Nr. 621 R Ausgangslage. 1.1 Schwarzarbeit

Ähnliche Dokumente
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA)

n Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen)

- 1 - der entsandten Arbeitnehmer und der Schwarzarbeit. 2 Es bezweckt im Besonderen:

18. Februar Der Interpellant stellt dem Regierungsrat fünf Fragen, die nachfolgend beantwortet werden.

Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden. an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO)

VERORDNUNG über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV)

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

Reglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche zwischen. und

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft Verlängerung und Änderung

Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA)

Antrag des Regierungsrates

VORSCHLÄGE DER 2. KOMMISSION (Änderungen fett und unterstrichen)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

Nr. 586 R I. Ausgangslage

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz

Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft Verlängerung und Änderung

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

Zuständigkeiten im Vollzug der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)

410.8 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Obligatorische Weiterbildung der Lehrpersonen für die Einführung des Lehrplans Solothurn an der Volksschule; Bewilligung eines Verpflichtungskredits

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

GEMEINDEREGLEMENT FÜR DEN KOMMUNALEN FÜHRUNGSSTAB DER GEMEINDE NIEDERGESTELN (GFS) ÜBER DIE BEWÄLTIGUNG VON BESONDEREN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN

Bundesbeschluss Entwurf

Nr. 278 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz. vom 29. Juni 1998 * (Stand 15.

gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt insbesondere die folgenden Aufgaben:

vom 8. Oktober 1999 (Stand am 28. März 2006) Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG)

Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten. Die Kantone Obwalden, Nidwalden und Uri vereinbaren:

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. Ausführung der Bundesgesetzgebung

Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert:

Informationsblatt 5: Flankierende Massnahmen im Arbeitsmarkt

Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand )

vom 18. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2015) 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Der Bundesrat legt Massnahmen zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktpotenzials fest. Er hört vorgängig die Kantone und Sozialpartner an.

Umsetzung der Flankierenden Massnahmen in den Kantonen (Stand Januar 2005)

s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen)

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Die Ausbildung an der Stiftsschule erfolgt auf der Grundlage der massgebenden Bestimmungen für anerkannte Maturitätsschulen, insbesondere:

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)

vom 18. Januar 2000* (Stand 1. Januar 2015) I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer

Sehr geehrter Herr Landratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren. Verpflichtungskredite

REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes

Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht *

Vorentwurf der Verordnung

874.1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz

Personalreglement; Teilrevision betreffend Familienzulagen

Fall 6: Private Sicherheitsfirmen

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

ASF 2002_076. Verordnung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Kantonales Lotteriegesetz, klg)

- 1 - I Annahme und ausgedehnte Revision von Gesetzen. Die nachfolgenden Gesetze werden angenommen oder total revidiert:

975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)

gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG)

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

gestützt auf Artikel 72 Absatz 3, Artikel 72l und Artikel 72m des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) 1),

Kanton Zug Allgemeines

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand

Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Transkript:

Nr. 621 R-102-11 Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 31. Oktober 2006 an den Landrat betreffend Änderung der interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes 1. Ausgangslage 1.1 Schwarzarbeit Die Schwarzarbeit schadet unserer Gesellschaft in vielfacher Hinsicht. Sie ist die Ursache von zahlreichen volkswirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Problemen, wie zum Beispiel: Gefährdung des Arbeitnehmerschutzes, Wettbewerbsverzerrungen in der Wirtschaft, Ausfall von Steuern und von Einnahmen der Sozialversicherungen. Sie bevorzugt die Betrüger und bestraft die Ehrlichen. Schwarzarbeit tritt in den verschiedensten Formen auf. Die bekannten sind die illegale Anstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Verletzung der Meldepflicht beim Fiskus in Bezug auf gewinnbringende Aktivitäten, die Verletzung der Meldepflicht bei den Sozialversicherungen, indem beispielsweise Scheinselbstständigkeit vorgetäuscht wird oder die nicht gemeldete Beschäftigung von Arbeitnehmenden, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung beziehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Schwarzarbeit in den offiziellen Statistiken nicht auftaucht. Schätzungen aus dem Jahre 2001 gehen von neun Prozent des Bruttosozialproduktes aus. Das würde bedeuten, dass dem schweizerischen Fiskus durch die Schattenwirtschaft ein Betrag von rund 37 Milliarden Franken entzogen wird. Wie in andern Ländern, so scheint auch in der Schweiz der durch Schwarzarbeit hinterzogene Betrag in den letzten Jahren regelmässig zuzunehmen. 1.2 Rechtliche Grundlagen Damit eine wirksame Bekämpfung der Schwarzarbeit gewährleistet werden kann, hat das Eidgenössische Parlament am 17. Juni 2005 das Bundesgesetz über Massnahmen zur Be-

