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K l i m a- u n d E n e rg i e f o n d s d e s B u n d e s m a n ag e d b y K o m m u n al k r e d i t P u b l i c C o n s u l ti n g Häufig gestellte Fragen zur Förderaktion Gebäudeintegrierte Photovoltaik-Anlagen in Fertighäusern 2011 1. Wer erhält eine Förderung? 2. Welche Anlagen werden gefördert? 3. Was sind gebäudeintegrierte Photovoltaik-Anlagen in Fertighäusern? 4. Was heißt Netzparallelbetrieb? 5. Wie groß darf eine Photovoltaik-Anlage sein? 6. Bekomme ich eine Förderung, wenn Teile meiner Photovoltaik-Anlage als Aufdach-Anlage ausgeführt werden? 7. Welche Kriterien muss das Fertighaus erfüllen? 8. Was bedeutet Spezifischer Heizwärmebedarf (Referenzklima)? 9. Können Häuser mit einem höheren spezifischen Heizwärmebedarf als 30 kwh/m 2 a gefördert werden? 10. Werden Ökostrom-Anlagen gefördert? 11. Wer ist zuständig für die Abnahme des überschüssigen Stroms, der ins Netz eingespeist werden soll? 12. Können Anlagen gefördert werden, die von einem Verein errichtet werden? 13. Wo und wie stelle ich den Förderungsantrag? 14. Bis wann muss ich meine Maßnahmen umsetzen? 15. Können Anlagen gefördert werden, die bereits vor Antragstellung gekauft bzw. errichtet wurden? 16. Kann ich bereits vor Einreichung des Förderungsantrags eine Anzahlung tätigen? 17. Kann ich die Förderung des Klima- und Energiefonds auch parallel zu einer Gemeindeförderung beanspruchen? 18. Kann ich die Förderung des Klima- und Energiefonds auch parallel zu einer Landesförderung beanspruchen? 19. Was muss beachtet werden, wenn ich auch um eine Landesförderung ansuchen möchte? 20. Ist der Förderungsvertrag übertragbar? 21. Wie erfolgt die Mittelvergabe? 22. Wie hoch ist die Förderung? 23. Wie berechnet sich die Förderungshöhe? 24. Welche Unterlagen benötige ich für die Beantragung bzw. Inanspruchnahme einer Förderung? 25. Wann wird die Förderung ausbezahlt? 26. Welche Kosten sind förderungsfähig? 27. Welche Kosten sind nicht förderfähig? 28. Sind Eigenleistungen förderbar? 29. Was passiert, wenn die tatsächliche Anlagenleistung kleiner ist als ursprünglich beantragt? 30. Was passiert, wenn die Anlagenleistung nach Umsetzung der Maßnahme höher ist als ursprünglich beantragt? Häufig gestellte Fragen 1/8 03/2011

31. Was passiert, wenn keine Mittel zur Förderung mehr vorhanden sind? 32. Wer kann mir weitere Fragen zu Fertighäusern beantworten? 33. Wer kann mir weitere Fragen zur Förderaktion Gebäudeintegrierte Photovoltaik-Anlagen in Fertighäusern 2011 beantworten? Häufig gestellte Fragen 2/8 03/2011

1. Wer erhält eine Förderung? Ausschließlich Privatpersonen 2. Welche Anlagen werden gefördert? Neu errichtete Photovoltaik-Anlagen im Netzparallelbetrieb. Gebrauchte Anlagen werden nicht gefördert. Die Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und von einer befugten Fachkraft fach- und normgerecht errichtet und installiert werden. Der Nachweis über die fach- und normgerechte Errichtung, Installation und Inbetriebnahme erfolgt mittels einer von der Fachkraft ausgestellten Rechnung sowie dem Prüfprotokoll. 