Bedarfsgegenständeverordnung vom 10. April 1992 (BGBl. I S. 866) 1 Gleichstellung Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt und nicht Erzeugnisse im Sinne des 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches sind, werden den Bedarfsgegenständen gleichgestellt. 1 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Lebensmittelbedarfsgegenstände: Bedarfsgegenstände im Sinne des 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; 2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte a) unbeschichtete Zellglasfolien, b) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Cellulose gewonnenen Beschichtung oder c) beschichtete Zellglasfolien mit einer Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1; L 278 vom 25.10.2011, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung, jeweils hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten; ausgenommen sind Kunstdärme aus regenerierter Cellulose; 3. (weggefallen) 4. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Gegenstände, die aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellt und nach ihrer Ausformung gebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren oder Dekor versehen sein; 5. Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten: a) Bedarfsgegenstände im Sinne des 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, b) Bedarfsgegenstände im Sinne des 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Vinylchloridkopolymerisaten hergestellt sind, 6. Babyartikel jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen. 2 1 ÄNDERUNGEN 10.06.2006. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279) hat 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ersetzt. 2 ÄNDERUNGEN Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 1
22.04.1994. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 775) hat in Nr. 2 und Nr. 2 Buchstabe c jeweils Zellulose durch Cellulose ersetzt. 09.03.2000. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 7. März 2000 (BGBl. I S. 179) hat Nr. 6 eingefügt. 11.04.2003. Artikel 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 7. April 2003 (BGBl. I S. 486) hat Satz 4 in Nr. 3 aufgehoben. Satz 4 lautete: Als Kunststoff gelten auch die Silikone und sonstige vergleichbare makromolekulare Verbindungen. Artikel 1 Nr. 1 lit. b derselben Verordnung hat im neuen Nr. 3 Satz 4 Buchstabe e das Semikolon durch ein Komma ersetzt und Nr. 3 Satz 4 Buchstabe f eingefügt. 21.07.2005. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2150) hat Nr. 2 neu gefasst. Nr. 2 lautete: 2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Folien, hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten, ausgenommen a) Folien, deren für die Berührung mit Lebensmitteln bestimmte Seite eine Lackbeschichtung von mehr als 50 Milligramm pro Quadratdezimeter aufweist, b) mehrschichtige Folien, deren für die Berührung mit Lebensmitteln bestimmte Schicht nicht aus Zellglas besteht, und c) Kunstdärme aus regenerierter Cellulose;. 10.06.2006. Artikel 1 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279) hat in Nr. 1 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Nr. 5 Buchstabe b 5 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat in Nr. 5 Buchstabe c 5 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. c derselben Verordnung hat in Nr. 6 oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen am Ende eingefügt. 14.05.2008. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 30. April 2008 (BGBl. I S. 784) hat Nr. 3 durch Nr. 3, 3a, 3b und 3c ersetzt. Nr. 3 lautete: 3. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden. Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden. Als Kunststoff gelten jedoch nicht: a) Zellglasfolien, b) Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk, c) Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind, d) Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff, e) Ionenaustauscherharze, f) Silikone; 29.06.2013. Artikel 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) hat in Nr. 2 Buchstabe c aus Kunststoff bestehenden Beschichtung durch Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1; L 278 vom 25.10.2011, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 2
3 Verbotene Stoffe Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Stoffe nicht verwendet werden. 4 Zugelassene Stoffe (1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Die Artikel 1 Nr. 1 lit. b derselben Verordnung hat Nr. 3, 3a, 3b und 3c aufgehoben. Nr. 3, 3a, 3b und 3c lauteten: 3. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte a) Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen, b) Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die aus zwei oder mehreren Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden (mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff), c) Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Dichtungsmaterial von Deckeln dienen, die sich aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten zusammensetzen; 3a. Kunststoff: eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird; dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden; als Kunststoff gelten jedoch nicht: a) Zellglasfolien, b) Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk, c) Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind, d) Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff, e) Ionenaustauscherharze, f) Silikone; 3b. funktionelle Barriere aus Kunststoff: eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten Kunststoff besteht und sicherstellt, dass der Lebensmittelbedarfsgegenstand im fertigen Zustand den Anforderungen dieser Verordnung und dem Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) entspricht; 3c. fettfreie Lebensmittel: Lebensmittel, für die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 80.30-2, Stand März 2008, andere Simulanzien für Migrationsprüfungen festgelegt sind als das Simulanzlösemittel D;. Artikel 1 Nr. 1 lit. c derselben Verordnung hat Nr. 5 neu gefasst. Nr. 5 lautete: 5. Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten: a) Lebensmittelbedarfsgegenstände, b) Bedarfsgegenstände im Sinne des 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, c) Bedarfsgegenstände im Sinne des 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -kopolymerisaten hergestellt sind,. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 3
Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 4 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Soweit in Spalte 4 keine Reinheitsanforderungen festgelegt sind, müssen die verwendeten Stoffe im Hinblick auf ihren Einsatzbereich handelsüblichen Reinheitsanforderungen genügen. Abweichend von Satz 1 dürfen auch andere als die dort genannten Stoffe als Farbstoff und Klebstoff verwendet werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder deren Oberfläche nach einer anerkannten Analysenmethode nicht festzustellen ist. (1a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anlage 2 Teil A aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als 1. Monomere oder andere Ausgangsstoffe, 2. Additive außer Farbmittel, 3. Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel sowie 4. durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle nur die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der Beschränkungen und Spezifikationen nach Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 10 und Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 8 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht. (4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 dürfen neben den nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen Zusatzstoffen als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht. 3 3 ÄNDERUNGEN 22.04.1994. Artikel 1 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 775) hat in Abs. 1 Satz 1 außer regenerierter Zellulose nach dürfen gestrichen. Artikel 1 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 1 Satz 3 eingefügt. 23.04.1997. Artikel 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 17. April 1997 (BGBl. I S. 796) hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 1 lit. b derselben Verordnung hat im neuen Abs. 2 Satz 3 Dies durch Satz 1 ersetzt. 28.12.2000. Artikel 1 Nr. 1 lit. a litt. aa der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1886) hat in Abs. 2 Satz 1 unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen nach Stoffe eingefügt. Artikel 1 Nr. 1 lit. a litt. bb derselben Verordnung hat Satz 2 in Abs. 2 durch die Sätze 2 und 3 ersetzt. Satz 2 lautete: Die Stoffe müssen hinsichtlich der Reinheitskriterien von guter technischer Qualität sein. Artikel 1 Nr. 1 lit. a litt. cc derselben Verordnung hat Nr. 4 im neuen Abs. 2 Satz 4 aufgehoben und Nr. 5 und 6 in Nr. 4 und 5 umnummeriert. Nr. 4 lautete: 4. durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen,. Artikel 1 Nr. 1 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 3 bis 5 eingefügt. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 4
