Entwässerungsreglement Politische Gemeinde Emmetten Anhang 2: Gebührenverordnung

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Transkript:

Entwässerungsreglement Politische Gemeinde Emmetten Anhang 2: Gebührenverordnung Die Gemeinde Emmetten erlässt gestützt auf Art. 42 ff des Siedlungsentwässerungsreglements vom 9. Juni 2006 nachfolgende Gebührenverordnung: Art. 1 Allgemeine Grundsätze zur Anschlussgebühr 1 Für Neubauten ab Stichtag 1. Oktober 2007 (Datum der Bewilligung) wird die Anschlussgebühr nach neuer Gebührenverordnung erhoben. Die Anschlussgebühr setzt sich zusammen aus einem Anteil für das verschmutzte Abwasser (Schmutzabwasser) und einem Anteil für das nicht verschmutzte Abwasser (Regenabwasser). 1 Anschlussgebühr: 2 = Anschlussgebühr für Schmutzabwasser (AG-SA) + Anschlussgebühr für Regenabwasser (AG-RA) 2 Bei baulichen Veränderungen und Nutzungsänderungen gelten die folgenden Bestimmungen: a. Bei An-, Aus- und Erweiterungsbauten sowie bei Ersatzbauten, die bereits an den öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossen sind, ist eine Nachgebühr zu bezahlen. Ist die neu errechnete Anschlussgebühr tiefer als der schon bezahlte Betrag, erfolgt keine Rückerstattung; 2 b. Werden Objekte, für die eine Anschlussgebühr entrichtet wurde, entfernt und nicht mehr ersetzt, erfolgt keine Rückerstattung der Anschlussgebühr; c. Bei Abparzellierungen von Grundstückflächen sowie bei Verminderung des Gebäudevolumens besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Gebühren; d. Werden nachträglich die entwässerten Flächen verändert, ist in der Regel eine Nachgebühr für das Regenabwasser zu bezahlen. Ist die neu errechnete Anschlussgebühr tiefer als die schon bezahlte, erfolgt keine Rückerstattung. 3 Die bereits bezahlte Anschlussgebühr wird wie folgt berechnet: 2.0 % der aktuellen NSV Brandversicherungsschatzung vor Baubeginn (2.5 % Rinderbühl, Rotifluh). Dieser Betrag darf in Abzug gebracht werden. 3 4 Auf eine Erhebung der Anschlussgebühr durch die Gemeinde wird verzichtet, sofern nach der Bauvollendung die Differenz zwischen der neuen NSV- Brandversicherungsschatzung nach Bauvollendung (Mehrwertschatzung) zur alten NSV- Brandversicherungsschatzung vor Baubeginn weniger als oder gleich 20 % beträgt. Diese Bestimmung gilt nicht für Neubauten sondern lediglich für bauliche Veränderungen wie An-, Aus- und Erweiterungsbauten (Umbauten). 3 5 Die Anschlussgebühr bei Bauten im öffentlichen Interesse (u.a. Kulturobjekte, kommunal geschützte Bauten, unter Denkmal- oder Heimatschutz stehende Objekte) wird durch den Gemeinderat individuell festgelegt. 3 6 Werden Anlagen entfernt, für welche eine Anschlussgebühr entrichtet wurde, oder wird die Belastung der Abwasseranlage reduziert, so erfolgt keine Rückerstattung der Anschlussgebühr. Gleiches gilt für einen allfälligen Minderbetrag, der durch die Änderung der Berechnungsweise gegenüber dem alten Reglement entsteht. 1