3. Was sind gebäudeintegrierte Photovoltaik-Anlagen in Fertighäusern? Unter gebäudeintegrierten Photovoltaik-Anlagen versteht man solche, bei denen das photovoltaische Element neben seiner üblichen Funktion der Stromerzeugung auch die Funktion von Bauelementen übernimmt (doppelte Funktion). Mit Bauelement sind folgende Komponenten gemeint: Teile der Bauwerkhülle (Dachbedeckung, Fassadenbedeckung, Glasoberflächen) und jedes andere zur guten Funktionalität des Gebäudes notwendige architektonische Element. Sogenannte PV-Folien gelten dann als gebäudeintergiert, wenn sie zusätzlich zur Stromerzeugung auch die Funktion der obersten notwendigen Dachfolie übernehmen. Wenn die PV-Folie auf ein voll funktionstüchtiges Dach zusätzlich aufgeklebt wird, gilt diese Ausführung nicht als gebäudeintegriert. Bei der Einreichung muss der Förderwerber einen Nachweis/Bestätigung über den gebäudeintegrierten Einbau der PV-Folie der Abwicklungsstelle Kommunalkredit Public Consulting vorlegen. Ausdrücklich nicht als gebäudeintegrierte Module gelten solche, die zusätzlich an der Gebäudehülle angebracht werden und keine Funktion von Bauelementen übernehmen (z. B. Aufdach- bzw. freistehende Module). 4. Was heißt Netzparallelbetrieb? Im Gegensatz zu reinen Inselanlagen, die nicht ins öffentliche Stromversorgungsnetz einspeisen, können Photovoltaik-Anlagen auch im Netzparallelbetrieb geführt werden. In diesem Fall sind die Photovoltaik-Module über einen Wechselrichter mit dem Stromversorgungsnetz und der Hausversorgung verbunden. Der produzierte Strom der Photovoltaik-Anlage fließt je nach Verbrauch in das Hausversorgungsnetz oder in das öffentliche Netz. Produziert die Photovoltaik-Anlage weniger Strom als benötigt oder gar keinen Strom, erfolgt die Stromversorgung ergänzend oder vollständig über das öffentliche Netz. 5. Wie groß darf eine Photovoltaik-Anlage sein? Es gibt keine Beschränkung hinsichtlich der Größe der Photovoltaik-Anlage, gefördert wird allerdings maximal bis zu einer Größe von 5,00 kw peak. Beispiel: Die Photovoltaik-Anlage hat eine Größe von 10 kw peak. Gefördert wird somit bis 5,00 kw peak. Die Modulleistung ab 5,01 kw peak wird für die Förderung nicht berücksichtigt. 6. Bekomme ich eine Förderung, wenn Teile meiner Photovoltaik-Anlage als Aufdach-Anlage ausgeführt werden? Nein. Diese Förderung bezieht sich nur auf gebäudeintegrierte Photovoltaik-Anlagen. Häufig gestellte Fragen 3/8 03/2011

7. Welche Kriterien muss das Fertighaus erfüllen? Das Fertighaus muss einer der folgenden Anforderungen entsprechen: Passivhaus gemäß Passivhaus-Projektierungs-Paket (PHPP, www.igpassivhaus.at) oder deklariertes klima:aktiv haus (www.haus.klimaaktiv.at) oder Haus, das folgende Kriterien erfüllt: - der spezifische Heizwärmebedarf (Referenzklima) beträgt lt. Energieausweis (gemäß OIB- Richtlinie) max. 30 kwh/m 2 a und - der Wärmebedarf wird über einen Biomassekessel, eine Solaranlage, eine Wärmepumpe, einen Fernwärmeanschluss oder den Einsatz eines Gas- bzw. Ölbrennwertkessels bereitgestellt und - es ist eine Lüftungsanlage vorhanden. 8. Was bedeutet Spezifischer Heizwärmebedarf (Referenzklima)? Der spezifische Heizwärmebedarf (die eigentliche Energiekennzahl) ist der gebräuchlichste Vergleichswert, um die thermische Qualität der Gebäudehülle zu beschreiben. Diese Energiekennzahl wird in kwh/m²a angegeben (sprich: Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr). Sie sagt aus, wieviel Energie Ihr Haus pro Quadratmeter Fläche im Jahr für die Raumwärme benötigen würde, wenn es am Referenzstandort stehen würde (also auf Basis eines Referenzklimas, nicht am tatsächlichen Standort). Damit ist dieser Wert zum Vergleich der thermischen Qualität von Häusern sehr gut geeignet. Um den Kennwert auf einen Blick abschätzen zu können, wird er am Energieausweis neben die farbige Skala in der entsprechenden Kategorie gedruckt. (Weitergehende Informationen finden Sie auch unter http://www.energieausweis.at/energieausweis-informationen.htm) 9. Können Häuser mit einem höheren spezifischen Heizwärmebedarf als 30 kwh/m 2 a gefördert werden? Ja, wenn sie die Kriterien, die für ein klima:aktiv haus gelten (www.haus.klimaaktiv.at), erfüllen. 