Verordnung über das Naturschutzgebiet "Butterberg und Hopfenbusch bei Bartolfelde in der Stadt Bad Lauterberg im Harz, Landkreis Osterode am Harz

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Transkript:

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Butterberg und Hopfenbusch bei Bartolfelde in der Stadt Bad Lauterberg im Harz, Landkreis Osterode am Harz Aufgrund des 16 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104) sowie 9 Abs. 4 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) vom 16.03.2001 (Nds. GVBl. 2001 S. 100) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.06.2016 (Nds. GVBl. 7/2016 S.114) wird verordnet: 1 Naturschutzgebiet (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) Butterberg und Hopfenbusch bei Bartolfelde" erklärt. (2) Das NSG liegt im Landkreis Osterode am Harz zwischen der Stadt Bad Lauterberg im Harz und dem Stadtteil Bartolfelde. Es befindet sich im Bartolfelder Zechsteingürtel des südwestlichen Harzvorlandes in der naturräumlichen Region Weser- und Weser-Leinebergland. Das NSG ist durch die naturraumtypischen orchideenreichen Kalktrockenrasen und die weithin sichtbaren Dolomitfelsköpfe mit kleinflächig auftretenden Kalk-Felsfluren geprägt. Die flachgründigen und landwirtschaftlich ungenutzten Hänge des Butterberges werden von artenreichen Kalkmagerrasen eingenommen, die von extensiv genutzten Wiesen und Weiden umgeben sind. Der etwas abseits gelegene Hopfenbusch mit seinen steilen Hängen wird in Teilbereichen extensiv beweidet. Mehrere kleine Steinbrüche liegen im Nordhang und bereichern die Vielfalt der Landschaft. Die Standort- und die Strukturvielfalt mit überwiegend trockenwarmen Lebensbedingungen bildet den Lebensraum für zahlreiche schutzbedürftige wild wachsende Pflanzen und wild lebende Tiere sowie deren Lebensgemeinschaften und gibt Aufschluss von der erd- und nutzungsgeschichtlichen Entwicklung in diesem Raum. Die Steilstufen des Hopfenbusches und des Butterberges mit seinen sichtbaren Felsköpfen bestimmen die natürliche Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes. Im zentralen Teil des Gebietes befindet sich ein mit überwiegend Nadelholz bestandener Wald mit markanten Felsköpfen. (3) Die Lage des NSG ist aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 (Anlage 1) zu entnehmen. Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen und mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:5.000 (Anlage 2). Sie verläuft auf der Innenseite des in der maßgeblichen Karte dargestellten grauen Rasterbandes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können von jedermann während der Dienstzeiten bei der Stadt Bad Lauterberg im Harz und dem Landkreis Osterode am Harz - untere Naturschutzbehörde - unentgeltlich eingesehen werden. (4) Das NSG ist identisch mit dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet Butterberg/ Hopfenbusch (DE 4328-331) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193). (5) Das NSG hat eine Größe von ca. 38 ha. 2 Schutzzweck (1) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist nach Maßgabe der 23 Abs.1 und 32 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Art. 421 V vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) i. V. m. 16 NAGBNatSchG die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender, schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und der Schutz von Natur und Landschaft aus besonderen wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen sowie wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt oder hervorragenden Schönheit sowie der Biotopverbund gemäß 21 BNatSchG. Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere 1. die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von arten- und strukturreichen, kurzrasigen und überwiegend gehölzfreien, orchideenreichen Kalkmagerrasen am Butterberg und am Hopfenbusch, 2. die Erhaltung und Entwicklung der wärmeliebenden Saumgesellschaften mit hoher Bedeutung für die Vernetzung der isolierten Kalktrockenrasen sowie Gebüsche trockenwarmer Standorte als wichtige Kontaktbiotope der Kalktrockenrasen und mit landesweiter Bedeutung insbesondere für Heuschreckenund Schmetterlingsarten, 3. die Erhaltung der an den markanten Dolomitfelsen vorkommenden Felsspaltenvegetation sowie der fragmentarisch auf den besonnten Dolomitfelsen vorkommenden Kalk-Pionierrasen in ihrer biotoptypischen, den trockenwarmen, besonnten Standortverhältnissen entsprechenden Artenzusammensetzung, 4. die Offenhaltung und weitere Entwicklung artenreicher Grünlandflächen mit in Teilbereichen eingestreuten Kalkmagerrasenkomplexen zur Förderung der Vernetzung der orchideenreichen Trockenrasenstandorte, 5. die Erhaltung der Kleinststeinbrüche am Hopfenbusch zur Bereicherung der Standortvielfalt, 6. den langfristigen Umbau der Waldbestände in einen standortheimischen Laubwald ohne die Wiederaufforstung der Felsformationen im Teilbereich vor dem Butterberge und Freihaltung dieser von Beschattung, 7. die Erhaltung der landschaftsbildprägenden Felspartien und die Offenhaltung der Sichtbeziehungen zu diesen, 8. die Vernetzung von Kalkmagerbiotopen im Zechsteingebiet des südwestlichen Harzvorlandes. (2) Das NSG ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 ; die Unterschutzstellung dient nach Maßgabe der 32 Abs. 2 und 3 und 7 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BNatSchG der Erhaltung des Gebiets als FFH-Gebiet.

