Anhang 1 zu den Clearing-Bedingungen: Clearing-Vereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und einem Clearing-Mitglied

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Transkript:

Seite 1 ********************************************************************************** ANHÄNGE 1 BIS 10 WERDEN ANGEPASST. ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN. LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN. ********************************************************************************** Anhang 1 zu den Clearing-Bedingungen: Clearing-Vereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und einem Clearing-Mitglied Diese Clearing-Vereinbarung (die Vereinbarung ) datiert vom 1, [bitte Datum des ursprünglichen Vertragsabschlusses einfügen], in der geänderten und ergänzten neu gefassten Fassung vom 2 [bitte Datum der Vertragsänderung einfügen oder diesen Teil löschen], und wird geschlossen Abschnitt 3 In das Clearing einbezogene Transaktionsarten, Elementary- Grundlagenvereinbarung, Net Omnibus Clearing-Vereinbarung; ICM-Clearing-Vereinbarung für ICM-CCD 1 Art der Clearing-Lizenz Dem Clearing-Mitglied wird eingeräumt: General-Clearing-Lizenz 1 2 Bitte freilassen, das Datum des Vertragsschlusses wird von der Eurex Clearing AG eingefügt. Im Falle der nachträglichen Vertragsänderung wird die Eurex Clearing AG das Datum der ursprünglichen Vereinbarung eintragen. Bitte freilassen, das Datum der Vertragsänderung wird von der Eurex Clearing AG eingefügt. Im Fall des erstmaligen Abschlusses der Vereinbarung wird der Halbsatz in der geänderten und neu gefassten Fassung vom... durch die Eurex Clearing AG gestrichen.

Seite 2 Eine General-Clearing-Lizenz berechtigt das General-Clearing-Mitglied (GCM) zum Clearing von Eigentransaktionen, Kundentransaktionen, NCM-Bezogenen Transaktionen und RK-Bezogenen Transaktionen und bezieht sich auf das Clearing folgender Transaktionen 3 ; Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) gemäß Kapitel II 4 für die folgenden MCR-Produktgruppen: x Aktien- & Indexprodukte 5 x Fixed-Income-Produkte 2 Internationale, über CBF abgewickelte Produkte UK- & Irische Produkte KOSPI-Produkte TAIFEX-Produkte FX-Produkte Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH (Eurex Bonds) gemäß Kapitel III Transaktionen an der Eurex Repo GmbH (Eurex Repo) gemäß Kapitel IV Transaktionen an der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß Kapitel V Abschnitt 2 Transaktionen an der Irish Stock Exchange (ISE Dublin) gemäß Kapitel VI Transaktionen an der European Energy Exchange (EEX) gemäß Kapitel VII Wertpapierdarlehens-Transaktionen 6 gemäß Kapitel IX. Direkt-Clearing-Lizenz Eine Direkt-Clearing-Lizenz berechtigt das Direkt-Clearing-Mitglied (DCM) zum Clearing von Eigentransaktionen, Kundentransaktionen, NCM-Bezogenen Transaktionen von konzernverbundenen Nicht-Clearing-Mitgliedern und RK- Bezogenen Transaktionen. Art und Umfang des Konzernverbunds werden von der 3 4 5 6 Jede Transaktionsart kann in dieser Ziffer 1 nur einmal ausgewählt werden. Für Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex Börsen) muss Ddie notwendige Infrastruktur zur Abwicklung von Aktien- & Indexprodukten sowie Fixed-Income Produkten (TARGET2 und/oder SNB Geldkonten sowie CBF oder SIX SIS Abwicklungskonto) muss durch alle Clearing-Mitglieder bereitgestellt werden. Die notwendige Infrastruktur zur Abwicklung von Aktien- & Indexprodukten sowie Fixed-Income Produkten (TARGET2 und/oder SNB Geldkonten sowie CBF oder SIX SIS Abwicklungskonto) muss durch alle Clearing-Mitglieder bereitgestellt werden. Die Berechtigung umfasst lediglich Eigentransaktionen und Kundentransaktionen.

