Beilage 1578/2008 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode

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Transkript:

Beilage 1578/2008 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode Gemischter Ausschuss (Ausschuss für Umweltangelegenheiten und Ausschuss für volkswirtschaftliche Angelegenheiten) Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend das Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2008) [Direktion Verfassungsdienst: Verf-1-014000/248-2008] A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, im Folgenden "EU-Gebäuderichtlinie" geht von einem umfassenden Ansatz zur "Festlegung von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz" aus. Dabei wird die Energiemenge betrachtet, die veranschlagt wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der Standardnutzung eines Gebäudes - vor allem in Bezug auf Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung - gerecht zu werden. Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie hat sich wegen erforderlicher Abstimmungen zwischen dem Bund und den Ländern einerseits sowie auf Grund von Harmonisierungsbestrebungen der Länder untereinander andererseits verzögert. Die landesrechtliche Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie erfolgt über die bereits am 1. April 2008 in Kraft getretenen Novellen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. Bauordnungs-Novelle 2008, LGBl. Nr. 36/2008) und des Oö. Bautechnikgesetzes (Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 34/2008) sowie durch den vorliegenden Entwurf einer Novelle des Oö. LuftREnTG. DVR.0069264 http://www.land-oberoesterreich.gv.at

Als wesentliche Punkte des vorliegenden Gesetzentwurfs sind anzuführen: - Klarstellung der Kompetenzlage; - Verankerung einer einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 20 kw, die älter als 15 Jahre sind und Festlegung der fachlichen Qualifikation für die Durchführung dieser Inspektion; - Einführung wiederkehrender Überprüfung von Klimaanlagen und Festlegung der fachlichen Qualifikation für die Durchführung dieser Überprüfung. II. Kompetenzgrundlage Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Novellierung des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 beruht auf Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG). III. Finanzielle Auswirkungen Durch die beabsichtigte Regelung fallen für den Bund keinerlei Verwaltungsmehrkosten an; für das Land Oberösterreich und die Gemeinden ergeben sich gewisse Verwaltungsmehrkosten durch Bewilligungs- und Anzeigeverfahren für die bisher nicht vom Oö. LuftREnTG erfassten Heizungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen. Im Hinblick auf den eingeschränkten Anwendungsbereich der davon tatsächlich betroffenen Anlagen (vgl. die Ausführungen im Besonderen Teil zu Art. I Z. 9) und den Umstand, dass größere Büroräumlichkeiten und Verkaufsgeschäfte ohnehin weitgehend in Gebieten errichtet werden, die durch verschiedene leitungsgebundene Wärmeträger erschlossen sind, werden auf die Gemeinden hier künftig vermutlich insgesamt höchstens 20 zusätzliche Bewilligungs- und Anzeigeverfahren pro Jahr zukommen, womit jedenfalls weniger als 20.000 Euro zusätzliche Vollzugskosten für die Gemeinden anfallen; in dem Zusammenhang könnten sich für das Land auch Mehrkosten aus dem Titel der Gemeindeaufsicht ergeben, die aber ein jährliches Gesamtausmaß von 7.000 Euro jedenfalls nicht übersteigen werden. Bewilligungspflichten für Feuerungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, treffen das Land Oberösterreich und die Städte mit eigenem Statut als Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörden - hier ist in praktischer Hinsicht allerdings mit keinerlei zusätzlichen Verfahren zu rechnen, da die im 19 Abs. 1 Z. 2 Oö. LuftREnTG angeführten Lagerkapazitätsschwellen für gasförmige Brennstoffe bei gewerblichen Betriebsanlagen wohl nur dann überschritten werden, wenn die gelagerten Brennstoffe auch der Erzeugung von Prozesswärme dienen; reine Raumheizungsanlagen dieser Größenordnung werden dagegen praktisch nicht (mehr) errichtet. Eine gewisse finanzielle Mehrbelastung ergibt sich jedenfalls auch für die Konsumenten. Abgesehen von den grundsätzlichen Kosten, die nunmehr auch den Betreiberinnen und Betreibern von gewerblichen Betriebsanlagen durch die Aufhebung des 2 Abs. 2 entstehen, verursachen Seite 2

auch die künftig verpflichtenden einmaligen Inspektionen von Heizungsanlagen und die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen einen Aufwand, der letztlich von den Konsumenten zu tragen sein wird. Da weder Datenmaterial über die Anzahl der von der einmaligen Inspektion betroffenen Heizungsanlagen noch über die Anzahl der von der wiederkehrenden Inspektion betroffenen Klimaanlagen vorliegt, kann eine genaue Kostenabschätzung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Erwartet wird, dass sich diese Inspektionen - abgesehen von allfälligen Fahrtkosten des Überprüfungsorgans - im Rahmen dessen bewegen werden, was für die Überprüfung eines Kfz im Rahmen einer 57a-KFG-Überprüfung aufgewendet werden muss. Sofern die einmalige Inspektion einer Heizungsanlage anlässlich einer wiederkehrenden Überprüfung der dazugehörigen Feuerungsanlage "miterledigt" wird, dürften die Mehrkosten für die verfügungsberechtigte Person im konkreten Einzelfall jedoch eher gering sein. IV. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen das Land auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes verpflichtet ist. Mit diesem Gesetzentwurf werden die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ("EU-Gebäuderichtlinie") umgesetzt. V. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer Die in diesem Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer. VI. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens 1. Zur Durchführung eines Informationsverfahrens gemäß dem Oö. Notifikationsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie 98/34/EG: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden zwei neue Überprüfungsverpflichtungen in das Oö. LuftREnTG eingefügt: Zum einen sind ältere Heizungsanlagen einer einmaligen Inspektion zu unterziehen, bei der ihr Zustand im Verhältnis zum nunmehrigen Stand der Technik unter den Gesichtspunkten der Energieeffizienz und der Luftreinhaltung überprüft wird ( 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs). Zum anderen Seite 3