(3) Erhaltungsziele des FFH-Gebietes im NSG sind die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes 1. insbesondere des prioritären Lebensraumtyps gemäß Anhang I FFH-Richtlinie 6210 Kalktrockenrasen und ihre Verbuschungsstadien (*orchideenreiche Bestände) als naturraumtypische, besonders arten- und strukturreiche Kalkmagerrasen auf Zechstein-Dolomit, insbesondere am Südhang und in den Gesteinsentnahmekuhlen des Hopfenbusches und kleinflächig am Butterberg im Bereich der Dolomitfelsen mit bedeutenden Vorkommen von Orchideen wie z. B. Dreizähniges Knabenkraut und einem ausgewogenen Verhältnis zwischen lückigen, kurzrasigen, hochwüchsigen und gehölzfreien Partien, die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten wie Großes Weidenröschen, Gewöhnliches Katzenpfötchen, Sumpfherzblatt und Charakterarten des Enzian- Schillerrasens, kommen in stabilen Populationen vor; 2. insbesondere der übrigen Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-Richtlinie a) 6510 Magere Flachland-Mähwiesen als artenreiche, nicht oder wenig gedüngte Mähwiesen, insbesondere im Nordwesten des Butterberges; teilweise im Komplex mit Magerrasen auf mäßig trockenem Standort mit natürlichem Relief, die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, darunter Skabiosen-Flockenblume und Flaumiger Wiesenhafer, kommen in stabilen Populationen vor; b) 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation als markante natürliche Kalkfelsen am Butterberg mit intakten Standortverhältnissen und gut entwickelter Felsspaltenvegetation in trockenwarmer Ausprägung, die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, darunter Mauerraute und Ruprechtsfarn, kommen in stabilen Populationen vor. (4) Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann ergänzend zu den in dieser Verordnung aufgeführten Schutzbestimmungen auch durch Angebote des Vertragsnaturschutzes unterstützt werden. 3 Verbote (1) Gemäß 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere werden folgende Handlungen untersagt: 1. Hunde frei laufen zu lassen, 2. wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

3. die Wege und Flächen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befahren oder Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen aufzustellen, 4. außerhalb der in der maßgeblichen Karte (Anlage 2) dargestellten Wege zu reiten, 5. zu zelten, zu lagern und offenes Feuer zu entzünden, 6. die Felsen klettersportlich zu nutzen oder dafür herzurichten, 7. Pflanzen abzupflücken oder auszugraben, 8. Tier- und Pflanzenarten, insbesondere nichtheimische, gebietsfremde oder invasive Arten auszubringen oder anzusiedeln, 9. im NSG unbemannte Luftfahrzeuge (z. B. Drohnen, Modellflugzeuge, Drachen) zu betreiben und mit bemannten Luftfahrzeugen (z. B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu starten und zu landen, abgesehen von Notfallsituationen, 10. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn diese keiner baurechtlichen Entscheidung bedürfen und nur vorübergehend sind. (2) Gemäß 16 Abs. 2 NAGBNatSchG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. 4 Freistellungen (1) Die in den Abs. 2 bis 7 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Verboten des 3 freigestellt. (2) Allgemein freigestellt sind 1. das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke, 2. das Betreten und Befahren des Gebietes a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben, b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden, c) zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde spätestens vier Wochen vor Beginn, es sei denn, es handelt sich um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr, die ein sofortiges Handeln erfordert; in diesem Fall ist die zuständige Naturschutzbehörde unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten, d) zur Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren vorheriger Zustimmung, e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, f) zur Durchführung von Kontrollen an Versorgungseinrichtungen (Strom, Wasser und Gas),

