A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim

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1 A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim Nr.13 vom Verleger: Landrat des Landkreises Kelheim Verlagsort: Kelheim Druck: Landratsamt Kelheim Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw. Unterzeichner der jeweiligen Bekanntmachung Inhaltsverzeichnis: Seite Kreisstatistik; Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden 93 Übung der Bundeswehr 94 Auflösung des Schulverbandes Langquaid 94 Wasserrecht; Wasserschutzgebiet für den Brunnen VIII Silbergrube der Stadtwerke Kelheim GmbH & Co. KG 95 Satzung über den Aufbau und Betrieb der Städtischen Sing- und Musikschule Abensberg 106 Satzung über die Verleihung von Auszeichnungen durch die Stadt Abensberg 110 Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Saal a.d. Donau für das Haushaltsjahr

2 Bekanntmachungen des Landratsamtes Nr. III Kreisstatistik: Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden am Bekanntmachung vom Nr. III Nachstehend wird das vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung mit Schreiben vom übersandte Verzeichnis der Gemeinden des Landkreises Kelheim mit den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zum Stand bekannt gegeben Landkreis Kelheim Niederbayern Gemeinde Einwohner insgesamt Abensberg, St Aiglsbach Attenhofen Bad Abbach, M Biburg Elsendorf Essing, M Hausen Herrngiersdorf Ihrlerstein Kelheim, St Kirchdorf Langquaid, M Mainburg, St Neustadt a. d. Donau, St Painten, M Riedenburg, St Rohr i. NB, M Saal a. d. Donau Siegenburg, M Teugn Train Volkenschwand Wildenberg zusammen Die Einwohnerzahl zum Stand 31. Dezember 2010 ist gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAGDV 2002) vom 19. Juli 2002 (GVBl S. 418, BayRS F), zuletzt geändert durch 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 166) auch für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen, der Zuweisungen nach Art. 7 (Kopfbeträge) und 9 FAG, der Investitionspauschalen nach Art. 12 FAG, der Zuweisungen nach Art. 15 FAG, der Krankenhausumlage nach Art. 10b 93

3 Abs. 3 FAG sowie für die Ermittlung von Durchschnittszahlen je Einwohner für das Haushaltsjahr 2011 (Finanzausgleichsjahr) maßgebend Kelheim, Landratsamt Schmidmüller Regierungsamtmann Übung der Bundeswehr Bekanntmachung vom , Nr. III Die Bundeswehr führt in der Zeit vom bis bis bis im Landkreis Kelheim Übungen durch. Erdarbeiten finden nicht statt. Tarnmaterial wird nicht benötigt. Außenlandungen sind vorgesehen. Die Verwendung von Darstellungs- und Signalmunition ist beabsichtigt. Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von Einrichtungen der übenden Einheiten fernzuhalten. Jeder Fund liegengebliebener militärischer Gegenstände (Munition usw.) ist der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Die Gemeinden werden um ortsübliche Bekanntmachung und Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten sowie der Bewohner abgelegener Gemeindeteile gebeten. Kelheim, Landratsamt Festl Regierungsamtfrau Auflösung des Schulverbandes Langquaid Mit einstimmigem Beschluss vom hat der Schulverband Langquaid rückwirkend zum seine Auflösung beschlossen. Die Mitglieder des Schulverbandes (Markt Langquaid, Gemeinde Hausen, Gemeinde Herrngiersdorf) haben jeweils durch einstimmigen Beschluss ihres Gemeinderats, der Auflösung zugestimmt. Gem. Art. 48 Abs. 1 Nr. 3 KommZG wird die Auflösung des Schulverbandes Langquaid genehmigt. Gem. Art. 48 Abs. 3 Satz 1 KommZG wird diese Genehmigung im Amtsblatt des Landkreises Kelheim bekannt gemacht. Pilz VR 94