Seite 3 Eurex Clearing AG bestimmt. Die Direkt-Clearing-Lizenz bezieht sich auf das Clearing folgender Transaktionen 7 : Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) gemäß Kapitel II 8 für die folgenden MCR-Produktgruppen: x Aktien- & Indexprodukte x Fixed-Income-Produkte 5 Internationale, über CBF abgewickelte Produkte UK- & Irische Produkte KOSPI-Produkte TAIFEX-Produkte FX-Produkte Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH (Eurex Bonds) gemäß Kapitel III Transaktionen an der Eurex Repo GmbH (Eurex Repo) gemäß Kapitel IV Transaktionen an der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß Kapitel V Abschnitt 2 Transaktionen an der Irish Stock Exchange (ISE Dublin) gemäß Kapitel VI Transaktionen an der European Energy Exchange (EEX) gemäß Kapitel VII Wertpapierdarlehens-Transaktionen 9 gemäß Kapitel IX. AUTORISIERTE UNTERSCHRIFTEN zur Clearing-Vereinbarung (Ort) (Datum) 7 8 9 Jede Transaktionsart gemäß Kapitel II kann in dieser Ziffer 1 nur einmal ausgewählt werden. DFür Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex Börsen) muss die notwendige Infrastruktur zur Abwicklung von Aktien- & Indexprodukten sowie Fixed-Income Produkten (TARGET2 und/oder SNB Geldkonten sowie CBF oder SIX SIS Abwicklungskonto) muss durch alle Clearing-Mitglieder bereitgestellt werden. Die Berechtigung umfasst lediglich Eigentransaktionen und Kundentransaktionen.

Seite 4 (als Clearing-Mitglied) Eurex Clearing Aktiengesellschaft (Eurex Clearing AG) Anhang 2 zu den Clearing-Bedingungen: Clearing-Vereinbarung mit einem Nicht-Clearing-Mitglied und/oder Registrierten Kunden für das Grund-Clearingmodell Diese Clearing-Vereinbarung (die Vereinbarung ) datiert vom 10, in der geänderten und neu gefassten Fassung vom 11, und wird geschlossen 10 Bitte freilassen, das Datum des Vertragsschlusses wird von der Eurex Clearing AG eingefügt. Im Falle der nachträglichen Vertragsänderung wird die Eurex Clearing AG das Datum der ursprünglichen Vereinbarung eintragen.

Seite 5 Diese Clearing-Vereinbarung (die Vereinbarung ) datiert vom [bitte Datum des ursprünglichen Vertragsabschlusses einfügen], in der geänderten und ergänzten Fassung vom [bitte Datum der Vertragsänderung einfügen oder diesen Teil löschen], und wird geschlossen Abschnitt 3 In das Clearing einbezogene Transaktionsarten Das Nicht-Clearing-Mitglied/Registrierter Kunde wird entsprechend der folgenden Wahl am Clearing der folgenden Transaktionsarten gemäß dieser Vereinbarung teilnehmen: als Registrierter Kunde für die folgenden Transaktionsarten: OTC-Kreditderivat-Transaktionen gemäß Kapitel VIII Abschnitt 2 OTC-Zinsderivat-Transaktionen gemäß Kapitel VIII Abschnitt 3 als Nicht-Clearing-Mitglied für die folgenden Transaktionsarten: Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) gemäß Kapitel II für die folgenden MCR-Produktgruppen: Aktien- & Indexprodukte Fixed-Income-Produkte Internationale, über CBF abgewickelte Produkte UK- & Irische Produkte KOSPI-Produkte TAIFEX-Produkte FX-Produkte Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH (Eurex Bonds) gemäß Kapitel III Transaktionen an der Eurex Repo GmbH (Eurex Repo) gemäß Kapitel IV Transaktionen an der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß Kapitel V Abschnitt 2 Transaktionen an der Irish Stock Exchange (ISE Dublin) gemäß Kapitel VI Transaktionen an der European Energy Exchange (EEX) gemäß Kapitel VII 11 Bitte freilassen, das Datum der Vertragsänderung wird von der Eurex Clearing AG eingefügt. Im Fall des erstmaligen Abschlusses der Vereinbarung wird der Halbsatz in der geänderten und neu gefassten Fassung vom... durch die Eurex Clearing AG gestrichen.

