Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Meldeplattform für Meldepflichten gemäss Art. 9 Regelmeldepflichtenrichtlinie

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Transkript:

Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Meldeplattform für Meldepflichten gemäss Art. 9 Regelmeldepflichtenrichtlinie (Richtlinie Meldeplattform RLRMP, RLMR) Vom 0. März 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08

Richtlinie Meldeplattform RLRMP 0.05.08 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... Art. Nutzungspflicht... Art. Gegenstand... II Nutzung... Art. Zugriffsberechtigung... Art. 4 Legitimationsmerkmale... Art. 5 Sorgfaltspflichten... Art. 6 Suspendierung und Löschung der Zugangsberechtigung... III Datenverkehr... 4 Art. 7 Eingabe und Übermittlung... 4 Art. 8 Änderungen und Unterbruch... 4 Art. 9 Besonderheiten beim Datenverkehr über Internet... 4 IV Übrige Bestimmungen... 5 Art. 0 Haftung... 5 Art. Kosten... 5 V Schlussbestimmung... 5 Art. Inkrafttreten... 5 Art. Revisionen... 5 SIX Exchange Regulation AG ii

Richtlinie Meldeplattform RLRMP 0.05.08 Regl. Grundlage: Art. Abs. 9 KR I Allgemeine Bestimmungen Art. Nutzungspflicht Gesellschaften, die an der SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») Beteiligungsrechte primärbzw. hauptkotiert haben, sind verpflichtet, für die Erfüllung ihrer Meldepflichten gemäss Art. 9 Richtlinie Regelmeldepflichten ausschliesslich die elektronische Meldeplattform («Meldeplattform») zu verwenden. Art. Gegenstand Diese Richtlinie regelt die Nutzung der Meldeplattform. II Nutzung Art. Zugriffsberechtigung Der Gebrauch der Meldeplattform ist ausschliesslich denjenigen Arbeitnehmern des Emittenten («Benutzer») vorbehalten, die der Emittent SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation») zu diesem Zweck gemeldet hat. Vorbehalten bleibt Abs.. Beauftragt der Emittent Dritte mit der Erfüllung der Meldepflichten, so hat er SIX Exchange Regulation eine entsprechende schriftliche Vollmacht einzureichen. Auf Dritte und deren Mitarbeiter («Benutzer»), die vom Emittenten mit der Erfüllung der Meldepflichten beauftragt wurden, findet Abs. sinngemäss Anwendung. Art. 4 Legitimationsmerkmale Die Benutzer müssen sich vorgängig legitimieren (Identifikation und Authentifizierung), um über die Meldeplattform Eingaben übermitteln zu können. Nach erfolgreicher Identifikation über die Legitimationsmerkmale (wie Passwort, Token etc.) erhalten die Benutzer einen verschlüsselten Zugang zur Meldeplattform. Art. 5 Sorgfaltspflichten Der Emittent ist verantwortlich dafür, dass die Merkmale zur Identifizierung und Authentifizierung, wie PIN, Passwort, Token und andere Identifikationsmerkmale, ausschliesslich von den von ihm im Sinne von Art. Abs. und ermächtigten Benutzern verwendet werden. Der Emittent sorgt dafür, dass die Benutzer die Merkmale zur Identifizierung und Authentifizierung geheim halten und gegen missbräuchliche Verwendung durch Unbefugte schützen. Alle anhand der Merkmale zur Identifizierung und Authentifizierung berechtigten Benutzer werden seitens SIX Exchange Regulation als korrekt legitimiert betrachtet, unabhängig von deren Rechtsverhältnis zum Emittenten und ungeachtet allfälliger anders lautender Handelsregistereinträge, Veröffentlichungen oder Regelungen auf Unterschriftendokumenten o.ä. Sämtliche Aktivitäten und Rechtshandlungen, die aufgrund der vorerwähnten positiven Legitimationsprüfung erfolgen, sind dem betreffenden Emittenten zuzurechnen und für diesen rechtsverbindlich. Der Emittent trägt sämtliche Folgen, die sich aus der unbefugten oder falschen Eingabe von Daten ergeben. Art. 6 Suspendierung und Löschung der Zugangsberechtigung SIX Exchange Regulation ist berechtigt, den Zugang zur Meldeplattform jederzeit und ohne vorherige Ankündigung suspendieren zu lassen, wenn ihr dies aus sachlichen Gründen angezeigt erscheint. Sie informiert den Emittenten und gegebenenfalls die von diesem beauftragten Dritten (Art. Abs. ) nach Möglichkeit umgehend über die Suspendierung. SIX Exchange Regulation AG

