Geschäftsordnung des Neustädter Leichtathletik Clubs (NLC) e.v. von 1962

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Transkript:

Inhaltsverzeichnis 1. Zweck...2 2. Wahlen des Vorstandes...2 3. Aufgaben der Vorstandsmitglieder/innen, Sparten- und Abteilungsleiter/innen sowie Trainer/innen...2 3.1 1. Vorsitzende/r...2 3.2 2. Vorsitzende/r...2 3.3 Protokollführer/in...3 3.4 Kassenwart/in...3 3.5 Jugendwart/in...3 3.6 Beisitzer/innen...4 3.7 Kassenprüfer/in...4 3.8 Sparten- und Abteilungsleiter/innen...4 3.9 Trainer/innen und Übungsleiter/innen...5 4. Beitragsordnung...5 5. Kostenerstattung...6 6. Haushaltsplan...7 7. Sitzungen...7 8. Ehrenmitgliedschaft...7 9. Auszeichnungen...7 10. Inkrafttreten...8 Stand 03/2017 1/8

1. Zweck (1) Der Vorstand gibt sich hiermit eine Geschäftsordnung. Sie beruht auf der jeweils gültigen Satzung. (2) Die Geschäftsordnung ist für alle Funktionsträger verbindlich. (3) Die Geschäftsordnung soll die Vorstandsarbeit koordinieren und damit wesentlich erleichtern. 2. Wahlen des Vorstandes In Ergänzung zum 18 Abs. 5 der Satzung sollen, um die Kontinuität in der Vorstandsarbeit zu gewährleisten nach Möglichkeit in einem Jahr der/die 1. Vorsitzende, Kassenwart/in und ein Beisitzer gewählt werden. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes sind im darauf folgenden Jahr zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. 3. Aufgaben der Vorstandsmitglieder/innen, Sparten- und Abteilungsleiter/innen sowie Trainer/innen 3.1 1. Vorsitzende/r (1) Die/der 1. Vorsitzende/r repräsentiert den Verein nach außen. (2) Er/sie ist dafür verantwortlich, das Versammlungen/Sitzungen gemäß den Bestimmungen der Satzung einberufen und durchgeführt werden. (3) Er/sie hat in Verbindung mit den gemäß 26 BGB verantwortlichen Vorstandsmitgliedern dafür Sorge zu tragen, Einnahmen und Ausgabe des Vereins in Einklang zu bringen und zu halten. (4) Er/sie übernimmt die Aufgaben des/der 2. Vorsitzenden bei Abwesenheit. 3.2 2. Vorsitzende/r (1) Die/der 2. Vorsitzende vertritt die/den 1. Vorsitzende/n bei Abwesenheit. (2) Er/sie pflegt den ständigen Kontakt zu den Sparten- und Abteilungsleitern/innen sowie Trainern/innen. (3) Er/sie ist für die Vereinsarbeit im allgemeinen verantwortlich. Stand 03/2017 2/8

(4) Er/sie ist für die Organisation und Durchführung sämtlicher Vereinsveranstaltungen, mit Ausnahme von Sitzungen/Versammlungen verantwortlich. 3.3 Protokollführer/in (1) Der/die Protokollführer/in ist für die Erstellung des Protokolls aller durchzuführenden Versammlungen/Sitzungen verantwortlich. (2) Er/sie verwaltet aktenmäßig den gesamten Schriftverkehr des Vorstandes. Offizielle Schreiben der anderen Vorstandsmitglieder sind ihm/ihr durch diese in Durchschrift zuzuleiten. (3) Er/sie wird bei Abwesenheit durch 1 Beisitzer/in vertreten. 3.4 Kassenwart/in (1) Der/die Kassenwart/in ist dem Verein gegenüber für den ordnungsgemäßen und laufenden Eingang der Mitgliedsbeiträge verantwortlich. (2) Er/sie hat säumige Beitragszahler zu erinnern und notfalls ordentlich zu mahnen. Sollten trotzdem Beiträge rückständig bleiben, ist der Vorstand zu informieren. (3) Er/sie informiert die jeweiligen Sparten- und Abteilungsleiter/innen über Ein- und Austritte, die ihre Sparte bzw. Abteilung betreffen. (4) Er/sie ist für die ordnungsgemäße Buchung aller Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. (5) Er/sie wird bei Abwesenheit durch 1 Beisitzer/in vertreten. 3.5 Jugendwart/in (1) Der/die Jugendwart/in ist verantwortlich für die Pflege der Jugendarbeit innerhalb und außerhalb des Vereins. (2) Er/sie ist Ansprechpartner für sämtliche Belange der Jugend innerhalb des Vereins und hat diese als Vorstandsmitglied innerhalb des Gesamtvorstandes zu vertreten. (3) Spätestens vier Wochen vor jeder Mitgliederversammlung hat er/sie eine Jugendversammlung abzuhalten, zu der die Vorstandsmitglieder einzuladen sind. Stand 03/2017 3/8

