Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg Obst- und Rebbau Arenenberg, 11. Juli 2011 Projekt Zukunft Obstbau - Weisung für die Pflanzung von hochstämmigen Bäumen und Hecken Mit Gültigkeit ab Pflanzjahr 2011/12 Angepasst durch die Begleitgruppe Zukunft Obstbau, aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit Gültigkeit ab 1. Juli 2011. Massnahmen zur Erhaltung des Obstbaues und des Landschaftsbildes im Thurgau mit dem Projekt Zukunft Obstbau Zur Bekämpfung des Feuerbrandes wird der Thurgau in zwei Obstbauzonen mit unterschiedlicher Überwachungs- und Bekämpfungsintensität eingeteilt. Eine langfristig angestrebte Entflechtung zwischen Niederstamm- und Hochstammkulturen soll die wirtschaftliche Obstproduktion sichern und den Hochstammobstbau erhalten. Die Feuerbrandsituation der vergangenen Jahre hat die Obstproduktion, die Obstverarbeitung und die Beratung im Thurgau zusammen mit den Naturschutzorganisationen Thurgauer Vogelschutz, Pro Natura Thurgau und WWF Thurgau bewogen, eine gemeinsame Strategie zur Erhaltung des Obstbaues und des Landschaftsbildes im Thurgau zu erarbeiten. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat dem Bericht einer Arbeitsgruppe zugestimmt und mit Regierungsratsbeschluss 371/2009 ein entsprechendes Projekt über sechs Jahre mit einem Kostenrahmen von rund 1.9 Mio. Franken genehmigt. Der Regierungsrat setzt somit Zeichen für die Förderung der wirtschaftlichen Obstproduktion und die Erneuerung des Hochstammobstbaues an geeigneten Standorten im Thurgau. Bildung von zwei Obstbauzonen In den zwei Obstbauzonen werden einerseits der Feuerbrand unterschiedlich überwacht und bekämpft und andererseits Anreizsysteme geschaffen, die den Hochstammobstbau am geeigneten Ort fördern und die Landschaft in ihrem prägenden Erscheinungsbild erhalten lässt. Obstbauzone 1 intensiv überwacht Obstbauzone 2 extensiv überwacht Wagenhausen Steckborn Ermatingen Tägerwilen Kreuzlingen Homburg Eschenz Wäldi Mammern Matzingen Stettfurt Wängi Aadorf Lommis Berlingen Münchwilen Salenstein Raperswilen Tobel- Tägerschen Bettwiesen Gottlieben Braunau Wuppenau Bottighofen Münsterlingen Langrickenbach Hohentannen Hefenhofen Salmsach Bichelsee- Balterswil Fischingen Zihlschlacht- Arbon Sitterdorf Roggwil Eschlikon Hüttwilen Herdern Lengwil Altnau Kemmental Müllheim Wigoltingen Güttingen Pfyn Uesslingen- Märstetten Warth- Kesswil Buch Weiningen Felben- Berg Birwinken Dozwil Uttwil Wellhausen Hüttlingen Sommeri Weinfelden Amlikon- Romanshorn Bissegg Frauenfeld Thundorf Bürglen Erlen Gachnang Sulgen Amriswil Bussnang Affeltrangen Egnach Bischofszell Hauptwil- Horn Gottshaus Diessenhofen Schlatt Basadingen- Schlattingen Neunforn Kradolf- Schönholzers- Schönenberg wilen Sirnach Wilen Rickenbach 48 Gemeinden sind der Obstbauzone 1 zugeteilt 32 Gemeinden sind der Obstbauzone 2 zugeteilt 8268 Salenstein T +41 71 663 3333, F +41 71 664 2867 www.arenenberg.ch
