Zusätzliche Bestimmungen zur FV-NE

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Fahrdienstvorschrift; Richtlinie Seite I

Transkript:

Zusätzliche Bestimmungen zur FV-NE zu FV-NE 1 (2) Geltungsbereich Auf der gesamten Eisenbahninfrastruktur der WSG wird ausschließlich Rangierbetrieb gemäß FV-NE durchgeführt. zu FV-NE 1 (3) Bestimmungen von vorübergehender Bedeutung Es können von der WSG vorübergehende netzzugangsrelevante Bestimmungen erlassen werden, die dem Zugangsberechtigten übermittelt werden. Diese können sein: Betriebsanweisungen (BetrA) oder Bau- und Betriebsanweisungen (BETRA). Sie werden mit Betriebsanweisung oder BetrA bzw. Bau- und Betriebsanweisung oder BETRA überschrieben, mit einem Herausgabe- und Gültigkeitsdatum versehen und jährlich fortlaufend nummeriert. Sie müssen vom Eisenbahnbetriebsleiter der WSG oder einer von ihm beauftragten Person unterschrieben sein. Andere Dokumente sind ungültig. Die Zugangsberechtigten erhalten die Betriebsanweisungen schriftlich oder fernschriftlich. Für die Unterrichtung der Betriebsbediensteten ist der Zugangsberechtigte verantwortlich. zu FV-NE 1 (4) Elektrischer Bahnbetrieb Die Gleisanlagen der WSG nicht elektrifiziert. zu FV-NE 1 (6) Gemeinschaftsbetrieb Im Bahnhof Dörverden der DB Netz AG gelten ab Infrastrukturgrenze WSG / DB Netz auf den Gleisen der DB Netz insbesondere die Bestimmungen der Ril 408 Züge fahren und rangieren Fahrdienstvorschrift inkl. der örtlichen Zusätze und der Ril 481 Bahnbetrieb; Telekommunikationseinrichtungen bedienen in den jeweils gültigen Fassungen. Der betriebliche und rechtliche Übergang zwischen der WSG (und den entsprechenden Regeln dieser SbV) und der DB Netz AG (und ihren Regeln der DB Netz AG) ist genau auf Höhe des Grenzschildes, das die Infrastrukturgrenze markiert. zu FV-NE 2 (3) Leitung und Überwachung Eisenbahnbetriebsleiter (EBL): Stellvertretender Eisenbahnbetriebsleiter der Eisenbahninfrastruktur (Stv. EBL): örtlicher Betriebsleiter (öbl): Dr.-Ing. Carsten Hein Winfried Siefert (N.N.) - B 1 - Neuherausgabe

zu FV-NE 2 (4) Befähigung Es gelten die Befähigungsanforderungen an das Betriebspersonal gemäß den Festlegungen des Zugangsberechtigten. Für die gesundheitliche Tauglichkeit der Betriebsbediensteten gilt die VDV-Schrift 714 Leitlinien für die Beurteilung der Betriebsdiensttauglichkeit in Verkehrsunternehmen oder ggf. die TfV. Zu FV-NE 2a (3) Verhalten bei Gefahr Unregelmäßigkeiten Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen und an den Bahnanlagen meldet das Betriebspersonal unverzüglich an den zuständigen Bereitschaftshabenden über die Rufnummer 0152-03390620. zu FV-NE 3 (19) Triebfahrzeuge Kleinlokomotiven sind Lokomotiven mit einer Motorleistung bis 175 kw bzw. 240 PS. zu FV-NE 5 (2) Fahrplanarten Fahrpläne für Fahrten auf der Infrastruktur der WSG werden nicht aufgestellt. Alle Fahrten auf der Infrastruktur der WSG werden beim Fahrdienstleiter (Fdl) des Bahnhofs Dörverden (DB Netz AG) fernmündlich oder fernschriftlich angemeldet. zu FV-NE 8 (2) Verständigungsformen Alle Triebfahrzeugführer und Rangierer müssen mit einem Mobiltelefon nach GSM-Standard ausgerüstet sein. Andere Verständigungsformen wie Sprechfunk oder DB Funksystem GSM-R stehen nicht zur Verfügung. Die Vorhaltung des Mobiltelefons ist zwingend vorausgesetzt und dessen Rufnummer bei Beantragung eines Nutzungszeitfensters der zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Rufnummern sind untereinander und bei Bedarf dem Fdl Dörverden bekannt zu geben. zu FV-NE 9 (1) Schriftliche Weisungen für Züge Befehle nach FV-NE Anlage 10 bzw. nach Richtlinie 408 der DB Netz AG (Befehlsvordrucke sind analog) werden bei Bedarf entweder vom Fdl Dörverden oder vom Eisenbahnbetriebsleiter der WSG bzw. einer von ihm beauftragten Person erteilt. Zu 32 (6) Wagen mit gefährlichen Gütern Mit Beantragung eines Nutzungszeitfensters sind Wagen mit gefährlichen Gütern anzumelden. Bei Verkehren mit Gefahrgütern sind geeignete Unfallmerkblätter auf dem jeweiligen Triebfahrzeug vorzuhalten. Geeignete Unfallmerkblätter sind z.b. in der DB-Konzernrichtlinie 424 Maßnahmen nach Freiwerden gefährlicher Güter veranlassen enthalten. - B 2 - Neuherausgabe