3.6 Beisitzer/innen (1) Die Beisitzer/innen stehen dem Vorstand mit beratender Stimme zu Seite. (2) Sie haben anfallende, außerplanmäßige Organisationsaufgaben verantwortlich durchzuführen. (3) Je 1 Beisitzer/in vertritt den/die Kassenwart/in bzw. Protokollführer/in bei Abwesenheit. 3.7 Kassenprüfer/in Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und Buchführung jederzeit nach Absprache mit dem/der Kassenwart/in zu überprüfen. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Geschäftsjahr, spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Kasse und Bücher zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. 3.8 Sparten- und Abteilungsleiter/innen (1) Die Sparten- und Abteilungsleiter/innen sind für alle Belange ihrer Sparte bzw. Abteilung dem Vorstand gegenüber verantwortlich. (2) Sie sind für das durchzuführende Training, zu veranstaltende Wettkämpfe und Meisterschaften ihrer Sparte bzw. Abteilung, einschließlich des hierfür anfallenden Schriftverkehrs, zuständig. Ausgenommen hiervon ist der Schriftverkehr mit Ämtern und Behörden. (3) Für alle in diesem Zusammenhang anfallenden finanziellen Aufwendungen ist das vorherige Einverständnis des Vorstandes einzuholen. Über diese ist dem Vorstand in der Regel monatlich eine Abrechnung vorzulegen. Ausnahmen hiervon sind nur in Absprache mit dem/der Kassenwart/in möglich. (4) Sie sind für die Vollzähligkeit, Überprüfung und Pflege der ihnen vom Verein Überlassenen Geräte verantwortlich. (5) Turnhallen und Sportstätten sind ordnungsgemäß nach den Benutzungsbestimmungen der jeweiligen Träger zu nutzen. Schäden und Ausfallzeiten sind dem Vorstand unverzüglich zu melden. (6) Jede Sparte bzw. Abteilung hat vor der Mitgliederversammlung eine Sparten- bzw. Abteilungsversammlung abzuhalten. Auf dieser Versammlung sind u.a. die Sparten- bzw. Abteilungsleiter für das folgende Geschäftsjahr zu benennen. (7) Zur Mitgliederversammlung hat jede/r Sparten- bzw. Abteilungsleiter/in einen Geschäftsbericht zu erstellen und zu verlesen. Stand 03/2017 4/8

3.9 Trainer/innen und Übungsleiter/innen (1) Trainer/innen bzw. Übungsleiter/innen werden vom Vorstand berufen. (2) Sie haben ihre Aufgaben entsprechend den Vorgaben der Spartenbzw. Abteilungsleiter/innen durchzuführen. (3) Sie sind innerhalb der ihnen anvertrauten Abteilung für ein leistungsgerechtes und zielstrebiges Training verantwortlich. (4) Sie sind dem/der Sparten- bzw. Abteilungsleiter/in für überlassenes Sportgerät verantwortlich. Schäden und Verluste sind ihm/ihr unverzüglich zu melden. (5) Ausfallzeiten sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. (6) Die Bestätigung zur steuerfreien Aufwandsentschädigung muss von den Übungsleitern/innen bis zum Ende eine jeden Geschäftsjahres beim Vorstand unterschrieben eingereicht werden. 4. Beitragsordnung (1) Es wird ein Monatsbeitrag erhoben. Die Höhe staffelt sich wie folgt: Erwachsene Euro 7,00 Jugendliche bis 18 Jahre Euro 4,50 sowie Auszubildende Familien Euro 14,00 Begleitperson Eltern-Kind Euro 1,50 Studenten und Wehrpflichtige Euro 4,50 Passive Euro 4,50 Aufnahmegebühr Euro 5,00 (2) Beitragsfreiheit besteht in der Regel nicht, auch nicht für Vorstandsmitglieder. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Beitragsfreiheit oder -stundung erkennen. (3) Spartenleiter/innen und Trainer/innen zahlen einen Mindestbeitrag von 1,00, wenn sie ordentliche Mitglieder des Vereins sind und von diesem für ihre Tätigkeit keine Vergütung erhalten. (4) Beziehern von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe kann der Beitrag für Jugendliche eingeräumt werden. (5) Familienbeitrag wird gewährt, wenn drei Familienangehörige, davon mindestens ein Erwachsener, dem Verein als ordentliche Mitglieder angehören. Stand 03/2017 5/8