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des in der maßgeblichen Karte (Anlage 2) dargestellten Lauterberger Weges durch Verbesserung des Fahrbahnoberbaus in einer Breite von maximal 3,5 m ausschließlich mit Dolomit sowie der ordnungsgemäße Rückschnitt der wegebegleitenden Gehölze, 4. die Pflege der in der maßgeblichen Karte (Anlage 2) gekennzeichneten Kalktrockenrasen durch extensive Beweidung, vorzugsweise mit Ziegen und / oder Schafen, mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zum Zeitpunkt und zur Dauer sowie ohne Verwendung von Pflanzenschutzund Düngemitteln, ohne Umbruch und Grünlanderneuerung. (3) Freigestellt ist die natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der maßgeblichen Karte (Anlage 2) dargestellten Grünlandund Ackerflächen nach guter fachlicher Praxis gemäß 5 Abs. 2 BNatSchG sowie nach folgenden Vorgaben: 1. die Nutzung der in der maßgeblichen Karte (Anlage 2) senkrecht schraffiert dargestellten Ackerfläche ohne die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen jedoch mit deren Umwandlung in Grünland und die anschließende Bewirtschaftung gemäß Nummer 2, 2. die Nutzung der in der maßgeblichen Karte (Anlage 2) waagerecht schraffiert dargestellten Grünlandflächen ausschließlich mittels Mahd, frühestens ab dem 01.06. eines Jahres oder in Form von extensiver Beweidung nach folgenden Vorgaben: a) unter Verzicht auf Umbruch und Umwandlung in Acker, b) ohne Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln oder bodensubstratverändernder Stoffe und Mineraldünger; gelegentliche Kalium- und / oder Phosphatdüngung sind zulässig, c) ohne Veränderung des Bodenreliefs insbesondere durch Verfüllen von Bodensenken, -mulden und -rinnen und Einebnung und Planierung, d) ohne Grünlanderneuerung und ohne Über- oder Nachsaaten; die Beseitigung von Wildschäden ist mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig; sie hat durch Über- oder Nachsaaten ausschließlich im Scheiben- oder Schlitzdrillverfahren oder durch flachen Umbruch der Narbe und nur mit für den Naturraum typischen Gräsern und Kräutern zu erfolgen, e) ohne Anlage von Mieten und Liegenlassen von Mähgut; die kurzzeitige Lagerung von Ballensilage nur in dunkler nicht glänzender Folie ist zulässig, 3. die Nutzung des in der maßgeblichen Karte (Anlage 2) punktiert dargestellten Grünland-Lebensraumtyps 6510 Magere Flachland-Mähwiese zusätzlich zu Nummer 2: a) ohne maschinelle Bodenbearbeitung vom 01.03. bis 15.06. b) maximal zweimalige Mahd im Jahr; erste Mahd ab 15.06.; zweite Mahd erst nach weiteren 10 bis 12 Wochen, c) gelegentliche Kalium- und / oder Phosphatdüngung erst nach dem ersten Schnitt, 4. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Weidezäune und Viehtränken, deren Neuerrichtung sowie der Neubau von Weideunterständen nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, 5. die Gehölze auf den Wiesenflächen in den Randbereichen zu dem Kalktrockenrasen regelmäßig zurückzuschneiden,