Seite 6 Wenn das Nicht-Clearing-Mitglied sich dafür entscheidet, im Rahmen von Mehrfach- Clearing-Beziehungen mehr als ein Clearing-Mitglied mit dem Clearing von Eurex- Transaktionen gemäß Kapitel II Abschnitt 1 Ziffer 1.8 zu beauftragen, gilt diese Vereinbarung für die folgenden MCR-Produktgruppen: Aktien- & Indexprodukte Fixed-Income-Produkte Internationale, über CBF abgewickelte Produkte UK- & Irische Produkte KOSPI-Produkte TAIFEX-Produkte FX-Produkte AUTORISIERTE UNTERSCHRIFTEN zur Clearing-Vereinbarung (Ort) (Datum) (als Clearing-Mitglied)

Seite 7 (als Nicht-Clearing-Mitglied/Registrierter Kunde) Eurex Clearing Aktiengesellschaft (Eurex Clearing AG) Anhang 3 zu den Clearing-Bedingungen: Clearing-Vereinbarung mit einem Nicht-Clearing-Mitglied und/oder Registrierten Kunden für das Individual-Clearingmodell basierend auf Eurex Clearing AG-Dokumentation Diese Clearing-Vereinbarung (die Vereinbarung ) datiert vom 12, in der geänderten und neu gefassten Fassung vom 13, und wird geschlossen Diese Clearing-Vereinbarung (die Vereinbarung ) datiert vom [bitte Datum des ursprünglichen Vertragsabschlusses einfügen], in der geänderten und ergänzten Fassung vom [bitte Datum der Vertragsänderung einfügen oder diesen Teil löschen], und wird geschlossen 12 13 Bitte freilassen, das Datum des Vertragsschlusses wird von der Eurex Clearing AG eingefügt. Im Falle der nachträglichen Vertragsänderung wird die Eurex Clearing AG das Datum der ursprünglichen Vereinbarung eintragen. Bitte freilassen, das Datum der Vertragsänderung wird von der Eurex Clearing AG eingefügt. Im Fall des erstmaligen Abschlusses der Vereinbarung wird der Halbsatz in der geänderten und neu gefassten Fassung vom... durch die Eurex Clearing AG gestrichen.

Seite 8 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Rechtsverhältnisse 2.1 Diese Vereinbarung regelt die zwischen der Eurex Clearing AG, dem Clearing-Mitglied und dem ICM-Kunden geltenden Bestimmungen sowie einerseits die zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied und andererseits die zwischen dem Clearing- Mitglied und dem ICM-Kunden geltenden Bestimmungen. (i) Alle zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied in Bezug auf Einbezogene Transaktionen bestehenden Rechte und Pflichten auf der Grundlage dieser Vereinbarung und (ii) alle zwischen dem Clearing-Mitglied und dem ICM-Kunden in Bezug auf Korrespondierende Einbezogene Transaktionen bestehenden Rechte und Pflichten auf der Grundlage dieser Vereinbarung stellen jeweils eine gesonderte Vereinbarung dar (jede solche Vereinbarung im Folgenden eine Grundlagenvereinbarung und die Grundlagenvereinbarungen eine zwischen dem Clearing-Mitglied und dem ICM-Kunden die Korrespondierende Grundlagenvereinbarung ). Die Korrespondierende Grundlagenvereinbarung enthält keine Regelung zur Beendigung in Bezug auf den ICM-Kunden. Es obliegt dem Clearing-Mitglied und dem ICM-Kunden untereinander entsprechende Regelungen zu vereinbaren. 3 Bestellung von Sicherheiten am Differenzanspruch 3.1 Bestellung von Sicherheiten gemäß den Clearing-Bedingungen Sofern die Eurex Clearing AG, der Sicherheitentreuhänder und das Clearing-Mitglied keinen Sicherheitentreuhandvertrag und Verpfändungs- und Abtretungsvertrag für die Individual-Clearingmodell-Bestimmungen (Clearing-Mitglieder in England und Wales) in der den Clearing Bedingungen als Anhang 10 beigefügten Form (die Sicherheitentreuhandvereinbarung ) abgeschlossen haben, vereinbaren die Eurex Clearing AG, das Clearing-Mitglied und der ICM-Kunde hiermit die Bestellung der Pfandrechte, und unmittelbar nach der Bestellung der Pfandrechte, die Sicherungsabtretungen, in beiden Fällen nach Maßgabe der Bestimmungen in Unterabschnitt B Ziffer 2 der Individual-Clearingmodell-Bestimmungen. Die in Unterabschnitt B Ziffer 2 der Individual-Clearingmodell-Bestimmungen beschriebenen Mitteilungen werden hiermit abgegeben und der Erhalt dieser Mitteilung wird hiermit von der Eurex Clearing AG oder dem ICM-Kunden bestätigt, jeweils wie im Unterabschnitt B Ziffer 2 der Individual-Clearingmodell-Bestimmungen geregelt.

