Wohnen im Pflegeheim. Pflegeinfo 1. AK-Hotline T Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice

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Transkript:

Wohnen im Pflegeheim Pflegeinfo 1 AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice 1

Ist eine Pflege daheim nicht zumutbar oder nicht organisierbar, ist die Unterbringung in einem Pflegeheim die Alternative. Dabei stellen sich sowohl der zu pflegenden Person als auch den Angehörigen viele Fragen, etwa nach den damit verbundenen Kosten. Die vorliegende Broschüre gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen in Zusammenhang mit der Unterbringung in einem Pflegeheim. Ihr Josef Pesserl AK-Präsident 2 AK Infoservice

Wohnen im Pfegeheim Die Pfege erfolgt zu 80 Prozent zu Hause. Dennoch kann die pfegerische Betreuung oder die familiäre Situation die Pfege in einem Pfegeheim erfordern. Dabei stellen sich verschiedene Fragen: Was regelt der Heimvertrag? Welche Kosten sind zu erwarten? Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt des Restkostenzuschusses durch das Sozialamt bzw. den Sozialhilfeträger? Welche Rechte haben Heimbewohnerinnen und Heimbewohner? Die vorliegende Pfege-Info gibt einen Überblick. Der Heimvertrag Der Heimvertrag muss gemäß Konsumentenschutzgesetz bestimmte inhaltliche und formelle Mindestanforderungen erfüllen. Dazu müssen zumindest folgende Angaben enthalten sein: der Name und die Anschrift der Vertragsteile, die Dauer des Vertragsverhältnisses, die Räumlichkeiten (Wohnräume sowie Gemeinschaftsräume und -einrichtungen) und deren Ausstattung, die Wäscheversorgung und die Reinigung der Wohnräume, die allgemeine Verpfegung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung, wie etwa die Pfege bei kurzen Erkrankungen, die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes und die Unterstützung in persönlichen Angelegenheiten, die Fälligkeit und Höhe des Entgelts, eine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpfegung, Grundbetreuung, besondere Pfegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen, die Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses. Neben dem konkret erbrachten/vermittelten Leistungsangebot sind auch jene typischen Heimleistungen anzuführen, die nicht erbracht werden. Der Heimvertrag ist bis zur Aufnahme der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners schriftlich zu errichten, bei auf unbestimmte Zeit laufenden Vertragsverhältnissen aber AK Infoservice 3

spätestens innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme. Eine Abschrift der Vertragsurkunde ist der Heimbewohnerin bzw. dem Heimbewohner, deren Vertreterin bzw. dessen Vertreter und der Vertrauensperson auszufolgen. Die Heimstatuten ergänzen den Heimvertrag Das Steiermärkische Pfegeheimgesetz sieht Heimstatuten vor. Diese ergänzen den Heimvertrag. Sie regeln das Leistungsangebot und die rechtlichen Beziehungen zwischen Heimträger sowie Bewohnerinnen und Bewohnern. Diese Heimstatuten sind in schriftlicher Form, öffentlich zugänglich aufzulegen. Sie haben unter anderem jedenfalls zu enthalten: Angaben über die Höhe der Tagsätze und deren Veränderung, die Vergütung im Abwesenheitsfall, die Kündigungsgründe und -fristen sowie die Art und Fälligkeit der Zahlungen. Die vertraglich vereinbarten Tarife, Bedingungen und Fristen dürfen für bezuschusste Heimbewohnerinnen und Heimbewohner nicht ungünstiger als die jeweils gesetzlich festgelegten Normkostenbestimmungen sein. Die Pfegeheimkosten Die Gesamtkosten setzen sich aus der Hotelkomponente und dem jeweiligen Pfegezuschlag zusammen. Für die Betreuung psychisch erkrankter Heimbewohnerinen und Heimbewohner gebührt anstatt des Pfegezuschlages ein höherer Psychiatriezuschlag. Die Normkosten werden mit der Leistungs- und Entgeltverordnung zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (Anlage 2) jährlich neu festgesetzt. Gemeinnützige Träger können steuerbefreit sein, dies ist gegebenenfalls in den jeweiligen Statuten geregelt. Nachstehende Pfegeheimtarife gelten seit Dezember 2017: Pfegegeld Pfegezuschlag Hotelkomponente Gesamtkosten pro Tag pro Tag (für 31 Tage) in Euro in Euro in Euro (inkl. USt.) (inkl. USt.) (inkl. USt.) Stufe I E 10,98 E 70,74 E 2.533,29 Stufe II E 17,68 E 70,74 E 2.740,96 Stufe III E 33,72 E 70,74 E 3.238,14 Stufe IV E 55,76 E 70,74 E 3.921,50 Stufe V E 65,89 E 70,74 E 4.235,56 Stufe VI E 85,27 E 70,74 E 4.836,40 Stufe VII E 90,61 E 70,74 E 5.001,79 4 AK Infoservice

