Entwurf Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 43/2007 wird geändert wie folgt: 1. Im 2 Abs 2 werden in der Z 1 lit b nach dem Wort Integration die Worte oder von Staatsverträgen eingefügt. 2. 2a lautet: Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise 2a (1) Für österreichische Staatsbürger mit im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen und für Angehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten oder EWR-Vertragsstaaten sowie Personen, denen Österreich auf Grund europarechtlicher oder staatsvertraglicher Verpflichtungen dieselben Rechte für den Berufszugang wie österreichischen Staatsbürgern zu gewähren hat, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs 2 bis 6. Dies gilt insbesondere auch für Familienangehörige von Unionsbürgern auf Grund der Richtlinie 2004/38/EG und langfristig im Inland aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige auf Grund der Richtlinie 2006/109/EG sowie für Schweizer Staatsangehörige auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, kundgemacht unter BGBl III Nr 133/2002. (2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen C-L-BG M-BG Diplomanerkennung Unionsbürger \ 20.8.2007 11:47 \ Gesetz-Entwürfe
Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn 1. diese Entsprechung gemäß Abs 4 Z 1 festgestellt worden ist, 2. der Ausbildungsnachweis gemäß Abs 4 Z 2 anerkannt worden ist und 3. a) die Anerkennung gemäß Abs 4 Z 3 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder b) die in der Anerkennung gemäß Abs 4 Z 3 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind. (3) Ausbildungsnachweise nach Abs 2 sind: 1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art 3 Abs 1 lit c in Verbindung mit Art 11 der Richtlinie 2005/36/EG; 2. sonstige Ausbildungsnachweise, die nach Art 3 Abs 3 der Richtlinie 2005/36/EG den in der Z 1 angeführten Nachweisen gleichgestellt sind; 3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nach Art 9 des im Abs 1 genannten Abkommens oder nach sonstigen Abkommen. (4) Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs 1 um eine österreichischen Staatsbürgern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden, 1. ob der Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der vom Bewerber angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht; 2. über die Anerkennung der Ausbildungsnachweise unter Anwendung des Art 13 der Richtlinie 2005/36/EG und 3. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art 3 Abs 1 lit g oder eine Eignungsprüfung gemäß Art 3 Abs 1 lit h jeweils in Verbindung mit Art 14 dieser Richtlinie. (5) Bei der Entscheidung nach Abs 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem EU-Mitgliedsstaat, EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund derer die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art 14 Abs 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen der Absolvierung des Anpassungslehrganges und der Ablegung der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, sind keine Ausgleichsmaßnahmen festzulegen. 2
(6) Der Bescheid über die Entscheidung ist binnen vier Monaten nach Vorliegen aller für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen zu erlassen. Innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrages ist dem Antragsteller das Einlangen des Antrages zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. 3. Nach 130 wird eingefügt: Umsetzungshinweis 130a Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl Nr L 348 vom 28. November 1992); 2. Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl Nr L 145 vom 19. Juni 1996); 3. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl Nr L 299 vom 18. November 2003); 4. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004); 5. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl Nr L 158 vom 30. April 2004); 6. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 1995 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl Nr L 255 vom 30. September 2005) in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitrittes Bulgarien und Rumänien (ABl Nr L 363 vom 20. Dezember 2006). 4. Im 131 wird angefügt: (x) Die 2 Abs 2, 2a und 130a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr.../... treten mit... in Kraft. 3
Artikel II Das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, LGBl Nr 42/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr.../... wird geändert wie folgt: 1. Im 3 Abs 2 werden in der Z 2 lit b nach dem Wort Integration die Worte oder von Staatsverträgen eingefügt. 2. 4 lautet: Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise 4 (1) Für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen und für Angehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten oder EWR-Vertragsstaaten sowie Personen, denen Österreich auf Grund europarechtlicher oder staatsvertraglicher Verpflichtungen dieselben Rechte für den Berufszugang wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu gewähren hat, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs 2 bis 6. Dies gilt insbesondere auch für Familienangehörige von Unionsbürgern auf Grund der Richtlinie 2004/38/EG und langfristig im Inland aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige auf Grund der Richtlinie 2006/109/EG sowie für Schweizer Staatsangehörige auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, kundgemacht unter BGBl III Nr 133/2002. (2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn 1. diese Entsprechung gemäß Abs 4 Z 1 festgestellt worden ist, 2. der Ausbildungsnachweis gemäß Abs 4 Z 3 anerkannt worden ist und 3. a) die Anerkennung gemäß Abs 4 Z 3 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder b) die in der Anerkennung gemäß Abs 4 Z 3 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind. 4