Seite 9 Abschnitt 3 In das Clearing einbezogene Transaktionsarten; Direkte Übertragung und Rückübertragung Segregierter Margin 1 In das Clearing einbezogene Transaktionsarten Der ICM-Kunde wird gemäß dieser Vereinbarung wahlweise am Clearing der folgenden Transaktionsarten teilnehmen: als Registrierter Kunde für die folgenden Transaktionsarten: Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) gemäß Kapitel II Transaktionen an der European Energy Exchange (EEX) gemäß Kapitel VII OTC-Kreditderivat-Transaktionen gemäß Kapitel VIII Abschnitt 2 OTC-Zinsderivat-Transaktionen gemäß Kapitel VIII Abschnitt 3 als Nicht-Clearing-Mitglied für die folgenden Transaktionsarten: Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) gemäß Kapitel II für die folgenden MCR-Produktgruppen: Aktien- & Indexprodukte Fixed-Income-Produkte Internationale, über CBF abgewickelte Produkte UK- & Irische Produkte KOSPI-Produkte TAIFEX-Produkte FX-Produkte Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH (Eurex Bonds) gemäß Kapitel III Transaktionen an der Eurex Repo GmbH (Eurex Repo) gemäß Kapitel IV Transaktionen an der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß Kapitel V Abschnitt 2 Transaktionen an der Irish Stock Exchange (ISE Dublin) gemäß Kapitel VI Transaktionen an der European Energy Exchange (EEX) gemäß Kapitel VII Wenn das Nicht-Clearing-Mitglied sich dafür entscheidet, im Rahmen von Mehrfach- Clearing-Beziehungen mehr als ein Clearing-Mitglied mit dem Clearing von Eurex- Transaktionen gemäß Kapitel II Abschnitt 1 Ziffer 1.8 zu beauftragen, gilt diese Vereinbarung für die folgenden MCR-Produktgruppen: Aktien- & Indexprodukte

Seite 10 Fixed-Income-Produkte Internationale, über CBF abgewickelte Produkte UK- & Irische Produkte KOSPI-Produkte TAIFEX-Produkte FX-Produkte Anlage zu Abschnitt 4 AUTORISIERTE UNTERSCHRIFTEN zur Anlage zu Abschnitt 4 der Vereinbarung (Ort) (Datum) (als Clearing-Mitglied) (ort / Datum) (Fonds-Partei handelnd für Rechnung der in Anlage zu Abschnitt 4 jeweils genannten Betreffenden Fonds bzw. Betreffenden Fonds-Segmente)

Seite 11 Eurex Clearing Aktiengesellschaft (Eurex Clearing AG) AUTORISIERTE UNTERSCHRIFTEN zur Clearing-Vereinbarung (Ort) (Datum) (als Clearing-Mitglied) (als ICM-Kunde)

Seite 12 Eurex Clearing Aktiengesellschaft (Eurex Clearing AG) Anhang 4 zu den Clearing-Bedingungen: Vereinbarung zur Teilnahme am Individual-Clearingmodell basierend auf einer Kunden-Clearing-Dokumentation mit einem Nicht-Clearing-Mitglied und/oder Registrierten Kunden Diese Teilanhemvereinbarung (die ICM-Teilnahmevereinbarung ) datiert vom 14, in der geänderten und neu gefassten Fassung vom 15, und wird geschlossen Diese Teilnahmevereinbarung (die ICM-Teilnahmevereinbarung ) datiert vom [bitte Datum des ursprünglichen Vertragsabschlusses einfügen], in der geänderten und ergänzten Fassung vom [bitte Datum der Vertragsänderung einfügen oder diesen Teil löschen], und, in der jeweils geltenden Fassung, wird geschlossen 14 15 Bitte freilassen, das Datum des Vertragsschlusses wird von der Eurex Clearing AG eingefügt. Im Falle der nachträglichen Vertragsänderung wird die Eurex Clearing AG das Datum der ursprünglichen ÎCM-Teilnahmevereinbarung eintragen. Bitte freilassen, das Datum der Vertragsänderung wird von der Eurex Clearing AG eingefügt. Im Fall des erstmaligen Abschlusses der ICM-Teilnahmevereinbarung wird der Halbsatz in der geänderten und neu gefassten Fassung vom... durch die Eurex Clearing AG gestrichen.

