Allgemeinverfügung: 3. Maßnahmen im abgegrenzten Gebiet und in der Überwachungszone

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Transkript:

Allgemeinverfügung des Landratsamts Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft, über Maßnahmen zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (Anoplophora glabripennis Motschulsky) im Gebiet der Stadt Kehl vom 04.10.2017, Aktenzeichen: 44-8241.22 Im Hafengebiet von Straßburg wurden in den Jahren 2008 bis 2014 mehrere Bäume mit Befall durch Larven des Asiatischen Laubholzbockkäfers gefunden. Die Entfernung des französischen Befallsgebietes zu Kehl beträgt weniger als einen Kilometer. Der Asiatische Laubholzbockkäfer ist als Quarantäneschadorganismus in der Pflanzenbeschauverordnung, Anhang I A I a) Nr. 4.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt. Er zählt zu den 100 schädlichsten invasiven Arten weltweit. Er schädigt Laubbäume in Gärten, im Wald und in der freien Landschaft. Zur Kontrolle und Bekämpfung des Schädlings erlässt das Landratsamt Ortenaukreis auf Grundlage der 8, 6 und 7 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148) in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 09. Juni 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) folgende Allgemeinverfügung: 1. Einrichtung eines abgegrenzten Gebietes Es wird ein abgegrenztes Gebiet ausgewiesen. Dieses abgegrenzte Gebiet umfasst eine Pufferzone mit einem Radius von einem Kilometer um die Standorte der Befallsbäume in Straßburg. Eine Karte des abgegrenzten Gebietes ist dieser Allgemeinverfügung als Anlage beigefügt und ist auch auf der Internetseite des Landratsamts Ortenaukreis www.ortenaukreis.de abrufbar. Bei erneutem Auftreten des Asiatischen Laubholzbockkäfers wird die Grenze des Gebietes überprüft und entsprechend geändert. Die Abgrenzung wird bis zum 31.12.2018 aufrechterhalten, sofern kein weiterer Befall festgestellt wird. Innerhalb des abgegrenzten Gebiets gelten die Vorgaben des o.g. Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893. 2. Ausweisung einer Überwachungszone Neben dem abgegrenzten Gebiet wird eine Überwachungszone ausgewiesen. Ein 1 Kilometer breiter Streifen um die Außengrenze des abgegrenzten Gebietes bildet die Überwachungszone. Bei erneutem Auftreten des Asiatischen Laubholzbockkäfers wird die Grenze der Zone überprüft und entsprechend geändert. Die Überwachungszone bleibt bis zum 31.12.2018 bestehen, sofern kein weiterer Befall festgestellt wird. 3. Maßnahmen im abgegrenzten Gebiet und in der Überwachungszone 3.1. Überwachung Im abgegrenzten Gebiet und in der Überwachungszone erfolgt ein Monitoring der Wirtspflanzen des Asiatischen Laubholzbockkäfers (siehe 3.2., Tabelle 1) durch autorisiertes Fachpersonal. Die Untersuchung schließt auch destruktive Probenahmen (z.b. Entfernen von Baumteilen, Baumfällung) mit ein. 3.2. Überprüfungs- und Anzeigepflicht Besitzer und Verfügungsberechtigte von Grundstücken im abgegrenzten Gebiet und in der Überwachungszone sind gehalten, möglichst alle Laubbäume und -gehölze, mindestens jedoch alle in Tabelle 1 genannten Wirtspflanzen, regelmäßig, d.h. jährlich zwei bis dreimal im belaubten und zweimal im unbelaubten Zustand, auf Anzeichen eines Befalls und auf geschlüpfte Käfer des Asiatischen Laubholzbockkäfers zu überprüfen. Auch Personen, die im Rahmen ihres beruflichen oder gewerblichen Umgangs mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial Kenntnis vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens des Asiatischen Laubholzbockkäfers erlangen, sind verpflichtet, dies unverzüglich zu melden. Werden Käfer des Asiatischen Laubholzbockkäfers oder Befallsanzeichen, wie Eiablagestellen, Ausbohrlöcher, Reifungsfraß, Rindenschäden mit Auswurf von Nagespänen gefunden, ist dies unverzüglich mit Angabe des Standortes zu melden.