11.04.2003. Artikel 1 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 7. April 2003 (BGBl. I S. 486) hat Abs. 2 und 3 durch Abs. 2, 3 und 3a ersetzt. Abs. 2 und 3 lauteten: (2) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 5 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Satz 1 gilt nicht bei dem Herstellen von 1. Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren wie Lacken, Farben usw., 2. Silikonen, 3. Epoxyharzen, 4. Klebern und Haftvermittlern, 5. Druckfarben. (3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, in Anlage 3a aufgeführte Stoffe nur unter Einhaltung der in Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 5 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 4 Satz 1 Anlage 3b durch Anlage 3 Abschnitt 4 ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat Satz 2 in Abs. 4 neu gefasst. Satz 2 lautete: Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 5 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Artikel 1 Nr. 2 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 5 aufgehoben. Abs. 5 lautete: (5) Der Stoff mit der PM/REF-Nummer 13510 in Anlage 3 Abschnitt A sowie die Stoffe mit den PM/REF-Nummern 34240 und 40120 in Anlage 3a dürfen nur bis zu den jeweils in den Spalten 4 der Anlagen 3 und 3a festgelegten Zeitpunkten verwendet werden. 21.07.2005. Artikel 1 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2150) hat Satz 1 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 1 lautete: Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Artikel 1 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung Abs. 1a eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 2 Satz 1 sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung nach Kunststoff eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. d derselben Verordnung hat Satz 1 in Abs. 3 neu gefasst. Satz 1 lautete: Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. 15.02.2008. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 11. Februar 2008 (BGBl. I S. 154) hat Abs. 3a aufgehoben. Abs. 3a lautete: (3a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 dürfen die dort aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. 14.05.2008. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. aa der Verordnung vom 30. April 2008 (BGBl. I S. 784) hat Satz 1 in Abs. 2 neu gefasst. Satz 1 lautete: Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. bb derselben Verordnung hat Abs. 2 Satz 5 eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. cc derselben Verordnung hat im neuen Abs. 2 Satz 6 und 5 nach Satz 1 eingefügt. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 5
Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat Satz 1 in Abs. 3 neu gefasst. Satz 1 lautete: Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat Abs. 3 Satz 4 eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 5 eingefügt. 29.09.2009. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3130) hat Abs. 3 durch Abs. 3, 3a und 3b ersetzt. Abs. 3 lautete: (3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von 1. Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie 2. Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Additive hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 um mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, so gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für jede Kunststoffschicht. 22.10.2010. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1393) hat Satz 2 in Abs. 5 neu gefasst. Satz 2 lautete: Für diese Schichten dürfen andere als in Anlage 3 Abschnitt 1, 2 oder 4 genannte Stoffe nur verwendet werden, sofern diese nicht zu einer der folgenden Gruppen gehören: 1. Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 396 S. 852, 2007 Nr. L 136 S. 281), als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1, 2 oder 3 eingestuft sind oder 2. Stoffe, die aufgrund der Eigenverantwortungskriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1, 2 oder 3 eingestuft sind. 29.06.2013. Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) hat Abs. 2, 3, 3a, 3b, 4 und 5 durch Abs. 2 bis 4 ersetzt. Abs. 2, 3, 3a, 3b, 4 und 5 lauteten: (2) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von 1. Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie 2. Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Stoffe der Anlage 3 Abschnitt 1 Teil B dürfen zunächst nur bis zu dem dort festgesetzten Zeitpunkt verwendet werden. Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 um mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, so gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend für jede Kunststoffschicht. Satz 1 und 5 gilt nicht bei dem Herstellen von 1. Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren, insbesondere Lacken und Farben, 2. Epoxyharzen, 3. Klebern und Haftvermittlern sowie 4. Druckfarben. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 6
5 Verbotene Verfahren Bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Verfahren nicht angewendet werden. 6 Höchstmengen Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden 1. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, wenn sie die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten, 2. Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des 2 Nummer 2 Buchstabe c, wenn sie hinsichtlich der Beschichtung die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 10 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten, (3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von 1. Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff im Sinne des 2 Nummer 3 Buchstabe a und b sowie 2. Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen als Additive nur die in Satz 2 genannten Stoffe verwendet werden. Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind 1. die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe a) unter Einhaltung der in Anlage 3 Abschnitt 2 Spalte 4 genannten Beschränkungen, b) unter Einhaltung der in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen und c) unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen sowie 2. die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Sofern keine Reinheitsanforderungen festgesetzt sind, müssen die Additive hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des 2 Nummer 3 Buchstabe b gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend für jede Kunststoffschicht. Absatz 3b bleibt unberührt. (3a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff im Sinne des 2 Nummer 3 Buchstabe c dürfen, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 verwendet werden. Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des Satzes 1 um mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, gilt Satz 1 entsprechend für jede Kunststoffschicht. (3b) Bis zum 31. Dezember 2009 ist für die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenstände Absatz 3a anzuwenden. (4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen dürfen nur die in Anlage 3 Abschnitt 4 aufgeführten Stoffe verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. (5) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff mit einer funktionellen Barriere aus Kunststoff sind Absatz 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3 und 4 nicht auf die Schichten anzuwenden, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen und von diesen durch die funktionelle Barriere getrennt sind. Für diese Schichten dürfen andere als in Anlage 3 Abschnitt 1, 2 oder 4 genannte Stoffe nur verwendet werden, sofern diese nicht gemäß den Kriterien der Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) als erbgutverändernd, krebserregend oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 7
3. in Anlage 5 aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die dort in Spalte 3 genannten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten, 4. in Anlage 5a aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen nach den dort genannten Maßgaben freisetzen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des 2 Nr. 2 Buchstabe c besteht. 4 4 ÄNDERUNGEN 24.06.2000. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Juni 2000 (BGBl. I S. 849) hat in Nr. 3 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Nr. 4 eingefügt. 28.12.2000. Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1886) hat Nr. 2 neu gefasst. Nr. 2 lautete: 2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, wenn sie die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten; ist für einen Stoff in Anlage 3 Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist,. 11.04.2003. Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 7. April 2003 (BGBl. I S. 486) hat Nr. 2 neu gefasst. Nr. 2 lautete: 2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, wenn sie die in den Anlagen 3 oder 3a aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten; ist für einen Stoff in den Anlagen 3 oder 3a jeweils in Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationswert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist,. 21.07.2005. Artikel 1 Nr. 3 lit. a der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2150) hat in Nr. 2 sowie Zellglasfolien im Sinne des 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aus Kunststoff bestehenden Beschichtung nach Kunststoff eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. b derselben Verordnung hat Satz 2 eingefügt. 14.05.2008. Artikel 1 Nr. 3 lit. a der Verordnung vom 30. April 2008 (BGBl. I S. 784) hat Nr. 2 in Satz 1 neu gefasst. Nr. 2 lautete: 2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff sowie Zellglasfolien im Sinne des 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aus Kunststoff bestehenden Beschichtung, wenn sie die in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten, wobei die in Anlage 3 Abschnitt 5 aufgeführten Spezifikationen und in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen zu berücksichtigen sind. Ist für einen Stoff in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist;. Artikel 1 Nr. 3 lit. b derselben Verordnung hat Satz 3 eingefügt. 29.06.2013. Artikel 1 Nr. 3 lit. a der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) hat Nr. 2 in Satz 1 neu gefasst. Nr. 2 lautete: 2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus a) Kunststoff sowie b) Zellglasfolien im Sinne des 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aus Kunststoff bestehenden Beschichtung, wenn sie die in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten, wobei die in Anlage 3 Abschnitt 5 aufgeführten Spezifikationen und in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen zu berücksichtigen sind,. Artikel 1 Nr. 3 lit. b derselben Verordnung hat Satz 3 aufgehoben. Satz 3 lautete: Ist für Lebensmittelbedarfsgegenstände nach Satz 1 Nr. 2 für einen Stoff in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 8