7 Bei Revisionen des Zonenplans und bei Änderungen des Bau- und Zonenreglements gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 2. 8 Sämtliche Gebühren und Kosten verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer. Art. 2 Anschlussgebühr: Teil Schmutzabwasser 1 Die Anschlussgebühr berechnet sich nach der gebührenpflichtigen Fläche für Schmutzabwasser (= Grundstückfläche multipliziert mit der massgebenden Ausnützungsziffer gemäss dem gültigen Bau- und Zonenreglement) multipliziert mit der entsprechenden Flächengebühr. Die gemäss Bau- und Zonenreglement zulässige Bruttogeschossfläche gilt als Mindestfläche für die Gebührenverrechnung. 2 Berechnungsübersicht: Anschlussgebühr für Schmutzabwasser (AG-SA): 2 = Grundstückfläche [m 2 ] x Ausnützungsziffer [Faktor] x Flächengebühr [Fr./m 2 ] 3 Die Flächengebühr beträgt: a. Für Gebäude und Anlagen in der Dorfzonen, Kernzone, Wohnzonen, Ferienhauszone sowie in den Sondernutzungszonen: 1 b. Für Gebäude und Anlagen in der Gewerbezone, Zone für Sport- und Freizeitanlagen sowie in der Zone für öffentliche Zwecke: 1 Fr. 55.00 / m²; Fr. 40.00 / m². 4 Wo nachstehend nicht anders geregelt, gilt die Ausnützungsziffer gemäss dem gültigen Bau- und Zonenreglement. 5 In der Gewerbezone gilt die realisierte Gebäudegrundfläche, jedoch wird eine Ausnützungsziffer von mindestens 0.40 zugrunde gelegt. 6 In den restlichen Zonen, wo keine Ausnützungsziffer gemäss dem Zonenreglement definiert ist, gilt die realisierte Geschossfläche, jedoch wird eine Ausnützungsziffer von mindestens 0.30 zugrunde gelegt. Die Höhe der Anschlussgebühr richtet sich nach Abs. 3 Lit. a. 2 7 Ausserhalb der Bauzone gilt die realisierte Bruttogeschossfläche. Die Höhe der Anschlussgebühr richtet sich nach Abs. 3 Lit. a. 8 Gewährte Ausnützungszuschläge gemäss dem gültigen Bau- und Zonenreglement (Gestaltungsplanbonus) sind gebührenpflichtig. 9 Ein Ausnützungstransport gemäss Baugesetz wird nicht berücksichtigt. 2

Art. 3 Anschlussgebühr: Teil Regenabwasser 1 Für die Einleitung von Regenabwasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen gemäss Entwässerungsreglement Art. 9 Abs. 1 Lit. a d wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr ist abhängig von der Grösse der entwässerten Fläche und gilt für das gesamte Gemeindegebiet. 2 2 Die entwässerten Flächen werden in folgende Entwässerungskategorien eingeteilt: I Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen: Flächenanteil grösser als 15 %; 2 II Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen: Flächenanteil grösser als 25 %; 2 III Teilweise Versickerung bzw. Retentionsanlagen und Drosselungsmassnahmen (Anlagen ab 5'000 l Retentionsvolumen): Flächenanteil grösser als 25 %; IV Nahezu vollständige Versickerung sowie kein Überlauf in die öffentlichen Entwässerungsanlagen vorhanden: Flächenanteil grösser als 75 %. 2 3 Die Multiplikation der entwässerten Fläche mit dem zugehörigen Ableitungsfaktor der festgelegten Entwässerungskategorie ergibt die gebührenpflichtige Fläche. Die einzelnen Faktoren (Multiplikatoren) sind: Entwässerungskategorie Faktor I Schmutzabwasserleitung: Flächenanteil grösser als 15 % 2.50 II Regenabwasserleitung: Flächenanteil grösser als 25 % 1.00 III Versickerung/Retention: Flächenanteil grösser als 25 % 0.50 IV Versickerung ohne Überlauf: Flächenanteil grösser als 75 % 0.00 4 Bei extensiv begrünten Dächern mit Ableitung in die Regenabwasserleitung wird in der Regel die Entwässerungskategorie II zugeteilt. 5 Einstellhallen und andere unterirdische Bauanlagen, die mit einer Grünfläche überdeckt sind, werden der Entwässerungskategorie IV zugeteilt, falls die überdeckende Erdschicht (Humus oder Kies-Sand) eine Mächtigkeit von minimal 30 cm aufweist. 6 In Gebieten, wo im Mischsystem entwässert wird, ist nur die Einteilung in die Entwässerungskategorien II, III und IV möglich. 7 Berechnungsübersicht: Anschlussgebühr für Regenabwasser (AG-RA): 2 = Entwässerte Fläche [m 2 ] x Entwässerungskategorie [Faktor] x Flächengebühr [Fr./m 2 ] 8 Die Flächengebühr beträgt: Fr. 20.00 / m 2. 3