- 2 - Tabelle 1: Wirtspflanzen (gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893) Botanischer Name dt. Bezeichnung (alle Arten der Gattungen): Botanischer Name Dt. Bezeichnung (alle Arten der Gattungen): Acer spp Ahorn Malus spp. Apfel Aesculus spp. Rosskastanie Melia spp. Zedrachbaum Albizia spp. Seidenbaum Morus spp. Maulbeerbaum Alnus spp. Erle Platanus spp. Platane Betula spp. Birke Populus spp. Pappel Buddleya spp. Schmetterlingsstrauch Prunus spp. Carpinus spp. Hainbuche Pyrus spp, Birne Celtis spp. Zürgelbaum Quercus rubra Roteiche Cercidiphyllum spp. Japanischer Robinia spp. Robinie Kuchenbaum Corylus spp. Haselnuss Salix spp. Weide Elaeagnus spp. Ölweide Sophora spp. Schnurbaum Fagus spp. Buche Sorbus spp. Mehlbeere Fraxinus spp. Esche Tilia spp. Linde Hibiscus spp. Hibiskus Ulmus spp. Ulme Koelreuteria spp. Blasenesche Steinobst (Kirsche, Pflaume ) 3.3. Betretungsrecht und Duldungsverpflichtung Besitzer oder Verfügungsberechtigte von Grundstücken im abgegrenzten Gebiet und in der Überwachungszone sind verpflichtet, Mitarbeitern oder Beauftragten der zuständigen Behörden Zugang zu den Grundstücken zu gewähren, die Durchführung von Kontrollmaßnahmen sowie die Entnahme von Proben und die Fällung einzelner Bäume zu dulden und die erforderliche Unterstützung zu leisten. 3.4. Bekämpfung 3.4.1. Fällung und Entsorgung befallener Pflanzen Wird im abgegrenzten Gebiet und in der Überwachungszone an einer Pflanze ein Befall durch den Asiatischen Laubholzbockkäfer festgestellt, so ist der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte verpflichtet, diesen unverzüglich entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde zu fällen und zu entsorgen oder diese Maßnahmen durchführen zu lassen. Werden befallene Pflanzen außerhalb der Flugperiode des Asiatischen Laubholzbockkäfers (November bis März) festgestellt, sind Fällung und Entsorgung vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen. 3.4.2. Notwendige Maßnahmen Die Behörde kann darüber hinaus alle Maßnahmen anordnen, die zu einer Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers im Einzelfall notwendig sind. 3.5. Umgang mit Abfällen aus Gehölzschnitt Abfälle von Laubgehölzen mit einem Durchmesser von über 1 cm, die aus dem abgegrenzten Gebiet stammen, dürfen nicht nach außerhalb des Gebiets verbracht werden. Sie müssen über die BK Bioenergie GmbH, Weststraße 18, 77694 Kehl, Telefon: 07851/8866155, Fax: 07851/8866154 als Sammelstelle entsorgt werden. Anlieferungen sind rechtzeitig dort anzumelden. Die Hafenverwaltung Kehl, Hafenstraße 19, 77694 Kehl, Telefon: 07851/897-0, Fax: 07851/897-66, Email: info@hafen-kehl.de ist Ansprechpartner bei Fragen der ordnungsgemäßen Entsorgung. Alternativ können Abfälle aus Gehölzschnitt am Ort der Gewinnung in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert und ebenfalls bei der BK Bioenergie GmbH angeliefert oder auf dem Grundstück belassen werden. 3.6. Verbringung und Pflanzenpasspflicht Folgende Regelungen beziehen sich auf die Verbringung sowohl innerhalb des abgegrenzten Gebietes als auch aus dem abgegrenzten Gebiet heraus.