sind Klimaanlagen in Bezug auf Energieeffizienzkriterien regelmäßig wiederkehrend zu überprüfen ( 31a Oö. LuftREnTG in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs). Beiden neu eingefügten Überprüfungsverpflichtungen ist gemeinsam, dass sie insofern keine "technische Spezifikation" im Sinn des Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 98/34/EG und des 2 Z. 2 lit. a des Oö. Notifikationsgesetzes darstellen, als damit keine neuen zwingenden Merkmale der zu überprüfenden Produkte festgeschrieben werden und das Ergebnis der Überprüfung lediglich allfällige unverbindliche Verbesserungsratschläge zur Folge haben kann. Zwar ist bereits der Umstand, dass Heizungsanlagen und Klimaanlagen einer (zusätzlichen) Überprüfung unterzogen werden müssen, eine Vorschrift für den Gebrauch dieser Produkte, die insofern grundsätzlich als "sonstige technische Vorschrift" im Sinn des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 98/34/EG und des 2 Abs. 2 lit. b des Oö. Notifikationsgesetzes zu qualifizieren ist. Für eine gemäß der Richtlinie 98/34/EG notwendige Vorab-Information fehlt es allerdings wohl an dem zwingenden zusätzlichen Merkmal, dass diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können. Sollte die Landesregierung von der Verordnungsermächtigung des 31a Abs. 3 Oö. LuftREnTG in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs Gebrauch machen und konkrete Anforderungen an Klimaanlagen vorschreiben, so ist eine derartige Verordnung als technische Spezifikation zweifellos einem Vorab-Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG zu unterziehen. Für die bloße Verordnungsermächtigung als solche gilt das hingegen nicht. Gewisse rechtliche Unsicherheiten bestehen in Bezug auf 31a Abs. 4 Oö. LuftREnTG in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs, der festlegt, wie bei allfälligen Mängeln in Bezug auf technische Mindestanforderungen an Klimaanlagen vorzugehen ist. Diese Bestimmung stellt eine - quasi "bedingte" - sonstige technische Vorschrift im Sinn des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 98/34/EG ( 2 Abs. 2 lit. b des Oö. Notifikationsgesetzes) dar, die erst und nur dann Relevanz erlangt, wenn tatsächlich eine Verordnung gemäß 31a Abs. 3 Oö. LuftREnTG in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs erlassen werden sollte. Naturgemäß kann diese Gesetzesbestimmung aber nicht erst im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens gemeinsam mit dem Verordnungsentwurf einer "Vorab- Information" unterzogen werden. Dazu kommt, dass die Mängelbehebungsvorschrift des 29a Abs. 4 Oö. LuftREnTG in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs formal jedenfalls als sonstige technische Vorschrift im Sinn des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 98/34/EG ( 2 Abs. 2 lit. b des Oö. Notifikationsgesetzes) zu qualifizieren ist, auch wenn sie grundsätzlich lediglich eine Klarstellung in den - vermutlich seltenen - Fällen bewirken soll, in denen die einmalige Inspektion einer älteren Heizungsanlage nicht ohnehin anlässlich einer wiederkehrenden Überprüfung "miterledigt" wird. Seite 4

Um eine Verletzung der Richtlinie 98/34/EG jedenfalls zu vermeiden, wird der vorliegende Gesetzentwurf im Hinblick auf die darin enthaltenen Bestimmungen des 29a Abs. 4 und des 31a Abs. 4 Oö. LuftREnTG daher "vorsichtshalber" einem Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften unterzogen. 2. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. 3. Die im 51 Oö. LuftREnTG geregelte Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG wird durch die inhaltlichen Ergänzungen des Oö. LuftREnTG gemäß dem vorliegenden Gesetzentwurf de facto geringfügig erweitert. B. Besonderer Teil Zu Art. I Z. 1 bis 4 (Inhaltsverzeichnis): Die inhaltlichen Änderungen des vorliegenden Gesetzentwurfs erfordern auch entsprechende Anpassungen im Inhaltsverzeichnis des Oö. LuftREnTG. Zu Art. I Z. 5 bis 8 ( 1 und 2 Abs. 1 Z. 3): Die Einfügung von Vorschriften in Bezug auf Klimaanlagen ( 31a) erfordert auch eine entsprechende Ergänzung der Bestimmungen über die Ziele und Grundsätze sowie über den Geltungsbereich des Oö. LuftREnTG. Zu Art. I Z. 9 ( 2 Abs. 2): Die Raumheizung von gewerblichen Betriebsanlagen ist der Regelungskompetenz der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG zugeordnet. Die bisher im 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG normierte ausdrückliche Nichtanwendbarkeit der Abschnitte V, VI, XI und - soweit er sich auf Heizungsanlagen bezieht - auch des Abschnitts IX auf Heizungsanlagen, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen, sollte dem verständlichen Wunsch der Wirtschaft nach dem Entfall von Doppelregelungen entsprechen und stellte durch den Verzicht auf kompetenzrechtlich zustehende Befugnisse des Landesgesetzgebers einen echten und bedeutenden Deregulierungsschritt dar. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat diese kompetenzrechtliche Einschätzung anlässlich der Bund-Länder-Koordinierung zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie bestätigt und in diesem Zusammenhang den ausdrücklichen Wunsch geäußert, "alternative Lösungsmodelle zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter zu verfolgen" (Schreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom Seite 5