4 Nr. V Ke 19 Wasserrecht; Wasserschutzgebiet für den Brunnen VIII Silbergrube der Stadtwerke Kelheim GmbH & Co. KG B e k a n n t m a c h u n g Die Stadtwerke Kelheim GmbH & Co. KG haben unter Beifügung von Planunterlagen die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für den Brunnen VIII Silbergrube auf dem Grundstück Fl.-Nr. 495 (T), Gem. Weltenburg beantragt. I. Zweck und Art des Vorhabens Das Wasserschutzgebiet soll nach dem Schutzgebietsvorschlag des Ingenieurbüros Dr. Knorr GmbH, Ulrich-von-Hutten-Str. 55, München aus einem Fassungsbereich ( I), einer engeren ( II) und einer weiteren ( III) bestehen. Der Fassungsbereich ( I) für den Brunnen VIII liegt auf dem Grundstück Fl.-Nr 495 (T), Gem. Weltenburg (Stadt Kelheim). Die engere ( II) umfasst Grundstücke der Gemarkungen Kelheim und Weltenburg (Stadt Kelheim) Holzharlanden (Stadt Abensberg). Die weitere ( III) umfasst Grundstücke der Gemarkungen Thaldorf und Weltenburg (Stadt Kelheim) Holzharlanden und Pullach (Stadt Abensberg). Den Planunterlagen liegt ein Grundstücksverzeichnis mit sämtlichen im Schutzgebiet liegenden Grundstücken bei. Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen n ergeben sich aus dem beim Landratsamt Kelheim, Dienststelle Hemauer Str. 48, Zimmer 107, Kelheim sowie bei der Stadt Kelheim, Ludwigsplatz 16, Kelheim und der Stadt Abensberg, Stadtplatz 1, Abensberg ausliegenden Lageplan M 1 : vom Der grobe Umgriff und die Lage des Wasserschutzgebietes sind aus dem am Ende dieser Bekanntmachung angefügten Lageplan im Maßstab M 1 : ersichtlich. II. V e r o r d n u n g s e n t w u r f 1 Allgemeines Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für den Brunnen VIII Silbergrube der Stadtwerke Kelheim GmbH & Co. KG wird das in 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach 3 bis 7 erlassen. 2 Schutzgebiet (1) Das Schutzgebiet besteht aus einem Fassungsbereich ( I), einer engeren ( II) und einer weiteren ( III). (2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen n sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist ein Lageplan im Maßstab 1 : maßgebend, der im Landratsamt Kelheim und in der Geschäftsstelle der Stadtwerke Kelheim GmbH & Co. KG, Hallstattstraße 15, Kelheim, niedergelegt ist; er kann dort während der 95

5 Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze der verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die ngrenze ein Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie. (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der n nicht. (4) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere und die weitere ist, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht. 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (1) Es sind in der weiteren in der engeren entspricht Zone III II 1. bei Eingriffen in den Untergrund (ausgenommen in Verbindung mit den nach Nr. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen) 1.1 Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, auch wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, vorzunehmen ; insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung 1.2 Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, Baugruben und Leitungsgräben sowie Geländeauffüllungen nur zulässig - mit dem ursprünglichen Erdaushub im Zuge von Baumaßnahmen und 1.3 Leitungen verlegen oder erneuern (ohne Nrn. 2.1, 3.7 und 6.11) - sofern die Bodenauflage wiederhergestellt wird Durchführung von Bohrungen 1.5 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten nur zulässig für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe 2. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (siehe Anlage 2, Ziffer 1) 2.1 Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen zu errichten 2.2 Anlagen nach 62 WHG zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu errichten nur zulässig entsprechend Anlage 2, Ziffer 2 für Anlagen, wie sie im Rahmen von Haushalt und Landwirtschaft (max. 1 Jahresbedarf) üblich sind 96

6 in der weiteren in der engeren entspricht Zone III II 2.3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach 62 WHG außerhalb von Anlagen nach Nr. 2.2 (siehe Anlage 2, Ziffer 3) 2.4 Abfall i. S. d. Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände abzulagern (Die Behandlung und Lagerung von Abfällen fällt unter Nr. 2.2 und Nr. 2.3) 2.5 Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung 3. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen 3.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern einschließlich Kleinkläranlagen 3.2 Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten 3.3 Trockenaborte 3.4 Ausbringen von Abwasser 3.5 Anlagen zur - Versickerung von Abwasser oder - Einleitung oder Versickerung von Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen ins Grundwasser zu errichten oder erweitern 3.6 Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten (auf die Erlaubnispflichtigkeit nach 8 Abs.1 WHG i.v. mit 1 NWFreiV wird hingewiesen) - nur zulässig bei ausreichender Reinigung durch flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Oberboden oder gleichwertige Filteranlagen 1 - für Niederschlagswasser von Gebäuden auf gewerblich genutzten Grundstücken 1 siehe. ATV-DVWK-Merkblatt M 153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser 97

