Gemeinde Abtwil AG. Benützungsreglement Schul und Mehrzweckanlage Abtwil. 1. Allgemeine Bestimmungen. vom 14. Mai der Gemeinde Abtwil.

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Transkript:

Benützungsreglement Schul und Mehrzweckanlage Abtwil vom 14. Mai 2001 Der Gemeinderat Abtwil beschliesst, gestützt auf Art. 37 des Gemeindegesetzes: Mitgeltende Regelungen: - Regelung der Schlüsselkontrolle für die Schulanlagen - Weisungen für die Abnahme der Mobilien nach Veranstaltungen 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Zweck, Geltungsbereich 1.2 Eigentumsverhältnisse 1.3 Verwendungszweck Dieses Reglement regelt die Rechte und Pflichten der Gemeinde, der Benützer und allen verantwortlichen Personen in Bezug auf die Benützung sämtlicher Räumlichkeiten und Aussenanlagen der Schul- und Mehrzweckanlagen der Gemeinde Abtwil. Die Einwohnergemeinde Abtwil ist Eigentümerin der Schul- und Mehrzweckanlagen, inklusive der dazugehörenden Einrichtungen und Mobiliar. Die Anlagen stehen der Schule, den Vereinen, Gruppen, Organisationen und der Bevölkerung der Gemeinde Abtwil für kulturelle, sportliche und festliche Veranstaltungen sowie als Übungslokale zur Verfügung. Die Benützung der Anlagen kann auch auswärtigen Organisationen und für Militäreinquartierungen gestattet werden. Die Schulräume dienen in erster Linie dem Schulbetrieb. Dieser hat den Vorrang vor jedem anderen Benützungszweck. 1.4 Räumlichkeiten Die Schul- und Mehrzweckanlagen umfassen folgende Lokalitäten: 1.4.1 Schulräume: Schulzimmer, Werkraum, Kindergarten, Bibliothek, Logo- / Lega- / TW- / Zuschneide- / Lehrerzimmer und Schülergarderoben 1.4.2 Sport- und Mehrzweckräume: Turnhalle mit Umkleidegarderoben, Bühne mit Einrichtungen, Aussenanlagen mit Spielwiese, Nebenräume der Turnhalle, Pausenplatz 1.4.3 Gemeindeanlagen: Dorftreff mit Küche und Materiallager, Küche in Geräteraum, Technikräume mit Einrichtungen, Zivilschutzanlage, Feuerwehrlokal, Jugendraum, Hartplatz mit Parkplatz