2/7 Einteilung der Gemeinden in die Obstbauzone 1 oder 2 Gemeinde Obstbauzone 1 Gemeinde Obstbauzone 2 Altnau Zone 1 Aadorf Zone 2 Amriswil Zone 1 Affeltrangen Zone 2 Arbon Zone 1 Amlikon-Bissegg Zone 2 Berg Zone 1 Basadingen Schlattingen Zone 2 Berlingen Zone 1 Bettwiesen Zone 2 Birwinken Zone 1 Bichelsee-Balterswil Zone 2 Bottighofen Zone 1 Bischofszell Zone 2 Bürglen Zone 1 Braunau Zone 2 Dozwil Zone 1 Bussnang Zone 2 Egnach Zone 1 Diessenhofen Zone 2 Erlen Zone 1 Eschlikon Zone 2 Ermatingen Zone 1 Fischingen Zone 2 Eschenz Zone 1 Gachnang Zone 2 Felben-Wellhausen Zone 1 Hauptwil-Gottshaus Zone 2 Frauenfeld Zone 1 Horn Zone 2 Gottlieben Zone 1 Kradolf-Schönenberg Zone 2 Güttingern Zone 1 Lommis Zone 2 Hefenhofen Zone 1 Matzingen Zone 2 Herdern Zone 1 Münchwilen Zone 2 Hohentannen Zone 1 Neunforn Zone 2 Homburg Zone 1 Rickenbach Zone 2 Hüttlingen Zone 1 Schlatt Zone 2 Hüttwilen Zone 1 Schönholzerswilen Zone 2 Kemmental Zone 1 Sirnach Zone 2 Kesswil Zone 1 Stettfurt Zone 2 Kreuzlingen Zone 1 Thundorf Zone 2 Langrickenbach Zone 1 Tobel-Tägerschen Zone 2 Lengwil Zone 1 Üsslingen-Buch Zone 2 Mammern Zone 1 Wagenhausen Zone 2 Märstetten Zone 1 Wängi Zone 2 Müllheim Zone 1 Wilen Zone 2 Münsterlingen Zone 1 Wuppenau Zone 2 Pfyn Zone 1 Raperswilen Zone 1 Roggwil Zone 1 Romanshorn Zone 1 Salenstein Zone 1 Salmsach Zone 1 Sommeri Zone 1 Steckborn Zone 1 Sulgen Zone 1 Tägerwilen Zone 1 Uttwil Zone 1 Wäldi Zone 1 Warth-Weiningen Zone 1 Weinfelden Zone 1 Wigoltingen Zone 1 Zihlschlacht-Sitterdorf Zone 1 48 Gemeinden Zone 1 32 Gemeinden Zone 2
3/7 Zusammenfassung der Massnahmen im Projekt Zukunft Obstbau - langfristig angestrebte Entflechtung zwischen Niederstamm- und Hochstammkulturen. - Bildung von zwei Obstbauzonen bezüglich Feuerbrand-Überwachung und Massnahmen zur Erhaltung des Obstbaues und des Landschaftsbildes im Thurgau. - Obstbauzone 1: o Ganze Gemeinde mit grosser obstbaulicher Bedeutung o Intensive Feuerbrand-Überwachung o Ganze Gemeinde ist Schutzobjekt o Keine Entschädigung für die Pflanzung von hochstämmigen Kernobstbäumen (Äpfel, Birnen und Quitten) o Einmalige Entschädigung für die Pflanzung von hochstämmigen Steinobstbäumen (nur Zusatzentschädigung nach 5. Standjahr) o Einmalige Entschädigung für die Pflanzung von hochstämmigen Feldbäumen und Hecken (Pflanz- und Zusatzentschädigung) - Obstbauzone 2: o Extensive Feuerbrand-Überwachung o Schutzobjekte können beantragt und gebildet werden o Einmalige Entschädigung für die Pflanzung von hochstämmigen Apfelbäumen (nur Zusatzentschädigung nach 5. Standjahr) o Einmalige Entschädigung für die Pflanzung von hochstämmigen Steinobstbäumen (nur Zusatzentschädigung nach 5. Standjahr aber Pflanzentschädigung) o Einmalige Entschädigung für die Pflanzung von hochstämmigen Feldbäumen und Hecken (Pflanzentschädigung und Zusatzentschädigung nach 5. Standjahr) o Keine Unterstützung und Förderung der Pflanzung von hochstämmigen Birnbäumen und Quitten
4/7 Umsetzung der Massnahmen Kriterien Obstbauzone 1 Obstbauzone 2 für hochstämmige Apfelbäume von wenig Feuerbrand anfälligen Sorten für hochstämmige Apfelbäume von wenig Feuerbrand anfälligen Sorten gemäss Liste. Achtung: Diese Sortenliste ist eine Empfehlung für Hochstammobstbäume und gilt für dieses Projekt. Sie wird jährlich überprüft und aufgrund neuer Erkenntnisse angepasst. Diese Liste ist nicht identisch mit dem Merkblatt der ACW Version 1/09 Feuerbrandanfälligkeit der Kernobstsorten. Keine Fr. 100.- /Baum nach dem 5. Standjahr für die Sorten: - Bohnapfel - Boskoop - Heimenhofer - grauer Hordapfel - Reanda - Reglindis - Remo - Rewena - Schneiderapfel - Spartan - Wilerrot für hochstämmige Kirschen- und Zwetschgenbäume für hochstämmige Kirschen- und Zwetschgenbäume für hochstämmige Feldbäume Fr. 100.- /Baum nach dem 5. Standjahr für alle Sorten. Fr. 100.-/Baum nach der Pflanzung Fr. 75.-/Baum nach der Pflanzung Fr. 100.- /Baum nach dem 5. Standjahr für alle Sorten. Fr. 100.-/Baum nach der Pflanzung Fr. 75.-/Baum nach der Pflanzung
