DEUTSCHE NORM DIN 18315

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DEUTSCHE NORM DIN 18315 Oktober 2006 D ICS 91.010.20 Ersatz für DIN 18315:2000-12 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Verkehrswegebauarbeiten Oberbauschichten ohne Bindemittel German construction contract procedures Part C: General technical specifications for building works Construction works for traffic lines top layers without binders Cahier des charges pour des travaux du bâtiment Partie C: Règlements techniques générales pour d exécution des travaux du bâtiment Travaux de construction routière couches d usure sans liants Gesamtumfang 11 Seiten Normenausschuss Bauwesen (NABau) im DIN DIN Deutsches Institut für Normung e.v. Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.v., Berlin, gestattet. Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin Preisgruppe 5 www.din.de www.beuth.de!,r?y" 9472854

Vorwort Diese Norm wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) aufgestellt. Änderungen Gegenüber DIN 18315:2000-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Das Dokument wurde zur Anpassung an die Entwicklung des Baugeschehens unter Anwendung von Standardformulierungen fachtechnisch und redaktionell überarbeitet. b) Die Normenverweise wurde aktualisiert. Frühere Ausgaben DIN 18315: 1974-07, 1979-10, 1988-09, 1992-12, 1996-06, 2000-12 Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). DIN 4301, Eisenhüttenschlacke und Metallhüttenschlacke im Bauwesen DIN 18299, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18325, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Gleisbauarbeiten DIN 18123, Baugrund Untersuchung von Bodenproben Bestimmung der Korngrößenverteilung DIN 18130-1, Baugrund Untersuchung von Bodenproben Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwertes Teil 1: Laborversuche DIN 52106, Prüfung von Naturstein und Gesteinskörnungen Untersuchungsverfahren zur Beurteilung der Verwitterungsbeständigkeit DIN EN 932-1, Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen Teil 1: Probenahmeverfahren DIN EN 1926, Prüfverfahren von Naturstein Bestimmung der Druckfestigkeit DIN EN 12370, Prüfverfahren für Naturstein Bestimmung des Widerstandes gegen Kristallisation von Salzen DIN EN 13286-2, Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische Teil 2: Laborprüfverfahren für die Trockendichte und den Wassergehalt Proctorversuch 2

Inhalt Seite 0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung.. 3 1 Geltungsbereich... 5 2 Stoffe, Bauteile; Boden und Fels... 5 3 Ausführung... 7 4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen... 9 5 Abrechnung... 10 0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung Diese Hinweise ergänzen die ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung gemäß 9 VOB/A. Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil. In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles insbesondere anzugeben: 0.1 Angaben zur Baustelle 0.1.1 Art und Beschaffenheit der Unterlage. 0.1.2 Gründungstiefen, Gründungsarten und Lasten benachbarter Bauwerke. 0.1.3 Art und Beschaffenheit vorhandener Einfassungen und Einbauten. 0.1.4 Gleisbelegung und Höchstgeschwindigkeiten im Nachbargleis. 0.2 Angaben zur Ausführung 0.2.1 Aufbau des Oberbaus. 3

0.2.2 Verwendungszweck, besondere Nutzung, klimatische Einflüsse. 0.2.3 Beanspruchung, Verkehrsbelastung, örtliche Besonderheiten. 0.2.4 Anzahl, Art, Maße und Ausbildung der Anschlüsse an Bauwerke, Bauteile und Oberbauschichten. 0.2.5 Anzahl, Art, Lage und Maße von herzustellenden oder zu schließenden Aussparungen. 0.2.6 Anzahl, Art, Lage, Maße und Massen von Einbauten. 0.2.7 Gestaltung und Einteilung von Flächen. Oberflächeneigenschaften. 0.2.8 Art und Umfang von Absperr- und Verkehrssicherungsmaßnahmen, z. B. der Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten neben befahrenen Gleisen. 0.2.9 Art und Umfang des Schutzes der Gleisbettung, von Schaltmitteln, Drahtzugleitungen, Kabelkanälen, Kabelverteilern und dergleichen. 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV 0.3.1 Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben. 0.3.2 Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei Abschnitt 2.1.2, Abschnitt 3.3.1, Abschnitt 3.3.2, wenn die Zusammensetzung der Baustoffgemische und Böden dem Auftragnehmer nicht überlassen bleiben soll, wenn für die Tragschichten andere Werte für die zulässigen Abweichungen von der Ebenheit, Dicke, Sollhöhe und profilgerechten Lage festgelegt werden sollen, wenn für die Deckschichten andere Werte für die zulässigen Abweichungen von der Ebenheit, Dicke, Sollhöhe und profilgerechten Lage festgelegt werden sollen. 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen Keine ergänzende Regelung zur ATV DIN 18299, Abschnitt 0.4. 0.5 Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten, getrennt nach Art, Stoffen und Maßen, wie folgt vorzusehen: Nachverdichten der Unterlage nach Flächenmaß (m 2 ), Herstellen der planmäßigen Höhenlage, Neigung und der festgelegten Ebenheit der Unterlagen nach Flächenmaß (m 2 ), Planumsschutzschichten für Gleisanlagen nach Flächenmaß (m 2 ), Raummaß (m 3 ) oder Masse (t), 4

