zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den zweiten und dritten Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen

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Transkript:

Nr. 3 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. März 2017 27 E r s t e L a n d e s v e r o r d n u n g zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im vermessungsund geoinformationstechnischen Dienst Vom 17. Februar 2017 Aufgrund des 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Okto - ber 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet: Artikel 1 Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst vom 29. Juli 2015 (GVBl. S. 220, BS 2030-22) wird wie folgt geändert: 1. 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte und prüfendes gestrichen. bb) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt und mindestens zwei Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der jeweiligen Vertiefungsrichtung des vermessungsund geoinformationstechnischen Dienstes als weitere Prüferinnen oder Prüfer. cc) Satz 1 Nr. 3 wird gestrichen. dd) Satz 2 erhält folgende Fassung: Der Prüfungsausschuss wird im Einzelfall in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Prüferinnen oder Prüfern nach Satz 1 Nr. 2 tätig; eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer muss dabei dem zweiten Einstiegsamt angehören. ee) Folgende Sätze werden angefügt: Prüft das vorsitzende Mitglied selbst, kann der Prü - fungsausschuss auch in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern tätig werden; Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Das vorsitzende Mitglied bestimmt die jeweilige Besetzung des Prüfungsausschusses. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte und prüfendes gestrichen. bb) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt der jeweiligen Vertiefungsrichtung des vermessungsund geoinformationstechnischen Dienstes und mindestens zwei Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes im Fach gebiet Geodäsie und Geoinformation als weitere Prü - ferinnen oder Prüfer. cc) Satz 1 Nr. 3 wird gestrichen. dd) Satz 2 erhält folgende Fassung: ee) Der Prüfungsausschuss wird im Einzelfall in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Prüferinnen oder Prüfern nach Satz 1 Nr. 2 tätig; eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer muss dabei dem dritten Einstiegsamt angehören. Folgende Sätze werden angefügt: Prüft das vorsitzende Mitglied selbst, kann der Prü - fungsausschuss auch in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern tätig werden; Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Das vorsitzende Mitglied bestimmt die jeweilige Besetzung des Prüfungsausschusses. c) In Absatz 4 werden die Worte ist ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied durch die Worte sind drei stellvertretende vorsitzende Mitglieder ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte das stellvertretende vorsitzende Mitglied durch die Worte die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder ersetzt. e) Absatz 6 Satz 3 wird gestrichen. f) In Absatz 9 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte das stellvertretende vorsitzende Mitglied durch die Worte die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder ersetzt. 2. 15 erhält folgende Fassung: 15 Anmeldung zur Prüfung Die Ausbildungsbehörde meldet die Anwärterin oder den Anwärter frühzeitig vor dem Prüfungstermin bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu den Prü - fungsteilen an und übersendet diesem rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung die Ausbildungsakte. 3. In 19 Satz 3 werden die Worte spätestens drei Monate durch das Wort frühzeitig ersetzt. 4. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 5. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst vom 29. Juli 2015 (GVBl. S. 220, BS 2030-22) begonnen hat, wird nach dem bisher geltenden Recht geprüft. Satz 1 gilt nicht, wenn die begonnene Ausbildung die Ausbildungsinhalte nach der Anlage zu dieser

28 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. März 2017 Nr. 3 Verordnung bereits berücksichtigt; die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss und teilt dies den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit. Mainz, den 17. Februar 2017 Der Minister des Innern und für Sport Roger Lewentz Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Volker Wissing

Nr. 3 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. März 2017 29 Anlage (zu Artikel (zu Artikel 1 Nr. 1 Nr. 4) 4) Anlage 1 1 Zweites Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst Zu 8: Rahmenausbildungsplan

30 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. März 2017 Nr. 3

Nr. 3 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. März 2017 31

32 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. März 2017 Nr. 3

Nr. 3 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. März 2017 33 Vertiefungsrichtung Liegenschaftskataster und Geoinformation Zu 1 Abs. 3: Ausbildungsbehörde ist die obere Vermessungs- und Katasterbehörde. Zu 4 Abs. 1: Einstellungsbehörde ist die obere Vermessungs- und Katasterbehörde. Zu 20 Abs. 2: Die Aufgabe/Aufgaben für die Prüfungsarbeit ist/sind insbesondere aus den Prüfungsgebieten Liegenschaftskataster, Geotopografie und Raumbezug sowie Bodenordnung und Grundstücksbewertung zu entnehmen. Zu 21 Abs. 2 und 24 Abs. 2: Prüfungsfächer sind: Prüfungsfach 1: Prüfungsfach 2: Prüfungsfach 3: Liegenschaftskataster; Geotopografie und Raumbezug; Gesetzes- und Verwaltungskunde, Bodenordnung und Grundstücksbewertung, Geschäftsführung.

