Satzung. "Lebenshilfe Braunschweig e. V." des Vereins. Kaiserstraße 18, Braunschweig Tel. (05 31) Fax (05 31)

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Transkript:

Satzung des Vereins "Lebenshilfe Braunschweig e. V." Kaiserstraße 18, 38100 Braunschweig Tel. (05 31) 47 19-220 Fax (05 31) 47 19-381 Stand: 22.09.2014

1 Name und Sitz 1. Der Name des Vereins lautet Lebenshilfe Braunschweig e. V. 2. Der Sitz des Vereins ist Braunschweig. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. 2 Zweck 1. Der Verein tritt für das Wohlbefinden der Menschen mit Behinderung, ihrer Eltern und Angehörigen ein. Er versteht sich als Selbsthilfeorganisation. 2. Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, auf örtlicher bzw. regionaler Ebene den Zusammenschluss der Angehörigen und Freunde von Menschen mit geistiger Behinderung, aber auch der betroffenen Menschen selbst, anzuregen, diese Vereinigungen zu unterstützen und sie zu Informations- und Aufklärungsstellen auszubauen. 3. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Anregung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung aller Altersstufen darstellen. Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung von Einrichtungen wie Frühförderstellen, Kindergärten, Tagesstätten, Werkstätten, Wohnstätten und Freizeitmaßnahmen sowie die finanzielle Unterstützung der Lebenshilfe Braunschweig gemeinnützige GmbH. 4. Im Interesse der Mitglieder übernimmt der Verein die Aufgabe, Verbandsklagen zu führen. 5. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung. Er gehört der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V und der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Niedersachsen e. V., an. 3 Mildtätigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Personen, die mit Zustimmung des Vorstandes, des Vorsitzenden 1 oder des Stellvertreters im Interesse des Vereins tätig werden, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen bis zur Höhe der Sätze des Bundesreisekostengesetzes. 1 Im Text wird aus Vereinfachungsgründen ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie schließt stets die weibliche Form mit ein. 1/4

4 Mittel des Vereins Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch a) Mitgliedsbeiträge b) Geld- und Sachspenden c) Subventionen d) Erträgnisse aus Sammlungen und Werbeaktionen e) sonstige Zuwendungen 5 Mitgliedschaft 1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. 2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliches Aufnahmegesuch, über das der Vorstand entscheidet. Sie wird verloren: a) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres, b) durch Ausschluss durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Gegen den Beschluss über den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, c) durch Tod, d) durch Beitragsrückstand von einem Jahr. 3. Der Vorstand kann ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins die beitragsfreie Mitgliedschaft für die Dauer ihrer Tätigkeit verleihen. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 6 Organe des Vereins 2/4

7 Mitgliederversammlung 1. Die Jahresmitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich, spätestens bis zum 30. September, sonstige Mitgliederversammlungen nach Bedarf oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangt, einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. 2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes Satzungsänderungen Entlastung des Vorstands für das abgelaufene letzte Kalenderjahr Höhe der Mitgliedsbeiträge Entscheidungen über den Einspruch von Mitgliedern bei Ausschluss aus dem Verein Auflösung des Vereins 3. Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und nach Genehmigung durch den Vorstand von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben. 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit Ausnahme von Ziffer 6. 5. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung im vollen Wortlaut angekündigt werden. Sie bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder und der nachgewiesenen Vollmachten. 6. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Beteiligung nicht erreicht, ist jede nach 4 Wochen mit der gleichen Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Sie benötigt dreiviertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 7. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied oder der Ehegatte schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf nur das Stimmrecht eines Vereinsmitgliedes in Vollmacht ausüben. 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schatzmeister und einem Schriftführer (geschäftsführender Vorstand) und b) sechs bis acht weiteren Mitgliedern (erweiterter Vorstand) Sechs Mitglieder des Vorstandes sollen Angehörige oder gesetzliche Betreuer von Menschen mit Behinderung aus den verschiedenen Einrichtungen und Diensten der Lebenshilfe Braunschweig sein. Zwei Mitglieder des Vorstandes sollen Menschen mit Behinderung sein. Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verein, zur Lebenshilfe Braunschweig gemeinnützige GmbH oder zu einer Einrichtung, an der der Verein oder die Lebenshilfe Braunschweig gemeinnützige GmbH beteiligt sind, stehen, können nicht Vorstandsmitglieder sein. 3/4

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 3 Jahre gewählt. Einem Antrag auf geheime Wahl ist stattzugeben. Die Amtszeit endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Wahl ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder des erweiterten Vorstandes selbst berufen. Scheiden während der Amtszeit des Vorstandes mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes aus, muss eine Nachwahl durch eine unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung erfolgen. 3. Der geschäftsführende Vorstand gemäß Nr. 1 a) bildet den Vorstand im Sinne des 26 BGB. Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt. 4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Durchführung aller durch diese Satzung gestellten Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle gehört sind und keiner Einspruch erhebt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zu verabschieden ist. 5. Der geschäftsführende Vorstand stellt den von der Geschäftsführung erstellten Jahresabschluss und die Bilanz fest. Er beschließt über den Geschäftsplan und bereitet die Mitgliederversammlung vor. Er muss binnen 4 Wochen und dann im halbjährigen Turnus einberufen werden. Der Schriftführer hat gemäß 7 Abs. 3 Protokoll zu führen. 9 Arbeitsausschüsse Zur Prüfung wichtiger Fragen, deren Klärung besonderer Vorarbeiten bedarf, kann der Vorstand Arbeitsausschüsse wählen, die durch Fachleute erweitert werden können, welche nicht selbst Vereinsmitglieder sein müssen. 10 Geschäftsführung Zur Durchführung seiner Aufgaben bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer. Die Aufgaben des Geschäftsführers werden durch einen besonderen Vertrag geregelt. 11 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 12 Vereinsvermögen Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Lebenshilfe- Stiftung Braunschweig. Ist die Stiftung erloschen, fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 12.06.1974. Berücksichtigt wurden die Änderungsbeschlüsse vom 25.04.1978, 12.11.1981, 07.06.1983, 28.06.1988, 24.10.1989, 26.09.1990, 14.12.1992, 25.09.1995, 23.09.2002, 27.09.2004, 19.09.2005, 24.09.2007 und vom 26.07.2014. 4/4