Tragschichten nach Flächenmaß (m 2 ), Raummaß (m 3 ) oder Masse (t), Deckschichten nach Flächenmaß (m 2 ), Oberbauschichten aus unsortierten Baustoffgemischen und Böden nach Flächenmaß (m 2 ), Raummaß (m 3 ) oder Masse (t), Probenahmen für Kontrollprüfungen nach Anzahl (Stück). 1 Geltungsbereich 1.1 Die ATV DIN 18315 Verkehrswegebauarbeiten Oberbauschichten ohne Bindemittel gilt für das Befestigen von Straßen und Wegen aller Art, Plätzen, Höfen, Flugbetriebsflächen, Bahnsteigen und Gleisanlagen mit Trag- und Deckschichten im Straßenbau sowie Frostschutz- und Planumsschutzschichten für Gleisanlagen. 1.2 Die ATV DIN 18315 gilt nicht für das Verbessern und Verfestigen des Unterbaus und des Untergrundes sowie das Herstellen von Gleisbettungen (siehe ATV DIN 18325 Gleisbauarbeiten ). 1.3 Ergänzend gilt die ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitte 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der ATV DIN 18315 vor. 2 Stoffe, Bauteile; Boden und Fels Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt: Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe sowie für Boden und Fels sind die DIN-Normen und Technischen Lieferbedingungen nachstehend aufgeführt. 2.1 Anforderungen 2.1.1 Gesteinskörnungen DIN 4301 Eisenhüttenschlacke und Metallhüttenschlacke im Bauwesen Weiterhin gelten die Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (TL Gestein-StB). 1) Es dürfen nur Gesteinskörnungen mit Kennzeichnung gemäß TL Gestein-StB verwendet werden. Dies gilt nicht für unsortierte Baustoffgemische und Böden (siehe Abschnitt 2.1.3). 1) Zu beziehen durch den Verlag der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Wesselinger Straße 17, 50999 Köln. 5

2.1.2 Baustoffgemische und Böden Die Zusammensetzung von Baustoffgemischen und Böden bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Er hat dabei die Angaben zu Verwendungszweck, Verkehrsmengen und Verkehrsarten, klimatischen Einflüssen und örtlichen Verhältnissen zu berücksichtigen. Die Gemische müssen gleichmäßig, frostsicher, filter-stabil gegen die oben und unten angrenzenden Schichten und ausreichend dicht sein. Baustoffgemische für Planumsschutzschichten bestehen aus Kies-Sand-Gemischen oder Sand-Kies-Gemischen, gegebenenfalls unter Zusatz von gebrochenen Gesteinskörnungen, Schotter-Splitt-Sand-Gemischen oder Splitt-Sand-Gemischen. Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel (TL SoB-StB) 2). 2.1.3 Unsortierte Baustoffgemische Die Baustoffgemische müssen eine geeignete Korngrößenverteilung aufweisen. 2.2 Prüfungen 2.2.1 Eignungsprüfung Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Ausführung zu vergewissern und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen, dass Stoffe und Stoffgemische sowie Boden und Fels für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. 2.2.2 Eigenüberwachungsprüfung Der Auftragnehmer hat sich während der Ausführung zu vergewissern und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen, dass Stoffe und Stoffgemische sowie Boden und Fels den vertraglichen Anforderungen entsprechen. 2.2.3 Durchführen der Prüfungen DIN 4301 Eisenhüttenschlacke und Metallhüttenschlacke im Bauwesen DIN 18123 Baugrund Untersuchung von Bodenproben Bestimmung der Korngrößenverteilung DIN 18130-1 Baugrund Untersuchung von Bodenproben Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwertes Teil 1: Laborversuche 2) Zu beziehen durch den Verlag der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Wesselinger Straße 17, 50999 Köln. 6

