrifikationshemmern (DIDIN) der frühest mögliche Ausbringungstermin 1 2 Wochen, aber in keinem Fall vor den 15. Februar, vorverlegt werden. Monat/ Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Kultur WiGetr. <* **> *) **** **** **** ** SoGetr. *** **** **** *** Mais ***) **** **** Rüben **)** **** *** Karto. **) **** ** Raps * ** *) **** **** Grünld. **** **** **) **** **** **** **** **** Kleegras **) **** **** **** **** **** Weidel- **** **) **** **** **** **** **** gras Zw.Fr. **** **** **** **** die Sternchen geben den Zeitraum an, in welchem eine Flüssigmistausbringung sinnvoll ist, wobei ein Stern den Zeitraum von etwa 1 Woche angibt. < > nur zu Wintergerste max. 30 kg NH 4 -N/ha (ca. 10-15 m³ Rindergülle) ) nicht auf auswaschungsgefährdeten, flachgründigen Böden Gut verrotteter Stallmist mit einem hohen organisch gebundenen Stickstoffanteil kann außerhalb der in der Übersicht 1 angegebenen Zeitspannen ausgebracht werden, wenn dies fruchtfolge- oder witterungsbedingt notwendig ist und keine Gefahr einer oberirdischen Abschwemmung besteht. Bei stickstoffreichen organischen Düngern, z. B. aus Hühner- oder Mastgeflügelhaltung, sind die in der obigen Übersicht angegebenen Zeitspannen einzuhalten. zu Ziffer 1.9 a) mit Flüssigmistverfahren Bei Stallungen für Tierbestände über 40 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Gülle auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen. 40 Dungeinheiten (3200 kg Stickstoff pro Jahr) fallen bei folgenden Höchststückzahlen für einzelne Tierarten an: - Milchkühe 40 Stück ( 1 Stück = 1,0 DE) - Mastbullen 65 Stück ( 1 Stück = 0,62 DE) - Mastkälber, Jungmastrinder 150 Stück ( 1 Stück = 0,27 DE) - Mastschweine 300 Stück ( 1 Stück = 0,13 DE) - Legehennen, Mastputen 3.500 Stück (100 Stück = 1,14 DE) - sonstiges Mastgeflügel 10.000 Stück (100 Stück = 0,4 DE) Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 120 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.

b) mit Festmistverfahren Bei Tierbeständen über 60 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Jauche auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen. Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 160 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren. c) mit gemischten Entmistungsverfahren Die maximalen Tierbestände je Hofstelle sind anteilig entsprechend unter a) und b) zu ermitteln. zu Ziffer 1.10 Freilandtierhaltung liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) mehrstündig auf einer bestimmten Freilandfläche aufhalten. zu Ziffer 1.17 Besondere Nutzungen sind folgende landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzungen: - Weinbau - Obstbau, ausgenommen Streuobst - Hopfenanbau - Tabakanbau - Gemüseanbau, ausgenommen Feldgemüse - Baumschulen und forstliche Pflanzgärten