7 in der weiteren in der engeren entspricht Zone III II 3.7 Abwasserleitungen und zugehörige Anlagen zu errichten nur zulässig zum Ableiten von Abwasser, wenn die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch Sichtprüfung und alle 10 Jahre durch Druckprobe oder anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird (Durchleiten von außerhalb des Wasserschutzgebiets gesammeltem Abwasser ) 4. bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen 4.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten 4.2 Eisenbahnanlagen zu errichten 4.3 wassergefährdende auswaschbare oder auslaugbare Materialien (z. B. Schlacke, Teer, Imprägniermittel u. ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- oder Wasserbau zu verwenden 4.4 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten 4.5 Bade- oder Zeltplätze einzurichten ; Camping aller Art 4.6 Sportanlagen zu errichten 4.7 Großveranstaltungen durchzuführen 4.8 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern - nur zulässig für klassifizierte Straßen, wenn die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden und - wie in Zone II nur zulässig - für öffentliche Feldund Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege und - bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers 98

8 in der weiteren in der engeren entspricht Zone III II 4.9 Flugplätze einschl. Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten 4.10 Militärische Übungen durchzuführen 4.11 Kleingartenanlagen zu errichten 4.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (z.b. Verkehrswege, Rasenflächen, Friedhöfe, Sportanlagen, Eisenbahnanlagen) 4.13 Düngen mit Stickstoffdüngern 4.14 Beregnung von öffentlichen Grünanlagen, Rasensportund Golfplätzen 5. bei baulichen Anlagen nur zulässig bei standort- und bedarfsgerechter Düngung 5.1 bauliche Anlagen zu errichten 5.2 Ausweisung neuer Baugebiete 5.3 Stallungen zu errichten oder zu erweitern 5.4 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft zu errichten 5.5 ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten nur zulässig, wenn kein häusliches oder gewerbliches Abwasser anfällt oder in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächennutzungen 6.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärrückständen aus Biogasanlagen und Festmistkompost 99

9 in der weiteren in der engeren entspricht Zone III II 6.2 Düngen mit sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 6.3) nur zulässig, wenn die Stickstoffdüngung in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt, insbesondere nicht - auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischenoder Hauptfruchtanbau, - auf Grünland vom bis auf Ackerland vom bis Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm oder Gärsubstrat bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen und Gärrückständen, Gärsubstrat bzw. Gärresten aus Biogasanlagen - auf Brachland 6.4 ganzjährige Bodendeckung durch Zwischen- oder Hauptfrucht 6.5 Lagern von Festmist, Sekundärrohstoffdünger oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen 6.6 Gärfutterlagerung außerhalb von ortsfesten Anlagen 6.7 Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung 6.8 Wildfutterplätze und Wildgatter zu errichten 6.9 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen oder zur Bodenentseuchung 6.10 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen 6.11 landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vorflutgräben anzulegen oder zu ändern 6.12 besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2, Ziffer 4 neu anzulegen erforderlich, soweit fruchtfolge- und witterungsbedingt möglich --- nur zulässig für Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen 100

10 in der weiteren in der engeren entspricht Zone III II 6.13 Rodung, Kahlschlag größer als 1,0 ha oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme (siehe Anlage 2, Ziffer 5) 6.14 Nasskonservierung von Rundholz nicht zulässig (ausgenommen bei Kalamitäten) (2) Im Fassungsbereich ( I) sind sämtliche unter den Nr. 1 bis 6 aufgeführte Handlungen. Das Betreten ist nur zulässig für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch Befugte des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten. (3) Die Verbote und Beschränkungen des Absatzes 1 und 2 gelten hinsichtlich der Nummern 3.6 und 5.1 nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten. 4 Befreiungen (1) Für die Erteilung von Befreiungen von den Verboten des 3 gilt 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG. (2) Die Befreiung nach 52 Abs. 1 Satz 2 WHG ist widerruflich; sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform. (3) Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt Kelheim vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert. 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamtes Kelheim zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern. (2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach dem 52 Abs. 4 i. V. m. 96 bis 98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten. 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der n durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden. 7 Kontrollmaßnahmen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Kelheim und durch Personal des Wasserversorgungsunternehmens zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden. (2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch 101