- 3-3.6.1. Verbringung von Holz Aus dem abgegrenzten Gebiet stammendes Holz, das aus spezifizierten Pflanzen (Tabelle 2) gewonnen wurde, z.b. Brennholz, Stammholz, Äste von Baumschnitt, Holzabfälle, Holzschnitzel, Holzspäne, darf nur mit einem Pflanzenpass gemäß Richtlinie 92/105/EWG der Kommission verbracht werden. Dieser kann nur ausgestellt werden, wenn folgende Anforderungen des Anh. II 2. B Abs. 1 bzw. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 erfüllt sind: das Holz ist entrindet und sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden oder das Holz ist in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden. Die Pflanzenpasspflicht gilt auch für Holz aus spezifizierten Pflanzen, das nicht ursprünglich aus dem abgegrenzten Gebiet stammt, aber in dieses eingebracht wurde, wenn seine natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist. Ist die nach Anh. II 2. B Abs. 1 bzw. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 erforderliche Behandlung oder Verarbeitung im abgegrenzten Gebiet nicht möglich, darf das Holz unter amtlicher Kontrolle und in einer Weise geschlossen gehandhabt, die die Verbreitung des Asiatischen Laubholzbockkäfers verhindert, in die nächstgelegene Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebietes verbracht werden, sodass die unverzügliche Behandlung oder Verarbeitung sichergestellt ist. 3.6.2. Verbringung von Holzverpackungsmaterial Ganz oder teilweise aus spezifizierten Pflanzen gewonnenes Holzverpackungsmaterial z. B. Paletten, das aus dem abgegrenzten Gebiet stammt, darf nur dann verbracht werden, wenn es einer zugelassenen Behandlung gemäß Anhang I des internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel unterzogen worden ist und eine entsprechende Markierung aufweist. Ist die erforderliche Behandlung im abgegrenzten Gebiet nicht möglich, darf das Holzverpackungsmaterial unter amtlicher Kontrolle und in einer Weise geschlossen gehandhabt, die die Verbreitung des Asiatischen Laubholzbockkäfers verhindert, in die nächstgelegene Behandlungseinrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebietes verbracht werden, sodass die unverzügliche Behandlung oder Verarbeitung sichergestellt ist. 3.6.3. Verbringung von Pflanzen Spezifizierte Pflanzen (Tabelle 2), die aus dem abgegrenzten Gebiet stammen, dürfen nur mit einem Pflanzenpass gemäß Richtlinie 92/105/EWG der Kommission verbracht werden. Dabei sind die Anforderungen des Anh. II 2. A Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 zu erfüllen. Die Pflanzenpasspflicht gilt auch für spezifizierte Pflanzen, die nicht aus dem abgegrenzten Gebiet stammen, aber an einen Erzeugungsort in diesem eingebracht werden. 3.6.4. Allgemeines zu Verbringung und Anzeige des Transports von Holz und Pflanzen Ob eine Verbringung vorliegt, entscheidet für Transporte und ähnliche Handlungen innerhalb des abgegrenzten Gebietes das Amt für Landwirtschaft des Landratsamts Ortenaukreis. Jeder geplante Transport und jede ähnliche Handlung innerhalb des abgegrenzten Gebietes ist mindestens zwei Wochen vorher der o.g. genannten Behörde anzuzeigen. Für Maßnahmen auf Anordnung des Landratsamtes Ortenaukreis bedarf es keiner gesonderten Anzeige. Hinsichtlich der Entsorgung von Gehölzschnitt über die zentrale Sammelstelle innerhalb des abgegrenzten Gebietes bedarf es keiner Anzeige. Zuständige Behörde für die Ausstellung von Pflanzenpässen ist das Regierungspräsidium Freiburg, Referat 33, Tel.: 0761 208 1300, E-Mail: Pflanzenbeschau@rpf.bwl.de.