2 kämpfung der Schwarzarbeit (BGSA, SR...) erlassen. In der parlamentarischen Debatte ist der bundesrätliche Vorschlag wesentlich vereinfacht worden, so dass er sich im Wesentlichen noch auf drei Kontrollbereiche beschränkt: Ausländerbewilligungen, AHV-Prämien und Quellensteuerabzug. Verstösse gegen das Gesetz können mit Kürzungen bei öffentlichen Finanzhilfen und mit Ausschlüssen von Beschaffungsverfahren geahndet werden. Andererseits soll der illegalen Beschäftigung auch mit Erleichterungen in den Abrechnungsverfahren für kleinere unselbstständige Tätigkeiten - zum Beispiel im Haushalt - oder vorübergehende, sehr begrenzte Tätigkeiten bei AHV und Quellensteuer der Wind aus den Segeln genommen werden. Die Kantone werden verpflichtet, ein kantonales Kontrollorgan mit verstärkten Kontrollkompetenzen zu bezeichnen. Die Kontrollergebnisse müssen unter den beteiligten Behörden und Organen ausgetauscht werden. 1.3 Regionale Lösung für die flankierenden Massnahmen 1999 haben die Eidgenössischen Räte flankierende Massnahmen zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit im Personenverkehr (BBl 1999, 8744) beschlossen. 2002 traten die sektoriellen Abkommen in Kraft. Die flankierenden Massnahmen bezwecken, Lösungen für einen ausgeglichenen Arbeits- und Beschäftigungsmarkt in der Schweiz zu ermöglichen sowie die Aufrechterhaltung des sozialen Friedens nach Einführung des freien Personenverkehrs zu gewährleisten. Sie schützen inländische Arbeitnehmende vor Sozial- und Lohndumping. 1.4 Gemeinsame tripartite Arbeitsmarktkommission Uri, Obwalden und Nidwalden Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden haben im Jahre 2003 in der Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes (GDB 843.1) beschlossen, eine gemeinsame tripartite Arbeitsmarktkommission zu gründen. Aus jedem Kanton delegieren die Arbeitgebenden, die Arbeitnehmenden und die kantonale Verwaltung je eine Vertretung. Da die gemeinsame Vollzugsstelle auch für die tripartite Arbeitsmarktkommission des Kantons Schwyz arbeitet, ist sie in Altdorf domiziliert.

3 Leistungsauftrag Vereinbarung Gemeinsamer regionaler Arbeitsmarkt UR OW NW Standortkanton: Personalrecht Vollzugsstelle Tripartite Arbeitsmarktkommission UR/OW/NW Gemeinsame Vollzugsstelle Tripartite Kommission SZ SZ Der Vollzug der flankierenden Massnahmen liegt bei folgenden zwei Instanzen: a) bei den tripartiten Arbeitsmarktkommissionen Sie beurteilen, ob die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden. Um ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen, steht eine professionelle Vollzugsstelle zur Verfügung. b) bei den zuständigen kantonalen Behörden Sie sprechen Bussen und andere Sanktionen gegenüber ausländischen Arbeitsgruppen aus, die gegen Vorschriften des Entsendegesetzes verstossen. 2. Gemeinsame Lösung auch zur Bekämpfung der Schwarzarbeit In den parlamentarischen Beratungen zur interkantonalen Vereinbarung zum Entsendegesetz wurde 2003 schon vorgesehen, dass auch die Bekämpfung der Schwarzarbeit auf dem Arbeitsmarkt der drei Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden gemeinsam angegangen werden soll (siehe Botschaft des Regierungsrats zu einem Landratsbeschluss betreffend interkantonaler Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes vom 24. Juni 2003). Den Jahresberichten 2004 und 2005 der tripartiten Arbeitsmarktkommission UR/OW/NW kann entnommen werden, dass sich der gemeinsame Vollzug bewährt hat (Regierungsratsbeschluss Nr. 102 vom 22. Februar 2005 und Regierungsratsbeschluss Nr. 234 vom 25. April 2006). Der Kanton Schwyz wird den praktischen Vollzug zur Bekämpfung der