11 Beauftragte des Landratsamtes Kelheim und durch Personal des Wasserversorgungsunternehmens zu dulden. (3) Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten, zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungspflichten gemäß 3 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung EÜV) in der jeweils gültigen Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. 8 Entschädigung und Ausgleich (1) Soweit diese Verordnung oder eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach 4 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist über die Fälle des 5 hinaus nach 52 Abs. 4 i. V. m. 96 bis 98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten. (2) Soweit diese Verordnung oder eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken oder Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen zur Folge haben, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Art. 32 i. V. m. Art. 57 BayWG zu leisten. 9 Ordnungswidrigkeiten Nach 103 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu ,00 belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach 3 Abs. 1 und Abs. 2 zuwiderhandelt, 2. eine nach 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Inhalts- und Nebenbestimmungen zu befolgen, 3. Anordnungen oder Maßnahmen nach den 5 und 7 nicht duldet. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Kelheim in Kraft. III. Rechtliche Würdigung Um das Grundwasser im Interesse des bereits bestehenden Brunnens VIII Silbergrube der Stadtwerke Kelheim GmbH & Co. KG vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, kann durch Rechtsverordnung ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden ( 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz -WHG-). Sachlich und örtlich zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist das Landratsamt Kelheim ( 51 Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG i. V. m. Art. 31 Abs. 2 Bayer. Wassergesetz -BayWG-, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Vor dem Erlass der Rechtsverordnung führt das Landratsamt Kelheim ein Anhörungsverfahren nach Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG- durch (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG). IV. Verfahren Gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 4 und 5 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) wird das Vorhaben bekanntgemacht, mit dem Hinweis, dass 102

12 1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, bis Mittwoch, a) beim Landratsamt Kelheim, Außenstelle Hemauer Straße 48, Kelheim (Zimmer Nr. 107), b) bei der Stadt Kelheim, Ludwigsplatz 16, Kelheim c) bei der Stadt Abensberg, Stadtplatz 1, Abensberg während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen. 2. Einwendungen gegen das Vorhaben, zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens innerhalb zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist, das ist bis Mittwoch, beim Landratsamt Kelheim (Zimmer Nr. 107), bei der Stadt Kelheim oder der Stadt Abensberg schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind. Mit Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Beim Landratsamt Kelheim sind bereits vor Beginn der o. g. Einwendungsfrist Einwendungen gegen das geplante Wasserschutzgebiet für den Brunnen VIII Silbergrube eingegangen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens können lediglich solche Einwendungen Berücksichtigung finden, die während der o. g. Einwendungsfrist erhoben werden. Vorzeitig eingelegte Einwendungen müssen nochmals eingelegt werden. Ein Erörterungstermin wird, soweit erforderlich, gesondert festgesetzt. Kelheim, Landratsamt Dettenhofer Oberregierungsrätin Anlage 2 Maßgaben zu 3 Abs. 1, Nr. 2, 3, 5 und 6 1. Wassergefährdende Stoffe (zu Nr. 2) Es ist jeweils die aktuelle Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) zu beachten. 2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu Nr. 2.2) Im Fassungsbereich und in der engeren sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht zulässig. In der weiteren (III) sind nur zulässig: 1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind; der Auffangraum muss das maximal in den Anlagen vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können, 2. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, die doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. 103