10. Werden Ökostrom-Anlagen gefördert? Die Förderaktion Photovoltaik-Anlagen 2011 beschränkt sich auf Anlagen, die keine Tarif-Förderung gemäß Ökostromgesetz (BGBl I Nr. 105/2006 i.d.g.f.) erhalten. Die nach den Richtlinien für diese Förderaktion installierte Photovoltaik-Anlage ist allerdings auch dann förderfähig, wenn ein Anerkennungsbescheid als Ökostromanlage gem. 7 ÖkostromG idgf vorliegt (ausgestellt durch die zuständige Landesbehörde, Vorraussetzung für die Abnahme des Stroms durch die ÖMAG). Wenn bereits ein Antrag auf Tarif-Förderung nach dem Ökostromgesetz gestellt wurde, aber noch keine Tarif-Förderung bezogen wird, muss dieser Antrag vor Auszahlung der Klimafonds-Förderung zurückgezogen werden. Sie können also nur eine der beiden Förderungsmöglichkeiten - Investitionsförderung des Klima- und Energiefonds ODER Tarif-Förderung nach dem Ökostromgesetz - für Ihre Photovoltaik-Anlage in Anspruch nehmen. Die Einhaltung dieser Förderungsvoraussetzung wird seitens der Abwicklungsstelle mittels Zählpunktnummer überprüft. 11. Wer ist zuständig für die Abnahme des überschüssigen Stroms, der ins Netz eingespeist werden soll? Der von der Photovoltaik-Anlage produzierte Strom, der nicht zur eigenen Versorgung benötigt wird, muss ins Stromnetz eingespeist werden (d. h. Sie können den kompletten Strom oder nur den Überstrom Häufig gestellte Fragen 4/8 03/2011

an Ihren Netzbetreiber abgeben). Für technische und organisatorische Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Elektrizitätsversorger (Kontakt auf der Stromrechnung ersichtlich). 12. Können Anlagen gefördert werden, die von einem Verein errichtet werden? Nein. Die Förderaktion Gebäudeintegrierte Photovoltaik-Anlagen in Fertighäusern 2011 beschränkt sich auf die Stromversorgung von Gebäuden, die privat genutzt werden. Anlagen, die über einen Verein errichtet werden bzw. für die Versorgung für ein durch einen Verein genutztes Gebäude errichtet werden, können nicht gefördert werden. 13. Wo und wie stelle ich den Förderungsantrag? Der vollständig ausgefüllte Förderungsantrag für Ihre gebäudeintegrierte Photovoltaik-Anlage in Fertighäusern kann ab dem 04. April 2011 per Fax 01/3 16 31-104 oder per E-Mail kpc@kommunalkredit.at bei der Kommunalkredit Public Consulting eingereicht werden. 14. Bis wann muss ich meine Maßnahmen umsetzen? Die geförderten Maßnahmen sind längstens bis zum 31. 10. 2012 umzusetzen und abzurechnen. 15. Können Anlagen gefördert werden, die bereits vor Antragstellung gekauft bzw. errichtet wurden? Nein. Die Förderaktion Gebäudeintegrierte Photovoltaik-Anlagen in Fertighäusern 2011 beschränkt sich auf Anlagen mit einem Liefer-/Leistungszeitraum und Rechnungsdatum zwischen Antragstellung und 31. 10. 2012. Anlagen, die vor Antragstellung errichtet oder gekauft wurden, können daher nicht gefördert werden. 16. Kann ich bereits vor Einreichung des Förderungsantrags eine Anzahlung tätigen? Ja. Stichtag für den Beginn der Maßnahmen ist die Lieferung von Materialien bzw. der Baubeginn. 17. Kann ich die Förderung des Klima- und Energiefonds auch parallel zu einer Gemeindeförderung beanspruchen? Ja. Für die Installation einer Photovoltaik-Anlage dürfen zusätzlich Förderungsmittel der Gemeinden in Anspruch genommen werden. 