Richtlinie Meldeplattform RLRMP 0.05.08 Möchte der Emittent oder ein von ihm beauftragter Dritter (Art. Abs. ) einen oder mehrere Benutzer löschen lassen, hat er dies per E-Mail oder per Fax SIX Exchange Regulation mitzuteilen. Bei Verlust eines Token muss SIX Exchange Regulation sofort per E-Mail oder Telefon benachrichtigt werden. Bis zur Löschung ist der Benutzer berechtigt, die Meldeplattform seiner Berechtigung gemäss zu benutzen. Sämtliche Meldungen, die von einem Benutzer vor der Löschung übermittelt wurden, werden als von einem legitimierten Benutzer übermittelt betrachtet. III Datenverkehr Art. 7 Eingabe und Übermittlung Die Eingabe und Übermittlung von Daten an SIX Exchange Regulation durch den Emittenten oder durch Dritte im Sinne von Art. Abs. kann jederzeit erfolgen und geschieht auf eigene Gefahr. Vorbehalten bleiben unvorhersehbare Unterbrüche durch Betriebsausfälle, technische Mängel, Störungen oder Eingriffe Dritter in die Datenübertragungseinrichtungen etc. Über geplante Wartungsarbeiten und nicht geplante Unterbrüche, während denen keine Eingabe oder Übermittlung von Daten möglich ist, wird in der Regel auf der Einstiegsseite der Meldeplattform informiert. Zudem informiert SIX Exchange Regulation nach Möglichkeit den Emittenten sowie Dritte nach Art. Abs. per E-Mail über die geplanten Wartungsarbeiten. Art. 8 Änderungen und Unterbruch SIX Exchange Regulation ist berechtigt, an der Meldeplattform Änderungen vorzunehmen, die Verbindung zwischen einem oder mehreren Benutzern und der Meldeplattform zu unterbrechen oder aufzuheben, wenn die Änderung oder Unterbrechung notwendig ist, um das Auftreten von Fehlern oder Störungen zu vermeiden oder zu beheben. Die Emittenten und die Dritten im Sinne von Art. Abs. werden über eine solche Massnahme so rasch als möglich (z.b. per E-Mail oder per Fax) durch SIX Exchange Regulation informiert. Bei Unterbrüchen müssen die Emittenten sicherstellen, dass die Meldepflichten nach Art. erfüllt werden. Die entsprechenden Meldungen sind entweder per Online Formular, E-Mail oder Fax an SIX Exchange Regulation zu übermitteln. Handelt es sich um eine Meldung, bei der eine offizielle Mitteilung publiziert werden muss, ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das SIX Exchange Regulation den Emittenten im Falle eines Unterbruchs der Verbindung per E-Mail, Fax oder Brief zustellt. Die Fristen gemäss Anhang Richtlinie Regelmeldepflichten sind dabei vom Emittenten zu beachten. Art. 9 Besonderheiten beim Datenverkehr über Internet Die Datenübermittlung erfolgt verschlüsselt. Das Internet stellt aber ein weltweites, offenes und grundsätzlich für jedermann zugängliches Netz dar. Der Datenverkehr zwischen dem Emittenten und SIX Swiss Exchange und SIX Exchange Regulation erfolgt über öffentliche, nicht speziell geschützte Einrichtungen. Die über das Internet zu übermittelnden Daten können das Gebiet der Schweiz in nicht voraussehbarer Weise verlassen, und zwar auch dann, wenn die Computersysteme von Absender und Empfänger in der Schweiz liegen. Da die Identität der Absender und der Empfänger der Meldungen nicht verschlüsselt werden, können diese beiden Angaben möglicherweise von unberechtigten Dritten gelesen werden. Mit der Eingabe und Übermittlung von Daten aus dem Ausland können unter Umständen Bestimmungen des ausländischen Rechts verletzt werden, namentlich insofern, dass ausländische Rechtsordnungen die Verwendung von Verschlüsselungsverfahren verbieten oder nur unter bestimmten Auflagen zulassen. Es ist Sache des Emittenten, sich diesbezüglich zu informieren und die entsprechende Rechtsordnung einzuhalten. SIX Exchange Regulation und SIX Swiss Exchange lehnen in diesem Zusammenhang jegliche Haftung ab. SIX Exchange Regulation AG 4