7 Verwendungsverbote (1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen der 4 bis 6 nicht entsprechen, dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden. (2) Bedruckte Zellglasfolie darf gewerbsmäßig nur so verwendet werden, daß die bedruckte Seite nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommt. 8 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel (1) (weggefallen) (1a) (weggefallen) (1b) (weggefallen) (1c) Bei den in Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 28), genannten Materialien und Gegenständen dürfen Anteile der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 aufgeführten Stoffe, die von den Materialien oder Gegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort festgesetzten spezifischen Migrationshöchstwerte nicht überschreiten. (2) (weggefallen) (3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen Anteile der dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten. (4) Die Artikel 10, 11, 12, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung entsprechend. 5 5 ÄNDERUNGEN 22.04.1994. Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 775) hat Abs. 1 Satz 3 eingefügt. 28.12.2000. Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1886) hat Satz 1 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 1 lautete: Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sind Anteile der in Anlage 3 genannten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in Anlage 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten. 11.04.2003. Artikel 1 Nr. 4 lit. a der Verordnung vom 7. April 2003 (BGBl. I S. 486) hat Abs. 1 durch Abs. 1, 1a und 1b ersetzt. Abs. 1 lautete: (1) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sind Anteile der in den Anlagen 3 oder 3a genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in den Anlagen 3 oder 3a jeweils in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschreiten. Ist dort für einen Stoff außer einem spezifischen Migrationsgrenzwert auch ein höchstzulässiger Restgehalt angegeben, so kann der spezifische Migrationswert unberücksichtigt bleiben, wenn der höchstzulässige Restgehalt nicht überschritten wird. Eine Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, daß unter der Annahme des vollständigen Übergangs der im Bedarfsgegenstand enthaltenen Substanz der spezifische Migrationsgrenzwert nicht überschritten werden kann. Artikel 1 Nr. 4 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 2 Satz 1 (Gesamtmigrationswert) nach Höchstmenge eingefügt. 21.07.2005. Artikel 1 Nr. 4 lit. a und b der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2150) hat Abs. 1a und 1b in Abs. 1b und 1c umnummeriert und Abs. 1a eingefügt. Artikel 1 Nr. 4 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 4 eingefügt. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 9
10.06.2006. Artikel 1 Nr. 3 lit. a der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279) hat Satz 1 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 1 lautete: Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sind Anteile der in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschreiten. Artikel 1 Nr. 3 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 1b neu gefasst. Abs. 1b lautete: (1b) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 sind Anteile der in diesem Abschnitt genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in Anlage 3 Abschnitt 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschreiten. Artikel 1 Nr. 3 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: (3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenständen sind Anteile der dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten. 15.02.2008. Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 11. Februar 2008 (BGBl. I S. 154) hat Abs. 1b neu gefasst. Abs. 1b lautete: (1b) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 dürfen Anteile der in diesem Abschnitt genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die in Anlage 3 Abschnitt 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten. 14.05.2008. Artikel 1 Nr. 4 lit. a und b der Verordnung vom 30. April 2008 (BGBl. I S. 784) hat Abs. 1a, 1b und 1c in Abs. 1b, 1c und 1d umnummeriert und Abs. 1a eingefügt. Artikel 1 Nr. 4 lit. c derselben Verordnung hat im neuen Abs. 1b aus dem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff nach nicht eingefügt. Artikel 1 Nr. 4 lit. d derselben Verordnung hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: (2) Insgesamt dürfen von einem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel nur bis zu einer Höchstmenge (Gesamtmigrationswert) von 10 Milligramm pro Quadratdezimeter des Lebensmittelbedarfsgegenstandes übergehen. In folgenden Fällen beträgt die Höchstmenge jedoch 60 Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel: 1. füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 Millilitern und höchstens 10 Litern; 2. füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist; 3. Deckel, Dichtungsringe, Stopfen oder ähnliche Verschlüsse. 29.09.2009. Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3130) hat in Abs. 1b Abs. 3 Satz 1 durch Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a ersetzt. 29.06.2013. Artikel 1 Nr. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) hat Abs. 1, 1a, 1b, 1d und 2 aufgehoben. Abs. 1, 1a, 1b, 1d und 2 lauteten: (1) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen die in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten. Die in Anlage 3 Abschnitt 5 aufgeführten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen und die in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen sind zu berücksichtigen. Ist in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 Spalte 4 für einen Stoff außer einem spezifischen Migrationsgrenzwert auch ein höchstzulässiger Restgehalt angegeben, so kann der spezifische Migrationswert unberücksichtigt bleiben, wenn der höchstzulässige Restgehalt nicht überschritten wird. (1a) Soweit für einen Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff mit einer funktionellen Barriere in einer oder mehreren Schichten, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen und von diesen durch die funktionelle Barriere getrennt sind, andere als die in Anlage 3 Abschnitt 1, 2 oder 4 genannten Stoffe verwendet werden, darf die Migration dieser Stoffe 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels oder Simulanzlösemittels nicht überschreiten. Die Migration wird bestimmt mit einer Analysenmethode nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 10
9 Warnhinweise In Anlage 7 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort aufgeführten Warnhinweise an der dort genannten Stelle unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angegeben sind. 10 Kennzeichnung (1) (weggefallen) (1a) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Der Migrationswert ist in Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels oder Simulanzlösemittels anzugeben. Er gilt für eine Gruppe von Verbindungen, sofern sie strukturell und toxikologisch verwandt sind, insbesondere Isomere oder Verbindungen derselben relevanten funktionellen Gruppe, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch. (1b) Sofern es sich bei den Additiven im Sinne des 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a um zugelassene Stoffe nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder um Aromen nach der Aromenverordnung handelt, dürfen diese Stoffe nicht aus dem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff in Mengen auf Lebensmittel übergehen, 1. die eine technologische oder aromatisierende Wirkung in dem verzehrsfertigen Lebensmittel ausüben und 2. die dazu führen, dass der aus ihrer Verwendung als Zusatzstoff oder Aroma resultierende Gehalt in dem verzehrsfertigen Lebensmittel die in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder Aromenverordnung jeweils festgelegten Höchstmengen oder in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte überschritten werden, sofern solche festgelegt sind; es ist jeweils die niedrigste Festlegung anzuwenden. (1d) Eine Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass 1. der nach Absatz 2 zu bestimmende Gesamtmigrationswert zu dem Ergebnis führt, dass der spezifische Migrationswert nicht überschritten werden kann, oder 2. unter der Annahme des vollständigen Übergangs der im Bedarfsgegenstand enthaltenen Substanz der spezifische Migrationsgrenzwert nicht überschritten werden kann. Die Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes kann geprüft werden durch Bestimmung des Restgehaltes des Stoffes im Bedarfsgegenstand, sofern das Verhältnis zwischen dieser Menge und dem Wert der spezifischen Migration des betreffenden Stoffes entweder durch adäquate Untersuchungen oder durch Anwendung allgemein anerkannter, wissenschaftlich belegter Diffusionsmodelle festgelegt wurde und dieses rechnerisch berücksichtigt wird. Zum Nachweis, dass ein Bedarfsgegenstand den Bestimmungen nicht entspricht, ist die Bestätigung des berechneten Migrationswertes durch experimentelle Prüfung zwingend erforderlich. (2) Insgesamt dürfen von einem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel oder Simulanzlösemittel nur bis zu einer Höchstmenge (Gesamtmigrationswert) von 60 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels oder des Simulanzlösemittels übergehen. Die Höchstmenge beträgt jedoch 10 Milligramm pro Quadratdezimeter der Oberfläche des Lebensmittelbedarfsgegenstandes für 1. füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Millilitern oder mehr als 10 Litern, 2. Platten, Folien oder andere nicht füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände oder solche, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche solcher Bedarfsgegenstände zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ermittelt werden kann. Auf Lebensmittelbedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost oder anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder in Berührung zu kommen oder die bereits mit solchen Lebensmitteln in Berührung sind, ist Satz 2 nicht anzuwenden. Artikel 1 Nr. 4 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 4 neu gefasst. Abs. 4 lautete: (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolien im Sinne des 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufgebrachten Beschichtung entsprechend. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 11
Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden sollen. (2) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, gilt Absatz 1a Satz 1. Die Erklärung muss vom Hersteller oder, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, dem in der Europäischen Union ansässigen Einführer ausgestellt sein und folgende zusätzliche Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Herstellers und, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, auch des Einführers, 2. Identität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Keramik, 3. Datum der Erstellung der Erklärung. Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die in Anlage 6 Nummer 2 festgelegten Höchstmengen einhält. Diese Nachweise müssen mindestens die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten. (2a) Die in Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 genannten Materialien und Gegenstände, die BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel. (3) Die in Anlage 9 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucherinnen oder Verbraucher nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind. (4) Wer Bedarfsgegenstände in Verkehr bringt, hat die Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in deutscher Sprache anzubringen. 6 6 ÄNDERUNGEN 01.01.1994. Artikel 30 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) hat in Abs. 1 Nr. 3 der Gemeinschaft durch einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt. 22.04.1994. Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 775) hat in Abs. 5 Satz 1 oder aus Zellglasfolie nach Kunststoff eingefügt. 01.01.1995. Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) hat Buchstabe b in Abs. 1 Nr. 3 neu gefasst. Buchstabe b lautete: b) das eingetragene Warenzeichen. 21.07.2005. Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2150) hat Satz 2 in Abs. 5 durch die Sätze 2 und 3 ersetzt. Satz 2 lautete: Satz 1 gilt nicht für zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse sowie für die Abgabe im Einzelhandel und für Bedarfsgegenstände, deren Zweckbestimmung bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist. 10.06.2006. Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. der Hinweis Für Lebensmittel, ein anderer geeigneter Hinweis auf ihren Verwendungszweck oder das in der Anlage 8 aufgeführte Symbol, 2. die besonderen Bedingungen bei ihrer Verwendung, sofern solche zu beachten sind, 3. a) der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Sitz oder b) die eingetragene Marke Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 12
des Herstellers, des Verarbeiters oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand oder dessen Verpackung oder einem Etikett, das sich auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet, unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache anzubringen. (3) Abweichend von Absatz 2 können die Angaben nach Absatz 1 1. bei Lebensmittelbedarfsgegenständen, die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, in einem Begleitpapier enthalten sein, 2. auf einem Schild gut sichtbar in unmittelbarer Nähe des Lebensmittelbedarfsgegenstandes angebracht werden, bei Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 jedoch nur, wenn aus technischen Gründen eine Kennzeichnung nach Absatz 2 nicht möglich ist. (4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können bei Lebensmittelbedarfsgegenständen entfallen, deren Zweckbestimmung, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist. (5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff oder aus Zellglasfolie dürfen vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer schriftlichen Erklärung in deutscher Sprache begleitet sind, in der bescheinigt wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. In den Fällen des 8 Abs. 1a muss die Erklärung nach Satz 1 aus Analysendaten oder theoretischen Berechnungen hervorgehende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und, soweit geregelt, über die Einhaltung der Reinheitsanforderungen nach Maßgabe der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung enthalten. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe im Einzelhandel und für Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, deren Zweckbestimmung bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist. (6) In Anlage 9 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucher im Sinne von 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind. 14.05.2008. Artikel 1 Nr. 5 lit. a der Verordnung vom 30. April 2008 (BGBl. I S. 784) hat Abs. 1 durch Abs. 1 und 1a ersetzt. Abs. 1 lautete: (1) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff oder aus Zellglasfolie dürfen vorbehaltlich des Satzes 3 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftlichen Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) entsprechen. In den Fällen des 8 Abs. 1a muss die Erklärung nach Satz 1 auf Analysendaten oder theoretischen Berechnungen beruhende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und die Einhaltung der Reinheitsanforderungen nach Maßgabe der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung enthalten. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden sollen. Artikel 1 Nr. 5 lit. b derselben Verordnung hat Satz 1 in Abs. 2 neu gefasst. Satz 1 lautete: Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 22.10.2010. Artikel 1 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 11. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1393) hat Satz 1 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 1 lautete: Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff dürfen vorbehaltlich des Satzes 5 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe des Satzes 2 in deutscher Sprache beigefügt ist. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 2 Satz 1, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, nach Keramik eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder durch und, sofern dieser nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, auch ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. cc derselben Verordnung hat Satz 3 in Abs. 2 neu gefasst. Satz 3 lautete: Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhal- Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 13
10a Kennzeichnung von Schuherzeugnissen (1) Schuherzeugnisse nach Anlage 11 Nr. 1 müssen von dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Union niedergelassenen Bevollmächtigten oder, sofern weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Union eine Niederlassung hat, von demjenigen, der die Schuherzeugnisse in der Europäischen Union erstmals in den Verkehr bringt, vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 versehen werden. Die Angaben nach Satz 1 sind an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares lesbar, haltbar und gut sichtbar anzubringen. Wer Schuherzeugnisse gewerbsmäßig abgibt, muß sicherstellen, daß bei der Abgabe die Kennzeichnung nach Maßgabe von Satz 2 angebracht ist. Die Angaben können durch schriftliche Angaben ergänzt werden. (2) Schuherzeugnisse sind mit der Angabe ihrer Bestandteile und der Angabe der hierfür verwendeten und nach Absatz 3 bestimmten Materialien durch Piktogramme oder schriftliche Angaben nach Maßgabe der Anlage 11 Nr. 2 und 3 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für 1. gebrauchte Schuhe, 2. Sicherheitsschuhwerk, das unter die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen fällt, 3. Spielzeugschuhe. Die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt. (3) In der Kennzeichnung nach Absatz 2 ist das Material anzugeben, das mindestens 80 Prozent jeweils 1. der Fläche des Obermaterials, 2. der Fläche von Futter und Decksohle und 3. des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Materialien mit den größten Anteilen am Schuhbestandteil zu machen. Die Bestimmung der Materialien des Obermaterials erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen, wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen. 7 ten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die Höchstmengen, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 277 S. 12), geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. EU Nr. L 110 S. 36), von ihm auf Lebensmittel übergehen dürfen, einhält. Artikel 1 Nr. 2 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 2a eingefügt. 22.12.2011. Artikel 5 Nr. 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) hat in Abs. 2 Satz 2 und Satz 2 Nr. 1 jeweils Gemeinschaft durch Union ersetzt. 29.06.2013. Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) hat Abs. 1 aufgehoben. Abs. 1 lautete: (1) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und die für deren Herstellung bestimmten Stoffe dürfen vorbehaltlich des Satzes 5 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe des Satzes 2 in deutscher Sprache beigefügt ist. Die Erklärung muss vom Hersteller oder dem für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen ausgestellt sein und die Angaben nach Maßgabe der Anlage 12 enthalten. Der Hersteller oder der für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortliche hat den zuständigen Behörden auf Verlangen geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die Lebensmittelbedarfsgegenstände den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Diese Unterlagen umfassen die ermittelten Ergebnisse und eine Beschreibung der Prüfbedingungen, Berechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität beweisende Begründung. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel. 7 QUELLE 28.07.1995. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 954) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 14