8. Juni 2004, GZ BKA-671.803/0003-V/A/2004 - bekräftigt durch das Schreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 8. August 2007, GZ BKA-672.609/0028-V/A/8/2007). Da dem Land Oberösterreich angesichts des Umstands, dass gemeinschaftsrechtliche Umsetzungserfordernisse zu erfüllen sind, die Möglichkeit des Verzichts der Wahrnehmung kompetenzrechtlich zustehender Befugnisse insofern nicht mehr zusteht, soll ein klarer Schnitt gemacht und 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG ersatzlos aufgehoben werden. Das bedeutet, dass etwa Raumheizungen in Gaststätten, Verkaufsgeschäften oder Büroräumlichkeiten künftig jedenfalls in den Anwendungsbereich des Oö. LuftREnTG fallen und daher unter den dort allgemein vorgesehenen Voraussetzungen anzeige- oder bewilligungspflichtig sind und jedenfalls wiederkehrend überprüft werden müssen. Darüber hinaus unterliegen sie auch der neu eingeführten einmaligen Inspektion älterer Heizungsanlagen. "Kombinierte Anlagen", deren Zweck neben der Raumheizung (einschließlich der Warmwasserbereitung) auch die Erzeugung von Prozesswärme ist (beispielsweise vorkommend in Bäckerei- oder Tischlereibetrieben), fallen allerdings nicht unter den verfassungsrechtlichen Kompetenzbegriff der "Heizungsanlagen" und sind daher auch nicht von den Bestimmungen des Oö. LuftREnTG erfasst. Konkret ergibt sich das aus dem Feuerstätten-Begriff des 3 Z. 9 Oö. LuftREnTG, auf dem letztlich auch der übergeordnete Begriff der Heizungsanlage ( 3 Z. 14 Oö. LuftREnTG) aufbaut: Das Merkmal "dazu bestimmt ( ), zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen)" berücksichtigt ausdrücklich die besondere Situation sog. "Raumheizherde" und schließt im Übrigen jede weitere Zweckorientierung aus - ein Umstand, der auch dem oö. Landesgesetzgeber des Jahres 2002 bereits durchaus bewusst war, wie die Erläuterungen zur Stammfassung des Oö. LuftREnTG (1520/2002 BlgLT 25. GP) zeigen. Die Deregulierungsbestimmung des 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG bezieht sich nicht nur auf gewerberechtliche Vorschriften, sondern nimmt auch solche Anlagen vom Geltungsbereich des Oö. LuftREnTG aus, die einer Genehmigungspflicht nach abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. In kompetenzrechtlicher Hinsicht gelten für derartige Anlagen die selben grundsätzlichen Überlegungen wie für die zuvor dargestellte Abgrenzung zum Gewerberecht. Daran ändern auch die speziellen Konzentrationsbestimmungen des AWG 2002 nichts, sodass der Landesgesetzgeber auch in diesem Bereich seinen gemeinschaftsrechtlichen Umsetzungsverpflichtungen nachkommen muss - wie ebenfalls bereits in den Erläuterungen zur Stammfassung des Oö. LuftREnTG (1520/2002 BlgLT 25. GP) betont wurde, sind dem landesgesetzlichen Regelungsbereich in kompetenzrechtlicher Hinsicht lediglich Heizungen entzogen, die in Anlagen installiert werden (bzw. sind), die einer umfassenden Regelungskompetenz des Bundes unterliegen, wie etwa Bergbauanlagen oder militärische Anlagen. Es wird nicht verkannt, dass die Aufhebung des 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG zunächst rechtspolitisch unerwünschte Folgen nach sich ziehen wird; diese können aber vom Landesgesetzgeber letztlich nicht vermieden werden. Bei der derzeit bestehenden Kompetenzrechtslage wäre daher der Bund insbesondere aufgerufen, bloße Raumheizungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen von den Bestimmungen der Seite 6

Feuerungsanlagenverordnung auszunehmen und im Übrigen zumindest durch Erlässe zu den betroffenen Bundesgesetzen klarzustellen, dass derartige Anlagen ausschließlich in die Regelungszuständigkeit der Länder fallen. Zu Art. I Z. 10 ( 3 Z. 16a): Der Begriff der Klimaanlage war bisher nicht im Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 enthalten und wurde wortgleich aus Art. 2 Z. 5 der Richtlinie 2002/91/EG übernommen, wobei ergänzend klargestellt wurde, dass nur Anlagen, die der Regelung oder Senkung der Temperatur von Räumen dienen, erfasst sind und Anlagen, die als Heizungsanlagen im Sinn des 3 Z. 14 anzusehen sind, jedenfalls nicht (auch) unter den Begriff der Klimaanlage fallen. Zu Art I Z. 11 ( 3 Z. 19a) Die Einführung einer Begriffsbestimmung "Nennwärmeleistung/Nennkälteleistung" ist im Hinblick auf die Bezugsgrößen, die im Rahmen der neu eingeführten 29a und 31a relevant sind, zweckmäßig. Der Hinweis auf die Angabe in Watt bezieht sich - so wie bei 3 Z. 3 - auf die Grundeinheit und schließt selbstverständlich nicht aus, dass konkrete Angaben aus Größenordnungsgründen in kw oder MW erfolgen. Zu Art. I Z. 12 und 13 (Überschriften des VI. Abschnitts und von 25): Diese Änderungen enthalten die notwendigen Klarstellungen in den Überschriften, die durch die Einfügung der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen ( 29a) in den VI. Abschnitt erforderlich werden. Zu Art. I Z. 14 ( 29a): Durch den neu vorgesehenen 29a wird Art. 8 der EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt. Zu beachten ist, dass - entsprechend den Regelungen in der Richtlinie - hier auf die Nennwärmeleistung abgestellt wird (anstelle der sonst in diesem Landesgesetz maßgeblichen Brennstoffwärmeleistung). Da sich die Verpflichtung zur Durchführung einer einmaligen Inspektion ausdrücklich nur auf Heizungsanlagen "mit Kesseln" bezieht, sind etwa bestehende elektrische Direkt-Widerstandsheizungen nicht davon betroffen. Seite 7