13 Die Prüfpflicht richtet sich nach der VAwS bzw. der nach 62 Abs. 4 WHG zu erlassenen Rechtsverordnung. Unter Nr. 2.2 können auch Abfälle z. B. im Zusammenhang mit Kompostieranlagen oder Wertstoffhöfen fallen. An die Bereitstellung von Hausmüll aus privaten Haushalten zur regelmäßigen Abholung (z. B. Mülltonnen) werden keine besonderen Anforderungen gestellt. 3. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (zu Nr. 2.3) Von der Nr. 2.3 sind nicht berührt: - Düngung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln etc. nach den Maßgaben der Nr. 4.12, 4.13, 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6, - Straßensalzung im Rahmen des Winterdienstes, - das Mitführen und Verwenden von Betriebsstoffen für Fahrzeuge und Maschinen, - Kleinmengen für den privaten Hausgebrauch, - Kompostierung im eigenen Garten. Entsprechend VAwS werden an Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt. 4. Besondere Nutzungen sind folgende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen (zu Nr. 6.12): - Weinbau - Hopfenanbau - Tabakanbau - Gemüseanbau - Zierpflanzenanbau - Baumschulen und forstliche Pflanzgärten Das Verbot bezieht sich nur auf die Neuanlage derartiger Nutzungen, nicht auf die Verlegung im Rahmen des ertragsbedingt erforderlichen Flächenwechsels bei gleichbleibender Größe der Anbaufläche. 5. Rodung, Kahlschlag und in der Wirkung gleichkommende Maßnahmen (zu Nr. 6.13) Ein Kahlschlag liegt vor, wenn auf einer Waldfläche alle aufstockenden Bäume in einem oder in wenigen kurz aufeinander folgenden Eingriffen entnommen werden, ohne dass bereits eine ausreichende übernehmbare Verjüngung vorhanden ist und daher durch die Hiebsmaßnahme auf der Fläche Freilandbedingungen (Klima) entstehen. Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Bäume stehen bleiben und dadurch auf der Fläche ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen. Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die in der Summe zu den o.g. Freiflächenbedingungen führen. Dagegen sind Hiebmaßnahmen eines oder mehrerer Waldbesitzer auf räumlich getrennten Teilflächen zulässig, wenn sie die Flächenobergrenzen dieser Verordnung lediglich in der Summe überschreiten. Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, deren Beseitigung nur durch die Entnahme aller geschädigten Bäume und daher u.u. nur durch Kahlschlag möglich ist. 104

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15 Bekanntmachungen der Städte, Märkte und Gemeinden Satzung über den Aufbau und Betrieb der Städtischen Sing- und Musikschule Abensberg Die Stadt Abensberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS I) und der Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule vom folgende Satzung: 1 Name, Sitz, Schulträger, Zweck (1) Die Sing- und Musikschule Abensberg ist eine Einrichtung der Stadt Abensberg. Sie heißt "Städtische Sing- und Musikschule Abensberg". Ihr Sitz ist Abensberg. (2) Die Städtische Sing- und Musikschule Abensberg dient zuerst der Jugend der Stadt Abensberg. Sie soll junge Menschen zum Singen und instrumentalen Musizieren führen und dadurch gleichzeitig das Kulturgut Musik in weitere Kreise der Bevölkerung tragen. Durch Unterricht und weitere schulische Veranstaltungen trägt sie zum kulturellen Leben der Stadt bei. Sie schafft auch die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung. (3) Die Städtische Sing- und Musikschule Abensberg vermittelt eine grundlegende sängerische und instrumentale Schulung. Sie legt Wert auf alle Formen des gemeinschaftlichen Musizierens. (4) Die Städtische Sing- und Musikschule Abensberg kann sich auch anderen Bevölkerungskreisen öffnen, sofern dadurch ihre grundsätzliche Aufgabe nicht eingeschränkt wird. (5) Die Städtische Sing- und Musikschule Abensberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 2 Aufbau und Unterrichtsbedingungen (1) Die Städtische Sing- und Musikschule Abensberg bietet musikalische Grundfächer, Gesang, Instrumentalunterricht und Ensemblefächer. Der Unterricht richtet sich grundsätzlich nach den Lehrplänen des Verbandes Deutscher Musikschulen (VdM). (2) Musikalische Grundfächer Die musikalische Ausbildung beginnt in der Regel mit einem musikalischen Grundfach (musikalische Früherziehung und / oder musikalische Grundausbildung). Die musikalische Früherziehung beginnt im letzten Jahr vor der Regeleinschulung und dauert zwei Schuljahre. An die musikalische Früherziehung schließt sich die einjährige musikalische Grundausbildung an, die aus einer Singklasse und grundlegendem Blockflötenunterricht in Gruppen besteht. Kinder, die noch nicht die 3. Schulklasse besuchen, nehmen in der Regel an den musikalischen Grundfächern teil. In Ausnahmefällen können sie auch den Vokalund Instrumentalunterricht besuchen. (3) Instrumental- und Vokalunterricht Die Städtische Sing- und Musikschule Abensberg bietet Vokalunterricht sowie Instrumentalunterricht in den Bereichen Streich- und Zupfinstrumente, Blas- und Schlaginstrumente sowie Tasteninstrumente an. Kinder, die noch nicht die 3. Schulklasse besuchen, sollen vor der Teilnahme am Vokal- und Instrumentalunterricht mindestens ein Jahr ein musikalisches 106