2. Verantwortlichkeit 2.1 Allgemein Der Gemeinderat ist oberstes Aufsichts- und Verwaltungsorgan. Er ist zuständig für den Erlass und die Änderung des Benützungsreglements, der Kostenregelung sowie die Erledigung von Beschwerden. Der Gemeinderat ist als Vertreter der Eigentümerin verantwortlich für den Unterhalt und den Betrieb sämtlicher Anlagen. 2.2 Gemeinderat Für die Gemeindeanlagen gemäss Ziffer 1.4.3 ist der Gemeinderat alleine zuständig. Er kann Aufgaben und Verantwortung nach seinem Ermessen delegieren sowie Ausnahmebewilligungen erteilen. Dem Gemeinderat steht auch das alleinige Verfügen über die Sport- und Mehrzweckräume unter Ziffer 1.4.2 ausserhalb der Schulzeit zu. 2.3 Schulpflege Für die Schulräume gemäss Ziffer 1.4.1 ist die Schulpflege alleine zuständig. Sie kann Aufgaben und Verantwortung nach Ihrem Ermessen delegieren sowie Ausnahmebewilligungen erteilen. Für die Sport- und Mehrzweckräume gemäss Ziffer 1.4.2 beschränkt sich die Zuständigkeit auf die Schulzeit. Projektwochen, Veranstaltungen und Versammlungen der Schule, die ausserhalb der ordentlichen Schulzeit liegen, gelten als Anlässe der Schule und unterliegen der Schulpflege. 2.4 Hauswarte Die Hauswarte überwachen das Einhalten der Benützungsvorschriften gemäss Reglement und der getroffenen Vereinbarungen und führt entsprechende Kontrollen durch. Die Räume werden vom Hauswart dem Veranstaltungsvertreter übergeben. Der Veranstaltungsvertreter wird bezüglich Einrichtungen wie Bühnenschiebewand, Scheinwerfer usw. instruiert. Nach dem Anlass werden die Räume vom Hauswart wieder übernommen. Er hat die Aufsicht über alle Räume, Einrichtungen der Schul- und Mehrzweckanlage bezüglich Ordnung, Sauberkeit und Handhabung der Einrichtungen. Er meldet entschädigungspflichtige Mängel dem Gemeinderat. Der Hauswart hat reglements- und weisungswidriges Verhalten der Schulpflege oder dem Gemeinderat zu melden. Die Hauswarte der Schulgemeinde sind verantwortlich für die unmittelbare Aufsicht, die Wartung und die Reinigung der ihnen anvertrauten Anlagen. 2.5 Veranstaltungsvertreter Jeder Veranstalter hat mit der Anmeldung eines Anlasses eine verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese übernimmt und übergibt die Räume inklusive allfällig benütztes Inventar. Der Veranstalter ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften, sorgt für Ruhe und Ordnung. Die Benützer haben sich an die Weisungen und Anordnungen des Hauswarts zu halten.

3. Benützungsordnung 3.1 Allgemeines Der Schulbetrieb soll durch andere Benützungen nicht gestört werden. 3.2 Belegungen 3.2.1 Ordentliche Belegungen: Es handelt sich hier um regelmässige, jährlich mehrmals wiederkehrende Belegungen (Schule, Trainings, Proben usw.). 3.2.2 Ausserordentliche Belegungen: Darunter versteht man Veranstaltungen (z.b. Konzerte, Turniere, Feste, Kurse), die auf ein Gesuch hin stattfinden. 3.3 Reservationen Die ordentlichen Belegungen gemäss 3.2.1 werden in einem Belegungsplan festgehalten. Regelmässige Belegungen werden ohne Gegenbescheid automatisch erneuert. Neue ordentliche Belegungen sind beim Gemeinderat zu beantragen. Der Belegungsplan wird vom Verantwortlichen der Anlagen geführt und dient der Koordination. Reservationen für ausserordentliche Belegungen gemäss 3.2.2 müssen beim Verantwortlichen der Anlagen 30 Tage vor dem Anlass beantragt werden. Die Reservationen werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Gesuchseinganges vorgenommen. Ortsansässige Vereine und Organisationen geniessen ein Vortrittsrecht gegenüber auswärtigen. Voranmeldungen gemäss Veranstaltungskalender der Gemeinde haben Vorrang gegenüber laufenden Reservationen. Für jede ausserordentliche Benützung wird eine Bewilligung erteilt. Dem Hauswart werden die Daten gemeldet. Die bewilligten Reservationen und die Vorreservationen aus dem Veranstaltungskalender werden durch den Verantwortlichen der Anlagen in einem Jahreskalender festgehalten. 3.4 Wirtschaftsführung 3.5 Benützungszeiten Die Einrichtungen für die Wirtschaftsführung können durch Veranstalter benützt werden. Die Wirtschaftsführung ist Sache des Veranstalters. Bei ordentlichen Belegungen gemäss 3.2.1 sind die Räume normalerweise bis 22.00 Uhr zu verlassen. Während der Schulferien sind die Anlagen generell zwecks Reinigung geschlossen und dürfen nicht durch Belegungen reserviert werden. Ausnahmen können gemacht werden, müssen aber mit den zuständigen Verantwortlichen und dem Hauswart abgesprochen werden. 3.6 Verantwortung Die Leiter bzw. Aufsichtspersonen tragen die Verantwortung für die ihnen zugeteilten Räume, Anlagen und Geräte. Die Räume und Anlagen sind nach jeder Benützung in sauberem und aufgeräumtem Zustand zu verlassen. Fenster und Türen sind zu schliessen. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind strikte zu beachten.