- 4 - Tabelle 2: Spezifizierte Pflanzen (gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893) Botanischer Name Acer spp Aesculus spp. Alnus spp. Betula spp. Carpinus spp. Cercidiphyllum spp. Corylus spp. Fagus spp. Fraxinus spp. Koelreuteria spp. Platanus spp. Populus spp. Salix spp. Tilia spp. Ulmus spp. Deutsche Bezeichnung (alle Arten der Gattungen): Ahorn Rosskastanie Erle Birke Hainbuche Japanischer Kuchenbaum Haselnuss Buche Esche Blasenesche Platane Pappel Weide Linde Ulme 4. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. 5. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. 6. Die Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. 7. Das Landratsamt Ortenaukreis kann das abgegrenzte Gebiet aufheben, wenn mindestens vier Jahre nach Feststellung des letzten Befalls kein weiterer Befall ermittelt werden kann. 8. Die Allgemeinverfügung, die Begründung und eine Karte zur Veranschaulichung von abgegrenztem Gebiet und Überwachungszone können beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft, oder bei der Stadt Kehl, Bürgermeisteramt, während den allgemeinen Dienstzeiten oder auf der Homepage des Landratsamts Ortenaukreis (http://www.ortenaukreis.de, dort unter Öffentliche Bekanntmachungen) eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft, Prinz-Eugen-Straße 2, 77654 Offenburg einzulegen. Hinweise Es wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, so muss dieser innerhalb einer Monatsfrist beim Landratsamt Ortenaukreis eingegangen sein.

- 5 - Begründung I. 1. Im Jahr 2008 wurde im Hafengebiet von Straßburg ein Befall mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer an einer Pappel entdeckt. In den Jahren 2010, 2011 und 2014 wurden weitere befallene Bäume (Ahorn, Pappel und Weide) auf französischem Gebiet gefunden. Gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 ist bei Vorkommen dieses Schadorganismus ein abgegrenztes Gebiet einzurichten, das aus einer Befallszone und einer Pufferzone besteht. Die Standorte der befallenen Bäume in Straßburg bilden die Befallszone. Das abzugrenzende Gebiet der Pufferzone reicht in das Gebiet der Stadt Kehl. Gemäß Durchführungsbeschluss umfasst die Pufferzone das Gebiet mit einem Radius von mindestens 2 km über die Grenze der Befallszone hinaus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als einen Kilometer um die Grenze der Befallszone reduziert werden. 2. Der Asiatische Laubholzbockkäfer ist als Quarantäneschadorganismus in der Pflanzenbeschauverordnung, Anhang I A I a) Nr. 4.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt. Wegen seines erheblichen Schädigungspotentials müssen große Anstrengungen zur Befallstilgung unternommen werden, um der zu befürchtenden Ausbreitung des Käfers entgegenzuwirken. Die Europäische Union hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 09. Juni 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) erlassen. Dieser Durchführungsbeschluss und der vom Julius Kühn- Institut erlassene Notfallplan und Leitlinie zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Anoplophora glabripennis in Deutschland stellen das Kernstück der nationalen Bekämpfungsstrategie gegen den gefährlichen Quarantäneschädling dar. II 1. Die Untere Landwirtschaftsbehörde des Landratsamts Ortenaukreis ist die nach 29 Abs.1 Nr. 5, Abs. 7 Satz 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Baden Württemberg (LLG) vom 14.03.1972 (GBl. S.74), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 30.11.2010 (GBl. 989, 993), für den Vollzug der Aufgaben des Pflanzenschutzes und der Schädlingsbekämpfung außerhalb des Waldes zuständige Behörde. 2. Die angeordneten Maßnahmen werden auf den 8 i. V. m. 6 und 7 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148) sowie auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 gestützt. Da eine Regelung durch Rechtsverordnung nach 6 Abs. 1 oder 3 PflSchG und 7 Abs. 1 nicht getroffen ist, kann das Landratsamt Ortenaukreis als zuständige Behörde gem. 8 i. V. m. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 PflSchG Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- und Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen ergreifen. 2.1 Die angeordneten Maßnahmen haben zum Ziel, den eingeschleppten Asiatischen Laubholzbockkäfer in dem betroffenen Gebiet auszurotten und dessen Vermehrung und weitere Ausbreitung zu verhindern. 2.2 Die Anordnung der Maßnahmen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie sind geboten, da der Asiatische Laubholzbockkäfer ein gefährlicher Quarantäneschädling ist, der mit Pflanzenschutzmitteln nicht direkt bekämpft werden kann und der bei ungehemmter Entwicklung unmittelbar den Bestand der Bäume sowie mittelbar durch herabbrechende Äste Personen gefährdet. Da der Schadorganismus insoweit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, besteht die dringende Notwendigkeit, das Ausmaß des Befalls durch Kontrollen

