Satzung des Stadtkulturverbandes e. V. Schloß Holte-Stukenbrock

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Satzung des Stadtkulturverbandes e. V. Schloß Holte-Stukenbrock Stand: 24.09.2013 1 Name, Sitz 2 Vereinszweck 3 Mitgliedschaft 4 Organe 5 Die Mitgliederversammlung 6 Der Vorstand 7 Beschlussfähigkeit 8 Satzungsänderungen 9 Auflösung 10 Förderungsrichtlinien 11 Geschäftsjahr 12 Inkrafttreten der Satzung Seite 1 von 5

1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen Stadtkulturverband e. V. Schloß Holte-Stukenbrock und hat seinen Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock. 2. Dem Stadtkulturverband können alle musik- und kulturtreibenden Vereine und Vereinigungen ( Musik, Kunst und Literatur) der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock gemäß den Bestimmungen des 3 angehören. 2 Vereinszweck 1. Der Stadtkulturverband ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 2. Der Stadtkulturverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Aufwendungen des Verbandes werden aus den Fördermitteln gedeckt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt erhalten. Mittel des Kulturverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3. Der Stadtkulturverband ist zuständig für Fragen und Aufgaben seiner Mitglieder auf dem Gebiet der Kultur in der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, soweit sie nicht unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Vereine oder Vereinigungen fallen. Im einzelnen ergeben sich daraus folgende Aufgaben: a) Förderung der Kulturarbeit in der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock b) Förderung der Zusammenarbeit aller Vereine und Vereinigungen und Koordinierung der öffentlichen Veranstaltungen. c) Förderung der Jugendarbeit im kulturellen Bereich d) Vertretung der Interessen der Musik- und kulturtreibenden Vereine und Vereinigungen (Musik, Kunst, Literatur) gegenüber der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock. e) Werbung, Organisation und Durchführung eigener kultureller Veranstaltungen. f) Basis für die Förderung sind die jeweils gültigen Förderrichtlinien des Verbandes. Gefördert werden nur Vereine, soweit sie nicht auf anderem Wege durch die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock gefördert werden. Seite 2 von 5

3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Stadtkulturverbandes können alle Musik- und kulturtreibenden Vereine und Vereinigungen der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock sein, die in ihrem öffentlichen Wirken (z.b. durch Veranstaltungen wie Konzerte, Theateraufführungen, Ausstellungen etc.) das kulturelle Leben in der Gemeinde fördern. 2. Beiträge werden nicht erhoben. Der Stadtkulturverband finanziert sich aus den dem Verband zugewiesenen Fördergeldern der Stadt Schloß Holte Stukenbrock. 3. Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Betreuung und Beratung in allen Fragen, die die gemeinsamen Ziele des Stadtkulturverbandes betreffen. 4. Die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Stadtkulturverbandes sind für alle Mitglieder verbindlich. 5. Über die Mitgliedschaft im Stadtkulturverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung. 6. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Auflösung des Vereines oder der Vereinigung; b) durch Austritt aus dem Stadtkulturverband. Dieser Austritt muss 3 Monate vor Jahresende schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. c) durch Ausschluss aus dem Stadtkulturverband. 4 Organe 1. Organe des Stadtkulturverbandes sind: a) die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand 5 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ, das die Aufgaben und Richtlinien des Stadtkulturverbandes bestimmt. 2. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt: a) die Vereine und Vereinigungen des Stadtkulturverbandes mit je einem Delegierten pro angefangene 30 Mitglieder (aktive Mitglieder), höchstens jedoch 3 Delegierte pro Verein oder Vereinigung. b) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Stadtkulturverbandes. c) Jeder Anwesende hat nur eine Stimme. 3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie hat insbesondere zu beschließen über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer sowie über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder oder des Vorstandes dieses verlangt. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Seite 3 von 5

4. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten muss. 5. Von der Mitgliederversammlung Zustimmungspflichtige Zuschussanträge gemäß Förderungsrichtlinie für das Folgejahr sind dem Vorstand bis zum 31. Dezember schriftlich einzureichen. Sonstige Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. 6. Soweit nicht anders in der Satzung festgelegt, trifft die Mitgliederversammlung alle Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. 6 Der Vorstand 1. Die Mitglieder des Vorstandes sind: a) der Vorsitzende, (geschäftsführender Vorstand) b) der stellvertretenden Vorsitzende, (geschäftsführender Vorstand) c) der Schriftführer, (geschäftsführender Vorstand) d) der Kassierer (geschäftsführender Vorstand) e) bis zu vier Beisitzer 2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt. Sie müssen nicht Mitglieder eines im Stadtkulturverband zugehörigen Vereines bzw. Vereinigung sein. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Erreicht ein Bewerber im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang nur unter den beiden Bewerbern, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben, durchgeführt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. 3. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. 4. Der Vorstand vertritt den Stadtkulturverband und leitet die Arbeit nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 5. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes muss zu einer Vorstandssitzung eingeladen werden. 6. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter oder mit dem Schriftführer oder dem Kassierer gemeinsam. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle der Stellvertreter. Die Verhinderung braucht im Einzelfalle nicht nachgewiesen zu werden. 7 Beschlussfähigkeit 1. Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen des Stadtkulturverbandes sind beschlussfähig, wenn die Einladung zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgt ist. Seite 4 von 5

2. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit 3/4-Mehrheit gefasst. 8 Satzungsänderungen Satzungsänderungen sind nur auf Mitgliederversammlungen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich. 9 Auflösung 1. Die Auflösung des Stadtkulturverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Stadtkulturverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zweckgebunden für die Kulturförderung zu verwenden. Das gleiche gilt bei Änderung des Zweckes. 10 Förderrichtlinien Die dem Stadtkulturverband zur Verfügung stehenden Finanzmittel und deren Verwendung werden in einem gesonderten Regelwerk von der Mitgliederversammlung schriftlich festgelegt. Die Festsetzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden und gilt mindestens für ein Jahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 11 Das Geschäftsjahr 12 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt durch die Genehmigung der Mitgliederversammlung am 01. Januar 2014 in Kraft. Schloß Holte-Stukenbrock, den 25. September 2013. gez. 1. Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender Seite 5 von 5