5/7 Kriterien Obstbauzone 1 Obstbauzone 2 Feldbäume der Kategorie C: Feldbäume der Kategorie C: Fr. 50.-/Baum nach der Pflanzung Fr. 50.-/Baum nach der Pflan- zung für hochstämmige Feldbäume für Hecken für Hecken Fr. 400.-/Baum nach 5. Standjahr Fr. 300.-/Baum nach 5. Standjahr Feldbäume der Kategorie C: Fr. 200.-/Baum nach 5. Standjahr Fr. 10.-/Laufmeter nach der Pflanzung für Heckenpflanzen gemäss Liste SVS/Pro Natura. Fr. 40.-/Laufmeter nach dem 5. Standjahr für Heckenpflanzen gemäss Liste SVS/Pro Natura. Fr. 400.-/Baum nach 5. Standjahr Fr. 300.-/Baum nach 5. Standjahr Feldbäume der Kategorie C: Fr. 200.-/Baum nach 5. Standjahr Fr. 10.-/Laufmeter nach der Pflanzung für Heckenpflanzen gemäss Liste SVS/Pro Natura. Fr. 40.-/Laufmeter nach dem 5. Standjahr für Heckenpflanzen gemäss Liste SVS/Pro Natura.
6/7 Anforderungen an das beitragsberechtigte hochstämmige Pflanzmaterial: - Sämlingsunterlage bei den Obstbäumen - Alter der Obstbäume: Mindestens 3 jährige Veredelungen - gutes Wurzelwerk mit mindestens 3 gut ausgebildeten Hauptwurzeln - Astfreier Stamm von mindestens 1,8 m; bei Steinobst 1,6 m - Baumkrone der Obstbäume mit mindestens 5 gut ausgebildeten Ästen - Feldbäume sind bis zum Kronenansatz auf 1.8 m astfrei. Der Stammumfang beträgt auf einer Höhe ab Boden von 1 Meter mindestens 6 cm. Besondere Bedingungen: - Standort der Pflanzungen: Im Projekt Zukunft Obstbau werden nebst Obstbäumen auch Pflanzungen von Feldbäumen und Hecken an Standorten entschädigt, an deren Stelle auch hochstämmige Apfelbäume gepflanzt werden können bzw. deren Standort auch Sinn macht. Daher gelten für die Pflanzungen im Projekt Zukunft Obstbau die besonderen Abstandsregeln gemäss Abschnitt Grenz- und weitere Abstände (siehe Seite 7). - Mindestbaumzahl pro Bewirtschafter und Jahr: 5 Bäume oder 50 m Hecke - Maximalbaumzahl pro Bewirtschafter und Jahr: 50 Bäume oder 200 m Hecke - Standfläche pro Baum: 100 m 2 bzw. 10 m Pflanzabstand bei Alleen - Entschädigt werden nur Hecken oder Hochstamm- Feldbäume, die angemeldet sind und in der Pflanzperiode 2009/10 bis 2014/15 gepflanzt werden. - Pflanzungen in bestehende oder geplante Dauerkulturen wie z.b. Obstanlagen, Christbaumkulturen, Rhabarber, Beeren usw. werden vom Projekt Zukunft Obstbau nicht vergütet. - Pflanzungen im Projekt Zukunft Obstbau am Rand einer Dauerkultur werden entschädigt, sofern die Grenzabstände gegenüber Dritten eingehalten werden. - Bei Doppelpflanzungen von Hecken und hochstämmigen Bäumen werden nur die Hecken entschädigt. Anmeldung: - Die Anmeldung der Pflanzung für den Bezug der entsprechenden Entschädigungen erfolgt mit nachfolgendem Anmeldeformular bis 30. November des entsprechenden Jahres an das BBZ Arenenberg, Obst- und Rebbau, 8268 Salenstein. Auszahlung der Entschädigungen: - Der