Durch den zweijährigen Handlungsspielraum gemäß Abs. 1 ist gewährleistet, dass die einmalige Inspektion grundsätzlich im Rahmen einer ohnehin anstehenden wiederkehrenden Überprüfung gemäß 25 "miterledigt" werden kann; durch diese Synergienutzung ist jedenfalls eine gewisse Kosteneinsparung auf der Konsumentenseite möglich. Als "gleichwertig" ist beispielsweise eine Überprüfung der Heizungsanlage im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Energieausweises anzusehen. Die Regelung im Abs. 2 dient ebenfalls der Kosteneinsparung auf Konsumentenseite, da für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung bis zu 100 kw eine "vereinfachte" Inspektion vorgesehen ist gegenüber jenen Anlagen über 100 kw, bei denen die Inspektion auf Grund des jeweils aktuellen Stands der Technik zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist derzeit die europäische (Rahmen-)Norm EN 15378 zu beachten, die durch eine nationale Umsetzungsnorm näher ausgeführt werden soll. Ein diesbezüglicher Entwurf ("M 7510 Teil 1") wird bereits vorbereitet und soll voraussichtlich im Herbst 2008 (als Entwurf) aufgelegt werden. Die Durchführung der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen dient lediglich dem Zweck, unter den Aspekten der Energieeffizienz und der Luftreinhaltung allfällige Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben. In diesem Sinn ist auch der Begriff "sonstige Mängel" im Abs. 3 zu interpretieren. Werden hingegen anlässlich einer einmaligen Überprüfung Verstöße gegen konkrete technische Spezifikationen festgestellt, ist nach 28 Oö. LuftREnTG vorzugehen; dies wird im Abs. 4 klargestellt. Hinsichtlich des Kreises der Überprüfungsberechtigten (Abs. 5) wäre es grundsätzlich vorstellbar, auch sog. Energieberater und Energieberaterinnen zur selbstständigen (freiberuflichen) Durchführung einer einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen zu ermächtigen. Da es für diesen Tätigkeitsbereich derzeit jedoch noch kein eindeutig formuliertes Berufs- und Ausbildungsbild gibt, wird von einer solchen Ermächtigung vorläufig Abstand genommen. Zu Art. I Z. 15 ( 31a): Durch den neu vorgesehenen 31a wird Art. 9 der Richtlinie 2002/91/EG umgesetzt; durch das Gesetz selbst wird zwar die wiederkehrende Überprüfung als solche verpflichtend; diese betrifft aber lediglich die Feststellung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes; allfällige konkrete inhaltliche Sollvorgaben für den Zustand der Anlagen bleiben allerdings der Landesregierung als Verordnungsgeberin überlassen (Abs. 3). Seite 8

Zu Art. I Z. 16 bis 19 ( 47): Die Erfahrungen im Gesetzesvollzug haben gezeigt, dass die Bereitschaft zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Einfügung von Strafbestimmungen wesentlich erhöht wird. Es soll daher auch die Nichteinhaltung der neuen Vorschriften mit Strafen sanktioniert werden. Zu Art. I Z. 20 ( 51): Mit dem Oö. Sicherheitspolizei-Anpassungsgesetz, LGBl. Nr. 61/2005 wurde der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004 insofern Rechnung getragen, als die bundesrechtlich vorgenommene Zusammenführung der Wachkörper zu einem einheitlichen Wachkörper "Bundespolizei" terminologisch in sämtliche Mitwirkungsbestimmungen auf Landesebene übernommen wurde. Mit der nunmehr aufgehobenen Wortfolge im 51 Oö. LuftREnTG soll ein redaktionelles Versehen bereinigt werden, das im Zuge der generellen Anordnungen des Oö. Sicherheitspolizei- Anpassungsgesetzes unterlaufen ist. Zu Art. I Z. 21 (Anlage 5): Das Formular des Prüfberichts der einmaligen Inspektion gemäß 29a ist dem der Landesamtsdirektorenkonferenz am 14. September 2007 vorgelegten Entwurf der 15a B-VG-Vereinbarung über das Inverkehrbringen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen entnommen (vgl. die dortige Anlage 3, die grundsätzlich auch in den Entwurf der M 7510 Teil 1 [vgl. die Erläuterungen zu 29a] einfließen soll). Diese Vorlage wurde lediglich im Bereich der Empfehlungen hinsichtlich der sprachlichen Gleichstellung von Männern und Frauen und auch inhaltlich geringfügig angepasst. Zu Art. II: Art. II regelt das Inkraftreten und enthält die notwendigen Übergangsbestimmungen. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich normiert, dass Altanlagen, die von der Aufhebung des 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG betroffen sind, jedenfalls als bewilligt bzw. angezeigt gelten (Abs. 2). Seite 9

Die Oberösterreichische Landesregierung beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz- Novelle 2008) nach Vorberatung im Gemischten Ausschuss (Ausschuss für Umweltangelegenheiten und Ausschuss für volkswirtschaftliche Angelegenheiten) beschließen. Linz, am 30. Juni 2008 Für die Oö. Landesregierung Anschober Landesrat Seite 10

Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2008) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2005, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Eintragung "VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN" durch die Eintragung "VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN" ersetzt. 2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu 25: " 25 Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen" 3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach 29 die Eintragung " 29a Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen" eingefügt. Seite 11

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem VII. Abschnitt folgende Eintragung eingefügt: "VIIa. ABSCHNITT KLIMAANLAGEN 31a Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen" 5. Im 1 Abs. 1 Z. 1 wird nach dem Wort "Heizungsanlagen" die Wortfolge "und Klimaanlagen" eingefügt. 6. Im 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a wird nach dem Wort "Heizungsanlagen" die Wortfolge "und Klimaanlagen" eingefügt. 7. Im 1 Abs. 2 wird nach dem Wort "Heizungsanlagen" ein Beistrich und das Wort "Klimaanlagen" eingefügt. 8. Im 2 Abs. 1 Z. 3 wird nach dem Wort "Heizungsanlagen" ein Beistrich und das Wort "Klimaanlagen" eingefügt. 9. 2 Abs. 2 entfällt. 10. Im 3 wird nach Z. 16 folgende Z. 16a eingefügt: "16a. Klimaanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur von Räumen, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann, sofern es sich dabei nicht um Heizungsanlagen im Sinn der Z. 14 handelt;" 11. Im 3 wird nach Z. 19 folgende Z. 19a eingefügt: "19a. Nennwärmeleistung/Nennkälteleistung: die höchste nutzbare Wärmemenge (angegeben in Watt), die ein Wärmeerzeuger/Kälteerzeuger gemäß den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers im Dauerbetrieb je Stunde abgeben kann;" Seite 12