DIN 52106 DIN EN 932-1 DIN EN 1926 DIN EN 12370 Prüfung von Naturstein und Gesteinskörnungen Untersuchungsverfahren zur Beurteilung der Verwitterungsbeständigkeit Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen Teil 1: Probenahmeverfahren Prüfverfahren von Naturstein Bestimmung der Druckfestigkeit Prüfverfahren für Naturstein Bestimmung des Widerstandes gegen Kristallisation von Salzen; DIN EN 13286-2 Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische Teil 2: Laborprüfverfahren für die Trockendichte und den Wassergehalt Proctorversuch Weiterhin gelten die TL Gestein-StB. 3) 3 Ausführung Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt: 3.1 Allgemeines 3.1.1 Oberbauschichten ohne Bindemittel dürfen bei ungeeigneten klimatischen Bedingungen, z. B. bei Frost nur ausgeführt werden, wenn durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Güte der Leistung nicht beeinträchtigt wird. 3.1.2 Wenn die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstige bauliche Anlagen vor Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, ist diese zu erkunden. Solche Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1). 3.2 Unterlage Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe 4 Nr. 3 VOB/B) insbesondere geltend zu machen bei ungenügender Tragfähigkeit oder Beschaffenheit des Untergrundes, Abweichungen von der planmäßigen Höhenlage, Neigung oder Ebenheit, schädlichen Verschmutzungen, Fehlen notwendiger Entwässerungseinrichtungen, 3) Zu beziehen durch den Verlag der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Wesselinger Straße 17, 50999 Köln. 7

ungeeigneten klimatischen Bedingungen (siehe Abschnitt 3.1.1), fehlenden Bezugspunkten. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber vorliegende Nachweise zur Verfügung zu stellen. 3.3 Herstellen, Anforderungen 3.3.1 Tragschichten, Frostschutzschichten, Planumsschutzschichten 3.3.1.1 Einbauen Das Baustoffgemisch oder der Boden ist gleichmäßig und so zu verteilen, dass keine Entmischungen auftreten. 3.3.1.2 Verdichten Jede Schicht oder Lage muss auf der ganzen Fläche bei günstigem Wassergehalt gleichmäßig und dem Verwendungszweck entsprechend verdichtet werden. 3.3.1.3 Oberfläche Die Oberfläche der einzelnen Schichten muss gleichmäßig beschaffen sein und eine für die Entwässerung ausreichende Querneigung haben. Wenn eine Schicht unmittelbar befahren wird oder über den Winter liegen bleibt, so sind erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen auszuführen. Solche Maßnahmen sind Besondere Leistungen, soweit deren Notwendigkeit nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist. (siehe Abschnitt 4.2.1). 3.3.1.4 Profilgerechte Lage Die Schichten sind höhengerecht und im vereinbarten Längs- und Querprofil herzustellen. Abweichungen der Oberfläche von der Sollhöhe dürfen an keiner Stelle mehr als 4 cm betragen. 3.3.1.5 Ebenheit Unebenheiten der Oberfläche einer Schicht innerhalb einer 4 m langen Messstrecke dürfen nicht größer als 3 cm sein. 3.3.1.6 Dicke Die Mindest-Einbaudicke jeder Schicht oder Lage muss im verdichteten Zustand in Abhängigkeit vom Größtkorn des Baustoffgemisches oder Bodens bis 32 mm 12 cm bis 45 mm 15 cm bis 56 mm 18 cm bis 63 mm 20 cm betragen. Die Dicke der eingebauten Lage darf 30 cm nicht überschreiten. 8

