LArbG Hannover. Urteil

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Transkript:

LArbG Hannover Aktenz.: 3 Sa 540/10 B Datum: 28.09.2010 Urteil Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 03.02.2010-8 Ca 199/09 Ö - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger als eingetragenen Lebenspartner des früheren Dienstordnungsangestellten B. eine Hinterbliebenversorgung zu zahlen. Herr B. (Geburtsjahr 1945) war bei der Beklagten als Dienstordnungsangestellter nach Besoldungsgruppe A 12 beschäftigt. Am 13.11.2003 begründete er mit dem Kläger, der ebenfalls Dienstordnungsangestellter ist, eine Lebenspartnerschaft nach 1 Abs. 1 LPartG. Am 12.09.2007 verstarb Herr B.. Die für ihn geltende Dienstordnung enthält u. a. folgende Regelung: 6 Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgung (1) Für Geld- und geldwerte Leistungen und die Versorgung gelten die Vorschriften für Beamte des Bundes entsprechend. (2) ( ) Den Antrag des Klägers, ihm als Hinterbliebenen des Herrn B. Witwerpension wie einem überlebenden Ehegatten zu zahlen, lehnte die Beklagte ab. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, nachdem der Gesetzgeber die Lebenspartnerschaft inzwischen zivilrechtlich fast völlig mit der Ehe gleichgestellt habe, insbesondere im Hinblick auf die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen, bestehe ein Anspruch auf Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Artikel 6 Abs. 1 GG zwinge den Gesetzgeber nicht etwa, Lebenspartner gegenüber Ehepartnern zu benachteiligen. Eine solche Vorgehensweise verstoße auch gegen die Richtlinie 2000/78 EG. Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger seit Oktober 2007 eine Hinterbliebenenversorgung in dem selben Umfang zu zahlen, wie dies die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für einen Ehepartner vorsehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, für einen Anspruch auf Witwergeld gebe es keine gesetzliche Grundlage. Insoweit bestehe auch keine Regelungslücke. Eine analoge Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes scheide ebenfalls aus. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Artikel 6 Abs. 1 GG sei es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Das Witwergeld stelle zudem keine Hinterbliebenenversorgung und damit kein Arbeitsentgelt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dar. Im Übrigen sei der verstorbene Lebenspartner des Klägers nicht Arbeitnehmer, sondern Dienstordnungsangestellter gewesen, so dass die beamtenrechtlichen Vorschriften einschlägig seien. Durch Urteil vom 03.03.2010 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit Oktober 2007 eine Hinterbliebenenversorgung in dem selben Umfang zu zahlen, wie dies die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für einen Ehepartner vorsehen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger zu 12 % und der Beklagten zu 88 % auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 129 Rs. bis 132 d. A.) Bezug genommen. Das Urteil ist der Beklagten am 11.03.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 12.04.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.06.2010 am 10.06.2010 begründet. Die Beklagte ist der Ansicht, der Schutz von Ehe und Familie habe im Gegensatz zur eingetragenen Lebensgemeinschaft Verfassungsrang. Zwar bestehe keine Pflicht des Gesetzgebers, die eingetragene Lebensgemeinschaft schlechter zu behandeln als die Ehe. Die Ehe dürfe aber als verfassungsrechtlich besonders geschützte Institution besser behandelt werden. Wenn die Verfassung selbst eine Unterscheidung vornehme, könne dem Gesetzgeber keine willkürliche Ungleichbehandlung vorgeworfen werden, wenn er dem verfassungsrechtlichen Unterscheidungsmuster folge.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 03. Februar 2010-8 Ca 199/09 Ö - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 08.07.2010 (Bl. 180-182 d. A.). Entscheidungsgründe I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig ( 66, 64 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das gemäß 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind im Bereich des öffentlichen Dienstes grundsätzlich Feststellungsklagen zulässig, weil sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung hierüber in aller Regel beugen und auf diese Weise der Rechtsfrieden wieder hergestellt wird (BAG, Urt. vom 05.11.2003-4 AZR 632/02 - AP Nr. 38 zu 256 ZPO, 1977 = NZA-RR 2004, 442). 2. Die Klage ist nach dem unstreitigen Sachvorbringen der Parteien auch begründet. Aus der Wertung in 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 Abs. 2 AGG ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf die Zahlung der Hinterbliebenenversorgung. Allerdings folgt der Anspruch - hierauf weist die Beklagte zutreffend hin - nicht aus der Dienstordnung in Verbindung mit 19 Abs. 1 S. 1, 28 BeamtVG. Der Kläger ist nämlich