einmalige Pflanzbeitrag für die Pflanzung wird erstmals per 30. Juni im entsprechenden Pflanzjahr ausbezahlt. - Die einmalige Zusatzentschädigung für die Pflanzung wird erstmals per 30. Juni 5 Jahre nach der Pflanzung und nach erfolgter Kontrolle der gepflanzten Bäume und Hecken ausbezahlt. - Die Kontrolle von Rodungen nach dem 5. Standjahr erfolgt stichprobeweise aufgrund von Meldungen. - Werden im Rahmen des Projektes gepflanzte und entschädigte Bäume nach dem 5. Standjahr grundlos gerodet, wird die Zusatzentschädigung zurückgefordert. - Die Rückforderung der Beiträge erfolgt, wenn die Pflanzungen bis zum 10. Standjahr unbegründet gerodet werden. Als Begründung für Rodung gelten Strassen- oder übrige
7/7 Tiefbauarbeiten, Veränderung der Grenzabstände bei Landumlegungen, Naturgewalten. Über weitere Gründe für Rodungen ohne Rückforderung entscheidet die Begleitgruppe. Bezug des Pflanzmaterials - Das Pflanzmaterial ist über eine durch Concerplant kontrollierte Baumschule oder Forstbaumschule zu beziehen. Grenz- und weitere Abstände - Grundsätzlich gilt das Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992. - Die Grenzabstände bei privaten Strassen und Wegen, sowie bei den Abständen gegenüber dem Nachbargrundstück richten sich nach dem Gesetz über Flur und Garten vom 1. Januar 1997. - Der Mindestabstand von Pflanzungen im Projekt Zukunft Obstbau zum Wald, zu öffentlichen Gewässern oder zu bereits bestehenden Hecken beträgt mind. 10 m. - Die Grenzabstände müssen auch bei der Kontrolle nach dem 5. Standjahr eingehalten bleiben. Dies ist vor allem gegenüber Gewässern und überragendem Waldrand besonders zu beachten. Ein Ineinanderwachsen von Feldbäumen und Wald muss verhindert werden und wird für die Zusatzentschädigung nach 5 Jahren nicht toleriert. Kennzeichnung der Pflanzen - Die Pflanzungen müssen auf dem Parzellenplan des Betriebes eingetragen und bei Kontrolle ausgewiesen werden. - Die hochstämmigen Bäume werden mit Clips gekennzeichnet. Pflegemassnahmen bis zum 5. Standjahr - Bei Obstbäumen analog Öko Qualitätsverordnung (ÖQV) - Bei Obstbäumen sind fachgerechte Erziehungsschnitte durchzuführen. Diese erfolgen mindestens zweimal zwischen dem 1. und 5. Standjahr. - Bei Feldbäumen ist in der Regel weder Schnitt noch Pflanzenschutz notwendig. - Sämtliche Bäume sind mit einem Baumpfahl zu fixieren, der mind. 1.8 m aus dem Boden ragt. - Allfällige Nachpflanzungen, als Ersatz für abgehende Bäume, können noch einmal entschädigt werden (nur Pflanzbeitrag). Wenn die Nachpflanzungen grösser sind als 10% der Erstpflanzungen wird kein Pflanzbeitrag ausgerichtet. - Ein Stammschutz ist auf Parzellen mit Weide und auf Parzellen mit Gefahr von Wildverbiss anzubringen. - Bei allen Bäumen (Obstbäume und Feldbäume) ist die Mäusebekämpfung notwendig. - Hecken können gemäss Art. 48 der Direktzahlungsverordnung als Einzel-, Doppel- oder Zickzackreihe gepflanzt werden. - Für Pflanzungen, die bis zum 5. Standjahr im Unterhalt und in der Pflege vernachlässigt wurden und kaum gewachsen sind oder beschädigt wurden, werden Zusatzbeiträge bezahlt. Diese Weisungen ersetzen die Weisungen vom 20. Juli 2010 und treten auf den 1. Juli 2011 in Kraft. BBZ Arenenberg, Obst- und Rebbau: Bruno Hugentobler