S a t z u n g Förderverein der Luise-Büchner-Schule Groß-Gerau e.v.

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Transkript:

S a t z u n g Förderverein der Luise-Büchner-Schule Groß-Gerau e.v. 1 Name (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Luise-Büchner-Schule Groß- Gerau e.v. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Groß-Gerau. 2 Sitz 3 Zweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Luise-Büchner-Schule Groß-Gerau und ihrer pädagogischen Aufgaben. (2) Der Verein hat kein Gewinnbestreben. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. (3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene notwendige Auslagen können erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütung begünstigt werden. (4) Beiträge und Spenden sind dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. (2) Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des Mitgliederbeitrages. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist zum Jahresende möglich. Ein Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Beiträge besteht nicht. (4) Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, den Bestrebungen des Vereins offensichtlich zuwider handelt oder die Mitgliedschaft aus einem sonstigen Grund nicht mehr tragbar ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. 5 Mitgliedsbeiträge (1) Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für das 1. Jahr des Bestehens des Vereins wird die Höhe des Mitgliederbeitrages von der Gründungsversammlung festgelegt. (2) Der Beitrag wird jeweils zum 1. März eines Jahres fällig. Für später hinzukommende Mitglieder wird der Beitrag einen Monat nach Beantragung der Mitgliedschaft fällig. 6 Spenden Jedermann kann dem Verein Geld- oder Sachspenden überlassen, die für die Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Verwaltung der Mittel obliegt dem Rechner. Über eingegangene Spenden ist im Allgemeinen Stillschweigen zu wahren; im Einzelfall entscheidet der Vorstand. 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand (2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vereinsvorsitzende des Vereins. Im Falle der Verhinderung dessen Stellvertreter/Stellvertreterin. 8 Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von der/dem 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und soll im ersten Quartal eines Jahres stattfinden. (2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher auf der Homepage der Luise-Büchner-Schule mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn Zwecke des Vereins es erfordern oder wenn ein Zehntel sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen. Für ihre Einberufung gelten die Absätze 1 und 2. (4) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Vorstand zur alleinigen Entscheidung übertragen sind. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im Besonderen: - Beschlussfassung zur Satzung des Vereins - Wahl des Vorstands - Entlastung des Vorstands - Wahl der Kassenprüfer - Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Entgegennahme von Rechenschaftsberichten (5) Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen, beschlussfähig, wenn zu Ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die während einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. (6) Anträge zur Tagesordnung sind bis eine Woche vor der Sitzung zu stellen. Später eingehende Anträge können mit Mehrheit der Anwesenden auf die Tagesordnung genommen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. (8) Satzungsänderungen bzw. Satzungsergänzungen müssen bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden und bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Rechner/in, dem/der Schriftführer/in, sowie einem/einer Beisitzer/in. Weitere Personen, mit oder ohne Zuweisung fester Aufgabenbereiche, können von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt werden. Die Wahl erfolgt jeweils auf die Dauer eines Jahres, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei mehreren Bewerbern für die gleiche Position kann um geheime Wahl gebeten werden. (2) Vorstand im Sinne des 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. (3) Der Vorstand ist berechtigt, über die Verwendung der Einnahmen, im Benehmen mit den Organen der Schulgemeinde, zu entscheiden. Ebenso wird über die Teilnahme an oder die Organisation von schulischen Veranstaltungen entschieden. (4) Der Mitgliederversammlung ist über die Mittelverwendung des Vorjahres Rechenschaft abzulegen. Ebenso sollen geplante Aktivitäten erläutert und zur Diskussion gestellt werden. 10 Rechnungsprüfer Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die die Geschäfte des Vereins überprüfen und der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung berichten. 11 Vereinsende (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein entsprechender Antrag muss bereits auf der Einladung zur

Mitgliederversammlung stehen. Der Beschluss bedarf 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat gleichzeitig auch zwei Liquidatoren zu wählen, die die Vereinsgeschäfte abwickelt. (2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Schulelternbeirat der Luise-Büchner-Schule Groß-Gerau zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke der Luise-Büchner- Schule. (3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.