weder Witwer eines verstorbenen Beamten noch Witwer einer verstorbenen Beamtin. Damit sind überlebende Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft nicht anspruchsberechtigt. Dies verstößt jedoch gegen die Regelungen in Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2000/78 EG. Diese Richtlinie bindet die Beklagte als öffentlichen Arbeitgeber im vorliegenden Fall unmittelbar. Darüber hinaus verstößt die Regelung auch gegen die Bestimmung in 2 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, durch das der nationale Gesetzgeber die genannte EU-Richtlinie nunmehr umgesetzt hat. Die Bestimmungen des AGG gelten trotz der in 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, sofern das Betriebsrentengesetz nicht rentenrechtlich vorrangige Sonderregelungen enthält. Die Regelung in 2 Abs. 2 Satz 2 AGG wird hierdurch auch nicht gegenstandslos. Sie behält vielmehr ihre Bedeutung als Kollisionsregelung (BAG, Urt. v. 11.12.2007 3 AZR 249/06 AP Nr. 1 zu 2 AGG = NZA 2008, 532). Die in der Dienstordnung getroffene Regelung in Verbindung mit den Bestimmungen des BeamtVG im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Artikel 1 und Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG sowie gemäß 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG dar. Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 01.04.2008 Rs C-267/06 (Maruko) AP Nr. 9 zur Richtlinie 2000/78/EG = NZA 2008, 459) verstößt die Differenzierung zwischen Ehegatten und überlebenden Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung gegen die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG, sofern sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der eine Hinterbliebenenversorgung erhält, vergleichbar ist. Diese vergleichbare Situation hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts ab dem 01.01.2005 für eingetragene Lebenspartner geschaffen. Durch dieses Gesetz wurde für eingetragene Lebenspartner der Versorgungsausgleich eingeführt und die eingetragene Lebenspartnerschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehe gleichgestellt ( 46 Abs. 4 SGB VI). Seit diesem Zeitpunkt besteht auch im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung eine mit der Ehe rechtlich vergleichbare Situation (BAG, Urt. vom 14.01.2009 3 AZR 20/07 - AP Nr. 315 zu Art. 3 GG = NZA 2009, 489; BAG, Urt. vom 15.09.2009-3 AZR 294/09 - AP Nr. 317 zu Art. 3 GG = NZA 2010, 216; BVerfG vom 07.07.2009-1BvR 1164/07 - BVerfGE 124, 199 = NJW 2010, 1439). Die Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, bei der Altersversorgung handele es sich nicht um ein Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 141 EG bzw. 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG.