4 Schwarzarbeit auch der gemeinsamen Vollzugsstelle in Altdorf übertragen. Der Bundesgesetzgeber befürwortet eine derartige gemeinsame Aufgabenerfüllung (V BGSA Art. 2 Abs. 4), einerseits eine Zusammenlegung des Vollzugs des Entsendegesetzes und des Schwarzarbeitsgesetzes, andererseits die intensivierte interkantonale Zusammenarbeit. 2.1 Grösse der Vollzugsstelle Für den Vollzug des Entsendegesetzes werden in den vier Kantonen heute zwei Vollzeitstellen eingesetzt. Der Bund übernimmt 50 Prozent der Lohnkosten, die dem Kanton für den Vollzug des Entsendegesetzes entstehen (SR 823.201, Art. 16 Abs. 1). Auch an der Bekämpfung der Schwarzarbeit beteiligt sich der Bund nach Abzug der Gebühren- und Busseneinnahmen zur Hälfte an den Kontrollkosten (Art. 16 Abs. 2 Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit). Die Aufgaben bei der Umsetzung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sind in verschiedenen Bereichen identisch mit den Vollzugsaufgaben des Entsendegesetzes. Neu kommen vor allem Koordinationsaufgaben hinzu. Da zum heutigen Zeitpunkt schwer abzuschätzen ist, wie gross der Aufwand sein wird, sollen zuerst Erfahrungen mit der bestehenden Vollzugsstruktur gesammelt werden. Falls eine personelle Aufstockung nötig sein sollte, sind die Mittel über den ordentlichen Budgetprozess zu bewilligen. Aus heutiger Sicht ist kaum davon auszugehen, dass es dereinst mehr als eine Vollzeitstelle für alle vier Kantone sein wird. 2.2 Vollzugskosten Die nachfolgende Aufstellung zeigt die gemeinsamen Kosten für den Vollzug des Entsendegesetzes und die möglichen Kosten bei einer allfälligen Aufstockung der Vollzugsstelle für die Umsetzung des BGSA. Entsendegesetz (best. Struktur) *BGSA (Aufst. Vollzeitstelle) Personal Vollzugsstelle zurzeit 2 MA 256 000 110 000 Infrastruktur Beschaffung 17 000 17 000 Infrastruktur Betrieb 44 500 22 000 Gebühren, Bussen - 10 000 Anteil Bund 50 % an die Personalkosten - 128 000-69 500 Anteil Kantone 189 500 69 500 * Aufstockung um eine Vollzeitstelle nur, wenn der Bedarf nachgewiesen ist.