18. Kann ich die Förderung des Klima- und Energiefonds auch parallel zu einer Landesförderung beanspruchen? Ja. Für die Installation einer Photovoltaik-Anlage dürfen zusätzlich Förderungsmittel der Länder in Anspruch genommen werden, wenn dies mit den jeweiligen Förderbestimmungen der Bundesländer konform ist und es sich dabei um einmalig ausbezahlte Investitionskostenzuschüsse handelt. Es gilt jedoch, dass die Summe der für die Maßnahme erhaltenen Bundes- und Landesförderungen Euro 2.000,-/ kw peak bzw. 50 % der anerkennbaren Investitionskosten nicht übersteigen darf. Aktuelle Informationen über eventuelle Landesförderungen finden Sie unter www.pvaustria.at und bei den jeweiligen Landesförderstellen. Häufig gestellte Fragen 5/8 03/2011

19. Was muss beachtet werden, wenn ich auch um eine Landesförderung ansuchen möchte? Informieren Sie sich bei der für den Standort Ihrer Photovoltaik-Anlage zuständigen Landesförderstelle oder über www.pvaustria.at darüber, ob es grundsätzlich eine Landesförderung in Ihrem Bundesland gibt bzw. ob diese auch parallel zu einer Bundesförderung ausgezahlt wird. Beachten Sie, dass sich der Ablauf der Antragstellung in den jeweiligen Bundesländern von dem der Bundesförderung unterscheiden kann. 20. Ist der Förderungsvertrag übertragbar? Nein. Ein Förderungsvertrag ist nicht übertragbar. 21. Wie erfolgt die Mittelvergabe? Die Mittelvergabe erfolgt chronologisch in der Reihenfolge der Antragstellung. 22. Wie hoch ist die Förderung? Die Förderung wird in Form eines nichtrückzahlbaren Pauschalbetrags gewährt. Euro 1.450,-/kW peak für gebäudeintegrierte Photovoltaik-Anlagen in Fertighäusern bis zur Obergrenze von 5,00 kw peak. Unabhängig von den angegebenen Pauschalsätzen gilt, dass die Förderung des Klima- und Energiefonds 30 % der anerkennbaren Investitionskosten nicht überschreiten darf. Die Berechnung der Förderungshöhe, die im Förderungsvertrag angeführt ist, basiert auf der vom Förderungswerber/in angegebenen kw peak -Leistung und den angegebenen Gesamtkosten. Hierbei handelt es sich um einen Maximalbetrag, die tatsächliche Förderungshöhe kann erst im Zuge der detaillierten Prüfung der Endabrechnung festgestellt werden. 23. Wie berechnet sich die Förderungshöhe? Hat Ihre Photovoltaik-Anlage z. B. eine Größe von 3,97 kw peak und Investitionkosten in Höhe von Euro 19.500,- ergibt sich folgende Förderungsberechnung: 3,97 kw peak x Euro 1.450/kW peak = Euro 5.757,- 30 % von Euro 19.500 = Euro 5.850,- Maximale Förderungshöhe im Fördervertrag: Euro 5.757,- Liegen die Investitionskosten bei Euro 15.000,- bei einer Größe von 3,97 kw peak 3,97 kw peak x Euro 1.450/kW peak = Euro 5.757,- 30 % von Euro 15.000 = Euro 4.500,- Maximale Förderungshöhe im Fördervertrag: Euro 4.500,- 24. Welche Unterlagen benötige ich für die Beantragung bzw. Inanspruchnahme einer Förderung? Der Förderungsantrag muss mit dem dafür vorgesehenen Formular (dieses finden Sie unter www.umweltfoerdung.at/gipv) per Fax oder E-Mail erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Reihung der Anträge entsprechend dem Zeitpunkt des Eintreffens des vollständig ausgefüllten Förderungsansuchens erfolgt. Häufig gestellte Fragen 6/8 03/2011