6. die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vorübergehend nicht genutzten Flächen, die an einem landwirtschaftlichen Extensivierungs- und Stilllegungsprogramm teilgenommen haben, sowie von vorübergehend nicht genutzten Ackerflächen. (4) Freigestellt ist die natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft auf den in der maßgeblichen Karte (Anlage 2) dargestellten Waldflächen im Sinne des 11 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBl. Nr. 11/2002 S.112) in der zurzeit geltenden Fassung und gemäß 5 Abs. 3 BNatSchG einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern sowie nach folgenden aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben: 1. langfristiger Umbau in einen standortheimischen Laubwald ohne die Wiederaufforstung der Felsformationen im Teilbereich vor dem Butterberge, 2. Holzeinschlag und die Pflege der Waldflächen mit dauerhafter Belassung von mindestens einem Stück stehendem oder liegendem starken Totholz je angefangenem ha Waldfläche, 3. Holzeinschlag und die Pflege unter Belassung von Horst- und Höhlenbäumen, 4. Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, 5. Lagerung von Holz nur außerhalb der in der maßgeblichen Karte (Anlage 2) gekennzeichneten Kalktrockenrasen und Mageren Flachland-Mähwiesen, 6. Baumfällungen am Rand der Kalktrockenrasen und Mageren Flachland- Mähwiesen in den Bestand hinein, 7. Bewirtschaftung der Waldflächen ohne die Umwandlung von Beständen aus standortheimischen Arten in Bestände aus standortfremden Arten. (5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. Dem allgemeinen Verbot nach 3 Abs. 1 Satz 1 unterliegt jedoch die Neuanlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen, Kirrungen, Hegebüschen und mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (z. B. Hochsitze) und anderen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen auf den in der maßgeblichen Karte (Anlage 2) dargestellten Kalktrockenrasen und der Mageren Flachland-Mähwiese. (6) Freigestellt sind Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung von ober- und unterirdischen Versorgungsleitungen und der notwenigen Schutzstreifen einschließlich der hierzu erforderlichen Benutzung von Kraftfahrzeugen mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, es sei denn es handelt sich um einen Störungsfall, der ein sofortiges Handeln erfordert, in diesem Fall ist die zuständige Naturschutzbehörde unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten. (7) Freigestellt sind die im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgelegten Maßnahmen eines Managementplans, Maßnahmenblattes oder eines Pflege- und Entwicklungsplans nach 6 Abs. 2. (8) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2, 3, 4 und 6 genannten Fällen die erforderliche Zustimmung erteilen, wenn und soweit keine Beeinträchtigungen oder nachhaltige Störungen des NSG oder seiner für die Er-

haltungsziele den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind. Die Zustimmung kann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise versehen werden. (9) Weitergehende Vorschriften der 30 BNatSchG und 24 NAGBNatSchG sowie die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des 44 BNatSchG bleiben unberührt. (10) Bestehende, rechtmäßige behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt. 5 Befreiungen (1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des 67 BNatSchG i. V. m. 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren. (2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach 34 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind. 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und Duldungen (1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von folgenden durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maßnahmen zu dulden bzw. nach vorheriger Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde selbst durchzuführen: 1. Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des NSG oder einzelner seiner Bestandteile, 2. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG. (2) Zu dulden sind insbesondere 1. die in einem Managementplan, Maßnahmenblatt, Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG dargestellten Maßnahmen, 2. regelmäßig anfallende Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen wie a) extensive Beweidung einschließlich der Koppeleinzäunung im Hutebetrieb, b) abschnittsweise Mahd einschließlich der Abfuhr des Mähgutes, c) Entkusselungsmaßnahmen, d) Beseitigung von Gehölzen auf den Kalktrockenrasen, e) Markierung von Horst- und Höhlenbäumen. (3) Die 15 und 39 NAGBNatSchG sowie 65 BNatSchG bleiben unberührt.

7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i. V. m. 43 Abs. 3 Nr. 1 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote in 3 dieser Verordnung verstößt, ohne dass die Voraussetzungen einer Freistellung oder eine erforderliche Zustimmung nach 4 dieser Verordnung vorliegen oder eine Befreiung gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 43 Abs.4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. (2) Ordnungswidrig gemäß 43 Abs. 3 Nr. 7 NAGBNatSchG handelt, wer entgegen 23 Abs.2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. 16 Abs. 2 NAGBNatSchG und 3 Abs. 2 dieser Verordnung das NSG außerhalb der Wege betritt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach 4 vorliegt oder eine erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 43 Abs.4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. 8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Osterode am Harz in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet Butterberg/ Hopfenbusch in der Stadt Bad Lauterberg im Harz (Landkreis Osterode am Harz) vom 05.03.1991 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Braunschweig Nr. 7 vom 02.04.1991, S. 97) außer Kraft. Osterode am Harz, den 20.10.2016 Landkreis Osterode am Harz Der Landrat In Vertretung gez. Gero Geißlreiter