12. Die Überschrift des VI. Abschnitts lautet: "VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN" 13. Die Überschrift von 25 lautet: " 25 Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen" 14. Nach 29 wird folgender 29a eingefügt: " 29a Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen (1) Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kw sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, an sie gemäß dem Typenschild oder gleichwertiger Nachweise älter als 15 Jahre werden einer einmaligen Inspektion dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die bereits eine nach Abs. 2 gleichwertige Überprüfung nachweislich stattgefunden hat. (2) Die einmalige Inspektion hat für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kw in einer vereinfachten Form gemäß der Anlage 5, in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erfolgen. (3) Ist die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50 % überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der verfügungsberechtigten Person über die Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben. (4) Werden anlässlich einer einmaligen Inspektion gemäß Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, ist 28 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (5) Die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen ist von der über die Anlage verfügungsberechtigten Person zu veranlassen. Zur Durchführung der einmaligen Inspektion Seite 13

von Heizungsanlagen sind die im 26 Abs. 1 genannten Überprüfungsberechtigten befugt. 26 Abs. 2 zweiter Satz ist bei der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen nicht anzuwenden. (6) Die Prüfberichte der einmaligen Inspektion sind bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Feuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen." 15. Nach dem VII. Abschnitt wird folgender VIIa. Abschnitt samt Überschrift eingefügt: "VIIa. ABSCHNITT KLIMAANLAGEN 31a Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen (1) Klimaanlagen sind vom Betreiber auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt: 1. Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 12 und weniger als 50 kw sind alle drei Jahre, 2. Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems ab 50 kw sind jährlich zu überprüfen. (2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten, der von der verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen ist. Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten. (3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes ( 1) durch Verordnung jene 1. Sicherheitsanforderungen und 2. Anforderungen zum Schutz der Umwelt (insbesondere zur Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie unter sinngemäßer Anwendung von 18 Abs. 3 bestimmen, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben. (4) Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug auf technische Mindestanforderungen auf Grund einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung festgestellt, ist 28 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. Seite 14

(5) Überprüfungsberechtigte für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen sind: 1. Akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets, 2. Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und 3. Gewerbetreibende, soweit im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur a) Herstellung und/oder b) Errichtung und/oder c) Änderung und/oder d) Überprüfung und Wartung von Klimaanlagen berechtigt sind. (6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben." 16. 47 Abs. 2 Z. 18 lautet: "18. wiederkehrende Überprüfungen oder einmalige Inspektionen vornimmt, ohne dazu gemäß 26 - allenfalls i.v.m. 29a Abs. 4 oder 38 Abs. 3 - oder 31a Abs. 5 berechtigt zu sein," 17. 47 Abs. 2 Z. 20 und 21 lauten: "20. als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des 28 Abs. 1 - allenfalls i.v.m. 31a Abs. 4 oder 38 Abs. 3 - keine Mängelbehebung schriftlich veranlasst oder die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht überprüft, 21. als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des 28 Abs. 2 - allenfalls i.v.m. 31a Abs. 4 oder 38 Abs. 3 - keine Anzeige an die Behörde erstattet," 18. 47 Abs. 2 Z. 23 lautet: "23. Mängel entgegen einem bescheidförmigen Auftrag nach 28 Abs. 4 oder 5 - allenfalls i.v.m. 31a Abs. 4, 38 Abs. 3 oder 44 Abs. 1 - nicht behebt," 19. Im 47 Abs. 2 werden nach Z. 23 folgende Ziffern 23a bis 23c eingefügt: "23a. einmalige Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des 29a Abs. 4 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst, Seite 15

23b. Prüfberichte entgegen der Bestimmung des 29a Abs. 5 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt, 23c. Klimaanlagen entgegen der Bestimmung des 31a nicht oder nicht zeitgerecht wiederkehrend überprüfen lässt oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des 31a Abs. 2 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt," 20. Im 51 entfällt die Wortfolge "und der Bundespolizeidirektionen Linz, Wels und Steyr". 21. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 5 angeschlossen: Seite 16

"Anlage 5 PRÜFBERICHT DER EINMALIGEN INSPEKTION von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kw Verfügungsberechtigte/r über die Heizungsanlage: Name: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Tel: Objektdaten des Aufstellungsortes der Heizungsanlage: Straße, Hausnummer PLZ, Ort: Baujahr: Beheizbare Nutzfläche aller wärmeversorgten Objekte m 2 Beheizbare Bruttogeschoßfläche: m 2 Gebäudegesamtheizlast:... kw aus: Energieausweis Heizlastberechnung unbekannt 1) Auffällige Mängel: Baumängel Schimmelbefall in... Zugerscheinungen/Luftdurchlässigkeit Sonstiges 2) Bemerkungen: Feuerungsanlage: Nennwärmeleistung (It. Typenschild) kw Baujahr: Brennstoff: Prüfbericht der Feuerungsanlage - Datum: 3) Zusätzliche Wärmeerzeuger: Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung Elektroheizung Einzel-/Kachelofen Solaranlage ( m 2 ) Sonstiges: Brennstoffverbrauch Zentralheizung/a:... I kg m 3 rm aus: Brennstofflieferungen (Rechnung) Zähler Anderes: Seite 17

Brennstoffverbrauch Zusatzheizung/a: aus: Brennstofflieferungen (Rechnung)... I Zähler kg m 3 rm kwh Anderes: Pufferspeicher: ja (Inhalt; I) Pufferspeichervolumen ausreichend: ja nein 4) Wärmedämmung des Pufferspeichers: bis 8 cm >8 bis 20 cm >20 cm Anschluss-Stutzen wärmegedämmt Wärmedämmung schadhaft 5) 6) Bemerkungen: Warmwasserbereitung: In der Heizperiode: kombiniert mit Heizung eigene Anlage Sonstiges: Nichtheizperiode: kombiniert mit Heizung eigene Anlage Sonstiges: 7) Zirkulationspumpe: ja nein Betriebsart: Zeitsteuerung Temperatursteuerung Dauerbetrieb 8) Warmwasserbereitung für insgesamt...personen Warmwasserspeicher:...I Wärmedämmung des Warmwasserspeichers: bis 8 cm >8 bis 15 cm >15 cm 9) Wärmetauscher: ja nein Wärmedämmung des Wärmetauschers: bis 8 cm >8 bis 15 cm >15 cm 9) Leitungsführung im unbeheizten Bereich - Wärmedämmung: 2/3 Rohrdurchmesser oder 3 cm < 2/3 Rohrdurchmesser oder 3 cm keine 10) Armaturen im unbeheizten Bereich - Wärmedämmung: ja nein 11) Bemerkungen: Seite 18