(6) Übersteigen die Ausgaben einer Sparte/Abteilung deren Einnahmen erheblich, so kann zur Vermeidung von Beitragserhöhungen für den Gesamtverein ein Spartenbeitrag erhoben werden. Die Höhe des Beitrages ist von der Spartenversammlung vorzuschlagen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen. In folgenden Sparten wird ein Spartenbeitrag erhoben; die Höhe staffelt sich wie folgt: a) Basketball: Euro 6,00 (nur für Paßinhaber) b) Judo : Euro 4,00 c) Ju Jutsu : Euro 3,00 d) Rhönrad : Euro 3,50 (7) Bei Beitragszahlung per Rechnung ist eine Porto/Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,50 Euro zusätzlich zum Monatsbeitrag zu entrichten. 5. Kostenerstattung (1) Anfallende Fahrtkosten werden vom Verein in folgenden Fällen erstattet: a) Für Fahrten von Funktionsträgern im Auftrag des Vereins b) Für Fahrten mit Jugendlichen zu Wettkämpfen/Meisterschaften (2) Für Fahrten zu a) erfolgt eine Erstattung pro gefahrenen Kilometer, für Fahrten zu b) werden die Kilometer für die einfache Entfernung erstattet. (3) Bei Fahrten mit Jugendlichen sind bei der Abrechnung zugrundezulegen: a) Jugendliche bis 12 Jahre, 3 Jugendliche pro Fahrzeug b) Jugendliche ab 12 Jahre, 4 Jugendliche pro Fahrzeug (4) Die Fahrtkostenerstattung beträgt Euro 0,20 pro anrechenbaren Kilometer. Wird durch die Benutzung eines Kleinbusses nachweislich ein Fahrzeug eingespart, beträgt die Fahrtkostenerstattung Euro 0,30 pro anrechenbaren Kilometer. (5) In der Basketballsparte werden für Fahrten zu Punktspielen und Wettkämpfen auch im Schüler-/Jugendbereich keine Fahrtkosten erstattet. (6) Die Anträge auf Fahrtkosten müssen spätestens zum Quartalsende mit dem gültigem Formblatt(ordnungsgemäß ausgefüllt) über den Spartenleiter eingereicht werden. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht erstattet. (7) Die Ehrenamtspauschale gemäß 18 Abs. 3 der Satzung beträgt 10,00 Euro. Stand 03/2017 6/8

6. Haushaltsplan (1) Der Vorstand soll der Mitgliederversammlung einen Haushaltsvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr vorlegen. (2) Außer- bzw. überplanmäßige Ausgaben müssen von den Sparten- bzw. Abteilungsleitern/innen schriftlich beantragt und vom Vorstand genehmigt werden. 7. Sitzungen (1) Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich einmal pro Monat durchzuführen. (2) Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind mindestens einmal pro Halbjahr durchzuführen. Sie können zusammen mit einer Vorstandssitzung abgehalten werden. 8. Ehrenmitgliedschaft Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. 9. Auszeichnungen (1) Folgende Auszeichnungen sind vorgesehen: 10-jährige Mitgliedschaft - Ehrennadel in Bronze 20-jährige Mitgliedschaft - Ehrennadel in Silber 30-jährige Mitgliedschaft - Ehrennadel in Gold (2) Die Ehrenmale in Silber und Gold kann ordentlichen Mitgliedern, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft sowie angenommener Ehrenmitgliedschaften verliehen werden. Stand 03/2017 7/8

10. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, nachdem sie von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Etwaige Änderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. 1. Vorsitzende/r Kassenwart/in 2.Vorsitzende/r Stand 03/2017 8/8