16 Grundfach besucht haben. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich. Kinder, die die dritte oder eine höhere Schulklasse besuchen, sowie Jugendliche und Erwachsende können am Instrumental- und Gesangsunterricht unabhängig davon teilnehmen, ob sie ein musikalisches Grundfach besucht haben. Der Unterricht in der Sing- und Instrumentalabteilung erfolgt als Gruppen- oder Einzelunterricht. Ein Schüler kann auch ein Zweitfach belegen, wenn dies seine Leistung zulässt. (4) Ensembleunterricht Die Städtische Sing- und Musikschule Abensberg bietet Ensembleunterricht an. 3 Schuljahr Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden Kalenderjahres. 4 Aufnahme und Anmeldung Die Aufnahme in die Städtische Sing- und Musikschule Abensberg erfolgt grundsätzlich zum Beginn eines Schuljahres bzw. zum Beginn eines Schulhalbjahres. In Ausnahmefällen kann die Aufnahme auch während des Schuljahres erfolgen. Die Wiederanmeldung von Schülern der Städtischen Sing- und Musikschule Abensberg für das kommende Schuljahr soll jeweils bis zum 1. Juli erfolgen. Neuanmeldungen sollen jeweils bis zum 1. Schultag erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Städtische Sing- und Musikschule Abensberg besteht nicht. 5 Abmelden und Ausscheiden (1) Die Abmeldung von der musikalischen Früherziehung ist jeweils mit Ablauf eines Kalendermonats möglich. Die Abmeldung von der musikalischen Grundausbildung und im ersten Jahr eines Gesangs- oder Instrumentalunterrichts ist mit Ablauf des 30. November eines Schuljahres möglich. Ansonsten können Abmeldungen nur zum Halbjahr (Ende Februar) oder in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der Schulleitung auch während des Schuljahres am Ende eines Monats erfolgen. (2) Ein Schüler scheidet aus der Städtischen Sing- und Musikschule Abensberg aus, wenn a) er sich abmeldet, b) sich für das folgende Schuljahr nicht wieder fristgerecht anmeldet, c) er gegen die Schuldisziplin verstößt, d) seine Leistungen ungenügend sind, e) er mit der Zahlung der Unterrichtsgebühr mindestens zwei Monate in Verzug gerät. Die Entscheidung zu c) bis e) trifft die Schulleitung. 6 Teilnahme am Unterricht und Unterrichtszeiten, Unterrichtsausfall Der Musikschulunterricht wird in 39 Unterrichtswochen erteilt. Der wöchentliche Unterricht ist der Regelfall. Unterrichtsdauer und -zeiten werden von der Schulleitung in einem Stundenplan festgelegt. Sie betragen in der Regel in der musikalischen Früherziehung und der musikalischen Grundausbildung 75 bzw. 60 Minuten, ansonsten 45 Minuten. Einzelunterricht kann verkürzt werden. Die Schulferien richten sich nach den Ferien der allgemein bildenden Schulen. Am Buß- und Bettag findet Unterricht statt. Die Veranstaltungen der Städtischen Sing- 107

