MARKTGEMEINDE PATERNION 9711 PATERNION/VILLACH K I N D E R G A R T E N O R D N U N G

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Transkript:

MARKTGEMEINDE PATERNION 9711 PATERNION/VILLACH Zahl: 484/0/2009/Eb/E K I N D E R G A R T E N O R D N U N G für den Gemeindekindergarten in Paternion 1. ZIEL Ziel des Kindergartens ist es, den Kindern eine allseitige Förderung zuteil werden zu lassen. Der öffentliche Kindergarten hat die Aufgabe, Kinder zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt zu erziehen und zu betreuen. Die Familienerziehung wird auf soziale und ethische Werte hin unterstützt und ergänzt. Die Entwicklung der Kinder, ihre Bildung und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit wird insbesondere im Spiel und im Erleben der Gemeinschaft gefördert. Die Erreichung der Schulfähigkeit wird unterstützt, wobei Leistungsdruck und schulartiger Unterricht vermieden werden. Die Kindergartenleitung darf von der Voraussetzung ausgehen, dass die Eltern, welche ihre Kinder dem Kindergarten anvertrauen, den genannten Zielen und auch den folgenden Ordnungspunkten zustimmen. Die enge Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Erziehungsberechtigten wird durch Elterngespräche, Elternabende und Beratung durch Fachkräfte gefördert. 2. ANMELDUNG Die Anmeldung zum Besuch des Kindergartens erfolgt schriftlich mittels Anmeldeformular, welches im Kindergarten erhältlich ist. Die Anmeldung für das kommende Kindergartenjahr findet jeweils im Monat März statt. Die endgültige Zusicherung der Aufnahme erfolgt im April bei Erfüllung nachstehender Aufnahmebedingungen: 3. AUFNAHMEBEDINGUNGEN Die endgültige Aufnahme in den Kindergarten setzt voraus: 3.1. Die termingerechte Anmeldung des Kindes durch den Erziehungsberechtigten 3.2. Die Vollendung des dritten Lebensjahres am Beginn des Kindergartenbesuches 3.3. Die Zusicherung der Aufnahme durch die Kindergartenleitung, wobei älteren Kindern der Vorzug gegeben wird

2 3.4. Persönliche Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung 3.5. Die Eignung des Kindes hinsichtlich der Unbedenklichkeit des Kindergartenbesuches, wobei im Zweifelsfall eine ärztliche Bestätigung verlangt werden kann. Für nicht wahrheitsgetreue oder unterlassene Angaben betreffend Gesundheitszustand des Kindes und in Unkenntnis eventuell daraus entstehender Folgen trägt die Leitung des Kindergartens keine Verantwortung. 3.6. Die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse 3.7. Die schriftliche Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, die Kindergartenordnung einzuhalten 3.8. Die Kindergartenleitung ist ermächtigt, wegen der Kontrolle des Hauptwohnsitzes des aufzunehmenden Kindes, in die Meldekartei des Marktgemeindeamtes Paternion Einsicht zu nehmen. 3.9. Behinderte Kinder können aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und entsprechend dem Grad und der Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist. Haben die Kindergartenleitung, Pädagogen und Sonderkindergartenpädagogen der AVS (Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärnten) Bedenken bezüglich der geistigen und sozial-emotionalen oder körperlichen Eignung eines Kindes für den Kindergartenbesuch, so sind medizinische, pädagogische oder psychologische Gutachten zur Abklärung beizubringen, um einen Verbleib im Kindergarten zu gewährleisten, bzw. um notwendige Schritte zur Förderung des Kindes einzuleiten. 3.10. Einmal jährlich erfolgt im Kindergarten eine Untersuchung durch die Schulärztin. 4. VERPFLICHTENDES KINDERGARTENJAHR Gemäß den Bestimmungen des Kindergartengesetzes 1992 K-KGG LGBl.Nr. 86/1992 idf LGBl. Nr. 55/2008 ist im 16 a und d festgelegt: (1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zutragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn der Schulpflicht liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindertgartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach 74 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl.Nr. 58/2000, in der Fassung LGBl.Nr.52/2007, die vor dem ersten Schuljahr liegen. (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens sind: a. Kinder, die die Volksschule nach 7 Schulpflichtgesetz 1985 vorzeitig besuchen; b. Kinder mit physischer oder psychischer Behinderung, die einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedürfen; c. Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde;