Psychiatriezuschlag Stufe 0 bis V E 65,89 E 70,74 E 4.235,56 Stufe VI E 85,27 E 70,74 E 4.836,40 Stufe VII E 90,61 E 70,74 E 5.001,79 Rechtsanspruch auf Kostenübernahme Die Pfegeheimkosten sind meist höher als die eigene Pension und das Pfegegeld zusammen. Pfegebedürftige Personen haben gemäß dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Pfegeheim(rest)kosten, wenn sie ihr Leben aufgrund ihrer Pfege- und Betreuungsbedürftigkeit zu Hause nicht mehr alleine in zumutbarer Weise bewältigen können. Weitere Voraussetzungen für die Übernahme der Pfegeheimkosten durch den Sozialhilfeträger sind, dass die pfegebedürftigen Personen die Heimkosten nicht aus ihrem eigenen Einkommen selbst bestreiten können und mindestens ein Pfegegeld der Stufe 4 bezieht. Bei Personen mit einem Pfegegeld der Stufe 1 bis 3 ist der Nachweis für die Notwendigkeit der Heimunterbringung durch ein amtsärztliches bzw. pfegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen. Wird pfegebedürftigen Personen, die über kein eigenes Einkommen verfügen, ein Kostenzuschuss gewährt, so gebührt ihnen ein Taschengeld, welches zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse dient. Das Taschengeld darf 20% des Sozialhilfe-Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (ab 2016: monatlich E 579, ) nicht überschreiten. Für die Monate Juni und September gebührt das Taschengeld in zweifacher Höhe. Wird einer pfegebedürftigen Person, die über ein eigenes Einkommen verfügt, Kostenzuschuss gewährt, so haben ihr 20% des eigenen Einkommens und die Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug in Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben. Die bescheidmäßig zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen. AK Infoservice 5

Abschaffung Pfegeregress Seit 01.01.2018 ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pfegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, deren Erbinnen und Erben sowie Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern durch die Sozialhilfe nicht mehr erlaubt. Ersatzansprüche dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden. Kostenrückersatzbescheide bzw. Vergleiche die vor dem 01.01.2018 rechtskräftig wurden bleiben bestehen. Bestehen Rechtsansprüche oder Forderungen gegenüber Dritten und nimmt der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch, trifft diese Personen weiterhin eine Kostenrückersatzpficht. Abwesenheit Bei Abwesenheit der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners wegen eines Krankenhaus-, Kur- oder Rehabilitationsaufenthaltes oder einer sonstigen Abwesenheit reduziert sich die Hotelkomponente um 8,14%. Der Pfegezuschlag ist in voller Höhe weiter zu bezahlen. Die Reduzierung tritt ab dem dritten Tag der Aufnahme in die jeweilige Krankenanstalt, Kur- oder Rehabilitationseinrichtung ein. Sie gilt für die gesamte Dauer der Abwesenheit, längstens für 70 Tage je Kalenderjahr. Bei sonstigen Abwesenheiten tritt die Reduzierung ab dem vierten Tag der Abwesenheit ein. Pfegeheimaufnahme ohne Pfegegeldeinstufung Bei Heimbewohnerinnen und Heimbewohner ohne festgestellte Pfegestufe wird von den Sozialhilfeträgern bis zum Abschluss des Pfegeverfahrens vorläufg der Pfegezuschlag der Stufe 4 verrechnet. Nach Abschluss des Pfegegeldverfahrens erfolgt eine Nachverrechnung entsprechend der festgestellten Pfegegeldstufe. Zusatzleistungen und Kosten Nicht vom Entgelt erfasst sind Zusatzleistungen wie z. B.: Drogerieartikel oder Telefonkosten. Diese Zusatzleistungen sind im Heimvertrag gesondert zu vereinbaren und abzurechnen. 6 AK Infoservice