Seite 13 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Kunden-Clearing-Vereinbarung 2.1 Einzelheiten zur Kunden-Clearing-Vereinbarung Das Clearing-Mitglied und der ICM-Kunde haben die folgende Marktstandard-Kunden- Clearing-Vereinbarung abgeschlossen oder werden die folgende Marktstandard-Kunden- Clearing-Vereinbarung abschließen: ein englischem Recht unterliegendes ISDA 1992 oder 2002 Master Agreement vom zusammen mit dem ISDA/FOA Client Cleared OTC Derivatives Addendum und dem zugehörigen Eurex Clearing AG-Anhang vom ein englischem Recht unterliegendes FOA Professional Client Agreement (Version ) vom zusammen mit dem FOA Clearing Module Annex und dem zugehörigen Eurex Clearing AG-Anhang vom ein englischem Recht unterliegendes FOA Professional Client Agreement (Version ) vom zusammen mit dem ISDA/FOA Client Cleared OTC Derivatives Addendum und dem zugehörigen Eurex Clearing AG-Anhang vom eine deutsche Clearing-Rahmenvereinbarung vom und einen zugehörigen Anhang zu der Clearing-Rahmenvereinbarung (Rahmenvereinbarung) für das Clearing von Kontrakten über die Eurex Clearing AG auf der Grundlage der Individual-Clearingmodel-Bestimmungen. vom Das Clearing-Mitglied und der ICM-Kunde haben die folgende individuelle Kunden- Clearing-Vereinbarung abgeschlossen oder werden die folgende individuelle Kunden-Clearing-Vereinbarung abschließen: vom (im Folgenden die Kunden-Clearing-Vereinbarung ). 2.2 Zusicherungen und Haftung in Bezug auf die Kunden-Clearing-Vereinbarung 2.2.1 Das Clearing-Mitglied und der ICM-Kunde sichern jeweils einzeln im Wege eines selbständigen, verschuldensunabhängigen Garantieversprechens gegenüber der Eurex Clearing AG zu, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser ICM- Teilnahmevereinbarung die Kunden-Clearing-Vereinbarung korrekt beschrieben wurde und während der gesamten Laufzeit dieser ICM-Teilnahmevereinbarung die Anforderungen einer Geeigneten-Kunden-Clearing-Vereinbarung erfüllt sind.

Seite 14 2.2.2 Das Clearing-Mitglied und der ICM-Kunde verpflichten sich jeweils einzeln gegenüber der Eurex Clearing AG, diese von sämtlichen Schäden, Verlusten, Ansprüchen, Steuern, Kosten, Lasten oder Gebühren freizustellen bzw. diesbezüglich zu entschädigen, die möglicherweise entstehen, weil ihre Kunden-Clearing-Vereinbarung anfänglich oder zu einem späteren Zeitpunkt die Anforderungen der Geeigneten-Kunden-Clearing- Vereinbarung nicht erfüllt. 2.3.2 Wenn die Kunden-Clearing-Vereinbarung zum Datum dieser ICM- Teilnahmevereinbarung die Anforderungen einer Geeigneten-Kunden-Clearing- Vereinbarung nicht erfüllt, gehen die Bestimmungen von Unterabschnitt C der Individual- Clearingmodell-Bestimmungen insoweit vor, als Widersprüche zwischen diesem Unterabschnitt C und der Kundenclearingvereinbarung bestehen. 2.3.3 Soweit etwaige spätere Änderungen der Kunden-Clearing-Vereinbarung die Anforderungen einer Geeigneten-Kunden-Clearing-Vereinbarung nicht erfüllen, gehen die Bestimmungen der Kunden-Clearing-Vereinbarung vor solchen Änderungen im Verhältnis zwischen dem Clearing-Mitglied und dem ICM-Kunden für die Zwecke der Individual-Clearingmodell-Bestimmungen vor. 2.3.34 Die Eurex Clearing AG ist berechtigt, von dem Clearing-Mitglied und dem ICM-Kunden die Änderung der Kunden-Clearing-Vereinbarung zu verlangen, um die Erfüllung der Anforderungen einer Geeigneten-Kunden-Clearing-Vereinbarung sicherzustellen bzw. wiederherzustellen. 3 Bestellung von Sicherheiten 3.1 Bestellung von Sicherheiten gemäß den Clearing-Bedingungen Sofern die Eurex Clearing AG, der Sicherheitentreuhänder und das Clearing-Mitglied keinen Sicherheitentreuhandvertrag und Verpfändungs- und Abtretungsvertrag für die Individual-Clearingmodell-Bestimmungen (Clearing-Mitglieder in England und Wales) in der den Clearing Bedingungen als Anhang 10 beigefügten Form (die Sicherheitentreuhandvereinbarung ) abgeschlossen haben, vereinbaren die Eurex Clearing AG, das Clearing-Mitglied und der ICM-Kunde hiermit die Bestellung der Pfandrechte, und unmittelbar nach der Bestellung der Pfandrechte, die Sicherungsabtretungen und Rückabtretungen, in beiden Fällen nach Maßgabe der Bestimmungen in Unterabschnitt B Ziffer 2 der Individual-Clearingmodell-Bestimmungen. Die in Unterabschnitt B Ziffer 2 der Individual-Clearingmodell-Bestimmungen beschriebenen Mitteilungen werden hiermit abgegeben und der Erhalt dieser Mitteilung wird hiermit von der Eurex Clearing AG oder dem ICM-Kunden bestätigt, jeweils wie im Unterabschnitt B Ziffer 2 der Individual-Clearingmodell-Bestimmungen geregelt.