Wärmeverteilung und -abgabe: Art der Regelung: Witterungsgeführt Raumgeführt Zonenregelung Thermostatventile Zeitsteuerung Sonstiges: Leitungsführung im unbeheizten Bereich - Wärmedämmung: 2/3 Rohrdurchmesser oder 3 cm > 2/3 Rohrdurchmesser oder 3 cm keine 12) Armaturen im unbeheizten Bereich - Wärmedämmung: ja nein 11) Warmwasserspeicher:...I Wärmeabgabe: Heizkörper Flächenheizung Sonstiges: Temperaturverteilung in den Nutzungseinheiten: ungenügend 13) Bemerkungen: ERGEBNISSE: Spezifischer Energieverbrauch: ohne - mit - Warmwasserbereitung kwh/m 2 a (beheizbare Nutzfläche) > 200 kwh/m 2 a 14) kwh/m 2 a (beheizbare Bruttogeschoßfläche) > 150 kwh/m 2 a Überdimensionierung der Heizung: ja nein 15) Bemerkungen: Prüforgan Name: Firma: Anschrift: Telefon: E-Mail: Datum: Unterschrift Prüforgan: Unterschrift Verfügungsberechtigte/r: Prüfernummer: Seite 19

Empfehlungen Der Heizenergiebedarf eines Gebäudes wird von drei Haupteinflussfaktoren bestimmt: - Dämmung der Außenwände und der obersten Geschoßdecke - Fenster: Dämmstandard und Dichtheit - Heizanlage und Warmwasserbereitung: Zustand und Hydraulik Diese Komponenten beeinflussen sich gegenseitig. Daher ist vor der Sanierung der Heizanlage unbedingt die Optimierung der Gebäudedämmung zu prüfen. Diese ganzheitliche Betrachtung - verbunden mit einer umfassenden Prüfung sämtlicher Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich der Heizungsanlage als solcher (z.b. Verbesserung durch regelungstechnische Maßnahmen, Nachrüstung eines Pufferspeichers eventuell kombiniert mit einer Solaranlage, Austausch des Heizkessels, Anschluss an Fernwärme) - garantiert eine erfolgreiche Sanierung und das wirtschaftlich günstigste Ergebnis. Die im Folgenden markierten Empfehlungen sind das Ergebnis der weiter vorne durchgeführten Untersuchung. 1. Energieausweis durch befugte Planerin oder befugten Planer erstellen lassen. 2. Bausachverständige oder Bausachverständigen / Energieberaterin oder Energieberater beiziehen. 3. Prüfbericht der Feuerungsanlage durch berechtigtes Prüforgan (Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer, Installateurin oder Installateur, etc.) bis erstellen lassen. 4. Pufferspeichergröße überprüfen lassen. 5. Wärmedämmung des Pufferspeichers ist mangelhaft. Fachgerechte Dämmung veranlassen. 6. Fachgerechte Dämmung des Pufferspeichers veranlassen. 7. Die heizungsgebundene Warmwasserbereitung im Sommerbetrieb bringt hohe Verluste. Eine Neukonzeption der Heizung mit Warmwasserbereitung sollte geprüft werden. 8. Die notwendigen Laufzeiten der Zirkulation überprüfen, gegebenenfalls Regelungen nachrüsten (Zeitsteuerung, Temperatursteuerung, eventuell auch Verzicht auf Zirkulation). 9. Wärmedämmung des Warmwasserspeichers ist mangelhaft. Fachgerechte Dämmung veranlassen. 10. Die Wärmedämmung der Warmwasserleitungen ist ungenügend. Wärmedämmung mit einer Dämmstärke von 2/3 Rohrdurchmesser, aber mindestens 3 cm herstellen lassen. 11. Fachgerechte Dämmung der Armaturen nachrüsten. 12. Die Wärmedämmung der Heizleitungen ist ungenügend. Wärmedämmung mit einer Dämmstärke von 2/3 Rohrdurchmesser, aber mindestens 3 cm herstellen lassen. 13. Regelung und hydraulischen Abgleich durch fachkundige Person überprüfen lassen. (Durchflussmengen, Regelintervalle, Pumpenleistungen, Entlüften der Heizkörper, Pumpendruck, etc.). Seite 20

14. Der spezifische Energieverbrauch ist auffällig hoch. Einsparmaßnahmen sollten geprüft werden (Dämmung, Fenster, Heizanlage). Eine gute Basis dafür bietet die Erstellung des Energieausweises, mit dessen Hilfe Verbesserungsmaßnahmen ganzheitlich entwickelt werden können. 15. Heizkesselaustausch in Erwägung ziehen, insbesondere wenn der Heizkessel stark überdimensioniert ist, d.h. wenn das Verhältnis aus Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage zur Gebäudegesamtheizlast größer gleich 1,5 ist." Artikel II (1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, die durch die Aufhebung des 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG bewilligungs- oder anzeigepflichtig werden, gelten als bewilligt bzw. angezeigt. (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Feuerungsanlagen, die durch die Aufhebung des 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG in den Geltungsbereich des Oö. LuftREnTG fallen, sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß 25 Oö. LuftREnTG zu überprüfen. (4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der einmaligen Inspektion gemäß 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes zu unterziehen. (5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Klimaanlagen sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß 31a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes zu überprüfen. (6) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen. Seite 21