3.3.2 Deckschichten 3.3.2.1 Einbauen Das Baustoffgemisch oder der Boden ist gleichmäßig so zu verteilen, dass keine Entmischungen auftreten. 3.3.2.2 Verdichten Die Deckschicht muss auf der ganzen Fläche bei günstigem Wassergehalt gleichmäßig und dem Verwendungszweck entsprechend verdichtet werden. 3.3.2.3 Oberfläche Die Oberfläche der Deckschicht muss geschlossen und gleichmäßig beschaffen sein und eine für die Entwässerung ausreichende Querneigung haben. Zum Schließen der Oberfläche können auch feinkörnige Bestandteile des Baustoffgemisches oder Bodens verwendet werden. 3.3.2.4 Profilgerechte Lage Deckschichten sind höhengerecht und im vereinbarten Längs- und Querprofil herzustellen. Abweichungen der Oberfläche von der Sollhöhe dürfen an keiner Stelle mehr als 3 cm betragen. 3.3.2.5 Ebenheit Unebenheiten der Oberfläche einer Schicht innerhalb einer 4 m langen Messstrecke dürfen nicht größer als 2 cm sein. 3.3.2.6 Dicke Die Mindest-Einbaudicke jeder Schicht oder Lage muss im verdichteten Zustand in Abhängigkeit vom Größtkorn des Baustoffgemisches oder Bodens bis 11 mm 3 cm bis 16 mm 5 cm bis 22 mm 7 cm betragen. 3.3.3 Oberbauschichten aus unsortierten Baustoffgemischen, Boden und Fels Die einzubauenden Stoffe sind bei günstigem Wassergehalt gleichmäßig einzubringen und dem Verwendungszweck entsprechend zu verdichten. 4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen 4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere: 9

4.1.1 Feststellen des Zustands der Straßen- und Geländeoberflächen, der Vorfluter und dergleichen nach 3 Nr. 4 VOB/B. 4.1.2 Herstellen von behelfsmäßigen Zugängen, Zufahrten und dergleichen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.4. 4.1.3 Prüfungen einschließlich Probenahmen zum Nachweis der Eignung und Güte von Stoffen und Stoffgemischen sowie Boden und Fels nach den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2, soweit sie vom Auftragnehmer geliefert oder hergestellt werden. 4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.: 4.2.1 Maßnahmen nach den Abschnitten 3.1.2 und 3.3.1.3. 4.2.2 Boden- und Wasseruntersuchungen, ausgenommen die Leistungen nach Abschnitt 4.1.3. 4.2.3 Vorbereiten der Unterlage, z. B. Nachverdichten, Herstellen der planmäßigen Höhenlage, Beseitigen von schädlichen Verschmutzungen, soweit die Notwendigkeit solcher Leistungen nicht vom Auftragnehmer verursacht ist. 4.2.4 Herstellen, Vorhalten und Beseitigen von Absperrungen und Befestigungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen und Anlieger-Verkehrs, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnungen. 4.2.5 Herstellen von Aussparungen, die nach Anzahl, Art und Maßen nicht in der Leistungsbeschreibung angegeben sind. 4.2.6 Schließen von Aussparungen sowie Einsetzen von Einbauteilen. 4.2.7 Maßnahmen für Kontrollprüfungen des Auftraggebers. 4.2.8 Räumen von Schnee und Abstumpfen bei Glätte zur Aufrechterhaltung des Verkehrs. 4.2.9 Maßnahmen zum Schutz vor ungeeigneten klimatischen Bedingungen nach Abschnitt 3.1.1. 5 Abrechnung Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt: 5.1 Bei Abrechnung nach Raum- oder Flächenmaß wird die Breite bis zur Mitte der Böschungslinie des eingebauten Baustoffgemisches, Boden oder Fels gemessen. 5.2 Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden Aussparungen oder Einbauten bis 1 m 2 Einzelgröße sowie Schienen übermessen. 10

5.3 Bei Abrechnung nach Raummaß wird nicht abgezogen der eingenommene Raum von Leitungen sowie von Aussparungen oder Einbauten mit einer mittleren Durchdringungsfläche bis zu 1 m 2. 11