11 Untersuchungsverfahren Die in Anlage 10 genannten Untersuchungen sind nach den dort aufgeführten Untersuchungsverfahren durchzuführen. 11a Besondere Vorschriften für die Einfuhr (1) 18 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt entsprechend für die Einfuhr von Bedarfsgegenständen mit der Maßgabe, dass an die Stelle 1. des Verbotes des 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das Verbot des 30 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und 2. des Verbotes des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des 30 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches tritt. (2) Sendungen von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin- Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China oder die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 25) dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 eingeführt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 im Bundesanzeiger und nachrichtlich auf seiner Internetseite bekannt. 8 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 7 Bedarfsgegenstände verwendet. (2) Nach 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 bei dem Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Stoffe verwendet, 2. entgegen 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie a) andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oder b) in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet, 3. entgegen 4 Absatz 2 Satz 1 einen Stoff verwendet, 22.12.2011. Artikel 5 Nr. 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) hat in Abs. 1 Satz 1 jeweils Gemeinschaft durch Union ersetzt. 8 QUELLE 15.08.2007. Artikel 13 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 29.06.2013. Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 11a Ausnahmen für die Einfuhr 15 Abs. 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt entsprechend für die Einfuhr von Bedarfsgegenständen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des 5 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Verbote des 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 treten. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 15
7. entgegen 5 bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Verfahren anwendet. (2a) Nach 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder b) entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet oder 2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 3), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder ii einen der dort genannten Stoffe benutzt. (3) Nach 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen 6 Satz 1 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen oder Restgehalte hinaus enthalten oder freisetzen. (3a) Nach 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt. (4) Wer eine in Absatz 3 oder 3a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (5) Ordnungswidrig im Sinne des 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 9 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Warnhinweisen versehen sind. (6) Ordnungswidrig im Sinne des 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 10 Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Absatz 2a Satz 1 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 2. (weggefallen) 3. entgegen 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, 4. entgegen 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt, 5. entgegen 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder 6. entgegen 10a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen 10a Absatz 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt. (7) Ordnungswidrig im Sinne des 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmittel in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/ EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4) verstößt, indem er a) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, b) entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 nicht über ein System oder Verfahren verfügt oder Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 16
c) als Unternehmer entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. 2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75), die durch die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er a) entgegen Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang Buchstabe A nicht sicherstellt, dass die Fertigungsverfahren für die in Artikel 1 genannten Materialien und Gegenstände in Übereinstimmung mit den dort genannten ausführlichen Regeln für die gute Herstellungspraxis durchgeführt werden, b) entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder c) entgegen Artikel 7 Absatz 3 die Dokumentation den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht oder 3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 verstößt, indem er a) entgegen Artikel 4 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und 2 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt oder b) entgegen Artikel 13 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. 9 9 ÄNDERUNGEN 28.07.1995. Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 954) hat Abs. 6 neu gefasst. Abs. 6 lautete: (6) Ordnungswidrig im Sinne des 54 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Verkehr bringt oder 2. entgegen 10 Abs. 6 Bedarfsgegenstände abgibt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort bezeichneten Angaben versehen sind. 24.06.2000. Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 14. Juni 2000 (BGBl. I S. 849) hat in Abs. 3 Nr. 2 oder freisetzen am Ende eingefügt. 28.12.2000. Artikel 1 Nr. 4 lit. a litt. aa der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1886) hat Nr. 3 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 3 lautete: 3. entgegen 4 Abs. 2 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff andere als in Anlage 3 aufgeführte Stoffe als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe verwendet oder. Artikel 1 Nr. 4 lit. a litt. bb und cc derselben Verordnung hat Nr. 4 in Abs. 2 in Nr. 6 umnummeriert und Abs. 2 Nr. 4 und 5 eingefügt. Artikel 1 Nr. 4 lit. b derselben Verordnung hat Nr. 1 in Abs. 3 neu gefasst. Nr. 1 lautete: 1. entgegen 4 Abs. 1 Satz 2 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie Stoffe unter Nichteinhaltung der festgesetzten Reinheitsanforderungen verwendet oder. 11.04.2003. Artikel 1 Nr. 5 lit. a der Verordnung vom 7. April 2003 (BGBl. I S. 486) hat in Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Abschnitt 1 nach Anlage 3 eingefügt. Artikel 1 Nr. 5 lit. b derselben Verordnung hat Buchstabe b in Abs. 2 Nr. 3 umfassend geändert. Buchstabe b lautete: b) einen in Anlage 3 aufgeführten Stoff ohne die dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen. Artikel 1 Nr. 5 lit. c und d derselben Verordnung hat Nr. 5 und 6 in Abs. 2 in Nr. 6 und 7 umnummeriert und Abs. 2 Nr. 5 eingefügt. 21.07.2005. Artikel 1 Nr. 6 lit. a litt. aa der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2150) hat in Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 1a Satz 1 nach Satz 1 eingefügt. Artikel 1 Nr. 6 lit. a litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 3 und 4 jeweils aus Kunststoff nach Lebensmittelbedarfsgegenständen gestrichen. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 17
Artikel 1 Nr. 6 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 3 Nr. 1 auch in Verbindung mit Abs. 1a Satz 2, 4 nach Abs. 1 Satz 2, eingefügt. Artikel 1 Nr. 6 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 nach 6 eingefügt. 10.06.2006. Artikel 1 Nr. 5 lit. a der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279) hat in Abs. 1 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 2 51 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes durch 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 3 umfassend geändert. Abs. 3 lautete: (3) Nach 52 Abs. 2 Nr. 10 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen 4 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 1a, 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 einen Stoff verwendet, der den dort genannten Reinheitsanforderungen nicht entspricht oder 2. entgegen 6 Satz 1 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen oder Restgehalte hinaus enthalten oder freisetzen. Artikel 1 Nr. 5 lit. d derselben Verordnung hat in Abs. 4 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. e derselben Verordnung hat in Abs. 5 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes durch 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. f derselben Verordnung hat Abs. 6 umfassend geändert. Abs. 6 lautete: (6) Ordnungswidrig im Sinne des 54 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Verkehr bringt oder b) 10 Abs. 6 Bedarfsgegenstände abgibt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort bezeichneten Angaben versehen sind, oder 2. entgegen 10a Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen 10a Abs. 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt. Artikel 1 Nr. 5 lit. g derselben Verordnung hat Abs. 7 eingefügt. 15.02.2008. Artikel 1 Nr. 3 lit. a der Verordnung vom 11. Februar 2008 (BGBl. I S. 154) hat Nr. 5 in Abs. 2 aufgehoben. Nr. 5 lautete: 5. entgegen 4 Abs. 3a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff ohne Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet,. Artikel 1 Nr. 3 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 2a eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 3a eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. d derselben Verordnung hat in Abs. 4 oder 3a nach Absatz 3 eingefügt. 14.05.2008. Artikel 1 Nr. 6 lit. a litt. aa der Verordnung vom 30. April 2008 (BGBl. I S. 784) hat in Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit Satz 5, nach Satz 1 eingefügt. Artikel 1 Nr. 6 lit. a litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 4, auch in Verbindung mit Satz 4, nach Satz 1 eingefügt. Artikel 1 Nr. 6 lit. a litt. cc und dd derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 6 oder durch ein Komma ersetzt und Abs. 2 Nr. 6a eingefügt. Artikel 1 Nr. 6 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 6 neu gefasst. Abs. 6 lautete: (6) Ordnungswidrig im Sinne des 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 10 Abs. 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt, 2. entgegen 10a Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen 10a Abs. 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt oder 3. entgegen 10 Abs. 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 18