Nach erfolgter Förderungszusage Gemeinsam mit dem Förderungsvertrag erhalten Sie eine Annahmeerklärung. Der Vertrag wird mit dem Tag des Einlangens der ordnungsgemäß unterfertigten Annahmeerklärung bei der Kommunalkredit Public Consulting rechtswirksam, wobei der Vertrag nur bei vorbehaltsloser Annahme zustande kommt. Die Frist für die Übermittlung der Annahmeerklärung beträgt einen Monat ab Erhalt der Förderungszusage. Für die Auszahlung Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Endabrechungsformular muss bis spätestens 31. 12. 2012 der Abwicklungsstelle Kommunalkredit Public Consulting vorgelegt werden. Etwaige in Anspruch genommene Landesförderungen müssen hierin angeführt werden. Die Förderungspauschale wird nach Vorlage aller Rechnungen über die Anschaffung und Errichtung der geförderten Photovoltaik-Anlage sowie des vollständig ausgefüllten Prüfprotokolls nach OVE/ONORM E- 8001-6-63 (Elektro-Befund) und Vorlage des Energieausweises (lt ÖNORM H 5055 und Richtlinie 2002/91/EG) für das errichtete Fertighaus mit gebäudeintegrierter Photovoltaik-Anlage ausbezahlt. Eine bezahlte Teilrechnung des Fertighauses, die die Kosten der Photovoltaik-Anlage abdeckt, kann ebenfalls als Investitionsnachweis für die Anlage akzeptiert werden. 25. Wann wird die Förderung ausbezahlt? Nach Einlangen der vollständigen und korrekten Endabrechnungsunterlagen inkl. aller geforderten Beilagen und deren Prüfung, wird die Förderung auf das angegebene Konto überwiesen. 26. Welche Kosten sind förderungsfähig? Photovoltaik-Module, Wechselrichter, Schaltschrankumbauarbeiten, Montage, Elektroinstallationen, Blitzschutz, Datenlogger, Kabelverbindungen, notwendiger Umbau des Zählerkastens, Nachführungssysteme (sowohl ein- als auch zweiachsig), Planungskosten bis 10 % der Anlagekosten. 27. Welche Kosten sind nicht förderfähig? Stromspeicher (Akkus, Batterien), neuer Zählerkasten, Zählertausch, Entsorgungskosten, Miete, Gebühr für Zählpunkt, Bauanzeige, Gebühren im Allgemeinen, Rechnung von Stromanbietern, Backup-Systeme, Displays, Dacheindeckung, Laderegler, Versicherungskosten sowie Materialien, die in Eigenleistung verbaut wurden. 28. Sind Eigenleistungen förderbar? Nein. Eigenleistungen sind nicht förderbar. 29. Was passiert, wenn die tatsächliche Anlagenleistung kleiner ist als ursprünglich beantragt? Die Förderungssumme wird entsprechend der tatsächlichen Anlagenleistung neu berechnet und ein geringerer Betrag ausbezahlt. Es besteht kein Anspruch auf die Differenz zur Förderungszusage. 30. Was passiert, wenn die Anlagenleistung nach Umsetzung der Maßnahme höher ist als ursprünglich beantragt? Anhand des eingereichten Angebots wurde die maximale Obergrenze der Förderungssumme errechnet. Diese kann nicht mehr erhöht werden. Häufig gestellte Fragen 7/8 03/2011

31. Was passiert, wenn keine Mittel zur Förderung mehr vorhanden sind? Die gesamten Mittel für das Jahr 2011 zur Förderung von Photovoltaik-Anlagen betragen Euro 650.000,-. Die Förderungen werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel für vollständige Anträge in der Reihenfolge des Einlangens bei der Abwicklungsstelle Kommunalkredit Public Consulting vergeben. Wenn keine Mittel mehr vorhanden sind, kann keine Förderung genehmigt und damit keine Förderungen mehr ausbezahlt werden. 32. Wer kann mir weitere Fragen zu Fertighäusern beantworten? Für weitere Fragen zu Fertighäusern steht Ihnen der Österreichische Fertighausverband zur Verfügung: Österreichischer Fertighausverband Gonzagagasse 4/3/3 1010 Wien Tel: 01/89 022 99 E-Mail: office@fertighaus.org www.fertighaus.org 33. Wer kann mir weitere Fragen zur Förderaktion Gebäudeintegrierte Photovoltaik-Anlagen in Fertighäusern 2011 beantworten? Für Fragen betreffend die Förderaktion steht Ihnen die Abwicklungsstelle gerne zur Verfügung: Kommunalkredit Public Consulting GmbH Türkenstraße 9 1092 Wien Tel: 01/3 16 31-730 Fax: 01/3 16 31-104 E-Mail: kpc@kommunalkredit.at www.umweltfoerderung.at/gipv Häufig gestellte Fragen 8/8 03/2011