Taxordnung Regionales Altersheim Unteres Aaretal Döttingen Gültig ab 1. Januar 2014 In der Taxordnung ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst nur die männliche Schreibweise gewählt worden.
1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Geltungsbereich Die Taxordnung gilt für Bewohner vom Regionalen Altersheim Unteres Aaretal Döttingen Sie bildet einen integralen Bestandteil des Pensionsvertrages. 1.2 Allgemeine Tarifbestimmungen Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Tagestaxe für Hotellerie (zu Lasten Bewohner) Betreuungstaxe (zu Lasten Bewohner) Taxen für besondere Leistungen (zu Lasten Bewohner) Beiträge für Pflegeleistungen (zu Lasten Versicherer / öffentliche Hand) 1.4 Hilflosenentschädigung Eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades erhält, wer in den alltäglichen Lebensverrichtungen seit mindestens 365 Tagen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgerichtet. Die Hilflosenentschädigung wird von der AHV direkt an den Bewohner ausgerichtet. Das Antragsformular ist bei der AHV-Zweigstelle erhältlich. 2. Tagestaxen für Hotellerie 2.1 Umfang und Inhalt In der Tagestaxe für Hotellerie inbegriffen sind: Unterkunft und Verpflegung, Strom, Heizung, Warmwasser, periodische Reinigung des Zimmers, Waschen und Bügeln des normalen Wäschebedarfs sowie freie Benützung der Allgemeinräume. (siehe Anhang I). Die Wohnung P0 ist ausschliesslich für Ehepaare bestimmt. Bei Verlegung oder Austritt eines Teils, wird der andere Teil, innerhalb des Altersheimes in ein Einzelzimmer verlegt. 2.2 Eintritts- und Austrittstag Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz berechnet. 2.3 Abwesenheit Bei vorübergehenden Spital- und Kuraufenthalten, sowie bei Abwesenheiten aus anderen Gründen wird die nicht bezogene Tagesverpflegung ab dem 4. Tag vergütet. Tagessatz Fr. 9.-- Die Abwesenheit muss spätestens am Vortag der Abreise gemeldet werden. Der Vergütungssatz wird vom Heimvorstand festgesetzt. 3. Taxe für Betreuung und weitere nicht KVG-pflichtigen Leistungen 3.1 Umfang und Inhalt Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten pro Tag für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter oder Krankheit notwendig sind und keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung darstellen (siehe Anhang I). 3.2 Reduktion bei Abwesenheit (Ferien, Spitalaufenthalt etc.) Die Betreuungstaxe wird ab dem zweiten Abwesenheitstag nicht mehr belastet. Für den Einund Austrittstag wird der volle Ansatz verrechnet. Seite 2 von 6
4. Taxen für besondere Leistungen 4.1 Grundsatz Die im Anhang II dieser Taxordnung aufgeführten besonderen Leistungen werden zusätzlich zur Tagestaxe für Hotellerie verrechnet. Die Taxen können ganz oder teilweise pauschaliert werden. Der Vorstand der Trägerschaft erlässt die Tarife für besondere Leistungen. 5. Pflegetaxen 5.1 Beiträge der Versicherer für Pflegeleistungen Die Beiträge für Pflegeleistungen der Versicherer bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und werden gem. Anhang III durch die Krankenversicherer vergütet. 5.2 Beiträge der Öffentlichen Hand für Pflegeleistungen Die Beiträge für Pflegeleistungen der Öffentlichen Hand richten sich nach den Vorgaben des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau zur Restkostenfinanzierung gem. Anhang III. 5.3 Beitrag des Bewohners für Pflegeleistungen Falls die Beiträge der Versicherer und die Beiträge der Öffentlichen Hand in einem Pflegeheim die Pflegekosten nicht decken, wird dem Bewohner bei Pflegebedarfsstufen mit Deckungslücken maximal Fr. 21.60 pro Tag verrechnet. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Inkrafttreten Die vorliegende Taxordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 7. Genehmigung 7.1 Durch die Abgeordneten der Trägerschaft Döttingen, 15.11.2013 Namens des Verbandes Präsidentin: Sekretär: Seite 3 von 6
