Der vollständige Entwässerungsantrag

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Der vollständige Entwässerungsantrag Der schnelle Weg zur Entwässerungsplangenehmigung Wegweiser und Prüfliste Stand 12/2013

Diese Unterlagen helfen Ihnen, sicher und schnell einen genehmigungsfähigen und vollständigen Entwässerungsan trag zu erstellen. Sie erhalten aktuelle, allgemeine In for - mationen über formelle sowie technische Vorschrif ten. Für technische Details beachten Sie bitte die geltenden DIN und DIN EN Vorschriften, die einschlägigen Verord nungen und anerkannten Regeln der Technik. Bei Fragen oder Problemen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Diese und andere Broschüren finden sie auch im Internet unter http://www.muenchen.de/rathaus/bau/wir/ mse/anwesensentwaesserung/145723/145723 Anschrift: Münchner Stadtentwässerung Anwesensentwässerung MSE-4 Friedenstraße 40 81671 München Parteiverkehr an Werktagen von 8:30 bis 12:00 Uhr Inhalt Thema Seite Entwässerungsantrag: Wer ist wo zuständig? 2 Entwässerungsantrag: Was bekomme ich wo? 3 Ist der Entwässerungsantrag vollständig? 6 Was muss ich für die Niederschlagswasserversickerung beachten? 10 Beilage A zum Entwässerungsantrag 13 (Prüfung der Erlaubnispflicht für das Versickern) Anlage 1 Information über Probenahmeeinrichtungen für Leichtflüssigkeits- und Fettabscheider 14 Anlage2 Berücksichtigung Wasser gefährdender Stoffe 16 Anlage 3 Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) 18 Anlage 4 Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) 19 Anlage 5 Auszug aus der städtischen Entwässerungssatzung 21 1

Entwässerungsantrag: Wer ist wo zuständig? Änderungen der Zuständigkeiten ab Juni 2014 Anwesensentwässerung MSE-42 1 Altstadt-Lehel 2 Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt 3 Maxvorstadt 4 Schwabing-West 5 Au-Haidhausen 6 Sendling 7 Sendling-Westpark 8 Schwanthalerhöhe 9 Neuhausen-Nymphenburg 10 Moosach 11 Milbertshofen- Am Hart 12 Schwabing-Freimann 13 Bogenhausen 14 Berg am Laim 15 Trudering-Riem 16 Ramersdorf-Perlach 17 Obergiesing 18 Untergiesing-Harlaching 19 Thalkirchen-Obersendling- Forstenried-Fürstenried- Solln 20 Hadern 21 Pasing-Obermenzing 22 Aubing-Lochhausen- Langwied 23 Allach-Untermenzing 24 Feldmoching-Hasenbergl 25 Laim 22 23 Team West 21 20 24 10 25 19 9 7 8 6 3 2 4 18 11 Team Süd 1 5 17 12 14 Isar Team Ost 13 16 15 Plangenehmigung und Bauüberwachung Sie erreichen uns: Telefon : 089/233 96996 Fax: 089/233 62685 Team Ost Stadtbezirke 1, 1, 2, 2, 3, 3, 4, 4, 11, 12, 13, 15 ost.42.mse@muenchen.de Team Süd Stadtbezirke 5, 5, 6, 6, 7, 7, 8, 8, 14, 16, 17, 18, 19, 20 sued.42.mse@muenchen.de Team West Stadtbezirke 9, 9, 10, 21, 22, 23, 24, 25 west.42.mse@muenchen.de 2