Hilfsbedürftige Personen ohne Pensionsbezug haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte Versorgung mit Hygieneartikeln (Zahnpasta, Zahnbürste, Gebissreiniger, Handseife usw.). Personen mit Pensionsbezug haben einen Anspruch auf vorgenannte Hygieneartikel höchstens für die Dauer von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in das Pfegeheim. Für die Bereitstellung eines Einbettzimmers dürfen höchstens sechs Euro pro Tag, für Personen mit Ausgleichszulage höchstens fünf Euro pro Tag verrechnet werden (exklusive 10% USt.). Bei HilfeempfängerInnen ohne Pensionsbezug darf kein Zuschlag verrechnet werden, wenn das Einbettzimmer aufgrund eines begründeten Bedarfes erforderlich ist. Kurzzeitpfege Einzelne Pfegeheime bieten auch die Möglichkeit der Kurzzeitpfege an. Von Kurzzeitpfege spricht man, wenn eine pfegebedürftige Person für maximal 6 Wochen stationär in einem Alten- oder Pfegeheim aufgenommen wird. Auch für die Kurzzeitpfege gelten die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes und des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes. Welche Rechte haben Heimbewohnerinnen und Heimbewohner? Heimbewohnerinnen und Heimbewohner haben Anspruch auf Beachtung der nachstehend gesetzlich geregelten Heimbewohnerrechte: Recht auf höfichen Umgang und Anerkennung der Würde und Persönlichkeit, insbesondere der Privat- und Intimsphäre Recht auf Pfege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote Recht auf Einwilligung bzw. Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen Recht auf Einsichtnahme in die eigene Pfegedokumentation Recht auf Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist Recht auf Abhaltung von Heimbewohnerversammlungen (mindestens einmal jährlich) und das Recht auf Wahl von Heimbewohnervertreterinnen und -vertretern AK Infoservice 7

Recht auf Behandlung und Erledigung von Beschwerden Recht auf freie Arztwahl und Beiziehung einer hausexternen Beratung Recht auf Besuchszeiten außerhalb der Nachtruhezeit und Einräumung der Besuchsmöglichkeiten während der Nachtruhezeiten in besonders gelagerten Einzelfällen Recht auf besondere Ernährungsformen und Diäten Recht auf Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen entsprechen Recht auf Zugang zu einem Telefon Recht auf persönliche Kleidung Recht auf die Möglichkeit einer angemessenen, individuell gestalteten Einrichtung nach Maßgabe der baulichen Ausgestaltung Recht auf Aushändigung von Zahlungsbelegen für Sonderleistungen Recht auf die Möglichkeit zur sicheren Aufbewahrung von Geld und Wertgegenständen Recht auf Aushändigung des Heimstatuts Auf ein Heimbewohnerrecht kann rechtswirksam nicht verzichtet werden. Allfällige Verzichtserklärungen sind ungültig. Kündigung des Heimvertrages Die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner kann das Vertragsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende kündigen. Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich (z. B. Unzumutbarkeit des Verbleibs, gravierende Pfegemängel). Während der Kündigungsfrist werden von Seiten des Sozialhilfeträgers die Restkosten nur so lange übernommen, als die Person noch im Pfegeheim wohnhaft ist. Für den bzw. ab dem Tag des Austritts gebührt kein Kostenersatz. Der Heimträger kann das Vertragsverhältnis nur aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Zu den wichtigen Gründen zählen u. a.: wenn eine sachgerechte und medizinisch gebotene Betreuung und Pfege im Heim nicht mehr durchgeführt werden können, 8 AK Infoservice

wenn die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner den Heimbetrieb trotz einer Ermahnung des Trägers derart schwer stört, dass dem Träger oder den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern ein weiterer Verbleib nicht mehr zugemutet werden kann, die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Ermahnung mit der Zahlung des Entgelts mindestens zwei Monate in Verzug ist. AK Infoservice 9