29.09.2009. Artikel 1 Nr. 3 lit. a der Verordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3130) hat Nr. 4 in Abs. 2 durch Nr. 4 und 5 ersetzt. Nr. 4 lautete: 4. entgegen 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff ohne Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet,. Artikel 1 Nr. 3 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 3a aufgehoben. Abs. 3a lautete: (3a) Nach 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel, und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 92 S. 9, Nr. L 97 S. 70), Deckel in Verkehr bringt. Artikel 1 Nr. 3 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 7 neu gefasst. Abs. 7 lautete: (7) Ordnungswidrig im Sinne des 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet. 22.10.2010. Artikel 1 Nr. 3 lit. a der Verordnung vom 11. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1393) hat Abs. 2a neu gefasst. Abs. 2a lautete: (2a) Nach 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder 2. entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet. Artikel 1 Nr. 3 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 3a eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 6 neu gefasst. Abs. 6 lautete: (6) Ordnungswidrig im Sinne des 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, 3. entgegen 10 Abs. 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt, 4. entgegen 10 Abs. 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder 5. entgegen 10a Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen 10a Abs. 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt. Artikel 1 Nr. 3 lit. d litt. aa derselben Verordnung hat Nr. 1 in Abs. 7 neu gefasst. Nr. 1 lautete: 1. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4) Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder. Artikel 1 Nr. 3 lit. d litt. bb und cc derselben Verordnung hat in Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c den Punkt durch oder ersetzt und Abs. 7 Nr. 3 eingefügt. 29.06.2013. Artikel 1 Nr. 7 lit. a litt. aa der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) hat Nr. 3 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 3 lautete: 3. entgegen 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 19
13 Unberührtheitsklausel Die Bestimmungen der auf das Chemikaliengesetz gestützten Rechtsverordnungen und der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug bleiben unberührt. 14 Aufhebung von Vorschriften 10 15 11 16 Übergangsvorschriften (1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen und vor dem 11. April 2003 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden. Soweit jedoch bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen die Stoffe mit den PM/REF-Nummern 13510, 13720, 14650, 14950, 15310, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 16690, 18640, 22420, 22570, 25210, 25240, 25270, 25840, 36840, 39120, 40320, 40580, 45650, a) einen anderen als in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoff als Monomer oder sonstigen Ausgangsstoff oder b) einen in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoff ohne Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet,. Artikel 1 Nr. 7 lit. a litt. bb und cc derselben Verordnung hat Nr. 4 bis 6a in Abs. 2 aufgehoben und Nr. 7 in Nr. 4 umnummeriert. Nr. 4 bis 6a lauteten: 4. entgegen 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff verwendet, 5. entgegen 4 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3a Satz 2, bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff verwendet, 6. entgegen 4 Abs. 4 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen einen anderen als den dort genannten Stoff verwendet, 6a. entgegen 4 Abs. 5 Satz 2 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff verwendet oder. Artikel 1 Nr. 7 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 6 Nr. 1 Absatz 1 Satz 1, nach 10 gestrichen. Artikel 1 Nr. 7 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat Nr. 2 in Abs. 6 aufgehoben. Nr. 2 lautete: 2. entgegen 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,. Artikel 1 Nr. 7 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a oder am Ende durch ein Komma ersetzt, in Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b den Punkt durch oder ersetzt und Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe c eingefügt. 10 ERLÄUTERUNG Die Vorschrift war bloße Änderungsvorschrift. 11 AUFHEBUNG 10.06.2006. Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: 15 Ausschluß der Anwendung des Gesetzes betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen Auf Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik ist das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), nicht anzuwenden. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 20
68860, 71670 oder 87040 verwendet werden und diese Stoffe den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen diese Bedarfsgegenstände noch bis zum 29. Februar 2004 hergestellt und eingeführt und nach diesem Termin noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (2) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 7 Spalte 2, die bis zum 9. Januar 2004 nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt oder bis zu diesem Tag in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht worden sind und die nicht den Anforderungen des 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, dürfen noch bis zum 29. Februar 2004 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Textilerzeugnisse, hergestellt aus wiedergewonnenen Fasern, noch bis zum 1. Januar 2005 hergestellt oder in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht werden, wenn die in Anlage 1 Nr. 7 Spalte 3 genannten Azofarbstoffe, die aus den wiedergewonnenen gefärbten Fasern stammen, die dort angegebenen Amine in Mengen von weniger als 70 Milligramm in einem Kilogramm freisetzen. (3) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Februar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden. (4) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Januar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, bei deren Herstellung der Stoff Azodicarbonamid (PM/REF-Nr. 36640) verwendet worden ist und die bis zum 1. August 2005 in Kontakt mit Lebensmitteln gekommen sind, dürfen auch nach dem 1. August 2005 in den Verkehr gebracht werden, wenn der Tag der Abfüllung auf ihnen angegeben ist. Für Verschlüsse, die für in Enghalsglasflaschen abgefüllte kohlensäurehaltige Getränke verwendet werden, gilt abweichend von Satz 1 das Datum 1. Dezember 2005. Der Tag der Abfüllung nach Satz 1 kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Tages der Abfüllung ermöglicht. Der für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat auf Nachfrage das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden mitzuteilen. (6) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 9. Juni 2006 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 19. Mai 2007 hergestellt oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (7) (weggefallen) (8) PVC-Dichtungsmaterial, das 1. epoxidiertes Sojabohnenöl (PM/REF-Nr. 88640) enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost oder anderer Beikost verwendet wird, die vor dem 7. Dezember 2006 abgefüllt worden sind, und 2. den Anforderungen nach Anlage 3 Abschnitt 2 Teil A in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht, kann weiterhin in Verkehr gebracht werden, soweit das Abfülldatum auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand angebracht ist. Das Abfülldatum kann vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes durch eine andere Angabe ersetzt werden, soweit diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Anordnung der zuständigen Behörde ist ihr vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes das Abfülldatum bekannt zu geben. (9) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. April 2009 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die nachfolgend genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff noch Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 21
bis zum 30. Juni 2008 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden: 1. Deckel, die eine Dichtung enthalten und die hinsichtlich der Beschränkungen und Spezifikationen für die PM/Ref-Nummer 36640 nicht dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen und 2. Lebensmittelbedarfsgegenstände, die Phthalate enthalten und hinsichtlich der Beschränkungen und Spezifikationen für die PM/Ref-Nummern 74560, 74640, 74880, 75100 und 75105 dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen. (10) Bedarfsgegenstände nach Anlage 4 Nr. 1 Buchstabe b, die vor dem 8. Juli 2008 hergestellt oder eingeführt worden sind und den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 1. April 2009 in den Verkehr gebracht werden. (11) Bedarfsgegenstände nach Anlage 7 Nr. 2, die nicht den dort genannten Warnhinweis tragen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. August 2009 in den Verkehr gebracht werden. (12) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. September 2009 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 13 noch bis zum 6. März 2010 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 ist 4 Absatz 3 für die Herstellung oder Einfuhr der dort bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenstände bereits ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden; Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen des 4 Absatz 3b entsprechen, dürfen auch nach dem dort genannten Datum noch in den Verkehr gebracht werden. (13) Absatz 12 Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Herstellung der genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände der Stoff 2,4,4'-Trichlor-2'-hydroxydiphenylether (PM/REF-Nr. 93930) verwendet worden ist. Lebensmittelbedarfsgegenstände nach Satz 1 dürfen noch bis zum 1. November 2011 in den Verkehr gebracht werden. (14) Trinkflaschen aus Kunststoff, die für Säuglinge bestimmt sind und den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 11. Februar 2011 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Februar 2011 hergestellt und bis zum 31. Mai 2011 eingeführt und in den Verkehr gebracht werden. 12 12 ÄNDERUNGEN 22.04.1994. Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 775) hat Abs. 5 eingefügt. 29.07.1994. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1670) hat Abs. 6 eingefügt. 24.12.1994. Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3836) hat in Abs. 6 Nr. 1 31. Dezember 1994 durch 30. Juni 1995 und 30. Juni durch 31. Dezember ersetzt. 28.07.1995. Artikel 1 Nr. 3 lit. a und b der Verordnung vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 954) hat Abs. 1 bis 4 aufgehoben und Abs. 5 und 6 in Abs. 1 und 2 umnummeriert. Abs. 1 bis 4 lauteten: (1) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den bisher geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht und verwendet werden. (2) Bedarfsgegenstände dürfen noch bis zum 30. Juni 1992 ohne die nach 9 vorgeschriebenen Warnhinweise in den Verkehr gebracht werden. (3) Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen bis zum 31. August 1992 noch mit einer Kennzeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden. (4) Bedarfsgegenstände, bei denen eine Kennzeichnung nach 10 Abs. 6 vorgeschrieben ist, dürfen noch bis zum 30. Juni 1993 ohne diese Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden. Artikel 1 Nr. 3 lit. c desselben Gesetzes hat Nr. 1 im neuen Abs. 2 neu gefasst. Nr. 1 lautete: 1. soweit sie den Anforderungen des 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 30. Juni 1995 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht werden,. Artikel 1 Nr. 3 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 3 eingefügt. 23.04.1997. Artikel 1 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 17. April 1997 (BGBl. I S. 796) hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 22
(2) Bedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. Juli 1994 geltenden Fassung entsprechen, dürfen 1. soweit sie den Anforderungen des 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. März 1996 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. September 1996 in den Verkehr gebracht werden; davon abweichend dürfen a) Arbeits-, Berufs- und Schutzbekleidung sowie Uniformen und Dienstbekleidung, soweit nicht für den privaten Gebrauch hergestellt, und gebrauchte Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen des 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1999 erneut in den Verkehr gebracht werden, b) Bedarfsgegenstände hinsichtlich der bei ihrer Herstellung verwendeten wiedergewonnen Fasern, die den Anforderungen des 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1999 hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, c) Bedarfsgegenstände, die hinsichtlich der Verwendung von Pigmenten nicht den Anforderungen des 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, noch bis zum 31. März 1998 hergestellt und eingeführt und bis zum 30. September 1998 in den Verkehr gebracht werden, 2. soweit sie den Anforderungen des 6 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 3 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden, 3. soweit sie den Anforderungen des 9 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 2 und 3 nicht entsprechen, noch bis zum 30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden. Artikel 1 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 2a eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 4 eingefügt. 09.03.2000. Artikel 1 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 7. März 2000 (BGBl. I S. 179) hat in Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 1999 durch 2000 ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 2a, 3 und 4 durch Abs. 3 ersetzt. Abs. 2a, 3 und 4 lauteten: (2a) Ganz oder teilweise aus Leder bestehende Bedarfsgegenstände einschließlich Materialien zur Herstellung dieser Bedarfsgegenstände dürfen, soweit sie hinsichtlich des Leders den Anforderungen des 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. März 1997 hergestellt oder eingeführt und bis zum 31. Dezember 1998 in den Verkehr gebracht werden. (3) Schuherzeugnisse nach 10a dürfen noch bis zum 23. März 1996 ohne die dort vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden. Davon abweichend dürfen Schuherzeugnisse, die dem Einzelhändler vor dem 23. März 1996 in Rechnung gestellt oder geliefert worden sind, noch bis zum 23. September 1997 ohne die nach 10a vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden. (4) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 22. April 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1998 in den Verkehr gebracht und verwendet werden. 24.06.2000. Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 14. Juni 2000 (BGBl. I S. 849) hat Abs. 4 eingefügt. 28.12.2000. Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1886) hat Abs. 5 eingefügt. 11.04.2003. Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung vom 7. April 2003 (BGBl. I S. 486) hat Abs. 6 eingefügt. 10.01.2004. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 7. Januar 2004 (BGBl. I S. 31) hat Abs. 1 bis 5 aufgehoben, Abs. 6 in Abs. 1 umnummeriert und Abs. 2 eingefügt. Abs. 1 bis 5 lauteten: (1) Bedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 21. April 1994 geltenden Fassung entsprechen, dürfen 1. soweit sie den Anforderungen des 4 Abs. 1 oder 6 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht und verwendet werden, 2. soweit sie den Anforderungen des 4 Abs. 2, 6 Nr. 2 oder 8 Abs. 1 nicht entsprechen, noch bis zum 31. März 1996 in den Verkehr gebracht werden. (2) Bedarfsgegenstände, die nach den bisher geltenden Vorschriften dieser Verordnung bis zum 31. März 1996 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen, soweit sie den Anforderungen des 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1998 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend hiervon dürfen 1. Arbeits-, Berufs- und Schutzkleidung sowie Uniformen und Dienstbekleidung, soweit nicht für den privaten Gebrauch hergestellt, und gebrauchte Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen des 3 Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 23
17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, über den 31. Dezember 1998 hinaus erneut in den Verkehr gebracht werden, 2. Bedarfsgegenstände hinsichtlich der bei ihrer Herstellung verwendeten wiedergewonnen Fasern oder sonstiger gebrauchter oder wiederverwerteter Materialien, die den Anforderungen des 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2000 hergestellt oder eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, 3. Bedarfsgegenstände, die hinsichtlich der Verwendung von Pigmenten nicht den Anforderungen des 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, noch bis zum 31. März 1998 hergestellt oder eingeführt und bis zum 30. September 1998 in den Verkehr gebracht werden. (3) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Buchstabe a, die nicht den Anforderungen des 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8 entsprechen und die am 19. Dezember 1999 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 2000 weiter in den Verkehr gebracht werden. Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Buchstabe b, die nicht den Anforderungen des 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8 Spalte 3 entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 2000 hergestellt oder eingeführt und bis zum 1. Oktober 2001 in den Verkehr gebracht werden. (4) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 6 Spalte 2 und Anlage 5a Spalte 2, die nach dem 24. Juni 2000 hergestellt oder eingeführt werden und die nicht den Anforderungen des 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 6 oder des 6 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 5a entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Oktober 2000 nach den bis zum 24. Juni 2000 geltenden Vorschriften erstmals und noch bis zum 20. Oktober 2001 weiter in den Verkehr gebracht werden. Bedarfsgegenstände, die vor dem 24. Juni 2000 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände nach Maßgabe der bis zum 24. Juni 2000 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden. (5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 27. Dezember 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2002 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. 21.07.2005. Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2150) hat Abs. 3 bis 5 eingefügt. 10.06.2006. Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279) hat Abs. 6 und 7 eingefügt. 07.12.2006. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2730) hat Abs. 8 und 9 eingefügt. Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3381) hat in Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 19. November durch 7. Dezember ersetzt. 14.05.2008. Artikel 1 Nr. 7 lit. a der Verordnung vom 30. April 2008 (BGBl. I S. 784) hat Abs. 7 aufgehoben. Abs. 7 lautete: (7) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Spalte 2, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 9. Juni 2006 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 15. Januar 2007 sowohl hergestellt als auch in den Verkehr gebracht werden. Artikel 1 Nr. 7 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 9 neu gefasst. Abs. 9 lautete: (9) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 18. November 2007 hergestellt, in das Inland verbracht und in den Verkehr gebracht werden. Absatz 8 bleibt unberührt. 08.07.2008. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1107) hat Abs. 10 und 11 eingefügt. 29.09.2009. Artikel 1 Nr. 4 lit. a litt. aa der Verordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3130) hat in Abs. 9 Satz 2 Nr. 1 PM/Ref-Nummern 30340, 30401, 36640, 56800, 76815, 76866, 88640 und 93760 durch PM/Ref-Nummer 36640 ersetzt. Artikel 1 Nr. 4 lit. a litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 nicht nach und 75105 gestrichen. Artikel 1 Nr. 4 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 12 und 13 eingefügt. 22.10.2010. Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 11. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1393) hat in Abs. 13 Satz 2 auch nach dem 28. September 2009 noch durch noch bis zum 1. November 2011 ersetzt. 12.02.2011. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 226) hat Abs. 14 eingefügt. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 24