Anhang I Tagestaxe für Hotellerie 1. Es werden nur Bewohner mit steuerrechtlichem Wohnsitz in einer Verbandsgemeinde aufgenommen. (Böttstein, Döttingen, Klingnau, Koblenz) Pro Tag und Person Fr. 101.00 Taxe für Betreuung 2. Taxe für Betreuung und weitere nicht KVG-pflichtigen Leistungen pro Tag und Person Fr. 27.00 Wohnung P00 Die Wohnung P00 ist ausschliesslich für 2 Personen bestimmt. Bei Verlegung oder Austritt einer Person, wird die andere Person, innerhalb des Altersheimes in ein Einzelzimmer verlegt. Vorschussleistung 3. Bei Eintritt ist eine Vorschussleistung von Fr. 3 840.00 Zu hinterlegen. Diese setzt sich wie folgt zusammen: 30 Tage Tagestaxe für Hotellerie à Fr. 101.00 Fr. 3 030.00 30 Tage Betreuungstaxe à Fr. 27.00 Fr. 810.00 Total Fr. 3 840.00 ======== Seite 4 von 6
Anhang II Taxen für besondere Leistungen, die zusätzlich zu den Taxen verrechnet werden a) Nicht ärztlich verordnete Kostzulagen b) Auslagen für persönliche Bedürfnisse, wie Anschaffungen und grössere Reparaturen persönlicher Effekten sowie Coiffeur- und Pédicure-Auslagen; ferner die Kosten für Telefon, Radio und Fernsehen, etc. - Persönliche Bedürfnisse gemäss separater Preisliste - Bezüge aus der Cafeteria gemäss separater Preisliste - Coiffeur, Podologie etc. nach Aufwand - Anschlussgebühren (Telefon/TV/Radio etc.) gemäss separater Preisliste c) Durch Bewohner verursachte Beschädigungen an Heimund Dritteigentum nach Aufwand d) Auflösung des Mietverhältnisses pauschal Fr. 650. e) Austrittskosten bei Todesfall im Altersheim pauschal 200.-- f) Sämtliche ausserordentlichen Leistungen des Heimes, die nicht zum üblichen Aufgabenkreis gehören nach Aufwand / gemäss separater Preisliste g) Nicht kassenpflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen nach Aufwand / gemäss separater Preisliste h) Verpflegung von Begleitpersonen nach Aufwand / gemäss separater Preisliste i) Zimmerservice für Mahlzeiten Pro Mahlzeit Fr. 5. j) Kauf oder Miete von Mitteln und Gegenständen nach Aufwand k) Pflegematerialien, Medikamente, Hygienematerial nach Aufwand l) Transporte nach Aufwand Seite 5 von 6
Anhang III 1. Beiträge der Krankenversicherer für Langzeitpatientinnen und -Patienten Gemäss dem Vertrag zwischen der VAKA (Vereinigung Aargauische Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen) und santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer- verrechnen die Pflegeheime für alle Langzeitpatientinnen und -patienten für Pflegeleistungen einen Beitrag gemäss untenstehender Tarifstruktur. 1.1 Pauschalen für Pflegeleistungen der Krankenversicherer gültig ab 1.1.2014 Pflegebedarfsstufe Zeitwert Preis pro Std. (Fr. 57.--) Art. 7a Abs. 3 KLV Art. 7a Abs. 3 KLV Versicherer Bewohner Restkosten Wohnsitz- Preis pro Stufe (Min.) (Fr.) (Fr.) gemeinde (Fr.) 1-a bis 20 9.00 0.50 0.00 9.50 2-b 21-40 18.00 10.50 0.00 28.50 3-c 41-60 27.00 20.50 0.00 47.50 4-d 61-80 36.00 21.60 8.90 66.50 5-e 81-100 45.00 21.60 18.90 85.50 6-f 101-120 54.00 21.60 28.90 104.50 7-g 121-140 63.00 21.60 38.90 123.50 8-h 141-160 72.00 21.60 48.90 142.50 9-i 161-180 81.00 21.60 58.90 161.50 10-j 181-200 90.00 21.60 68.90 180.50 11-k 201-220 99.00 21.60 78.90 199.50 12-l-a 221-240 108.00 21.60 88.90 218.50 12-l-b (121) BESA 241-260 108.00 21.60 107.90 237.50 12-l-b (122) BESA 261-280 108.00 21.60 126.90 256.50 12-l-b (123) BESA 281-300 108.00 21.60 145.90 275.50 12-l-b (124) BESA 301-320 108.00 21.60 164.90 294.50 2. Ferienaufenthalte Grundsätzlich gelten für die Feriengäste die gleichen Taxen wie für die Bewohnerinnen und Bewohner des Altersheims, zuzüglich Fr. 15.-- Zimmerzuschlag pro Tag. Die Dauer eines Ferienaufenthaltes ist auf ein Maximum von 30 Tagen pro Aufenthalt, resp. 90 Tagen pro Kalenderjahr festgelegt. Seite 6 von 6