5 2.3 Kostenaufteilung Der von den Kantonen zu tragende Vollzugskostenanteil wird nach Massgabe der Beschäftigten auf die einzelnen Kantone verteilt. UR SZ OW NW Beschäftigte 2001 13 921 51 776 13 715 17 784 Vollzug EntG 189 000 27 070 100 680 26 669 34 581 *Vollzug BGSA 69 500 9 954 37 022 9 807 12 717 * Aufstockung um eine Vollzeitstelle nur, wenn der Bedarf nachgewiesen ist. Die Kosten für den Vollzug des Entsendegesetzes sind unter Konto Nr. 420.318.60 im Staatsvoranschlag 2007 budgetiert. Sollte für die Umsetzung des BGSA eine personelle Aufstockung nötig sein, werden die Kosten unter demselben Konto budgetiert. 2.4 Vollzugsbereitschaft Der Bund sieht vor, dass Gesetz und Verordnung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit auf den 1. Januar 2007 in Kraft treten. Die Vollzugsstrukturen sollen auf diesen Zeitpunkt bereit sein. 3. Vernehmlassungsverfahren In den Kantonen Uri, Obwalden und Nidwalden ist ein breites Vernehmlassungsverfahren bei den Parteien und den Sozialpartnern durchgeführt worden. In allen Kantonen haben die Vernehmlassenden die Vorlage begrüsst und die zwei ihnen unterbreiteten Fragen mit Zustimmung quittiert. Die Regelungsmöglichkeit beim Vollzug dieses Bundesgesetzes ist sehr beschränkt. 4. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln Wie schon im Zusammenhang mit dem Vollzug des Entsendegesetzes sind alle zu regelnden Punkte im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit in dieser Vereinbarung aufgeführt. Deshalb kann auf den Erlass eines entsprechenden Einführungsgesetzes verzichtet werden. Gesetzgeberisch ist dies der einfachste und bei allfälligen Änderungen auch der sicherste Weg, um in den Vereinbarungskantonen gleich lautende Bestimmungen zu haben.

6 Titel und Ingress wurden mit dem Hinweis auf das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit ergänzt. In Artikel 1 wird der Zweck der Vereinbarung auf den Vollzug des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit ausgeweitet. Die Umsetzung wird der bestehenden tripartiten Arbeitsmarktkommission Uri, Obwalden und Nidwalden übertragen. Der Bund übernimmt die Mehrkosten, die den paritätischen Kommissionen in den Branchen mit allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen durch den Vollzug des Entsendegesetzes entstehen. Die Kantone könnten den paritätischen Kommissionen in denjenigen Branchen, in denen allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge vorliegen, Aufgaben übertragen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Entsendegesetzes. Diese Mehrausgaben müssten dann von den Kantonen getragen werden. Hier erfolgt eine redaktionelle Änderung der bestehenden Bestimmung von Artikel 3 Absatz 2 Bst. e. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 BGSA haben die Kantone das für ihr Gebiet zuständige Kontrollorgan zu bezeichnen und ein Pflichtenheft zu erstellen. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a wird die tripartite Arbeitsmarktkommission als zuständiges Kontrollorgan bezeichnet. Seit dem 1. Juli 2006 wird während einer Pilotphase bis am 31. Dezember 2007 die Umsetzung des Entsendegesetzes mit einer Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen geregelt. Den Abschluss der Vereinbarung haben die Regierungsräte der Kantone Obwalden und Nidwalden an den Regierungsrat des Kantons Uri delegiert. Künftig soll die tripartite Arbeitsmarktkommission derartige Vereinbarungen abschliessen können (Art. 7 Abs. 1 Bst. g). Es ist wahrscheinlich, dass auch der Vollzug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit zwischen Bund und Kantonen mittels einer Vereinbarung detailliert geregelt werden soll. Im Rahmen der Aufsicht über Budget und Rechnung können die Regierungen Einfluss nehmen, indem sie die Rahmenbedingungen (Dauer der Vereinbarung, verfügbare Ressourcen usw.) für solche Vereinbarungen definieren. Artikel 13 Absatz 1 BGSA sieht vor, dass der Arbeitgeber, der wegen schwerwiegender oder wiederholter Missachtung seiner Melde- und Bewilligungspflicht gemäss Sozialversicherungs- oder Ausländerrecht rechtskräftig verurteilt worden ist, von der zuständigen kantonalen Behörde während höchstens fünf Jahren von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens auf kommunaler, kantonaler oder eidgenössischer Ebene ausgeschlossen wird oder es können ihm während höchstens fünf Jahren Finanzhilfen angemessen gekürzt werden. Als zuständige Behörde soll das in den Kantonen für den Arbeitsmarkt zuständige Amt bezeichnet werden (Art. 9 Abs. 1 und 2).

7 Neu beteiligt sich der Bund sowohl an den Vollzugskosten des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit. Die Aufteilung der Restkosten soll wie bisher erfolgen. Dieser Schlüssel hat sich bewährt und ist einfach (Art. 10). 5. Zuständigkeit und Referendum Nach Artikel 93 Buchstabe a der Kantonsverfassung (KV) fällt der Entscheid über die Änderung der interkantonalen Vereinbarung in die Zuständigkeit des Landrats. 6. Antrag Gestützt auf diesen Bericht beantragt der Regierungsrat dem Landrat folgenden Beschluss zu fassen: 6.1 Die Änderung der interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes, wie sie im Anhang enthalten ist, wird beschlossen. 6.2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Anhang Änderungsbeschluss mit Vereinbarungstext Beilage: Liste der Vernehmlassungsadressaten und -adressatinnen (Art. 57a GO: RB 2.3121)

Anhang BESCHLUSS über die Änderung der interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes (vom.) Der Landrat des Kantons Uri beschliesst: I. 1. Die Änderung der interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes vom 24. Oktober 2006, wie sie im Anhang enthalten ist, wird beschlossen. 2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. II. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Er tritt am 1. April 2007 in Kraft. Im Namen des Landrats Der Präsident: Arthur Zwyssig Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhang Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes (Änderung vom 24. Oktober 2006)

Anhang Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes (Änderung vom 24. Oktober 2006) Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden vereinbaren: I. Die interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes 1) wird wie folgt geändert: Titel Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes 2) und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 3) Ingress In Ausführung des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005, Artikel 1 Absatz 1 1 Die Vereinbarungskantone regeln gemeinsam den Vollzug des Entsendegesetzes, der Artikel 360a ff. OR und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e 2 Sie: e) legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritätischen Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in Branchen entstehen, die n allgemein verbindlichen GAV kennen; 1) RB 20.1511 2) SR 823.20 3) SR.

2 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und g (neu) 1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission: a) erledigt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung zum Entsendegesetz und ist Kontrollorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit; g) kann im Auftrag der Regierungen der Vereinbarungskantone Leistungsvereinbarungen aushandeln und unterzeichnen. Artikel 9 Kontroll- und Sanktionsbehörde sowie Entscheidbehörde 1 Das im betreffenden Kanton für den Arbeitsmarkt zuständige kantonale Amt ist die Kontroll- und Sanktionsbehörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 1 und 2 des Entsendegesetzes sowie nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit. 2 Es erfüllt alle Aufgaben, die das Entsendegesetz und das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit der zuständigen kantonalen Behörde übertragen und für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist. 3 Über das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäss Artikel 360b Absatz 5 OR entscheidet im Streitfall in den Kantonen Obwalden und Nidwalden das Kantonsgerichtspräsidium und im Kanton Uri das zuständige Landgerichtspräsidium unter sinngemässer Anwendung der betreffenden prozessualen Vorschriften. Artikel 10 Absatz 1 1 Die Infrastruktur-, Betriebs- und Personalkosten werden, nach Abzug des Bundesbeitrags, von den Vereinbarungskantonen im Verhältnis der Anzahl ihrer Beschäftigten im 2. und 3. Sektor gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Betriebszählung getragen. Die Regierungen der Vereinbarungskantone werden ermächtigt, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.

3 II. Sobald die verfassungsmässigen Organe der Vereinbarungskantone der vorliegenden Änderung zugestimmt haben, bestimmen die Regierungen der Vereinbarungskantone, wann diese Änderung in Kraft tritt. Im Namen des Regierungsrats Obwalden Der Landammann: Hans Wallimann Der Landschreiber: Urs Wallimann Im Namen des Regierungsrats Nidwalden Frau Landammann: Beatrice Jann Der Landschreiber: Josef Baumgartner Im Namen des Regierungsrats Uri Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber

Beilage Liste der Vernehmlassungsadressaten und -adressatinnen Eingeladene Kreise Eingegangene Stellungnahmen CVP 19.10.2006 FDP 25.09.2006 SP 18.10.2006 Grüne SVP Gewerkschaftsbund 19.10.2006 SYNA 22.09.2006 Gewerbe-Verband Industriellen-Vereinigung Gastro Hoteliers Landgericht 07.09.2006 seco