3.7 Sorgfaltspflicht Die Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind mit Sorgfalt zu behandeln und sauber zu halten. Die technischen Einrichtungen dürfen nur vom Hauswart oder von instruierten Personen bedient werden. Veränderungen an Anlagen und Einrichtungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Hauswart vorgenommen werden. 3.8 Zutritt Die Verantwortlichen von ordentlichen Benützungen gemäss 3.2.1 können beim Schlüsselverwalter gegen Depot einen Schlüssel beantragen. Für die Schlüsselkontrolle gelten die separaten Regelungen. Die Verantwortlichen von ausserordentlichen Benützungen gemäss 3.2.2 können beim Hauswart für die Zeit der Benützung einen Leihschlüssel beantragen. Ansonsten ist der Hauswart für das Öffnen und Schliessen der Anlagen verantwortlich. Ausserhalb der reservierten Zeiten haben die Schlüsselinhaber keinen Zutritt zu den reservierten Räumen. 3.9 Parkierung Autos, Mopeds und Velos sind auf den bezeichneten Parkplätzen abzustellen. Bei grösseren Veranstaltungen und Anlässen kann zusätzlich der Hartplatz als Parkplatz verwendet werden. Auf keinen Fall darf die Ausfahrt des Feuerwehrlokals behindert werden. Die Organisation des Parkdienstes ist Sache des Veranstalters. Gegen Entschädigung kann bei der Feuerwehr ein Parkdienst angefordert werden. 4. Spezielle Bestimmungen für ausserordentliche Belegungen 4.1 Übergabe/ Rücknahme Die Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie das erforderliche Material werden dem Leiter oder der Aufsichtsperson vom Hauswart übergeben. Nach der Veranstaltung sind die Räumlichkeiten besenrein und das benützte Material in einwandfreiem Zustand nach Absprache mit dem Hauswart an diesen zurückzugeben. Die Feinreinigung erfolgt durch den Hauswart und muss durch den Veranstalter nach Aufwand entschädigt werden. Nach einer Veranstaltung müssen auch die von Festbesuchern stammenden Abfälle in der Umgebung entfernt werden. Die Abnahme der benützten Mobilien ist in einer separaten Weisung geregelt. 4.2 Einrichtung Das Einrichten und Abräumen der beanspruchten Lokalitäten und Anlagen ist Sache des Veranstalters. Das Aufstellen und Wegräumen der Bestuhlung erfolgt nach den Anordnungen des Hauswartes. 4.3 Hallenboden Der Hallenboden ist grundsätzlich ein Universalboden, der bei Veranstaltungen nicht abgedeckt werden muss. Spitze Gegenstände, wie Glasscherben können ihn jedoch beschädigen. Glasscherben müssen daher unverzüglich vom Boden entfernt werden.