Seite 15 Abschnitt 3 In das Clearing einbezogene Transaktionsarten; Direkte Übertragung und Rückübertragung Segregrieter Margin 1 In das Clearing einbezogene Transaktionsarten Der ICM-Kunde wird gemäß dieser ICM-Teilnahmevereinbarung wahlweise am Clearing der folgenden Transaktionsarten teilnehmen: als Registrierter Kunde für die folgenden Transaktionsarten: Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) gemäß Kapitel II Transaktionen an der European Energy Exchange (EEX) gemäß Kapitel VII OTC-Kreditderivat-Transaktionen gemäß Kapitel VIII Abschnitt 2 OTC-Zinsderivat-Transaktionen gemäß Kapitel VIII Abschnitt 3 als Nicht-Clearing-Mitglied für die folgenden Transaktionsarten: Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) gemäß Kapitel II für die folgenden MCR-Produktgruppen: Aktien- & Indexprodukte Fixed-Income-Produkte Internationale, über CBF abgewickelte Produkte UK- & Irische Produkte KOSPI-Produkte TAIFEX-Produkte FX-Produkte Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH (Eurex Bonds) gemäß Kapitel III Transaktionen an der Eurex Repo GmbH (Eurex Repo) gemäß Kapitel IV Transaktionen an der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß Kapitel V Abschnitt 2 Transaktionen an der Irish Stock Exchange (ISE Dublin) gemäß Kapitel VI Transaktionen an der European Energy Exchange (EEX) gemäß Kapitel VII Wenn das Nicht-Clearing-Mitglied sich dafür entscheidet, im Rahmen von Mehrfach- Clearing-Beziehungen mehr als ein Clearing-Mitglied mit dem Clearing von Eurex- Transaktionen gemäß Kapitel II Abschnitt 1 Ziffer 1.8 zu beauftragen, gilt diese Vereinbarung für die folgenden MCR-Produktgruppen: Aktien- & Indexprodukte

Seite 16 Fixed-Income-Produkte Internationale, über CBF abgewickelte Produkte UK- & Irische Produkte KOSPI-Produkte TAIFEX-Produkte FX-Produkte Anlage zu Abschnitt 4 AUTORISIERTE UNTERSCHRIFTEN zur Anlage zu Abschnitt 4 der ICM-Teilnahmevereinbarung (Ort) (Datum) (als Clearing-Mitglied) (Fonds-Partei handelnd für Rechnung der in Anlage zu Abschnitt 4 jeweils genannten Betreffenden Fonds bzw. Betreffenden Fonds-Segmente)

Seite 17 Eurex Clearing Aktiengesellschaft (Eurex Clearing AG) AUTORISIERTE UNTERSCHRIFTEN zur ICM-Teilnahmevereinbarung (Ort) (Datum) (als Clearing-Mitglied) (als ICM-Kunde) (Ort Datum)