Art. 4 Anschlussgebühr für zeitlich beschränkte Anschlüsse 1 Für einen zeitlich beschränkten Anschluss an die Entwässerungsanlagen hat der Grundeigentümerin/Grundeigentümer bzw. Baurechtsnehmerin/Baurechtsnehmer oder Werkeigentümerin/Werkeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu bezahlen, durch den Gemeinderat festgelegt wird. 2 Dabei sind folgende Bemessungsgrundlagen zu beachten: a. Dauer des Anschlusses; b. Grösse des zu entwässernden Gebietes; c. Menge des abzuleitenden Schmutzabwassers; d. Art der zu erwartenden Verschmutzung des Abwassers. 3 In Zweifelsfällen kann der Gemeinderat zu Lasten des Abgabepflichtigen ein Gutachten einholen, um so eine angemessene Anschlussgebühr zu bestimmen. Art. 5 Allgemeine Grundsätze zur Betriebsgebühr 1 Die jährliche Betriebsgebühr setzt sich aus einer pauschalen Administrationsgebühr, einer variablen Grundgebühr und einer Mengengebühr (proportional zum Wasserverbrauch und dem Anteil der entwässerten Fläche für das Regenabwasser) zusammen. 3 Betriebsgebühr: 2 = Administrationsgebühr (AG) + Grundgebühr (GG) + Mengengebühr (MG) 2 Die Administrationsgebühren haben ca. 5 %, die Grundgebühren ca. 40 % und die Mengengebühren ca. 55 % der gesamten Betriebskosten der Siedlungsentwässerung zu decken. 3 3 Teil- oder unbebaute Grundstücke, für welche noch keine Anschlussgebühr entrichtet wurde, die aber Leistungen der Siedlungsentwässerung beziehen, sind gebührenpflichtig. 4 Die verursacherorientierte Weiterverrechnung der Betriebsgebühr ist Sache der Grundeigentümerin/Grundeigentümer bzw. Baurechtnehmerin/Baurechtsnehmer oder Werkeigentümerin/Werkeigentümer. 5 Sämtliche Wasserversorgungen im Gemeindegebiet haben die jährlich erforderlichen Angaben über den Wasserverbrauch der Gemeinde mitzuteilen. 3 6 Der Grundeigentümerin/Grundeigentümer bzw. Baurechtnehmerin/Baurechtnehmer ist verpflichtet, der Gemeinde Brauchwasseranlagen (Regenwassernutzung) zu melden. Bei Brauchwasseranlagen ist eine separate Messung einzubauen. Die Installationskosten hierfür gehen zu Lasten vom Verursacher. Wird ein wesentlicher Teil des bezogenen Frischwassers vom Bezüger nachweislich nicht abgeleitet (z.b. Gärtnereien usw.), ist dieser Anteil separat zu messen und kann in Abzug gebracht werden. Die Messanlagen sind der Gemeinde zugänglich zu machen. 2 7 Verbraucher mit eigener Wasserversorgung haben zur Ermittlung der tatsächlichen Abgangsmenge entsprechende Messanlagen einzurichten. Die Installationskosten hierfür gehen zu Lasten vom Grundeigentümerin/Grundeigentümer bzw. Baurechtnehmerin/Baurechtnehmer. Der Wasserzähler ist bei der Gemeindeverwaltung Emmetten zu beziehen. Die Messanlagen sind der Gemeinde zugänglich zu machen. 3 8 Wenn keine oder nur ungenügende Angaben über den Wasserverbrauch erhältlich sind, legt die Wassermenge der Gemeinderat fest. 2 4

9 Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann die Gemeinde die Betriebsgebühr erhöhen oder herabsetzen. Insbesondere betreffend Schmutz- oder Regenabwasseranfall. Es sind sowohl die hydraulische Belastung, als auch der Verschmutzungsgrad des Abwassers zu berücksichtigen, insbesondere auch im Verhältnis zum Normalverschmutzer. 10 Die Betriebsgebühr für Betriebe mit erhöhter Schmutzstoff-Fracht wird vom Gemeinderat unter Rücksprache mit dem ARA-Zweckverband und der zuständigen kantonalen Fachstelle nach Massgabe der anfallenden Wassermenge und der Schmutzstoff-Fracht individuell festgelegt. 2 11 Die Anträge für eine Änderung der Entwässerungskategorie werden ein erstes Mal bei Inkrafttreten der Gebührenverordnung behandelt und danach jeweils nur noch bei Mutationen, welche Auswirkungen auf die Entwässerungskategorie haben. 2 12 Wird eine bauliche Veränderung auf dem Grundstück realisiert, für welche keine Baubewilligung notwendig wird, ist der Grundeigentümerin/Grundeigentümer bzw. Baurechtnehmer oder Werkeigentümerin/Werkeigentümer verpflichtet, diese der Gemeinde schriftlich zu melden. 2 13 Mutationen werden generell erst auf die nächste Verrechnungsperiode wirksam und müssen bis spätestens 31. August des laufenden Jahres schriftlich an die Gemeinde erfolgen. Die Grundeigentümerin/Grundeigentümer bzw. Baurechtnehmer sind verpflichtet, die Gemeinde über Mutationen zu informieren. 2 14 Für die Verrechnungsperiode wird in der Regel pro Grundstück eine Rechnung erstellt. 2 15 Die Grundeigentümerin/Grundeigentümer bzw. Baurechtnehmer oder Werkeigentümerin/Werkeigentümer können innert der Frist von 30 Tagen bei der Gemeinde schriftlich Einsprache erheben. Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen. 2 16 Sämtliche Gebühren und Kosten verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer. Art. 6 Betriebsgebühr: Teil Administrationsgebühr (AG) 3 1 Die Administrationsgebühr (AG) beträgt pauschal Fr. 25.00 pro gebührenpflichtige Parzelle und Verrechnungsperiode. 3 Art. 7 Betriebsgebühr: Teil Grundgebühr (GG) 3 1 Die Grundgebühr (GG) wird von der Gemeinde jährlich wie folgt erhoben: 3 Grundgebühr (GG): = Schmutzabwasser SA [m 3 ] + Regenabwasser RA [m 3 ] x Grundgebühr GG [Fr./m 3 ] 2 Berechnungsparameter: 3 Schmutzwasser SA [m 3 ] = Wasserverbrauch (Trink- und Brauchwasser) pro Verrechnungsperiode Regenabwasser RA [m 3 ] = Die Regenabwassermenge berechnet sich nach der gebührenpflichtigen Fläche für Regenabwasser multipliziert mit der durchschnittlichen Regenabflussmenge (1 000 Liter pro Jahr und m 2 = 1 m 3 pro Jahr und m 2 ). Die gebührenpflichtige Fläche wird gemäss Art. 3 berechnet. 5

Grundgebühr GG [Fr./m 3 ] = Der Betriebskostenanteil (BK GG ) dividiert durch die totale abgeleitete Abwassermenge (Q total ) GG = BK GG [Fr.] Q total [m 3 ] Abwassermenge total Q total [m 3 ] = Gesamte Abwassermenge (Schmutz- und Regenabwassermenge) die den öffentlichen Entwässerungsanlagen zugeführt wird. Q total [m 3 ] = SA total [m 3 ] + RA total [m 3 ] Betriebskostenanteil BK GG [Fr.] = Prozentualer Anteil gemäss Art. 5 Abs. 2 multipliziert mit den durchschnittlichen jährlichen Betriebskosten (BK total ). Der Betrag ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten mehrerer Jahre für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Entwässerungsanlagen. BK GG [Fr.] = ca. 0.40 [%] x BK total [Fr.] Schmutzabwassermenge SA total [m 3 ] = Gesamte Schmutzabwassermenge in der Gemeinde die den öffentlichen Entwässerungsanlagen zugeführt wird. Regenabwassermenge RA total [m 3 ] = Gesamte Regenabwassermenge in der Gemeinde die den öffentlichen Entwässerungsanlagen zugeführt wird. Die Regenabwassermenge berechnet sich nach der gebührenpflichtigen Fläche für Regenabwasser multipliziert mit der durchschnittlichen Regenabflussmenge (1 000 Liter pro Jahr und m 2 = 1 m 3 pro Jahr und m 2 ). 3 Die Grundgebühr GG beträgt: 3 Fr. 0.50 / m 3. Art. 8 Betriebsgebühr 3: Teil Mengengebühr (MG) 3 1 Die Mengengebühr (MG) wird von der Gemeinde jährlich wie folgt erhoben: 3 Mengengebühr (MG): = Schmutzabwasser SA [m 3 ] x Mengengebühr MG SA [Fr./m 3 ] + Regenabwasser RA [m 3 ] x Mengengebühr MG RA [Fr./m 3 ] 2 Berechnungsparameter: 3 Mengengebühr SA MG SA [Fr./m 3 ] = Die durchschnittlichen jährlichen Betriebskosten für das Schmutzabwasser (BK SA ) dividiert durch die total abgeleitete Schmutzabwassermenge SA total BK SA [Fr.] M G-SA = SA total [m 3 ] Mengengebühr RA MG RA [Fr./m 3 ] = Die durchschnittlichen jährlichen Betriebskosten für das Regenabwasser (BK RA ) dividiert durch die total abgeleitete Regenabwassermenge RA total BK RA [Fr.] M G-RA = RA total [m 3 ] 6

Betriebskostenanteil BK SA / RA [Fr.] = Prozentualer Anteil gemäss Art. 5 Abs. 2 multipliziert mit den durchschnittlichen jährlichen Betriebskosten (BK total ). Der Betrag ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten mehrerer Jahre für die Amortisation und Werterhalt der öffentlichen Entwässerungsanlagen. BK SA [Fr.] = ca. 0.40 [%] x BK total [Fr.] BK RA [Fr.] = ca. 0.15 [%] x BK total [Fr.] 3 Die SA-Mengengebühr MG SA beträgt: 4 Fr. 1.35 / m 3. 4 Die RA-Mengengebühr MG RA beträgt: 3 Fr. 0.50 / m 3. Art. 9 Inkrafttreten Die Gebührenverordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. Die Änderungen vom 30. Mai 2008 wurden integriert und sind diese per 1. Oktober 2007 in Kraft getreten. 2 Emmetten, 09. Juni 2006, 30. Mai 2008 Im Namen der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger: Der Gemeindepräsident: Eugen Hochstrasser Die Gemeindeschreiberin: Franziska Stalder Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 16.08.2006. 1. Nachtrag vom 30. Mai 2008 genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 14. Oktober 2008. 2. Nachtrag vom 14. September 2015 genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 29. Februar 2016. 1 2 3 4 Geändert durch Nachtrag vom 30. Mai 2008 Ergänzt durch Nachtrag vom 30. Mai 2008 Neu durch Nachtrag vom 30. Mai 2008 Geändert durch Nachtrag vom 14. September 2015 7

Inhaltsverzeichnis Anhang 2, Gebührenverordnung Art. 1 Allgemeine Grundsätze zur Anschlussgebühr... 1 Art. 2 Anschlussgebühr: Teil Schmutzabwasser... 2 Art. 3 Anschlussgebühr: Teil Regenabwasser... 3 Art. 4 Anschlussgebühr für zeitlich beschränkte Anschlüsse... 4 Art. 5 Allgemeine Grundsätze zur Betriebsgebühr... 4 Art. 6 Betriebsgebühr: Teil Administrationsgebühr (AG)... 5 Art. 7 Betriebsgebühr: Teil Grundgebühr (GG)... 5 Art. 8 Betriebsgebühr 3: Teil Mengengebühr (MG)... 6 Art. 9 Inkrafttreten... 7 8