Richtlinie Meldeplattform RLRMP 0.05.08 IV Übrige Bestimmungen Art. 0 Haftung Die Übermittlung von elektronischen Daten vom Emittenten bis zum Rechenzentrum der SIX Group AG («SIX Group») fällt nicht in den Verantwortungsbereich von SIX Swiss Exchange oder SIX Exchange Regulation. Jede Haftung von SIX Swiss Exchange, SIX Exchange Regulation, einer anderen Gesellschaft des Konzerns der SIX Group oder einer von diesen beigezogenen Hilfsperson für direkte oder indirekte Schäden sowie Folgeschäden, die dem Emittenten oder Dritten aus der Benützung der Meldeplattform oder infolge von Übermittlungsfehlern, Fehlinformationen, Betriebsausfällen, technischen Mängeln, Phishing, Störungen oder Eingriffen Dritter etc. in die Datenübertragungseinrichtungen entstehen, ist ausgeschlossen. Ebenso entfällt jede Haftung für direkte oder indirekte Schäden sowie Folgeschäden infolge von Störungen, Unterbrüchen (inkl. systembedingten Wartungsarbeiten) oder Überlastungen in den EDV-Systemen der SIX Group etc. SIX Swiss Exchange und SIX Exchange Regulation behalten sich bei Feststellung von Sicherheitsrisiken jederzeit das Recht vor, Eingaben über die Meldeplattform zu ihrem eigenen Schutz oder zum Schutz des Emittenten bis zur Behebung der Sicherheitsrisiken zu unterbrechen bzw. unterbrechen zu lassen. Für den aus einer solchen Unterbrechung allfällig entstandenen Schaden übernimmt SIX Swiss Exchange, SIX Exchange Regulation oder eine andere Gesellschaft des Konzerns der SIX Group keine Haftung. Sie übernehmen auch keine Haftung, wenn dieser Schaden durch eine von ihnen beigezogene Hilfsperson verursacht wurde. Art. Kosten Die reguläre Nutzung der von SIX Swiss Exchange zur Verfügung gestellten Meldeplattform durch den Emittenten ist kostenlos. Zusätzlicher Aufwand von SIX Swiss Exchange oder SIX Exchange Regulation kann dem Emittenten in Rechnung gestellt werden. Dem Emittenten werden bis zu Token zum Zwecke der Identifikation und Authentifizierung der Benutzer kostenlos zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Token werden in Rechnung gestellt. V Schlussbestimmung Art. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Ausnahme von Art. am. Januar 00 in Kraft. Art. tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. Art. Revisionen Die mit Beschluss des Issuers Committees vom. August 04 erlassene Revision der Art. und Art. 8 Abs. tritt am. Dezember 04 in Kraft. Die mit Beschluss des Issuers Committee vom 0. März 08 erlassene Revision von Art., 9, 0 und tritt am. Mai 08 in Kraft. SIX Exchange Regulation AG 5