UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 04/2016 vom Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

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Transkript:

- 242 - Zur Abgrenzung einer betrieblichen veranlassten Tagung zum Zweck der Fortbildung (hier: Fahrsicherheitstraining für im Außendienst Beschäftigte mit anschließender Veranstaltung) im Rahmen einer Dienstreise von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung Gesellige Zusammenkünfte nach Abschluss des offiziellen Tagungsprogramms auf Dienstreisen sind wegen ihres überwiegend privaten Charakters unversichert, auch wenn bei ihnen betriebliche Themen zur Sprache kommen. 8 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.03.2015 L 3 U 252/11 Aufhebung des Urteils des SG Lüneburg vom 07.11.2011 S 2 U 26/08 Vom Ausgang des Revisionsverfahrens beim BSG B 2 U 15/15 R - wird berichtet Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Unfalls in 2006 als Arbeitsunfall. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Angestellter im Außendienst in der Vertriebsdirektion (VTD) der L. Versicherungs-AG. Der Leiter der VTD lud 34 Außendienstmitarbeiter zu einem Sicherheitstraining am Unfalltag um 10 Uhr im Fahrsicherheitszentrum in O. ein. Im Anschluss daran wurden im Veranstaltungszentrum P. gemeinsam mit den Innendienstbeschäftigten die Befragungsergebnisse anlässlich eines Benchmarkingprojekts bekannt gegeben, darauf folgte ein gemütlicher Abend im Lokal P. Nachher waren im Q-Hotel Einzelzimmer für die Teilnehmenden reserviert, die über Reisekosten abgerechnet werden konnten; den Innendienstdienstmitarbeitern stand die Abrechnung der Übernachtung über die Reisekostenabrechnung aber nur zu, wenn Ihnen eine Heimreise nicht zumutbar war. Nach dem geselligen Beisammensein begaben sich nur die übernachtenden Beschäftigten zum Hotel, wo sie noch an der Hotelbar weitere Getränke zu sich nahmen. Laut Aussage der Arbeitgeberin des Klägers war diese Form des Zusammenseins einschließlich des Alkoholgenusses erwünscht; das Ende der Veranstaltung war nach deren Aussage auf 2:00 Uhr angesetzt. Gegen 0:45 Uhr begab sich der Kläger zum WC; ca. 5 bis 15 Minuten später wurde er bewusstlos am Fuß der zum WC führenden, steilen Treppe aufgefunden. In Folge des Sturzes erlitt er eine Hirnschwellung mit Hirnödem. Aufgrund der Hirnverletzung besteht beim Kläger ein apallisches Syndrom (Wachkoma). Eine Blutuntersuchung ergab eine BAK von 2,5. Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles mit der Begründung ab, der Unfall sei alkoholbedingt verursacht worden. Der Widerspruch blieb erfolglos. Die Klage beim SG führte zur Aufhebung der Bescheide der Beklagten; der Kläger habe an einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung teilgenommen. Der Senat hob das Urteil des SG auf und wies die Klage ab. Das LSG legt dar, dass der Versicherungsschutz nach 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht nur auf die Erbringung der Hauptleistungspflicht des Beschäftigten beschränkt sei, sondern auch bei sonstigen Tätigkeiten vorliegen könne, die dem Interesse des Unternehmens dienten wie bspw. Fortbildungsmaßnahmen und betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen. Anders als das SG geht der Senat vorliegend davon aus, dass sich der Kläger auf einer Dienstreise zum Zweck der Fortbildung und nicht auf einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung befunden habe, da der auswärtige Aufenthalt des Klägers nicht vom geselligen Zusammensein geprägt gewesen sei, sondern Kenntnisse vermittelt wurden, die die berufliche Leistungsfähigkeit steigern sollten (Sicherheitstraining für den Außendienst). Aber auch auf Dienstreisen bestehe kein durchgehender Versicherungsschutz, dieser entfalle vielmehr, wenn sich die Reisenden rein persönlichen Belangen widmeten (vgl. S. 251). Ein geselliges Zusammensein nach Abschluss des Veranstaltungsprogramms sei daher der betrieblichen Tätigkeit nicht mehr zuzurechnen (vgl. Urteil des BSG vom 04.08.1992 2 RU 43/91 [juris]). Eine Zurechnung zur betrieblichen Tätigkeit käme in dieser Fallkonstellation nach Ansicht des LSG überhaupt nur dann in Betracht, wenn das gesellige Beisammensein Bestandteil des Tagungsprogramms

- 243 - gewesen wäre oder als eigenständige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden könne; beides treffe nicht zu. Auch wenn die Arbeitgeberin des Klägers zu ersterem erklärt habe, das Tagungsende sei auf 2:00 Uhr nachts angesetzt gewesen, sei dies unmaßgeblich. Entscheidend sei vielmehr, welches Programm vor Beginn der Veranstaltung angegeben wurde; ein Beisammensein im Hotel sei aber im Tagungsprogramm nicht enthalten gewesen und auch nicht mündlich vor Ort abgesprochen worden (wird ausgeführt, vgl. S. 252). Die Zusammenkunft im Hotel sei aber auch keine eigenständige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen (vgl. S. 253). Diese müsse von der Leitung der Veranstaltung angeregt oder initiiert werden, hieran fehle es vorliegend. Ferner habe das Zusammensein nicht allen Beschäftigten des Betriebes oder des Betriebsteils offen gestanden, weil nur die Beschäftigten im Außendienst im Hotel übernachten durften; damit habe das Beisammensein nicht an die Betriebszugehörigkeit angeknüpft, sondern an den Wohnort der Beschäftigten. Schließlich ergebe sich der Unfallversicherungsschutz auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger dienstreisebedingt die Hoteltreppe benutzen musste. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschaffenheit der Treppe den Sturz ausgelöst habe; vielmehr kämen als mögliche Ursachen des Sturzes auch Übermüdung, Unachtsamkeit und insbesondere der Alkoholgenuss des Klägers in Betracht. Der Senat hat die Revision beim BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen ( 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen hat mit Urteil vom 18.03.2015 L 3 U 252/11 wie folgt entschieden:

- 244 -

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- 246 - generalisiertem Hirnödem als Hinweis auf einen hypoxischen Hirnschaden im Zusammenhang mit einem Herzstillstand festgestellt (Bericht vom 12. Dezember 2006). Eine außerdem durchgeführte Blutuntersuchung ergab (um 2:16 Uhr) einen Blutalkoholgehalt von 2,5. Aufgrund der Hirnschädigung besteht bei dem Kläger seitdem ein apallisches Syndrom (sog Wachkoma).

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