- 6 - festzustellen, um durch entsprechende Maßnahmen die weitere Ausbreitung zu verhindern und den Befall zu tilgen. Die Abgrenzung der Pufferzone erfolgte entsprechend dem Flugvermögen des Käfers und der Exposition der Befallsbäume. Bei der Einrichtung des abgegrenzten Gebietes wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Radius der Pufferzone von zwei Kilometern auf einen Kilometer um die Grenze der Befallszone zu reduzieren, da sich die Befallszone auf französischer Seite seit 2012 nicht mehr weiter ausgedehnt hat und auf deutscher Seite, die seit 2009 überwacht wird, bisher kein Befall festgestellt wurde. Die Überwachung der Baumbestände soll auch über die Grenzen der reduzierten Pufferzone hinaus erfolgen. Deshalb wurde eine Überwachungszone eingerichtet, um ein effektives Monitoring durch das autorisierte Fachpersonal mit Beteiligung der Bevölkerung zu gewährleisten. Bei der Festsetzung der Pufferzone und der Überwachungszone fanden einerseits das überragende öffentliche Interesse einer möglichst wirksamen Bekämpfung, andererseits aber auch die berechtigten Interessen der Besitzer und Verfügungsberechtigten angemessene Berücksichtigung. 2.3 In seinem natürlichen Heimatgebiet beträgt die Dauer des Entwicklungszyklus des Asiatischen Laubholzbockkäfers ein bis zwei Jahre. In den Befallsgebieten in Europa wurde bisher eine zweijährige Entwicklungszeit festgestellt. Nach dem Durchführungsbeschluss kann die Abgrenzung aufgehoben werden, wenn in einem abgegrenzten Gebiet anlässlich der amtlichen Erhebungen und der Überwachung der Asiatische Laubholzbockkäfer über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus und ein zusätzliches Jahr umfasst, aber auf jeden Fall nicht weniger als vier aufeinanderfolgende Jahre beträgt, nicht mehr festgestellt wird. Deshalb bleibt die Ausweisung des abgegrenzten Gebiets bis zum 31.12.2018 bestehen, sofern kein weiterer Befall festgestellt wird. Um der jeweiligen Entwicklung des Schädlings Rechnung zu tragen, darf diese Allgemeinverfügung gem. 36 Abs. 2 Nr. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 12.04.2005 (GBl. S. 350) mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse erforderlich ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991, BGBl. I S.686). Nach den Funden des Asiatischen Laubholzbockkäfers in den Jahren 2008 bis 2014 ist nicht auszuschließen, dass es zu weiteren Eiablagen gekommen ist. Entscheidend für den Erfolg der Ausrottung dieses Quarantäneschädlings ist dessen Bekämpfung im quantitativen Anfangsstadium einer Situierung und Ausbreitung. Das öffentliche Interesse, den möglicherweise vorhandenen Befall zu erkennen und auszutilgen, bevor der Schädling sich weiter ausbreitet und neue Bäume befällt, ist deshalb höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Mögliche Widerspruchs- und Klageverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, so dass der Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden kann. 4. Diese Allgemeinverfügung wird in ihrem verfügenden Teil öffentlich bekannt gegeben ( 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 LVwVfG). Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit maßgeblichen Gründe erfordern, dass die Verfügung an dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag wirksam wird ( 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG). Offenburg den 04.10.2017 gez. Dr. Rainer Moritz Amtsleiter Amt für Landwirtschaft Dezernat 4 Landratsamt Ortenaukreis

Karte als Übersicht - 7 -

Kartenteil Nord

Kartenteil Süd - 9 -