Geltende Fassung Textgegenüberstellung Regierungsvorlage Landesgesetz über das Inverkehrbringen, die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen, sonstigen Gasanlagen sowie von Lagerstätten für brennbare Stoffe (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 Oö. LuftREnTG) StF: LGBl.Nr. 114/2002 (GP XXV RV 1216/2001 AB 1520/2002 LT 48; RL 96/62/EG vom 27. September 1996, ABl.Nr. L 296 vom 21.11.1996, S. 55, RL 92/42/EWG vom 21. Mai 1992, ABl.Nr. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, RL 78/170/EWG vom 13. Februar 1978, ABl.Nr. L 052 vom 23.2.1978, S. 32, RL 93/76/EWG vom 13. September 1993, ABl.Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 28, RL 90/396/EWG vom 29. Juni 1990, ABl.Nr. L 196 vom 26.7.1990, S. 5) Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2008) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2005, wird wie folgt geändert: idf: LGBl.Nr. 493/2005 LT 16) 61/2005 (GP XXVI RV INHALTSVERZEICHNIS I. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Ziele und Grundsätze 2 Geltungsbereich 3 Begriffsbestimmungen II. ABSCHNITT ALLGEMEINE SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BRENNSTOFFE 4 Allgemeine Bestimmungen für Brennstoffe 5 Besondere Verwendungsverbote III. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE MÖGLICHST SPARSAME VERWENDUNG VON ENERGIE IN BEZUG AUF HEIZUNGSANLAGEN 6 Energieeinsparung 7 Inverkehrbringen von Heizungsanlagen 8 Dimensionierung von Heizungsanlagen 9 Anschluss an gemeindeeigene zentrale DVR.0069264 http://www.land-oberoesterreich.gv.at

Wärmeversorgungsanlagen 10 Elektrische Widerstandsheizungen 11 Energieanlagen in Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen IV. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN VON KLEINFEUERSTÄTTEN 12 Allgemeine Bestimmungen 13 Prüfbericht 14 Anerkennung von Prüfberichten 15 Technische Dokumentation 16 Typenschild 17 Behördliche Kontrolle V. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN 18 Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen 19 Bewilligungspflichten 20 Erlöschen der Bewilligung 21 Anzeigepflichten 22 Abnahme- und Meldepflichten 23 Nachträgliche Auflagen 24 Auflassung von Feuerungsanlagen 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Eintragung VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG FEUERUNGSANLAGEN 25 Wiederkehrende Überprüfung VON "VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN" durch die Eintragung ersetzt. "VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN" 2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu 25: " 25 Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen" 26 Überprüfungsberechtigte, Prüfernummer 27 Behördliche Überprüfung 28 Mängelbehebung 29 Herstellung des gesetzmäßigen Zustands 3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach 29 die Eintragung " 29a Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen" eingefügt. Seite 2

VII. ABSCHNITT SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ERDGASVERSORGTE HEIZUNGSANLAGEN 30 Errichtung, wesentliche Änderung und Inbetriebnahme von erdgasversorgten Heizungsanlagen 31 Rechte und Pflichten der Erdgasunternehmen in Bezug auf bestehende Heizungsanlagen VIII. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGEN 32 Allgemeine Bestimmungen 33 Durchführung der Reinigung 34 Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken 35 Pflichten der Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen 36 Pflichten der Verfügungsberechtigten und der Nutzungsberechtigten 37 Selbstüberprüfungs- und Selbstreinigungsrecht 4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem VII. Abschnitt folgende Eintragung eingefügt: "VIIa. ABSCHNITT KLIMAANLAGEN 31a Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen" IX. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE GASANLAGEN UND GASGERÄTE 38 Sonstige Gasanlagen 39 Gasgeräte X. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN 40 Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen 41 Bewilligungspflichten 42 Anzeigepflichten 43 Abnahme- und Meldepflichten 44 Behördliche Überprüfung, Mängelbehebung, nachträgliche Auflagen, Herstellung des gesetzmäßigen Zustands Seite 3

XI. ABSCHNITT ALLGEMEINE GEFAHRENVORSORGE, ZWANGSRECHTE, AUSKUNFTSPFLICHT 45 Allgemeine Gefahrenvorsorge 46 Inanspruchnahme von Liegenschaften; Auskunftspflicht und Mitwirkung XII. ABSCHNITT 47 Strafbestimmungen XIII. ABSCHNITT 48 Vorsorge- und Förderungsmaßnahmen in Bezug auf die Luftreinhaltung XIV. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN 49 Behörden 50 Dingliche Bescheidwirkung 51 Mitwirkung bei der Vollziehung 52 Übergangsbestimmungen 53 In- und Außer-Kraft-Treten I. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Ziele und Grundsätze (1) Ziele dieses Landesgesetzes sind 1. die Vorsorge gegen und die Abwehr von schädlichen und unzumutbar belästigenden Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch Stoffe (Rauch, Staub, Ruß, Gase etc.), die durch den Betrieb von Heizungsanlagen entstehen können; 2. die Vorsorge gegen und die Abwehr von Gefahren im Sinn des Abs. 2, die a) durch den Betrieb von Heizungsanlagen, b) durch den Betrieb von sonstigen Gasanlagen und Gasgeräten sowie c) bei der Lagerung von Brennstoffen und brennbaren Flüssigkeiten entstehen können; 3. die Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie. (2) Heizungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte sowie Lagerstätten für Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr 5. Im 1 Abs. 1 Z. 1 wird nach dem Wort "Heizungsanlagen" die Wortfolge "und Klimaanlagen" eingefügt. 6. Im 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a wird nach dem Wort "Heizungsanlagen" die Wortfolge "und Klimaanlagen" eingefügt. 7. Im 1 Abs. 2 wird nach dem Wort "Heizungsanlagen" ein Beistrich und das Wort "Klimaanlagen" eingefügt. Seite 4