Entwässerungsantrag: Was bekomme ich wo? WAS WO 1. Technisches Formblatt (Einlassstück) für die Anfertigung von Entwässerungsplänen beantragen Bitte vorlegen: - Angaben zum Bauvorhaben, Bauherrn und Planer - Lageplan 1 : 1000 mit eingezeichnetem Baugrundstück und Baukörper wie im Bauantrag Parteiverkehr: 8:30 bis 12:00 Uhr Münchner Stadtentwässerung Erschließungsbüro: MSE-421 Friedenstraße 40, Haus 3 Fax 233-62665 421.mse@muenchen.de Herr Hacker Zi. 0.333 Tel. 233-62608 Frau Nadler Zi. 0.335 Tel. 233-62611 Herr Thurn Zi. 0.337 Tel. 233-62609 Herr Schöneberger Zi. 0.331 Tel. 233-62663 2. Einsicht in Bestandspläne Einsicht in Bestandspläne nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Einsichtnahme ist für die Eigentümer und für vom Eigentümer bevollmächtigte Personen möglich! Bitte folgendes mitbringen: Bevollmächtigung durch den Eigentümer Eigentumsnachweis (z. B. Auszug aus dem Grundbuch oder Kaufvertrag) Personalausweis Münchner Stadtentwässerung Hausaktenregistratur Friedenstraße 40, Haus 3 hausaktenregistratur.mse@muenchen.de Zi. 0.320, Zi. 0.318 Zi. 0.316 Anfrage und Terminvereinbarung: Tel. 233-62621 3. Auskünfte über Grundwasserstand HHW - Angaben Kommunalreferat Vermessungsamt Blumenstraße 28b, 5. OG, Zi. 564 Tel. 233-22269 Fax 233-21144 geoinfo.kom@muenchen.de 4. Auskünfte Höhenangaben (Straßenhöhe = Rückstauebene) Straßenhöhen sind über Höhenfestpunkte zu nivellieren. Höhenfestpunkte erfragen Sie bei: Bei Neubaugebieten, bei denen die Strasse noch nicht erstmalig hergestellt wurde, erhalten Sie die erforderlichen Angaben bei Bitte mitbringen: Lageplan 1:1000 Baureferat Tiefbau TZ22 Höhenbüro Friedenstraße 40, über Haus 2 zu Haus 6 gehen Zi.1.602 Tel. 233-61267 Fax 233-61285 dokumentation-strasse.tz2.bau@muenchen.de 5. Spartenauskünfte Gas, Wasser, Strom und Fernwärme Stadtwerke München Emmy - Noether - Str. 2 Herr Hodurek Herr Wittmann Zi. 88 Tel. 2361-2139 Bitte beachten Sie, dass in München auch Leitungen anderer Unternehmen verlegt sein können Fax 2361-2530 3

Entwässerungsantrag: Was bekomme ich wo? WAS WO 6. Bei Altlastverdachtsfläche ist eine Stellungnahme einzuholen Notwendige Unterlagen: Technisches Formblatt (Kopie) Lageplan 1:1000 mit Einzeichnung der Sickeranlagen Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU-UW 21) Bayerstraße 28 a, 80335 München Frau Fröbel Tel. 233-47795 Frau Kotzur Tel. 233-47796 Herr Jaschkowitz Tel. 233-47787 Fax 233-47786 altlasten.rgu@muenchen.de 7. Planannahme per Post Münchner Stadtentwässerung MSE-4 Friedenstraße 40 Haus 3 81671 München persönlich Bitte mitbringen: pro Plansatz 1 Genehmigungsantrag (gelb) 1 Technisches Formblatt (Original) Pläne 3-fach (gewerblich: 4-fach) Parteiverkehr: 8:30 bis 12:00 Uhr Anmeldung an der Infothek Im Eingangsbereich Friedenstrasse 40 8. Anmelden von Arbeiten Arbeitsbeginnanzeigen per FAX persönlich Parteiverkehr: 8:30 bis 12:00 Uhr Vorherige Registrierung erforderlich (nur für Firmen) FAX 233-62685 Anmeldung an der Infothek Im Eingangsbereich Friedenstrasse 40 9. Musterpläne Finden Sie auf der Internetseite: http://www.muenchen.de/rathaus/stadtverwaltung/ baureferat/mse/kundenservice/ Grundstuecksentwaesserung/Downloads.html 4

Entwässerungsantrag: Was bekomme ich wo? WAS WO 10. Nichthäusliches, gewerbliches Abwasser Vor der Planeinreichung ist die Einleitung von nichthäuslichem Abwasser abzuklären. Bitte mitbringen: Planungsunterlagen, Verfahrensbeschreibungen etc. Münchner Stadtentwässerung Friedenstraße 40 Haus 3 Unterabteilung MSE-41 Fr. Schneider Zi. 2.339 233-62647 Herr Münichsdorfner Zi. 2.335 Tel. 233-62642 Fax 233-62635 mse-41@muenchen.de 11. Gebühr für wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis zur Aufgrabung für einen Hausanschlußkanal Münchner Stadtentwässerung Friedenstraße 40 Haus 3 Anmeldung bei Teamleiter/in Gebühr 20 Euro pro Hausanschluss Kasse Zi. 5.323 12. Baumschutz Nur falls geschützte Bäume im Abstand von 5 m zur geplanten Leitungsführung vorhanden sind Referat für Stadtplanung und Bauordnung Untere Naturschutzbehörde Blumenstraße 19 Stadtbezirk 1, 2, 5-9, 14-17, 25 Herr Marhold Zi. 119 Tel. 233-22747 Stadtbezirk 10, 23, 24 Frau Schaffranka Zi. 109 Tel. 233-25894 Stadtbezirk 11, 12, 13 Frau Boettcher Zi. 120 Tel. 233-26538 Stadtbezirk 18, 19, 20, 21, 22 Herr Weber Zi. 111 Tel. 233-20873 5