(3) Ausbildungsnachweise nach Abs 2 sind: 1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art 3 Abs 1 lit c in Verbindung mit Art 11 der Richtlinie 2005/36/EG; 2. sonstige Ausbildungsnachweise, die nach Art 3 Abs 3 der Richtlinie 2005/36/EG den in der Z 1 angeführten Nachweisen gleichgestellt sind; 3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nach Art 9 des im Abs 1 genannten Abkommens oder nach sonstigen Abkommen. (4) Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs 1 um eine österreichischen Staatsbürgern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden, 1. ob der Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes (Abs 2 Einleitungssatz) der vom Bewerber angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht; 2. über die Anerkennung der Ausbildungsnachweise unter Anwendung des Art 13 der Richtlinie 2005/36/EG und 3. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art 3 Abs 1 lit g oder eine Eignungsprüfung gemäß Art 3 Abs 1 lit h jeweils in Verbindung mit Art 14 dieser Richtlinie. (5) Bei der Entscheidung nach Abs 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem EU-Mitgliedsstaat, EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund derer die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art 14 Abs 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen der Absolvierung des Anpassungslehrganges und der Ablegung der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, sind keine Ausgleichsmaßnahmen festzulegen. (6) Der Bescheid über die Entscheidung ist binnen vier Monaten nach Vorliegen aller für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen zu erlassen. Innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrages ist dem Antragsteller das Einlangen des Antrages zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. 3. Im 199a werden folgende Änderungen vorgenommen: 3.1. Die Z 1, 2 und 5 entfallen. Die Z 3, 4 und 6 erhalten die Bezeichnungen 1., 2. bzw 3.. 5
3.2. Nach Z 3 (neu) wird angefügt: 4. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004); 5. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl Nr L 158 vom 30. April 2004); 6. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 1995 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl Nr L 255 vom 30. September 2005) in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitrittes Bulgarien und Rumänien (ABl Nr L 363 vom 20. Dezember 2006). 4. Im 201 wird angefügt: (x) Die 3 Abs 2, 4 und 199a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr.../... treten mit... in Kraft. 6
Erläuterungen 1. Allgemeines: Durch die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wurden die bisher bereits im Bereich der Landes- und Magistratsbeamten und -beamtinnen anzuwendenden allgemeinen Anerkennungsrichtlinien (89/48/EWG und 92/51/EWG samt der Änderungsrichtlinie dazu) aufgehoben und unter grundsätzlicher Beibehaltung des bisherigen Systems in der neuen Richtlinie zusammengefasst. Die konzipierte Novelle zum Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) und zum Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002 (Mag-BG) dient ausschließlich der Umsetzung dieser Richtlinie. 2. Kompetenzrechtliche Grundlagen: Art 21 Abs 1 B-VG. 3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht: Das Gesetzesvorhaben dient allein dazu, die EU-Rechtskonformität der beiden Gesetze zu wahren. 4. Kosten: Durch das Gesetzesvorhaben werden dem Land und der Stadt Salzburg keine zusätzlichen Vollziehungskosten verursacht. Der Bund ist davon ohnedies nicht betroffen. 5. Zu den einzelnen Bestimmungen jeweils der Art I und II: Zu Z 1: Die Ergänzung hier steht mit der Ergänzung des Freizügigkeits-Abkommens mit der Schweiz im 2a Abs 1 L-BG bzw 4 Abs 1 Mag-BG in Zusammenhang. Ohne diese Gleichstellung ginge ein Recht auf Anerkennung der beruflichen Ausbildungsnachweise bei der Anstellung im öffentlichen Dienst ins Leere. Zu Z 2: Die bisherigen und neuen Abs 1 des 2a L-BG und des 4 Mag-BG erfassen als Folge der Bezugnahme auf die rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration nicht nur Gleichstellungsverpflichtungen auf Grund bestehender, sondern auch auf Grund künftiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften. 7