Anlage 1 (zu 3) [BGBl. I 1992 S. 871, 1993 S. 1808, 1994 S. 1670, 1997 S. 797, 1999 S. 2064, 2000 S. 179, S. 849, 2004 S. 32, 2005 S. 2159, 2006 S. 1281, 2008 S. 787, 2009 S. 3132, 2013 S. 1683] 13 Anlage 2 (zu 4 Abs. 1 und 6 Nr. 1) [BGBl. I 1994 S. 776, 2005 S. 2152] 14 Anlage 3 15 13 ÄNDERUNGEN 01.11.1993. Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782) hat die Anlage geändert. 29.07.1994. Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1670) hat die Anlage geändert. 23.04.1997. Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 17. April 1997 (BGBl. I S. 796) hat die Anlage geändert. 01.01.2000. Artikel 2 Nr. 3 lit. a der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059) hat die Anlage geändert. 09.03.2000. Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 7. März 2000 (BGBl. I S. 179) hat die Anlage geändert. 24.06.2000. Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 14. Juni 2000 (BGBl. I S. 849) hat die Anlage geändert. 10.01.2004. Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 7. Januar 2004 (BGBl. I S. 31) hat die Anlage geändert. 21.07.2005. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2159) hat die Anlage geändert. 10.06.2006. Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279) hat die Anlage geändert. 14.05.2008. Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 30. April 2008 (BGBl. I S. 784) hat die Anlage geändert. 29.09.2009. Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3130) hat die Anlage geändert. 29.06.2013. Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) hat die Anlage geändert. 14 ÄNDERUNGEN 22.04.1994. Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 775) hat die Anlage neu gefasst. Die bisherige Fassung ergibt sich aus BGBl. I 1992 S. 872. 21.07.2005. Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2150) hat die Anlage geändert. 15 ÄNDERUNGEN 22.04.1994. Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 775) hat die Anlage neu gefasst. Die bisherige Fassung ergibt sich aus BGBl. I 1992 S. 882. 23.04.1997. Artikel 1 Nr. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1997 (BGBl. I S. 796) hat die Anlage geändert. 28.12.2000. Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1886) hat die Anlage neu gefasst. Die bisherige Fassung ergibt sich aus BGBl. I 1994 S. 785, 1997 S. 797. 11.04.2003. Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 7. April 2003 (BGBl. I S. 486) hat die Anlage neu gefasst. Die bisherige Fassung ergibt sich aus BGBl. I 2000 S. 1888. 15.12.2004. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3307) hat die Anlage geändert. 21.07.2005. Artikel 1 Nr. 9 bis 13 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2150) hat die Anlage geändert. 10.06.2006. Artikel 1 Nr. 9 der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279) hat die Anlage geändert. 07.12.2006. Artikel 1 Nr. 2 bis 9 der Verordnung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2730) hat die Anlage geändert. 15.02.2008. Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 11. Februar 2008 (BGBl. I S. 154) hat die Anlage geändert. 14.05.2008. Artikel 1 Nr. 9 der Verordnung vom 30. April 2008 (BGBl. I S. 784) hat die Anlage geändert. 29.09.2009. Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3130) hat die Anlage geändert. 22.10.2010. Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 11. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1393) hat die Anlage geändert. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 25
Anlage 3a 16 Anlage 3b 17 Anlage 4 (zu 5) [BGBl. I 1994 S. 795, 2008 S. 1107, 2010 S. 1138] 18 Anlage 5 (zu 6 Nr. 3) [BGBl. I 1992 S. 899, 1994 S. 1670, 2008 S. 1107] 19 Anlag 5a (zu 6 Nr. 4) [BGBl. I 2000 S. 850, 2005 S. 2159] 20 Anlage 6 (zu 8 Absatz 3 und 10 Absatz 2 Satz 3) [BGBl. I 1992 S. 900, 2010 S. 1398, 2013 S. 1683] 21 12.02.2011. Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 226) hat die Anlage geändert. AUFHEBUNG 29.06.2013. Artikel 1 Nr. 9 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) hat die Anlage aufgehoben. Die letzte Fassung ergibt sich aus BGBl. I 2003 S. 489, 2004 S. 3307, 2005 S. 2152, 2006 S. 1281, S. 2730, 2008 S. 154, S. 787, 2009 S. 3132, 2010 S. 1394, 2011 S. 226. 16 QUELLE 28.12.2000. Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1886) hat die Anlage eingefügt. AUFHEBUNG 11.04.2003. Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 7. April 2003 (BGBl. I S. 486) hat die Anlage aufgehoben. Die letzte Fassung ergibt sich aus BGBl. I 2000 S. 1899. 17 QUELLE 28.12.2000. Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1886) hat die Anlage eingefügt. AUFHEBUNG 11.04.2003. Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 7. April 2003 (BGBl. I S. 486) hat die Anlage aufgehoben. Die letzte Fassung ergibt sich aus BGBl. I 2000 S. 1911. 18 ÄNDERUNGEN 22.04.1994. Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 775) hat die Anlage neu gefasst. Die bisherige Fassung ergibt sich aus BGBl. I 1992 S. 899. 08.07.2008. Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1107) hat die Anlage geändert. 14.08.2010. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1138) hat die Anlage geändert. 19 ÄNDERUNGEN 29.07.1994. Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1670) hat die Anlage geändert. 08.07.2008. Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1107) hat die Anlage geändert. 20 QUELLE 24.06.2000. Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 14. Juni 2000 (BGBl. I S. 849) hat die Anlage eingefügt. ÄNDERUNGEN 21.07.2005. Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2159) hat die Anlage geändert. 21 ÄNDERUNGEN 22.10.2010. Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung vom 11. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1393) hat die Anlage geändert. 29.06.2013. Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) hat die Anlage geändert. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 26
Anlage 7 (zu 9) [BGBl. I 1992 S. 900, 1994 S. 1671, 2002 S. 2087, 2008 S. 1107] 22 Anlage 8 23 Anlage 9 (zu 10 Abs. 3) [BGBl. I 1992 S. 901, 1999 S. 2064, 2000 S. 850, 2006 S. 1281] 24 Anlage 10 (zu 11) [BGBl. I 1992 S. 902, 1994 S. 795, 1997 S. 800, 1998 S. 3493, 2000 S. 850, 2004 S. 32, S. 3307, 2005 S. 2159, 2006 S. 1281, 2008 S. 791, S. 1108, 2010 S. 1138, S. 1398, 2013 S. 1683] 25 Anlage 11 (zu 10a) [BGBl. I 1995 S. 955, 2008 S. 154, 2016 S. 201] 26 22 ÄNDERUNGEN 29.07.1994. Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1670) hat die Anlage geändert. 28.06.2002. Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076) hat die Anlage geändert. 08.07.2008. Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1107) hat die Anlage geändert. 23 AUFHEBUNG 10.06.2006. Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279) hat die Anlage aufgehoben. Die letzte Fassung ergibt sich aus BGBl. I 1992 S. 901. 24 ÄNDERUNGEN 01.01.2000. Artikel 2 Nr. 3 lit. b der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059) hat die Anlage geändert. 24.06.2000. Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung vom 14. Juni 2000 (BGBl. I S. 849) hat die Anlage geändert. 10.06.2006. Artikel 11 Nr. 8 der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279) hat die Anlage geändert. 25 ÄNDERUNGEN 22.04.1994. Artikel 1 Nr. 9 der Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 775) hat die Anlage geändert. 23.04.1997. Artikel 1 Nr. 6 und 7 der Verordnung vom 17. April 1997 (BGBl. I S. 796) hat die Anlage geändert. 10.12.1998. Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 1998 (BGBl. I S. 3492) hat die Anlage geändert. 24.06.2000. Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 14. Juni 2000 (BGBl. I S. 849) hat die Anlage geändert. 10.01.2004. Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 7. Januar 2004 (BGBl. I S. 31) hat die Anlage geändert. 15.12.2004. Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3307) hat die Anlage geändert. 21.07.2005. Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2159) hat die Anlage geändert. 10.06.2006. Artikel 1 Nr. 12 der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279) hat die Anlage geändert. 14.05.2008. Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom 30. April 2008 (BGBl. I S. 784) hat die Anlage geändert. 08.07.2008. Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1107) hat die Anlage geändert. 14.08.2010. Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1138) hat die Anlage geändert. 22.10.2010. Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 11. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1393) hat die Anlage geändert. 29.06.2013. Artikel 1 Nr. 11 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) hat die Anlage geändert. 26 QUELLE 28.07.1995. Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 954) hat die Anlage eingefügt. ÄNDERUNGEN 15.02.2008. Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 11. Februar 2008 (BGBl. I S. 154) hat die Anlage geändert. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 27
Anlage 12 27 Anlage 13 (zu 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2) [BGBl. I 2009 S. 3135, 2010 S. 1398, 2013 S. 1683] 28 24.02.2016. Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) hat die Anlage geändert. 27 QUELLE 14.05.2008. Artikel 1 Nr. 11 der Verordnung vom 30. April 2008 (BGBl. I S. 784) hat die Anlage eingefügt. ÄNDERUNGEN 22.10.2010. Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 11. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1393) hat die Anlage geändert. AUFHEBUNG 29.06.2013. Artikel 1 Nr. 12 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) hat die Anlage aufgehoben. Die letzte Fassung ergibt sich aus BGBl. I 2008 S. 791, 2010 S. 1398. 28 QUELLE 29.09.2009. Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3130) hat die Anlage eingefügt. ÄNDERUNGEN 22.10.2010. Artikel 1 Nr. 9 der Verordnung vom 11. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1393) hat die Anlage geändert. 29.06.2013. Artikel 1 Nr. 13 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) hat die Anlage geändert. Bedarfsgegenständeverordnung (Stand: 24.02.2016) 28