Ist der Entwässerungsantrag vollständig? 1. Der Genehmigungsantrag pro Hauseinheit bzw. pro Gebäude 1 Genehmigungsantrag mit Entwässerungsplänen [3-fach bzw. 4-fach (gewerblich)] Markiertes fehlt. Bitte ergänzen Sie Ihre Unterlagen Der Genehmigungsantrag liegt nicht bei. genaue Bezeichnung von Straße, Hausnummer oder Flurnummer und des Blockes bzw. Gebäudes Vor- und Zuname mit vollständiger Anschrift aller Bauherren (kein Postfach) sowie Tel.-Nr. genaue Anschrift des Grundeigentümers (nur falls vom Bauherrn abweichend) Genehmigungsantrag vollständig ausfüllen (Art des Vorhabens, Kosten der Maßnahme, Anzahl der Wohneinheiten, Erklärungen) Unterschrift des oder der Bauherrn für in Vollmacht geleistete Unterschriften liegt Vollmacht vor Der Genehmigungsantrag ist vollständig ausgefüllt? ja nein bei Firmen oder Gesellschaften: Angabe der Rechtsform 2. Das Technische Formblatt für die Anfertigung von Entwässerungsplänen das Technische Formblatt liegt im Original bei der Grundwasserstand wurde eingeholt die Straßenhöhe wurde eingeholt sofern gefordert: Stellungnahme des Referats für Gesundheit und Umwelt (RGU) liegt vor, da das Grundstück im Altlastenverdachtsflächenkataster enthalten ist. Das techn. Formblatt ist vollständig ausgefüllt? ja nein 3. Sonstige Unterlagen für Niederschlagswasserversickerungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen und bei denen Flächen größer als 100 m² pro Sickeranlage angeschlossen sind, liegt eine Berechnung nach DWA Arbeitsblatt A 138 und Merkblatt M 153 bei (siehe Beilage A und Anlage 3). bei Niederschlagswasserabtrennung, oder bei teilweiser Versickerung im ehemaligen Mischverfahren ( 3 EWS Abs. 3 u. 5, siehe Anlage 5): Größe des Grundstücks; Größe der versickerten Fläche; Größe der an den Kanal angeschlossenen Fläche (in m²) falls gemäß Anlage 3 Niederschlagswasser erlaubnisfrei versickert wird, liegt Beilage A bei. beim Anfall fetthaltiger Abwässer: Bemessung des Fettabscheiders nach DIN EN 1825-2 und DIN 4040-100 in ihrer jeweils gültigen Fassung. beim Anfall mineralölhaltiger Abwässer: Bemessung Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999-100 und DIN EN 858-2; zusätzliche Anlage 1 und 2 beachten falls gefordert: Leitungssicherung durch Grunddienstbarkeit und beschränkt - persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Landeshauptstadt München ( 11 EWS Abs. 4 Satz 1) falls gefordert: Leitungssicherung durch Gestattungsvertrag ( 11 EWS Abs. 4 Satz 2) falls geschützte Bäume im Leitungsbereich vorhanden: Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde Baubeschreibung (vorrangig bei gewerblicher Nutzung) mit Angabe des Betriebsablaufs, Anfall wassergefährdender Stoffe (wo, wie, in welchen Mengen, wie entsorgt, wie gelagert), Beschreibung eventuell notwendiger Behandlungsanlagen usw. Sonstige Unterlagen vollständig? ja nein 6