Zur Verdeutlichung werden im jeweiligen Abs 1 die Richtlinien 2003/109/EG und 2004/38/EG ausdrücklich erwähnt. Nach Art 11 Abs 1 lit c der Richtlinie 2003/109/EG haben langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige ausdrücklich das Recht auf Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweisen. Nach Art 23 der Richtlinie 2004/38/EG sind die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedsstaat genießen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen. Die nach dieser Richtlinie berechtigten Familienangehörigen eines Unionsbürgers können sich auf die Niederlassungsfreiheit und die vom Gerichtshof in der Rechtssache C-238/98, Hocsman, vorgenommene Auslegung des Art 43 EG-V berufen. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates sind daher verpflichtet, sämtliche auch außerhalb der Europäischen Union erworbenen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise zu berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen. Dies gilt umso mehr dann, wenn diese in einem anderen Mitgliedsstaat bereits anerkannt worden sind. Staatsvertragliche Verpflichtungen ergeben sich auch aus den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, das als wichtiger Bestandteil der europäischen Integration ausdrücklich genannt wird. In der Richtlinie 2005/36/EG wird im Art 3 der neue Begriff Ausbildungsnachweise als Oberbegriff verwendet. Dieser umfasst Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedsstaates entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellt worden sind und eine überwiegend in der Gemeinschaft absolvierte Berufsausbildung bescheinigen (jeweils Abs 3 Z 1). Der verwiesene Art 11 enthält die genaue Definition der einzelnen Ausbildungsnachweise. Diesen Ausbildungsnachweisen sind nach Art 3 Abs 3 der zit Richtlinie Ausbildungsnachweise gleichgestellt (jeweils Abs 3 Z 2), die in einem Drittland ausgestellt und von einem Mitgliedsstaat der EU oder anderen Vertragsstaat des EWR bereits anerkannt worden sind und dessen Inhaber den betreffenden Beruf im Hoheitsgebiet des Mitglieds- bzw EWR-Staates, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, nachweislich drei Jahre ausgeübt hat. Zu den unter den jeweiligen weiteren Voraussetzungen anzuerkennenden Ausbildungsnachweisen gehören jene gemäß Art 9 des schon genannten Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz und nach sonstigen Abkommen, die allenfalls auch erst in Zukunft geschlossen werden (jeweils Abs 3 Z 3). Gemäß Abs 4 Z 1 hat die Dienstbehörde zunächst zu prüfen, ob die Berufe der im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes, zu dessen Aufnahme der anzuerkennende Ausbildungs- 8
nachweis dort unmittelbar berechtigt, und die Verwendung, um die sich der Bewerber im Landes- bzw Magistratsdienst bewirbt im Wesentlichen entsprechen. Weiters sind die vorgelegten Ausbildungsnachweise darauf zu prüfen, ob sich aus ihnen der Besitz der für die ho Verwendung geforderten Qualifikation ergibt. Die Dienstbehörde hat dabei die im Art 13 der Richtlinie festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen heranzuziehen. Nach Abs 1 ist die Ausübung eines im Aufnahmemitgliedsstaates reglementierten Berufes, also einer unter das L-BG bzw Mag-BG fallenden Verwendung zu gestatten, wenn der Antragsteller über Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügt, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaates rechtmäßig ausgestellt wurden und dort die Voraussetzung zur Aufnahme und Ausübung des entsprechenden Berufes bilden, und zwar selbst dann, wenn diese Nachweise nur ein Berufsqualifikationsniveau des Bewerbers bescheinigen, das gemäß der Einteilung nach Art 11 der Richtlinie unmittelbar unter dem vom Aufnahmemitgliedsstaat geforderten Niveau liegt. Falls der angestrebte Beruf im Herkunftsmitgliedsstaat nicht reglementiert ist, sieht Art 13 Abs 2 vor, dass der Aufnahmemitgliedsstaat trotzdem die Aufnahme und Ausübung des Berufes gestatten muss, wenn der Antragsteller im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise ist, die den Bedingungen nach Abs 1 entsprechen und zudem bescheinigen, dass der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet und der Beruf vollzeitig zwei Jahre lang innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgeübt worden ist. Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Antragsteller über den Nachweis einer reglementierten Ausbildung verfügt, die gemäß Art 3 Abs 1 lit e speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist. Weichen die vorgelegten Ausbildungsnachweise im Hinblick auf die Ausbildungsdauer und die absolvierten Fächer von dem im L-BG bzw Mag-BG geforderten Qualifikationsniveau erheblich ab, darf die Anerkennung nur unter Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art 14 der Richtlinie erfolgen, wenn die Berufspraxis, auf die der Bewerber zurückblicken kann, die gestellten Anforderungen nicht oder nur teilweise auszugleichen vermögen (Abs 5). Diese können die erfolgreiche Absolvierung eines Ausbildungslehrganges oder Ablegung einer Eignungsprüfung sein, und zwar nach der Wahl des Bewerbers, es sei denn, es handelt sich um eine Verwendung, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert. Bei dieser Entscheidung, ob solche Maßnahmen einen Ausgleich der Unterschiedlichkeiten darstellen und schaffen können, und vor allem auch bei der Festlegung des Umfanges des Ausbildungslehrganges und der Eignungsprüfung hat die Dienstbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zu Z 3: Der Umsetzungshinweis wird im L-BG neu aufgenommen, im Mag-BG nur ergänzt. Die im 130a L-BG unter den Z 1 bis 3 genannten Richtlinien wurden im Landes-Beamtengesetz 1987 schon mit früheren Novellen umgesetzt. 9