Arbeiterkammer Steiermark, Abteilung Gesundheit, Pfege und Betreuung, Hans-Resel-Gasse 8 14, 8020 Graz E-Mail: gesund.pfege@akstmk.at, Tel: 05 7799-2591 10 AK Infoservice

MEIN RECHT AUF ARBEIT, DIE NICHT KRANK MACHT. DAFÜR STEHT MEINE AK. arbeiterkammer.at AK Infoservice 11

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Hans-Resel-Gasse 8 14, 8020 Graz T 05 7799-0 Fax: 05 7799-2387 Auskünfte in Pflegefragen...DW 2591...gesundheit.pflege@akstmk.at Auskünfte arbeitsrechtliche Fragen...DW 2475...arbeitsrecht@akstmk.at Auskünfte sozialrechtliche Fragen...DW 2442...soziaversicherungsrecht@akstmk.at Auskünfte Wirtschaftspolitik und Statistik...DW 2501...wirtschaft@akstmk.at Auskünfte in Steuerfragen...DW 2507... steuer@akstmk.at Auskünfte zu Konsumentenschutzfragen...DW2396...konsumentenschutz@akstmk.at Auskünfte in Betriebsratsangelegenheiten und in ArbeitnehmerInnenschutzfragen...DW 2448...arbeitnehmerschutz@akstmk.at Auskünfte Bildung, Jugend und Betriebssport...DW 2427... bjb@akstmk.at AK-Saalverwaltung...DW 2267...saalverwaltung@akstmk.at AK-Broschürenzentrum...DW 2296...broschuerenzentrum@akstmk.at Präsidialbüro...DW 2205...praesidium@akstmk.at Marketing und Kommunikation...DW 2234...marketing@akstmk.at Bibliothek und Infothek...DW 2378...bibliothek@akstmk.at.. AUSSENSTELLEN 8600 Bruck/Mur, Schillerstraße 22...DW 3100...bruck-mur@akstmk.at 8530 Deutschlandsberg,.Rathausgasse 3...DW 3200...deutschlandsberg@akstmk.at 8330 Feldbach (Südoststeiermark),.Ringstraße 5*...DW 3300...suedoststeiermark@akstmk.at *bis August 2018: Grazer Straße 35...DW 3300...suedoststeiermark@akstmk.at 8280 Fürstenfeld,.Hauptplatz 12...DW 3400...fuerstenfeld@akstmk.at 8230 Hartberg,.Ressavarstraße 16...DW 3500...hartberg@akstmk.at 8430 Leibnitz, Karl-Morré-Gasse 6...DW 3800...leibnitz@akstmk.at 8700 Leoben, Ignaz-Buchmüller-Platz 2...DW 3900...leoben@akstmk.at 8940 Liezen,.Ausseer Straße 42...DW 4000...liezen@akstmk.at 8850 Murau,.Bundesstraße 7...DW 4100...murau@akstmk.at 8680 Mürzzuschlag,.Bleckmanngasse 8...DW 4200...muerzzuschlag@akstmk.at 8570 Voitsberg, Schillerstraße 4...DW 4300...voitsberg@akstmk.at 8160 Weiz,.Birkfelder Straße 22...DW 4400...weiz@akstmk.at 8740 Zeltweg (Murtal),.Hauptstraße 82...DW 4500...murtal@akstmk.at Foto: Fotolia AK-VOLKSHOCHSCHULE Hans-Resel-Gasse 6, 8020 Graz...DW 5000...vhs@akstmk.at OTTO-MÖBES-AKADEMIE Stiftingtalstraße 240, 8010 Graz...DW 6000...omak@akstmk.at SIE KÖNNEN SICH AUCH AN IHRE GEWERKSCHAFT WENDEN! 12 Stand: Februar AK Infoservice 2018, Medieninhaber und Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, 8020 Graz, Hans-Resel-Gasse 8 14, Layout und Produktion: W. Reiterer