20 Jahre Verantwortung für Netze

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Stand: Mai Tel Fax

Transkript:

20 Jahre Verantwortung für Netze Hinweis zum zeitlichen Verständnis der Sanktionsfolgen bei Pflichtverstößen des Anlagenbetreibers nach 52 Absatz 3 EEG Hinweis 2018/1 24. Januar 2018

HINWEIS 2018/1 Rechtsnatur des Hinweispapiers Der vorliegende Hinweis gibt das Grundverständnis der Bundesnetzagentur zu den in diesem Papier aufgeworfenen Fragen wieder. Er dient den betroffenen Unternehmen und Bürgern als Orientierungshilfe, um eine einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und Rechtsunsicherheiten zu vermindern. Er stellt keine Festlegung dar und hat auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift. Er soll keine normenkonkretisierende Wirkung entfalten oder das Ermessen der Bundesnetzagentur binden. Die Bundesnetzagentur wird sich im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse nach 85 EEG an diesem Hinweis orientieren, wenn und soweit es im jeweiligen Verfahren auf diese Frage ankommt und sich im Verfahrensverlauf insbesondere durch die Anhörung der Betroffenen keine abweichende Erkenntnis ergibt. Herausgeber Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld 4 53113 Bonn Bezugsquelle Ansprechpartner Referat für erneuerbare Energien (605) Team EE-/KWK-Aufsicht Tulpenfeld 4 53113 Bonn eeg@bnetza.de Hinweispapiere: www.bundesnetzagentur.de/eeg-kwkg-hinweise

HINWEIS 2018/1 3 1 Hinweis Hinweis zum zeitlichen Verständnis der Sanktionsfolgen bei Pflichtverstößen des Anlagenbetreibers nach 52 Absatz 3 EEG 1 : Solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt hat, aber bereits die Meldung nach 71 Nummer 1 EEG erfolgt ist, verringert sich der anzulegende Wert gemäß 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG um 20% für das vorangegangene Kalenderjahr, auf das sich seine Meldung nach 71 Nummer 1 EEG bezieht. Die Sanktionsfolge der 20%-Verringerung bezieht sich mit anderen Worten auf das jeweils vorangegangene Abrechnungsjahr einer Meldung nach 71 EEG (solange die Registrierungsangaben in diesem Abrechnungsjahr nicht übermittelt worden sind) und nicht auf Zeiträume, die vor oder nach dem Abrechnungsjahr liegen. Beispiel: Ein Anlagenbetreiber geht mit seiner Anlage am 1. Januar 2016 in Betrieb. Die erforderlichen Registrierungsangaben übermittelt er erst am 1. Mai 2016 an das Register. Die Meldung nach 71 Nummer 1 EEG nimmt er dann bis zum 28. Februar 2017 für das Abrechnungsjahr 2016 vor. In diesem Fall verringert sich der anzulegende Wert für seine Strommengen in der Zeit von 1. Januar bis zum 30. April 2016 nicht auf null (vgl. 52 Absatz 1 Nummer 1 EEG), sondern nur um 20% ( 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG). Für die sich an die Meldung an das Register anschließende Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2016 wird die volle Förderung gewährt. Abbildung: Zeitliche Wirkung der Meldung nach 71 EEG. Dieses Verständnis gilt für die Sanktion bei Pflichtverstößen nach 52 Absatz 3 Nummer 2 EEG entsprechend. 2 Hintergrund Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in 52 Absatz 1 und Absatz 3 EEG die Rechtsfolgen bei einer Nicht- Registrierung von EE-Anlagen im Register 2 neu gefasst. Während noch im EEG 2014 jede Nichtregistrierung mit einer Reduzierung der Förderung auf null sanktioniert war ( 25 EEG 2014), ist im aktuellen EEG 2017 eine gestufte Sanktion geregelt: Solange weder die Registrierung im Register noch eine Jahresmeldung nach 71 Nummer 1 erfolgt, verringert sich der anzulegende Wert auf null ( 52 Absatz 1 Nummer 1 EEG). Solange der 1 Alle Angaben zum EEG beziehen sich auf den aktuellen Gesetzesstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Hinweises (EEG 2017), soweit kein abweichender Stand ausdrücklich angegeben wird. 2 Anlagenregister bzw. Marktstammdatenregister.