4.4 Bühne Als Bühnenmeister amtet der Hauswart oder ein von ihm instruierter Beauftragter. Kulissen und anderes Bühnenmaterial sind Sache des Veranstalters. 4.5 Bewilligungen Das Einholen von gesetzlichen Bewilligungen (Verlängerung, Tanz, SUISA usw.) ist Sache des Veranstalters. 5. Besondere Vorschriften 5.1 Rauchverbot Das Rauchen ist nur dort erlaubt, wo auch Aschenbecher montiert sind. Der Veranstalter ist für die strikte Einhaltung des Rauchverbotes verantwortlich. 5.2 Untervermietung 5.3 Abfallentsorgung Unter- und Weitervermietung (Verkaufsstände, Ausstellungen usw.) sowie jegliche Änderung des Verwendungszwecks (Art der Veranstaltung) bedürfen der schriftlichen Bewilligung des Gemeinderates. Die Abfallentsorgung ist grundsätzlich Sache des Veranstalters und hat gemäss dem aktuellen Kehrichtreglement der Gemeinde zu erfolgen. Aufwändungen, die notwendig sind infolge nicht korrekter Abfallentsorgung, werden von der Gemeinde in Rechnung gestellt. 6. Abgeltung 6.1 Allgemeines Grundsätzlich werden Abgeltungen für die Benutzung der Mehrzweckanlagen erhoben, um die, durch die Benützung anfallenden Kosten (Strom, Wasser, Abfall, Hauswart,...) zu decken. 6.2 Kostenfreiheit Den ortsansässigen Organen stehen die Lokale für politische, kirchliche und gemeinnützige Veranstaltungen gratis zur Verfügung, solange keine Bewirtung stattfindet und kein Eintritt verlangt wird. Proben bzw. Trainings von ortsansässigen Vereinen und Gruppen sind unentgeltlich. 6.3 Abgeltungspflichtige Veranstaltungen Bei ordentlichen Benützungen der Turnhalle gemäss 3.2.1 wird ein Kostenersatz pro Benützung erhoben. Der Kostenersatz beträgt für: - Benützer, welche mit der Benutzung aktive Jugendförderung betreiben sfr. 12.50 - Andere Benützer sfr. 25.-- Die Berechnung der Anzahl Benützungen erfolgt anhand des Belegungsplans. Bei ausserordentlichen Benützungen der Turnhalle gemäss 3.2.2 wird ein Kostenersatz pro Veranstaltung bzw. Aufführung erhoben. Dieser beträgt: - mit Wirtschaftsbetrieb sfr. 150.-- - ohne Wirtschaftsbetrieb sfr. 100.--

6.4 Spezielle Veranstaltungen Bei gewerbsmässigen Veranstaltungen kann die Kostenabgeltung vom Gemeinderat festgelegt werden. 7. Haftung 7.1 Verantwortlichkeit 7.2 Personen- und Sachschäden Der Veranstalter haftet gegenüber der Gemeinde für alle Schäden, die nachweisbar durch ihn oder durch Besucher an Räumlichkeiten, Anlagen und Inventar verursacht werden. Allfällige Beschädigungen oder verloren gegangene Einrichtungs- und Inventargegenstände hat der Veranstalter unverzüglich dem Hauswart zu melden, der diese dem Gemeinderat anzuzeigen hat. Allfällige Schäden dürfen nur vom Hauswart oder nach Absprache mit dem Gemeinderat durch Fachleute behoben werden. Für Personen- und Sachschäden, die den Benützern oder Zuschauern erwachsen können, lehnt die Gemeinde jede Haftung ab, soweit sie nicht vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Sofern es der Veranstalter als notwendig erachtet, schliesst er entsprechende Versicherungen selber ab. 7.3 Diebstähle Der Veranstalter haftet gegenüber der Gemeinde für alle Schäden an Gebäuden, Einrichtungen, Mobiliar und Umgebung, die durch ihn oder durch Teilnehmer seines Anlasses entstehen. 7.4 Kapazität Die Höchstbelegungszahlen werden von den kantonalen Brandschutzorganen festgelegt und sind einzuhalten. 8. Schlussbestimmungen 8.1 Übertretung des Benützungs- Reglements Bei Widerhandlungen oder Verstössen gegen dieses Reglement kann eine erteilte Bewilligung durch den Gemeinderat zeitlich beschränkt oder ganz entzogen werden. 8.2 Beschwerden Gegen alle Verfügungen und Entscheide der verantwortlichen Instanzen kann beim Gemeinderat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. 8.3 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Gemeinderat per 1. Juli 2001 in Kraft. 5646 Abtwil AG, 14. Mai 2001 GEMEINDERAT ABTWIL AG Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Paul Villiger Marcel Villiger

Anmerkung von vitamin B. Download dieses Dokuments am 08.08.2013 unter: http://www.abtwilag.ch/documents/vtxt1/de/benuetzungsreglement_schulanlage.pdf