3 d. Kinder, bei welchen der Besuch des Kindergartens aufgrund der Entfernung des Kindergartens von ihrem Wohnsitz oder aufgrund der schwierigen Wegverhältnisse zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde; e. Kinder mit psychischen oder physischen Beeinträchtigungen, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lassen. (3) Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) hat die Landesregierung mit Bescheid binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen nach Abs. 2 vorliegt. Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 16 Stunden zu besuchen. 5. KINDERGARTENBETRIEB Der Kindergarten wird als Halb- und Ganztageskindergarten geführt. Für das Bringen des Kindes (entsprechend gepflegt und bekleidet) bis zum Kindergarten und ebenso für das Abholen ist der Erziehungsberechtigte verantwortlich. Die Kinder sind bis zur Garderobe zu begleiten und auch von dort wieder abzuholen. Falls der Erziehungsberechtigte verhindert ist, so ist für die Begleitung des Kindes durch eine geeignete und gesetzlich dazu ermächtigte und berechtigte Person (über 18 Jahre) zu sorgen. Dem Kind sind entsprechend gekennzeichnete Hausschuhe mitzugeben. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Von der Mitnahme von eigenem Spielzeug und sonstigen Gegenständen wird abgeraten. Für die Vormittags- bzw. Nachmittagsjause ist von den Eltern entsprechend vorzusorgen (Jausentasche, Jause, Papiertaschentücher). Tagesbetrieb: Die Kinder können in der Zeit von 7.15 Uhr bis 8.00 Uhr gebracht werden. Das Abholen der Halbtageskinder erfolgt in der Zeit von 11.15 bis 11.30 Uhr. Das Abholen der Halbtageskinder mit Essen erfolgt in der Zeit von 12.00 bis 12.30 Uhr. Das Abholen der Ganztageskinder erfolgt bis spätestens 16.00 Uhr: Wochenbetrieb: Der Wochenbetrieb geht von Montag bis Freitag. Jahresbetrieb: Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am zweiten Dienstag im September und endet jeweils an jenem Freitag, welcher zwischen den 4. und 10. Juli fällt. Die Regelung der kindergartenfreien Tage entspricht dem Kärntner Schulgesetz. Ausnahmen werden rechtzeitig bekannt gegeben. Die Eltern werden gebeten, für einen regelmäßigen und pünktlichen Kindergartenbesuch Sorge zu tragen. 6. ELTERNBEITRAG

4 Der monatliche Kindergartenbeitrag beträgt 6.1. Halbtageskindergarten ohne Mittagessen EUR 77,00 6.2. Halbtageskindergarten mit Mittagessen EUR 105,00 6.3. Ganztageskindergarten EUR 118,00 Wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig den Kindergarten besuchen, so wird ab dem 2. Kind je Kind eine 10%ige Ermäßigung gewährt. Für das 1. Kind gilt immer der ungekürzte Elternbeitrag. Die vorstehend angeführten Beträge sind wertgesichert an den Lebenshaltungskostenindex VPI I mit Ausgangsbasis Oktober gebunden. Jeweils mit Stichtag 1.1. wird eine Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten erfolgen. Der Elternbeitrag ist im Vorhinein bis 10. des jeweiligen Monates mittels Erlagschein oder Dauerauftrag bzw. Einziehungsauftrag einzuzahlen. Weder Krankheit noch sonstige Einwände berechtigen zu einem Abzug des monatlichen Kindergartenbeitrages. Im Falle des Austrittes oder der Entlassung ist der Beitrag bis zum Letzten des Austrittsmonates zu entrichten. 7. ERKRANKUNG DES KINDES Bei Erkrankung oder sonstiger unvorhersehbarer Abwesenheit ist innerhalb von drei Tagen die Kindergartenleitung zu benachrichtigen. Nach einer Infektionskrankheit darf das Kind erst mit Einverständnis des Arztes am Kindergartenbetrieb wieder teilnehmen. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Auch jede vorhersehbare Abwesenheit ist der Leitung des Kindergartens zu melden. Erkrankt ein Kind während des Kindergartenbesuches, so wird von der Kindergartenleitung der Erziehungsberechtigte verständigt und aufgefordert, das Kind abzuholen bzw. durch eine geeignete Person, wie unter Pkt. 5 beschrieben, abholen zu lassen. 8. AUSTRITT Der Austritt eines Kindes ist der Leiterin mindestens zwei Wochen vor dem Austrittszeitpunkt zu melden (Kündigungszeit). Der Austritt gilt für das gesamte Kindergartenjahr. Ein Wiedereintritt im selben Jahr ist nur im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung möglich. 9. ENTLASSUNG Gründe für eine Entlassung seitens der Kindergartenleitung können sein: 8.1. Ein körperliches Gebrechen, durch seelische oder geistige Ursachen bedingte Verhaltensstörungen, die eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine Behinderung der Bildungsarbeit zur Folge hat

5 8.2. Die mangelnde Einordnung in die Gemeinschaft, so dass ein geregelter Ablauf des Kindergartenbetriebes unmöglich ist 8.3. Die Abwesenheit des Kindes über eine Woche ohne Benachrichtigung der Kindergartenleitung, wobei nach Ablauf dieser Frist der Kindergartenplatz verfällt und weitervergeben werden kann 8.4. Oftmaliges Fernbleiben des Kindes ohne Grund und ohne vorherige Benachrichtigung 8.5 Wiederholtes, verspätetes Abholen des Kindes vom Kindergarten 8.6. Nichtbezahlung des Elternbeitrages 8.7. Sonstige Verletzungen der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch den Erziehungsberechtigten 8.8. Nichtvorlage erforderlicher medizinischer, pädagogischer und psychologische Gutachten bei Bedenken über die Eignung eines Kindes für den Kindergartenbesuch 9. SCHLUSSBEMERKUNG Für die Einhaltung der Kindergartenordnung hinsichtlich der Betriebsführung sowie für die Betreuung der Kinder im Kindergartenbereich ist ausschließlich die Kindergartenleitung zuständig und verantwortlich. Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung oder in Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden. Für die Einhaltung der Kindergartenordnung verpflichten sich die Erziehungsberechtigten mittels ihrer Unterschrift. Der Bürgermeister: (Ing. Alfons ARNOLD) Genehmigt in der Sitzung des Gemeinderates am 14.5.2009 -.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-. EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG Ich habe die Bestimmungen der Kindergartenordnung zur Kenntnis genommen und verpflichte mich, sie einzuhalten...., am...... (Unterschrift des (der) Erziehungsberechtigten)