34 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. März 2017 Nr. 3 Vertiefungsrichtung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung Zu 1 Abs. 3: Ausbildungsbehörde ist die obere Flurbereinigungsbehörde. Zu 4 Abs. 1: Einstellungsbehörde ist die obere Flurbereinigungsbehörde. Zu 20 Abs. 2: Die Aufgabe für die Prüfungsarbeit soll aus dem Prüfungsfach 2 entnommen werden. Zu 21 Abs. 2 und 24 Abs. 2: Prüfungsfächer sind: Prüfungsfach 1: Prüfungsfach 2: Prüfungsfach 3: Landentwicklung, rechtliche und verfahrensmäßige Bearbeitung der Ländlichen Bodenordnung; Planerische und technische Bearbeitung der Ländlichen Bodenordnung; Gesetzes- und Verwaltungskunde, Geotopografie und Raumbezug. Vertiefungsrichtung Kommunaler Vermessungsdienst Zu 1 Abs. 3: Ausbildungsbehörden sind die Stadtverwaltungen, bei deren Vermessungsdienststellen eine Bedienstete oder ein Bediensteter die Befähigung zum vierten Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation besitzt. Zu 4 Abs. 1: Einstellungsbehörden sind die Verwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Geschäftsbereich Beamtinnen und Beamte des zweiten Einstiegsamtes im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst Verwendung finden. Besitzt bei der Einstellungsbehörde keine Bedienstete oder kein Bediensteter die Befähigung zum vierten Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation, hat sie zuvor in geeigneter Weise das Einvernehmen mit einer kommunalen Ausbildungsbehörde herbeizuführen, bei der die Ausbildung erfolgen soll. Zu 20 Abs. 2: Die Aufgabe für die Prüfungsarbeit ist insbesondere aus dem Prüfungsfach 1 zu entnehmen. Zu 21 Abs. 2 und 24 Abs. 2: Prüfungsfächer sind: Prüfungsfach 1: Prüfungsfach 2: Prüfungsfach 3: Vermessungs- und Liegenschaftswesen, kommunales Kartenwesen, Grundzüge der Grundstücksbewertung; Geotopografie und Raumbezug; Gesetzes- und Verwaltungskunde, Geschäftsführung.

Nr. 3 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. März 2017 35 Anlage 2 Anlage 2 Drittes Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst Zu 8: Rahmenausbildungsplan

36 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. März 2017 Nr. 3 Seite 12 von 12

Nr. 3 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. März 2017 37 Seite 13 von 13

38 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. März 2017 Nr. 3 Seite 14 von 14

Nr. 3 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. März 2017 39

40 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. März 2017 Nr. 3 Vertiefungsrichtung Liegenschaftskataster und Geoinformation Zu 1 Abs. 3: Ausbildungsbehörde ist die obere Vermessungs- und Katasterbehörde. Zu 4 Abs. 1: Einstellungsbehörde ist die obere Vermessungs- und Katasterbehörde. Zu 20 Abs. 2: Die Aufgabe/Aufgaben für die Prüfungsarbeit ist/sind insbesondere aus den Prüfungsgebieten Liegenschaftskataster, Geotopografie und Raumbezug sowie Bodenordnung und Grundstücksbewertung zu entnehmen. Zu 21 Abs. 2 und 24 Abs. 2: Prüfungsfächer sind: Prüfungsfach 1: Prüfungsfach 2: Prüfungsfach 3: Liegenschaftskataster; Geotopografie und Raumbezug; Gesetzes- und Verwaltungskunde, Bodenordnung und Grundstücksbewertung, Geschäftsführung. Vertiefungsrichtung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung Zu 1 Abs. 3: Ausbildungsbehörde ist die obere Flurbereinigungsbehörde. Zu 4 Abs. 1: Einstellungsbehörde ist die obere Flurbereinigungsbehörde. Zu 20 Abs. 2: Die Aufgabe für die Prüfungsarbeit soll aus dem Prüfungsfach 2 entnommen werden.

Nr. 3 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. März 2017 41 Zu 21 Abs. 2 und 24 Abs. 2: Prüfungsfächer sind: Prüfungsfach 1: Prüfungsfach 2: Prüfungsfach 3: Landentwicklung, rechtliche und verfahrensmäßige Bearbeitung der Ländlichen Bodenordnung; Planerische und technische Bearbeitung der Ländlichen Bodenordnung; Gesetzes- und Verwaltungskunde, Geotopografie und Raumbezug. Vertiefungsrichtung Kommunaler Vermessungsdienst Zu 1 Abs. 3: Ausbildungsbehörden sind die Stadtverwaltungen, bei deren Vermessungsdienststellen eine Bedienstete oder ein Bediensteter die Befähigung zum vierten Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation besitzt. Zu 4 Abs. 1: Einstellungsbehörden sind die Verwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Geschäftsbereich Beamtinnen und Beamte des dritten Einstiegsamtes im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst Verwendung finden. Besitzt bei der Einstellungsbehörde keine Bedienstete oder kein Bediensteter die Befähigung zum vierten Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation, hat sie zuvor in geeigneter Weise das Einvernehmen mit einer kommunalen Ausbildungsbehörde herbeizuführen, bei der die Ausbildung erfolgen soll. Zu 20 Abs. 2: Die Aufgabe für die Prüfungsarbeit ist insbesondere aus dem Prüfungsfach 1 zu entnehmen. Zu 21 Abs. 2 und 24 Abs. 2: Prüfungsfächer sind: Prüfungsfach 1: Prüfungsfach 2: Prüfungsfach 3: Vermessungs- und Liegenschaftswesen, kommunales Kartenwesen; Geotopografie und Raumbezug; Gesetzes- und Verwaltungskunde, Bodenordnung und Grundstücksbewertung, Geschäftsführung.