17 und Musikschule Abensberg einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen sind Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler sollen den Unterricht während des gesamten Schuljahres lückenlos besuchen. Kann ein Schüler den Unterricht nicht wahrnehmen, muss er die betreffende Lehrkraft oder die Leitung der Städtischen Sing- und Musikschule Abensberg unverzüglich verständigen. Dieser Unterricht muss nicht nachgeholt werden. Unterrichtszeiten, die aufgrund unvermeidlicher Verhinderung der Lehrkraft, z.b. Konzerttätigkeit ausfallen, werden vor- bzw. nachgehalten. Unterrichtszeiten, die aufgrund einer Erkrankung einer Lehrkraft ausfallen, müssen ab der 4. Stunde nachgeholt werden. Eine evtl. Gebührenerstattung regelt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sing- und Musikschule der Stadt Abenberg. 7 Gebühren Die Stadt Abensberg erhebt für die Benutzung der Städtischen Sing- und Musikschule Abensberg Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sing- und Musikschule Abensberg. Soziale Gesichtspunkte werden im Rahmen von Ermäßigungen berücksichtigt. Mit der Anmeldung erkennen die Schüler und deren Erziehungsberechtigte die Gebührensatzung der Städtischen Sing- und Musikschule Abensberg an. 8 Räumlichkeiten Die Stadt Abensberg stellt geeignete Unterrichtsräume zur Verfügung und sorgt für deren Ausstattung. Die Zuteilung der Unterrichtsräume erfolgt durch die Schulleitung. Sofern in öffentlichen Räumen Privatunterricht erteilt wird, ist dies von der Schulleitung zu genehmigen. Diese setzt eine Entschädigung zugunsten der Städtischen Sing- und Musikschule fest. 9 Leihinstrumente Die Städtische Sing- und Musikschule Abensberg kann im Rahmen ihrer Bestände Instrumente verleihen. Leihinstrumente sollen grundsätzlich nur an Instrumentalanfänger oder aus sozialen Gründen verliehen werden. Die Ausleihgebühren werden in der Gebührensatzung der Sing- und Musikschule der Stadt Abensberg geregelt. 10 Lehrkörper (1) Die Lehrkräfte werden auf Vorschlag der Schulleitung vom Träger der Schule bestellt. (2) Die Lehrkräfte sind an die Satzung, die Musikschulordnung, den Lehrplan und die Weisungen der Schulleitung gebunden. Die von der Schulleitung festgelegten Konferenzen, Proben und Veranstaltungen der Schule fallen unter die Dienstpflichten der Lehrkräfte. (3) Als Lehrkraft kann bestellt werden, wer eine ausreichende fachliche Ausbildung nachweisen kann. Maßgeblich ist die Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) vom 17. August Begründete Ausnahmen kann der Träger zulassen. 108

18 11 Schulleitung (1) Der Träger beauftragt jeweils eine Lehrkraft mit der Schulleitung und stellvertretenden Schulleitung, die die Anforderungen der Sing- und Musikschulverordnung vom 17. August 1984 erfüllt, (2) Die Schulleitung ist unmittelbare Vorgesetzte aller Lehrkräfte der Städtischen Sing- und Musikschule. (3) Die Schulleitung ist für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verantwortlich. 12 Vergütungen Die Vergütung der Lehrkräfte erfolgt nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst und den entsprechenden Eingruppierungsregelungen. 13 Fort- und Weiterbildung Zur Erhaltung und Verbesserung des Unterrichtsniveaus kann der Träger Schulleitung und Lehrkräfte für die Teilnahme an Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung freistellen und dafür Zuschüsse gewähren. 14 Haftung Den Schülern der Städtischen Sing- und Musikschule gegenüber wird Haftung für Unfälle nur im Rahmen der Haftpflichtversicherung der Stadt Abensberg übernommen. Eine weitergehende Haftung, besonders für Beschädigung oder Abhandenkommen von Gegenständen, ist ausgeschlossen. Für Personen- und Sachschäden, die den Schülern durch Dritte zugefügt werden, haftet die Stadt Abensberg nicht. Die Erziehungsberechtigten der Schüler haften der Stadt Abensberg gegenüber nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die von den Schülern verursacht werden. 15 Bild- und Tonaufzeichnungen Die Städtische Sing- und Musikschule Abenberg ist berechtigt, im Unterricht und in sonstigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungspflicht der Städtischen Sing- und Musikschule besteht nicht. 16 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Städtischen Sing- und Musikschule Abensberg vom (KrABl S. 26 vom ) außer Kraft. Abensberg, den Stadt Abensberg (Dr. Brandl) 1. Bürgermeister 109