Die Hinterbliebenenrente hat nämlich ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners zu dem Rentensystem. Der Hinterbliebene erwirbt den Rentenanspruch im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner und dessen Arbeitgeber. Die Rente wird aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses des Ehegatten bzw. Lebenspartners gezahlt (EuGH 01.04.2008 Rs C-267/06 (Maruko) AP Nr. 9 zur Richtlinie 2000/78/EG = NZA 2008, 459; BVerfG vom 07.07.2009-1BvR 1164/07 - BVerfGE124, 199 = NJW 2010, 1439). Hieran ändert sich auch nichts durch den Verweis der Dienstordnung auf die Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes. Dadurch wird aus der geschuldeten Leistung keine öffentlichrechtliche Beamtenversorgung. Grundlage der Leistung bleibt nach wie vor das zwischen dem Kläger und der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis. Die Altersversorgung, auch die Hinterbliebenenversorgung, ist Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung, und zwar gerade auch dann, wenn diese Leistung allein vom Arbeitgeber finanziert wird. Die Beklagte kann auch nicht etwa mit Erfolg geltend machen, der Kläger sei als Dienstordnungsangestellter kein Arbeitnehmer. Dienstordnungsangestellte sind trotz der weitgehend öffentlich rechtlichen ausgestalteten Regelungen ihrer Anstellungsverhältnisse Arbeitnehmer und nicht Beamte oder Inhaber eines sonstigen besonderen öffentlich rechtlichen Status. Sie werden nämlich wie die sonstigen Arbeitnehmer aufgrund eines privat-rechtlichen Arbeitsvertrages beschäftigt, der das entscheidende Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft im Gegensatz zu sonstigen Personen ist, die gleichfalls Arbeit oder Dienst aus anderen Rechtsgründen leisten, ohne jedoch Arbeitnehmer im Rechtssinne zu sein (BAG, Urt. vom 25.04.1979-4 AZR 791/77 - AP Nr. 49 zu 611 BGB, Dienstordnungs- Angestellte). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist allerdings Voraussetzung für den Anspruch eines eingetragenen Lebenspartners auf Hinterbliebenenversorgung, dass am 01.01.2005, also dem Zeitpunkt, in dem der Gesetzgeber im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung eine vergleichbare Situation zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft geschaffen hat, ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand. Ein solches Rechtsverhältnis war im vorliegenden Fall gegeben. Herr B. war zu diesem Zeitpunkt noch Dienstordnungsangestellter der Beklagten und auch bereits eine Lebenspartnerschaft mit dem Kläger eingegangen. Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Gleichbehandlung ist allein die Tatsache, dass die Lebenspartnerschaft den neuen, ab dem 01.01.2005 geltenden Regelungen unterfällt. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom

01.04.2008 (Rs C-267/06 (Maruko) AP 9 zur Richtlinie 2000/78/EG = NZA 2008, 459) zudem ausdrücklich klargestellt, dass die Wirkungen seiner Entscheidung zur Richtlinie 2000/78/EG in zeitlicher Hinsicht nicht zu beschränken sind. Die Versagung des Anspruchs auf Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung würde im vorliegenden Fall auch tatsächlich zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem hinterbliebenen Ehegatten führen. Dieser hätte nämlich nach der Regelung der 19, 28 BeamtVG Anspruch auf Zahlung eines Witwen- bzw. Witwergeldes. Denn die Lebenspartnerschaft des Klägers mit Herrn B. hat gemäß 19 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG mehr als ein Jahr gedauert. Die Beklagte kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, die Erstreckung der Hinterbliebenenversorgung auf einen überlebenden Lebenspartner würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber einem vergleichbaren Beamten führen. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall sein sollte, stünde dies dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG sowie des AGG verbieten lediglich eine Schlechterstellung der Betroffenen. Ob sich insoweit auch ein entsprechender Anspruch für Beamte ergäbe, braucht im vorliegenden Fall dagegen nicht entschieden zu werden. Der Einbeziehung von Lebenspartnern steht auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Auch in diesem Punkt folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. vom 15.09.2009-3 AZR 294/09 - AP Nr. 317 zu Art. 3 GG = NZA 2010, 216). Die Beklagte kann schließlich nicht mit Erfolg einwenden, dass unter den gegebenen Umständen der eigentlich Zweck der Hinterbliebenenversorgung zu hinterfragen sei. Sie meint, es sei nicht einsichtig, warum es unter den geänderten Bedingungen in den Erwerbsbiographien immer noch üblich sei, dass Ehepartner eines Beamten ein Leben lang Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erhielten. Mit diesem Einwand stellt sie die rechtspolitische Erforderlichkeit der Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes sowohl für Eheleute als auch für Lebenspartner insgesamt in Frage. Dies ändert aber nichts an der auf diesen Regelungen beruhenden Ungleichbehandlung von Ehepartnern und Lebenspartnern nach dem LPartG. Auch die Tatsache, dass das Bundesversicherungsamt D-Stadt die Dienstordnung der Beklagten am 29.07.2007 genehmigt hat, ändert nichts an der Unwirksamkeit der Regelung,

soweit diese zu einer Herausnahme von Lebenspartnern aus der Hinterbliebenenversorgung führt III. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.