Seite 18 Eurex Clearing Aktiengesellschaft (Eurex Clearing AG) Anhang 5 zu den Clearing-Bedingungen: Übertragungsvertrag für einen Interim-Teilnehmer an ein Clearing-Mitglied Dieser Übertragungsvertrag (der Vertrag ) datiert vom 16 und wird geschlossen PRÄAMBEL (A) Die Parteien haben am 17 eine Clearing-Vereinbarung (die Clearing- Vereinbarung ) gemäß den Individual-Clearingmodell-Bestimmungen basierend auf Eurex Clearing AG Dokumentation abgeschlossen, am 18 eine Vereinbarung zur Teilnahme am Individual-Clearingmodell basierend auf einer Kunden-Clearing-Dokumentation 16 Bitte freilassen, das Datum des Vertragsschlusses wird von der Eurex Clearing AG eingefügt. 17 Bitte freilassen, das Datum wird von der Eurex Clearing AG eingefügt.

Seite 19 (die ICM-Teilnahmevereinbarung ) abgeschlossen und die Eurex Clearing AG und das Clearing Mitglied haben in der Clearing-Vereinbarung in der den Clearing-Bedingungen als Anhang 1 beigefügten Form die Anwendung der ICM-CCD-Bestimmungen vereinbart, am 19 eine Clearing-Vereinbarung (die Clearing- Vereinbarung ) gemäß den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen abgeschlossen, Anlage AUTORISIERTE UNTERSCHRIFTEN zur Anlage des Übertragungsvertrags (Ort) (Datum) (als Clearing-Mitglied) (Fonds-Partei handelnd für Rechnung der in der Anlage zu diesem Vertrag jeweils genannten Betreffenden Fonds [bzw. Betreffenden Fonds-Segmente] als Registriertem Kunden) 18 Bitte freilassen, das Datum wird von der Eurex Clearing AG eingefügt. 19 Bitte freilassen, das Datum wird von der Eurex Clearing AG eingefügt.

Seite 20 Eurex Clearing Aktiengesellschaft (Eurex Clearing AG) AUTORISIERTE UNTERSCHRIFTEN zum Übertragungsvertrag (Ort) (Datum) (als Neues Clearing-Mitglied) (als Nicht-Clearing-Mitglied/Registrierter Kunde)

Seite 21 Eurex Clearing Aktiengesellschaft (Eurex Clearing AG) Anhang 6 zu den Clearing-Bedingungen: Vereinbarung zur Teilnahme am Default Management Committee Diese Vereinbarung zur Teilnahme am Default Management Committee (die Vereinbarung ) datiert vom 20 und wird geschlossen Präambel: (A) Die Parteien haben am 21 eine Clearing-Vereinbarung (die Clearing-Vereinbarung ) unter Einbeziehung der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG in ihrer jeweils gültigen Fassung (die Clearing-Bedingungen ) geschlossen. AUTORISIERTE UNTERSCHRIFTEN zur Vereinbarung 20 Bitte freilassen, das Datum wird von der Eurex Clearing AG eingefügt. 21 Bitte freilassen, das Datum wird von der Eurex Clearing AG eingefügt.

Seite 22 (Ort) (Datum) (als Clearing-Mitglied) Eurex Clearing Aktiengesellschaft (Eurex Clearing AG) Anhang 7 zu den Clearing-Bedingungen: Clearing-Vereinbarung für das Clearing von Wertpapierdarlehens- Transaktionen von Inhabern einer Speziellen Darlehensgeber-Lizenz Diese Clearing-Vereinbarung (die Vereinbarung ) datiert vom 22 und wird geschlossen 22 Bitte freilassen, das Datum wird von der Eurex Clearing AG eingefügt.

Seite 23 AUTORISIERTE UNTERSCHRIFTEN zur Clearing-Vereinbarung (Ort) (Datum) (als Inhaber einer Speziellen Darlehensgeber-Lizenz) Eurex Clearing Aktiengesellschaft (Eurex Clearing AG) Anhang 8 zu den Clearing-Bedingungen: Clearing-Vereinbarung mit einem Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied

Seite 24 und/oder einem Net Omnibus Registrierten Kunden für das Net Omnibus- Clearingmodell Diese Clearing-Vereinbarung (die Vereinbarung ) datiert vom 23, in der geänderten und neu gefassten Fassung vom 24, und wird geschlossen Diese Clearing-Vereinbarung (die Vereinbarung ) datiert vom [bitte Datum des ursprünglichen Vertragsabschlusses einfügen], in der geänderten und ergänzten Fassung vom [bitte Datum der Vertragsänderung einfügen oder diesen Teil löschen], und wird geschlossen Abschnitt 3 In das Clearing einbezogene Transaktionsarten Das Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied/Registrierter Kunde wird entsprechend der folgenden Wahl am Clearing der folgenden Transaktionsarten gemäß dieser Vereinbarung teilnehmen: als Net Omnibus Registrierter Kunde für die folgenden Transaktionsarten: OTC-Kreditderivat-Transaktionen gemäß Kapitel VIII Abschnitt 2 OTC-Zinsderivat-Transaktionen gemäß Kapitel VIII Abschnitt 3 als Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied für die folgenden Transaktionsarten: Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) gemäß Kapitel II für die folgenden MCR-Produktgruppen; Aktien- & Index-Produkte Fixed Income-Produkte Internationale CBF-abgewickelte Produkte UK & Irische Produkte KOSPI Produkte 23 24 Bitte freilassen, das Datum des Vertragsschlusses wird von der Eurex Clearing AG eingefügt. Im Falle der nachträglichen Vertragsänderung wird die Eurex Clearing AG das Datum der ursprünglichen Vereinbarung eintragen. Bitte freilassen, das Datum der Vertragsänderung wird von der Eurex Clearing AG eingefügt. Im Fall des erstmaligen Abschlusses der Vereinbarung wird der Halbsatz in der geänderten und neu gefassten Fassung vom... durch die Eurex Clearing AG gestrichen.

Seite 25 TAIFEX-Produkte FX Produkte Transaktionen an der European Energy Exchange (EEX) gemäß Kapitel VII Wenn das Nicht-Clearing-Mitglied sich dafür entscheidet, im Rahmen von Mehrfach- Clearing-Beziehungen mehr als ein Clearing-Mitglied mit dem Clearing von Eurex- Transaktionen gemäß Kapitel II Abschnitt 1 Ziffer 1.8 zu beauftragen, gilt diese Vereinbarung für die folgenden MCR-Produktgruppen: Aktien- & Indexprodukte Fixed-Income-Produkte Internationale, über CBF abgewickelte Produkte UK- & Irische Produkte KOSPI-Produkte TAIFEX-Produkte FX-Produkte AUTORISIERTE UNTERSCHRIFTEN zur Clearing-Vereinbarung (Ort) (Datum) (als Clearing-Mitglied)

Seite 26 (als Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied/Net Omnibus Registrierter Kunde) Eurex Clearing Aktiengesellschaft (Eurex Clearing AG) Anhang 9 zu den Clearing-Bedingungen: Clearing-Vereinbarung für das Clearing von GC Pooling Repo-Transaktionen mit Inhabern einer Speziellen Repo-Lizenz Diese Clearing-Vereinbarung (die Vereinbarung ) datiert vom 25 und wird geschlossen AUTORISIERTE UNTERSCHRIFTEN zur Clearing-Vereinbarung 25 Bitte freilassen, das Datum des Vertragsschlusses wird von der Eurex Clearing AG eingefügt.

Seite 27 (Ort) (Datum) (als Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz) Eurex Clearing Aktiengesellschaft (Eurex Clearing AG) Anhang 10 zu den Clearing-Bedingungen: Muster-Sicherheitentreuhandvertrag und Verpfändungs- und Abtretungsvertrag für die Individual-Clearingmodell-Bestimmungen (Clearing-Mitglieder in England und Wales)

Seite 28 Dieser Sicherheitentreuhandvertrag und Verpfändungs- und Abtretungsvertrag (der Vertrag ) wird am 26 abgeschlossen AUTORISIERTE UNTERSCHRIFTEN zum Vertrag (Ort) (Datum) [ ] (als Clearing-Mitglied) Ansprechpartner Telefon: Fax: E-Mail: Position: Position: [ ] (als Sicherheitentreuhänder) Ansprechpartner Telefon: Fax: E-Mail: Position: Position: Eurex Clearing Aktiengesellschaft (Eurex Clearing AG) Ansprechpartner Fax: 26 Bitte freilassen, das Datum des Vertragsschlusses wird von der Eurex Clearing AG eingefügt.

Seite 29 Telefon: E-Mail: Position: Position: