Auch Einzelunternehmer und andere Personengesellschaften (OG, KG) sind zur Bilanzierung verpflichtet, wenn:

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Transkript:

Bilanzierung Gesetzliche Grundlage UGB Mit dem Begriff Rechnungslegungspflicht wird die Verpflichtung zur Erstellung einer doppelten Buchführung und eines Jahresabschlusses (mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) bezeichnet. Das Unternehmensgesetzbuch bildet die gesetzliche Grundlage für alle Bestimmungen zur Rechnungslegungspflicht. Eine unternehmensrechtliche Buchführungspflicht zieht immer eine steuerliche Buchführungspflicht nach sich. Hier gilt das Maßgeblichkeitsprinzip. Wertansätze der Unternehmensbilanz sind für die Steuerbilanz maßgeblich. Dies gilt nicht, wenn im Steuergesetz eine eigene Regel dazu vorhanden ist. In diesem Fall werden die Unterschiede im Zuge einer Mehr-Weniger-Rechnung (MWR) dargestellt. Rechnungslegungspflichtige Unternehmen Immer rechnungslegungspflichtig (unabhängig von ihrem Umsatz) sind Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, die keine natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben (zum Beispiel: GmbH & Co KG). Auch Einzelunternehmer und andere Personengesellschaften (OG, KG) sind zur Bilanzierung verpflichtet, wenn: die Umsatzgrenze von 700.000,00 zweimalig (hintereinander) überschritten wird oder die Umsatzgrenze von 1.000.000,00 einmalig überschritten wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind: Land- und Forstwirte (für sie gelten besondere Vorschriften), Freiberufler und Unternehmer, deren Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten errechnet werden (zum Beispiel bei Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung). Auch, wenn diese Unternehmer eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gründen. Besteht keine Verpflichtung zur Buchführung, können jederzeit freiwillig Bücher geführt werden. Das Führen einer doppelten Buchführung verpflichtet allerdings auch zum Erstellen eines Jahresabschlusses. Eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist dann nicht mehr möglich. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Den Gewinn in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln dürfen Unternehmer, die:

die Buchführungsgrenzen nicht überschreiten von der Buchführungspflicht ausgenommen sind auch nicht freiwillig Bücher führen. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt. Wesentliche Unterschiede zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Bilanzierung Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Zeitpunkt der Erfassung der Einnahmen/Ausgaben Mit der Entstehung. Mit der Bezahlung. Zeitliche Zuordnung der Einnahmen/Ausgaben Zu dem Jahr, zu dem sie zeitlich und sachlich gehören. Zu dem Jahr, in dem sie bezahlt werden. Es gilt das Zu-/Abfluss Prinzip. Bildung von Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten Ja. Nein. Bewertung der lagernden Waren- und Rohstoffvorräte Erfassung mittels Inventur. Mit der Bezahlung werden grundsätzlich die Ausgaben sofort abgesetzt. Teilwertabschreibung Zulässig. Nicht zulässig. Eine Abschreibung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung ist aber zulässig. Was ist eine Bilanz? Die Bilanz besteht aus zwei Seiten, genannt Aktiva und Passiva. Mittels der Bilanz erfolgt eine wertmäßige Gegenüberstellung der Vermögensgegenstände (Aktiva) mit den Schulden und dem Eigenkapital (Passiva). Das heißt, nur erfolgsneutrale Konten scheinen in der Bilanz auf (keine Aufwands-/Ertragskonten). Beide Seiten müssen ausgeglichen sein. Das bedeutet, am Ende muss Summengleichheit herrschen. Die Grundlage für eine Bilanzerstellung bildet die ordnungsgemäße Buchführung während des Jahres. Die Bilanz selbst wird am Ende des Jahres (Wirtschaftsjahres) erstellt. Die Aktiv- und Passivseite der Bilanz Aktiva Passiva A. Anlagevermögen A. Eigenkapital

Aktiva Passiva I. Immaterielle Vermögensgegenstände I. Nennkapital II. Sachanlagen II. Kapitalrücklagen III. Finanzanlagen III. Gewinnrücklagen IV. Bilanzgewinn/Bilanzverlust B. Umlaufvermögen I. Vorräte II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände B. Rückstellungen III. Wertpapiere und Anteile IV. Kassa, Schecks, Bankguthaben C. Verbindlichkeiten C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern Gewinn- und Verlustrechnung Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses wird auch eine Gewinn- und Verlustrechnung erarbeitet. Sie beinhaltet die erfolgswirksamen Konten (Ertrags- und Aufwandskonten). Sie wird in Staffelform entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt. Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren 1. Umsatzerlöse 2. Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen 3. andere aktivierte Eigenleistungen 4. sonstige betriebliche Erträge 5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen 6. Personalaufwand 7. Abschreibungen 8. sonstige betriebliche Aufwendungen 9. Zwischensumme (Betriebserfolg)

10. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 11. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen 12. Zinsen und ähnliche Erträge 13. Erträge aus dem Abgang und der Zuschreibung zu Finanzanlagen 14. Aufwendungen aus Finanzanlagen und Wertpapieren und Anteilen 15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 16. Zwischensumme (Finanzerfolg) 17. Ergebnis vor Steuern 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 19. Ergebnis nach Steuern 20. Sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 19 enthalten 21. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 22. Auflösung von Kapitalrücklagen 23. Auflösung von Gewinnrücklagen 24. Zuweisung zu Gewinnrücklagen 25. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr 26. Bilanzgewinn/Bilanzverlust Steuerliche Mehr/Weniger Rechnung Um nicht einen unternehmensrechtlichen und einen steuerrechtlichen Jahresabschluss erstellen zu müssen, wird im Zuge einer Mehr-Weniger-Rechnung der unternehmensrechtliche Gewinn in den steuerrechtlichen Gewinn übergeleitet. Internationale Bilanzierungsstandards IFRS (International Financial Reporting Standards) Um Jahres- und Konzernabschlüssen über Ländergrenzen hinweg vergleichen zu können, wurden internationale Rechnungslegungsvorschriften geschaffen. Alle kapitalmarktorientierte Unternehmen, die ihren Sitz in der EU haben müssen ihren Konzernabschluss nach den IFRS aufstellen. US-GAAP (United States Generally Accepted Accounting Principles) US-GAAP werden die amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften bezeichnet. Sie sind maßgebend für den Jahresabschluss aller Unternehmen in den USA. Stand: 2. Jänner 2018 Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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