zu FV-NE 32 (7) Wagen mit außergewöhnlichen Sendungen Überschreiten beladene Güterwagen die zugelassenen Achs- und/oder Meterlasten, ist die Geschwindigkeit der Rangierfahrt nach Weisung der Betriebsleitung der WSG zu reduzieren oder die Fahrt zu untersagen. zu FV-NE 32 (8) Einschränkungen in der Zulassung von Wagen Für Radsatzlasten und Meterlasten gelten folgende höchsten Grenzwerte: Radsatzlast 22,5 to, Meterlast 8,0 t je Meter (entspricht der Streckenklasse D4), zu FV-NE 37 (2) Führen einer Wagenliste Es wird eine Wagenliste vom Muster der FV-NE Anl. 18 verwendet. Die Wagenliste ist bei jeder Rangierfahrt zu führen und per Email an info@wsg.lk-verden.de oder per Fax an 04231-922730 zu übermitteln. Bei Tfz-Leerfahrten genügt die schriftliche formlose Mitteilung. zu FV-NE 41 Bremsberechnung Alle Wagen sind an die durchgehende Hauptluftleitung anzuschließen. Rangieren ohne Anschluss an die Luftleitung ist verboten. Es wird auf die Vorschriften der VDV-Schrift 757 für das luftgebremste Rangieren in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. zu FV-NE 41 (1) Mindestbremshundertstel Auf den Gleisen der WSG sind für alle Rangierfahrten 30 Mindestbremshundertstel (in allen Bremsarten) vorgeschrieben. Werden sie nicht erreicht, sind alle Bahnübergänge vom Zugangsberechtigten mit Posten zu sichern. zu FV-NE 44 (11) Pfeifeinrichtung gestört Bei gestörter Pfeifeinrichtung hat der Triebfahrzeugführer die Geschwindigkeit vor nicht technisch gesicherten Bahnübergängen, an denen gepfiffen werden muss (erkennbar am zuvor aufgestellten Signal Bü 4), entsprechend den Sichtverhältnissen auf höchstens 5 km/h zu reduzieren. zu FV-NE 48 (9) Schienenbrüche Für die Beurteilung eines Schienenbruches ist die Anlage 5 heranzuziehen. zu FV-NE 51 (13) Örtliche Besonderheiten Die örtlichen Besonderheiten beim Rangieren sind im Teil C Sammlung der örtlichen Besonderheiten enthalten. - B 3 - Neuherausgabe

zu FV-NE 53 (2) Geschwindigkeit Die Höchstgeschwindigkeit beim Rangieren beträgt 25 km/h, wenn in den örtlichen Besonderheiten nichts anderes festgelegt ist. zu FV-NE 53 (10) Verschieben ohne Rangierpersonal Das Verschieben von Wagen ohne Rangierpersonal an der Spitze der Rangiereinheit ist verboten. zu FV-NE 53 (11) Rangieren mit Seil oder Kette Rangieren mit Seil oder Kette ist unzulässig. zu FV-NE 55 (1) Sichern von Bahnübergängen Bei geschobenen Rangierfahrten sind nicht technisch gesicherte Bahnübergänge gem. FV-NE Anlage 13 (17) zu sichern. zu FV-NE 56 (1) Abstoßen und Ablaufen Das Abstoßen und Ablaufen von Fahrzeugen ist auf allen Gleisen der WSG unzulässig. zu FV-NE 58 (2) Festlegemittel Das Ablegen von Hemmschuhen oder Radvorlegern an der Infrastruktur der WSG ist über die Dauer der Sicherung hinaus nicht gestattet. Radvorleger oder Hemmschuhe sind bei Bedarf auf dem Triebfahrzeug mitzuführen. zu FV-NE 59 (3) Gefährdende Rangierbewegungen Alle Rangierfahrten aus der WSG-Infrastruktur in Richtung Bahnhof Dörverden haben in ausreichendem und sicherem Abstand vor dem Schutzhaltsignal der Gleissperre (nahe der Infrastruktur-Anschlussgrenze) zu halten. Erst nach Zustimmung des zuständigen Fahrdienstleiters des Bahnhofs Dörverden (Rufnummer: 0151/27400763) und dem Ablegen der Gleissperre darf darüber hinaus rangiert werden. - B 4 - Neuherausgabe

Zusätzliche Bestimmungen zum Signalbuch zu Signal Zg 1 Spitzensignal Auch bei Rangierfahrten ist das Signal Zg1 zu führen. Das Nachtzeichen ist stets auch bei Tageslicht zu führen. zu Signal Fz 1 Rangierlokomotivsignal Statt des Signals Fz 1 wird das Signal Zg 1 Spitzensignal an beiden Stirnseiten des Triebfahrzeugs geführt. zu Signal Bü 4 Pfeiftafel Das Signal kann durch zwei Zusatzpunkte am Mast oder auf dem Schild ergänzt sein. Die Punkte bedeuten, dass vor dem Bahnübergang nur ein Signal Bü 4 aufgestellt ist und der Triebfahrzeugführer das Achtungssignal etwa in der Mitte zwischen Pfeiftafel und Bahnübergang zu wiederholen hat. - B 5 - Neuherausgabe

Zusätzliche Bestimmungen zur BUVO-NE zu BUVO-NE 3 Aufbau des Unfallmeldewesens Unfallmeldestelle ist in der Unfallmeldetafel SbV Teil E, Anlage 4 definiert und Bestandteil dieser SbV. Sie sind auf den Triebfahrzeugen der Zugangsberechtigten mitzuführen. Außerhalb der Dienstzeiten der WSG ist eine Rufbereitschaft eingerichtet, die über die selbige Rufnummer lt. Unfallmeldetafel zu erreichen ist. - B 6 - Neuherausgabe