19 Satzung über die Verleihung von Auszeichnungen durch die Stadt Abensberg Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung: 1 Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für besondere Verdienste sowie für verdienstvolles und künstlerisches Wirken für die Stadt Abensberg verleiht die Stadt Abensberg a) den Goldenen Ehrenring der Stadt Abensberg b) die Goldene Verdienstmedaille der Stadt Abensberg c) die Silberne Verdienstmedaille der Stadt Abensberg d) den Kunst- und Kulturpreis der Stadt Abensberg 2 (1) Der Ehrenring wird verliehen an Personen, die sich durch ihr Wirken im gesellschaftlichen, kommunalen oder kulturellen Leben der Stadt besonders verdient gemacht haben. (2) Die Goldene Verdienstmedaille der Stadt Abensberg wird verliehen an Personen, die durch sonstige langjährige herausragende Leistungen zur Hebung des Ansehens der Stadt beigetragen haben. (3) Die Silberne Verdienstmedaille der Stadt Abensberg wird verliehen an Personen, die durch sonstige herausragende Leistungen zur Hebung des Ansehens der Stadt beigetragen haben. (4) Der Kunst- und Kulturpreis der Stadt Abensberg wird verliehen an Personen oder Gruppierungen, die in künstlerischer und / oder kultureller Hinsicht herausragende Leistungen für die Stadt Abensberg erbracht haben. 3 Die Verleihung der Auszeichnung wird aufgrund eines in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Stadtratsbeschlusses vorgenommen. Die Verleihung bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Stadtratsmitglieder. Abgestimmt wird in der Reihenfolge Goldener Ehrenring, Goldene Verdienstmedaille und Silberne Verdienstmedaille. Über die Verleihung des Kunst- und Kulturpreises erfolgt ein gesonderter Beschluss. 4 Vorschläge zur Verleihung der Auszeichnungen können von allen Gemeindebürgern eingebracht werden, sie sind schriftlich mit einer ausführlichen Begründung bei der Verwaltung einzureichen. Vorschläge können im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt werden, wenn sie spätestens am 30. September des betreffenden Jahres vorliegen. 5 (1) Der Ehrenring ist in Gold ausgeführt. Er hat die Form eines Siegelringes und zeigt auf der Oberseite eingraviert das Stadtwappen, auf der Ringinnenseite die Initialen des Inhabers bzw. der Inhaberin sowie das Datum der Verleihung. (2) Die Verdienstmedaille hat die Form einer Münze mit 60 mm Durchmesser und ist vergoldet bzw. versilbert. Sie zeigt auf der Vorderseite das Stadtwappen mit der Umschrift FÜR BESONDERE VERDIENSTE - STADT ABENSBERG, auf der Rückseite im oberen Teil die Beschriftung DANK UND ANERKENNUNG sowie den Namen des Inhabers bzw. der Inhaberin mit Geburtsdatum und das Datum der Verleihung. Zusätzlich erhält der / die Geehrte eine vergoldete / versilberte Anstecknadel. (3) Die Verleihung des Kunst- und Kulturpreises kann mit einem entsprechenden Geldbetrag honoriert werden. 110

20 6 Die Verleihung der Auszeichnungen soll in der Weihnachtsfeier des Stadtrats erfolgen. 7 Die ausgezeichnete Persönlichkeit erhält zusammen mit dem Ehrenring bzw. der Verdienstmedaille bzw. dem Kunst- und Kulturpreis eine Urkunde, in der der Beschluss des Stadtrats, die Anerkennung und der Dank der Stadt Abensberg kurz dargelegt sind. 8 Die Auszeichnung bzw. die Urkunde geht in das Eigentum der geehrten Persönlichkeit über und darf nur von dieser getragen bzw. verwendet werden. Sie bleibt auch nach deren Ableben den Erben als Andenken, ohne dass diese das Recht zum Tragen der Auszeichnung haben. 9 Die Stadt kann die Rückgabe der Auszeichnung wegen unwürdigen Verhaltens verlangen. Hierfür bedarf es eines Beschlusses des Stadtrats, der in nichtöffentlicher Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stadtratsmitglieder gefasst ist. 10 Die Ehrung verdienter Bürger durch Verleihung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern), Benennung von Straßen nach deren Tod und dgl. werden durch diese Satzung nicht berührt. 11 Diese Satzung tritt am in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Abensberg, den STADT ABENSBERG (Dr. Brandl) 1. Bürgermeister Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Saal a.d.donau (Landkreis Kelheim) für das Haushaltsjahr 2011 Auf Grund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 40 KommZG sowie der Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Saal a.d.donau folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltjahr 2011 wird hiermit festgesetzt. Er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit

21 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 1) Verwaltungsumlage 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2011 auf festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. 2. Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom auf Einwohner festgesetzt. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 74 festgesetzt. 2) Investitionsumlage Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht. 5 6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2011 in Kraft. II. Diese Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile, so dass eine Genehmigung des Landratsamtes Kelheim nicht erforderlich war. III. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 04. bis 11. Juli 2011 im Rathaus in Saal a.d.donau öffentlich zur Einsichtnahme auf. Saal a.d.donau, den 09. Juni 2011 Verwaltungsgemeinschaft Saal a.d.donau: Buberger Gemeinschaftsvorsitzender 112

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