HINWEIS 2018/1 4 Anlagenbetreiber die Anlage nicht im Register registriert, aber die Jahresmeldung nach 71 Nummer 1 an den Netzbetreiber übermittelt hat, verringert sich der anzulegende Wert (nur) um jeweils 20 Prozent ( 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG). 3 Erläuterung Der Wortlaut des 52 Absatz 3 EEG stellt ausdrücklich auf die Meldung nach 71 Nummer 1 EEG und somit auch auf den Zeitpunkt dieser Regelung ab. Bei der Anwendung von 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG sind sowohl die Voraussetzungen der Mitteilung nach 71 Nummer 1 EEG als auch die Fälligkeitsmodalitäten nach 26 Absatz 2 EEG zu berücksichtigen. Die Mitteilung nach 71 EEG bezieht sich auf die Strommengen des vorangegangenen Kalenderjahres (Abrechnungsjahr). Frühestens am 1. Januar des Folgejahres stehen dem Anlagenbetreiber alle für die Mitteilung erforderlichen Daten zu seiner Anlage zur Verfügung. Die Strommengen des vorangegangenen Jahres können unmittelbar nach Jahresende ermittelt werden. Müssen (z.b. bei Biomasseanlagen) weitere Nachweise erbracht werden, ist eine sofortige Übermittlung noch nicht möglich. Aus diesem Grund ist für die Mitteilung an den Netzbetreiber gesetzlich eine Frist bis zum 28. Februar des Folgejahres verankert. Der Anspruch des Anlagenbetreibers auf Zahlungen nach dem EEG wird gemäß 26 Absatz 2 EEG erst fällig, sobald und soweit er seine Mitteilungspflicht für die Vorjahresmengen nach 71 EEG erfüllt hat. Insofern stellt das EEG regelmäßig auf das Vorjahr (Abrechnungsjahr) als Bezugszeitraum ab. Ein entsprechender zeitlicher Zusatz im Wortlaut des Gesetzestextes wie z.b. solange und soweit oder ab, der eine Anwendung erst für einen zukünftigen Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Jahresmeldung des 71 Nummer 1 EEG normiert, fehlt in 52 Absatz 3 EEG. Das solange in 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG und das solange und soweit in 52 Absatz 3 Nummer 2 EEG beziehen sich nur auf den ersten Halbsatz und damit auf die Meldung zum Register. Nach der Gesetzesbegründung zu 100 Absatz 1 Satz 5 EEG soll die Regelung in 52 Absatz 3 EEG dazu dienen, die Reduzierung des anzulegenden Wertes auf null auf die Fälle zu beschränken, in denen "eine Anlage weder im Anlagenregister gemeldet noch dem Netzbetreiber für die Abrechnung gemeldet wurde. Fehlt zwar die Meldung im Anlagenregister, ist aber eine Jahresendabrechnung vorgelegt, reduziert sich die Vergütung ab diesem Zeitpunkt um 20 Prozent." 3 Die in der Begründung gewählte Formulierung "ab diesem Zeitpunkt" erscheint missverständlich, da sie sprachlich als auf einen Zeitraum in der Zukunft bezogen verstanden werden kann, sachlich aber einen Zeitraum in der Vergangenheit meint. Das ab in der Formulierung beschreibt widerspruchsfrei den Zeitpunkt, an dem die Klärung der Förderhöhe herbeigeführt wird. Damit ist die Formulierung als grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des 52 Absatz 3 EEG zu verstehen. Die Formulierung in der Begründung sagt jedoch nichts darüber aus, für welche Strommengen die Reduzierung konkret gelten soll. Insbesondere kann aus ihr nicht gefolgert werden, dass das Verständnis und die zeitlichen Bezüge des 71 Nummer 1 EEG in dieser Konstellation anders zu verstehen wären als im übrigen EEG. Auch aus der Begründung zur urspünglichen Einführung der Gesetzesänderung ergibt sich nichts anderes 4. Es bleibt daher auch für die Bestimmung der Sanktionsfolgen nach 52 Absatz 3 EEG bei dem gesetzlich vorgesehenen Bezugszeitraum für die Mitteilung nach 71 EEG, nämlich dem Vorjahr. 3 BT Drs. 18/10668, Seite 148. 4 BT Drs. 18/8860, Seite 234.