zu bringen, zu errichten, zu betreiben und aufzulassen, dass dadurch 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet, 2. Beschädigungen von Sachen, Brandund Explosionsgefahren und unverhältnismäßig schädliche oder unzumutbar belästigende Umwelteinwirkungen vermieden werden und 3. ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieträgerverbrauch vermieden wird. 2 Geltungsbereich (1) Dieses Landesgesetz regelt sicherheitstechnische und umweltschutzrelevante Belange hinsichtlich 1. der Anforderungen für Brennstoffe, 2. des Inverkehrbringens von Heizungsanlagen (insbesondere von Feuerstätten), sonstigen Gasanlagen, Gasgeräten und Teilen davon, 3. der Errichtung, des Betriebs und der Auflassung von Heizungsanlagen, sonstigen Gasanlagen und Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten sowie 4. der Überprüfung und des Reinigens von Fängen. (2) Die Abschnitte V, VI, IX und XI dieses Landesgesetzes gelten nicht für Heizungsanlagen, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. 8. Im 2 Abs. 1 Z. 3 wird nach dem Wort "Heizungsanlagen" ein Beistrich und das Wort "Klimaanlagen" eingefügt. 9. 2 Abs. 2 entfällt. (3) Abschnitt X dieses Landesgesetzes gilt nicht für Lagerstätten, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten bedarf überdies keiner Bewilligung oder Anzeige nach dem X. Abschnitt dieses Landesgesetzes, wenn die Einhaltung der materiellen Bestimmungen des X. Abschnitts dieses Landesgesetzes nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen sichergestellt ist. Seite 5

(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Immissionsschutzes, des Gewerbes und der Industrie, des Wasserrechts oder des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. 3 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. Brennbare Flüssigkeiten: Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50 Grad Celsius von nicht mehr als 3 bar (absolut), wobei zu unterscheiden sind a) brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I (höchste Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt unter 21 Grad Celsius haben (wie Benzin, Benzol); b) brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II (mittlere Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt von 21 bis 55 Grad Celsius haben (wie Petroleum, Lackbenzin); c) brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (niedrigste Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt über 55 Grad Celsius haben (wie Dieselöl, Gasöl); 2. Brennbare Gase: Stoffe, die bei einem Druck von 1.013,25 mbar und einer Temperatur von 0 Grad Celsius gasförmigen Aggregatszustand aufweisen und an der Luft durch Wärmezufuhr entzündet werden können; 3. Brennstoffwärmeleistung: die Wärmeleistung (angegeben in Watt), die der Feuerung des Heizkessels mit dem widmungsgemäßen Brennstoff zugeführt wird, wobei der Heizwert (Hu) zugrunde gelegt wird; 4. Emission: die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie; 5. Emissionsgrenzwert: die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffs; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) wird bei Prüfungen nach dem IV. Abschnitt als Massenwert des Inhaltsstoffs bezogen auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffs (mg/mj), bei Überprüfungen nach dem VI. Seite 6

Abschnitt als Massenwert bezogen auf die Volumseinheit des Verbrennungsgases (mg/m³ NZ) angegeben; 6. Erdgasunternehmen: natürliche oder juristische Personen, die in Gewinnabsicht mindestens die Funktion der Verteilung von Erdgas in einem bestimmten Verteilergebiet über Verteilerleitungen wahrnehmen und gemäß 13 Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und 148/2002 als solche von der Energie-Control Kommission genehmigt sind bzw. gemäß 76 Abs. 1 Gaswirtschaftsgesetz als solche genehmigt gelten; 7. Fänge: Bauteile, in denen Verbrennungsgase möglichst senkrecht abgeführt werden einschließlich allenfalls darin eingebaute Selch- und Räucherkammern; 8. Feste Brennstoffe: a) biogene Brennstoffe, d.h. solche, die ausschließlich erneuerbare Materie (Pflanzen) als Ausgangsmaterial haben, z.b. Holz, Rinde, Stroh und deren bindemittelfreie Verpressungsprodukte (Pellets); b) fossile Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden: - alle Arten von Braunkohle, - alle Arten von Steinkohle, - Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks, - Torf; 9. Feuerstätten: technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe gemäß Z. 8, 11 und 12 zu verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte notwendig sind nicht Teil der Feuerstätte; bei Außenwandgeräten ist jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Feuerstätte; 10. Feuerungsanlagen: ortsfeste technische Einrichtungen, bestehend aus Feuerstätte (Z. 9) und allfälligem Verbindungsstück (Z. 27) und einschließlich allenfalls damit in unmittelbarer Verbindung Seite 7

stehender Anlagen zur Förderung und Lagerung von Brennstoffen; Zuleitungen ab dem öffentlichen Netz eines Erdgasunternehmens gelten als Bestandteil der Feuerungsanlage der Fang (Z. 7) gilt nicht als Teil der Feuerungsanlage; 11. Flüssige Brennstoffe: brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (Z. 1 lit. c), und zwar a) biogene Brennstoffe, d.h. solche, die ausschließlich erneuerbare Materie (Pflanzen) als Ausgangsmaterial haben, z.b. Ölsaaten; b) flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden, wie vor allem Heizöl extra leicht, Heizöl leicht; 12. Gasförmige Brennstoffe: brennbare Gase (Z. 2), die als Brennstoffe verwendet werden dürfen, wie insbesondere Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas, Erdgas- Austauschgas), Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan, Butan und deren Gemische), Biogas, Deponiegas; 13. Gasgeräte: jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit gasförmigen Brennstoffen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105 Grad Celsius betrieben werden; Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte; 14. Heizungsanlagen: Feuerungsanlagen (Z. 10) und sonstige technische Einrichtungen (z.b. Wärmepumpen, Brennstoffzellen), die dazu bestimmt sind, Wärme für die Heizung von Gebäuden oder Teilen davon und/oder zur Warmwasserbereitung zu erzeugen, einschließlich der Wärmeverteilleitungen und Wärmeabgabeeinrichtungen (wie etwa Radiatoren und die dazu gehörigen Steuerungs- bzw. Regelungseinrichtungen); 15. Inverkehrbringen: a) das Abgeben, Versenden oder Einführen von Brennstoffen, b) das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer Heizungsanlage, eines Gasgerätes oder eines Bauteils einer Heizungsanlage oder eines Gasgerätes zum Zweck des Anschlusses, c) das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Heizungsanlage, eines Gasgerätes oder eines Bauteils einer Seite 8