HINWEIS 2018/1 5 Bei isolierter Betrachtung der Sanktionsregelung des 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG ohne in Bezugnahme des Regelungsgehalts des 71 Nummmer 1 EEG könnte man abweichend von dem hier dargelegten Verständnis die Auslegung erwägen, dass sich der anzulegende Wert einer nicht im Register gemeldeten Anlage für alle bis zum Zeitpunkt der Datenmeldung nach 71 EEG erzeugten Strommengen auf null verringere. Die in 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG vorgesehene Linderung der Sanktion durch eine Meldung nach 71 EEG im Folgejahr könnte sich bei diesem engen Verständnis nicht mehr zugunsten der gemeldeten Strommengen des vorangegangenen Abrechnungsjahres auswirken. Ein solch enger Auslegungsansatz überzeugt jedoch im Ergebnis nicht. Er steht im Konflikt mit dem Sinn und Zweck der geminderten Sanktionswirkung und dem oben geschilderten Grundverständnis des Bezugszeitraums für Meldungen nach 71 Nummer 1 EEG. Er berücksichtigt zudem nicht hinreichend, dass der Anspruch des Anlagenbetreibers auf Zahlungen nach dem EEG gemäß 26 Absatz 2 EEG erst fällig wird, sobald und soweit er seine Mitteilungspflicht für die Vorjahresmengen nach 71 EEG erfüllt hat. Bei Betrachtung der Übergangsvorschrift in 100 Absatz 1 Satz 5 EEG wird darüber hinaus deutlich, dass ein solches Verständnis zu willkürlichen Ergebnissen führen würde. Eine Registrierungspflicht im Anlagenregister besteht für EE-Anlagen seit dem 01.08.2014; nur für PV-Anlagen gab es bereits vorher eine Registrierungspflicht. Ist eine Anlage 2014 in Betrieb gegangen, wurde aber nicht im Register gemeldet, so wäre für die Strommengen vom 01.08.2014 bis zur Mitteilung nach 71 EEG, d.h. längstens bis zum 28.02.2015, die Verringerung um nur 20% nicht anwendbar, obwohl die Meldung nach 71 EEG fristgemäß gegenüber dem Netzbetreiber vorgenommen wurde. Für eine PV-Anlage mit Inbetriebnahme im Jahr 2013, für die eine entsprechende Meldung nach 71 EEG 2014 am 28.02.2014 erfolgt ist, wäre hingegen für die Strommengen vom 01.08.2014 bis zur Mitteilung nach 71 Absatz 1 EEG, also ebenfalls längstens bis zum 28.02.2015, eine Verringerung um 20% anzunehmen. Sehr ähnliche Konstellationen würden mit sehr unterschiedlichen Sanktionen geahndet. Eine solche sachwidrige Ungleichbehandlung tritt durch die im vorliegenden Hinweis dargelegte Auslegung von 52 Absatz 3 EEG nicht auf. 4 Ergänzende Information Für die Anwendung der Sanktionsregelung nach 52 Absatz 3 EEG sind ergänzend die Übergangsbestimmungen in 100 EEG zu beachten. Dort ist geregelt, für welche Anlagen mit welchen Inbetriebnahmezeitpunkten 52 Absatz 3 EEG anzuwenden ist. Die Auslegung dieser Übergangsbestimmungen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Hinweispapiers.