4. Entwässerungspläne Markiertes fehlt. Bitte ergänzen Sie Ihre Unterlagen 4.1 Allgemeines Die Pläne müssen auf haltbarem Papier gut lesbar, mit scharf sich abhebenden Linien hergestellt sein. Für farbig gestaltete Pläne ist die Farbe rot nicht zulässig. ( 26 EWS, siehe Anlage 5) Die Pläne sind auf DIN A4 zu falten und auf der Deckseite zu beschriften ( 26 EWS, siehe Anlage 5). Die Fertigungen sind wie folgt zu kennzeichnen: 1. Ausfertigung 2. Ausfertigung 3. Ausfertigung Grundriss, Abwicklung im Maßstab 1:100; Bei außergewöhnlich großen Objekten Grundriss im Maßstab 1:200, Abwicklung 1:100/1:200 (Bitte vorher mit dem jeweils zuständigen Teamleiter absprechen); ( 26 EWS Abs. 3 Pkt. 3.2.1, siehe Anlage 5) Schriftgröße mindestens 2,5 mm Leitungsdarstellung, Sinnbilder und Zeichen nach DIN 1986-100 Tabelle 1 Leitungsdimensionen angeben Leitungswerkstoffe angeben bestehende Leitungen kennzeichnen zu beseitigende Leitungen kennzeichnen Schmutzwasser Mischwasser Niederschlagswasser z.b.: Steinzeug Stz Polyvinylchlorid PVC Guss G Polyethylen PE Leitungsverzweigungen, Schächte usw. eindeutig kennzeichnen, z.b. nummerieren (in Grundriss und Abwicklung) Mauerwerk schraffieren bzw. schummern (anlegen) Versorgungsleitungen (Sparten) im Grundstück und in der Straße, die Entwässerungsleitungen kreuzen, angeben Wasser Gas Elektrizität Kabel für Fernmeldetechnische Anlagen und Beleuchtungsanlagen Fernwärme............................................................................-- unterirdische Behälter für brennbare Flüssigkeiten mit Einzeichnung der Medienleitungen Allgemeines eingehalten? ja nein 7

4.2. Lageplan ( 26 EWS siehe Anlage 5) Nordpfeil, Maßstab 1:1000, Katasterblatt-Nr. Kennzeichnung des Baugrundstücks (Umstrichelung) Hausnummer, Flurnummer des Baugrundstücks und der Nachbargrundstücke Straßennamen (auch nächstgelegene Straßenkreuzung) vorhandene bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück u. den benachbarten Grundstücken geplantes Bauvorhaben (sich kreuzende Schrägschraffur) vorhandene und geplante Entwässerungsleitungen mit Schächten u. Anschluss an den städtischen Kanal städtischer Kanal mit Abmessungen, Gefälle und Fließrichtung Markiertes fehlt. Bitte ergänzen Sie Ihre Unterlagen Lageplan fehlt Lageplan komplett? ja nein 4.3 Grundrisse ( 26 EWS siehe Anlage 5) Darstellung aller Geschosse, die unter Rückstauebene (= Straßenoberkante) liegen; Im gewerblichen Bereich zusätzlich alle Geschosse in denen nichthäusliche Abwässer anfallen können. keine Hochbaupläne mit Maßketten Nutzungsart der Räume angeben Darstellung der Grundstücksgrenzen sämtliche Leitungen und Schächte einschließlich des städtischen Kanals darstellen Einzugsflächen der einzelnen Niederschlagswasserabläufe, Niederschlagswasserleitungen, Sickeranlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser darstellen. vorhandenen Baumbestand darstellen (Baumart, Lage, Umfang in 1 m Höhe) sämtliche Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene darstellen und gegen Rückstau sichern (DIN EN 12056-1 Pkt. 5.5; DIN EN 12056-4 Pkt. 4; DIN EN 1986-100 Pkt. 7.4) alle Entwässerungsgegenstände oberhalb der Rückstauebene sind in freiem Gefälle zu entwässern bei Teilbaumaßnahmen sind die Plannummern der angrenzenden, genehmigten Entwässerungspläne angegeben. [siehe Entwässerungssatzung 26 (3) Pkt. 3.2.6 (siehe Anlage 5)] Grundriss fehlt Grundriss komplett? ja nein 8

4.4 Abwicklung ( 26 EWS, siehe Anlage 5) Abwicklung vollständig (auch Niederschlagswasserleitungen bei Erlaubnispflicht und in Sonderfällen, z.b. Leitungskreuzungen) Abwicklung der Leitungen in wahrer Länge (keine Schnitte, keine Strangschemata) Höhenkoten bezogen auf NN Bezugshorizont Grundwasserstand - HHW für Schmutzwasserleitungen - MHGW für Versickerung. Der MHGW ist das arithmetische Mittel aus den jährlichen höchsten Grundwasserständen einer möglichst langen Zeitreihe (10 Jahre). Rückstauebene bzw. Straßenhöhe auf jedem Plan angeben frostfreie Tiefe = 1,20 m einhalten Leitungsgefälle angeben (DIN 1986-100 Pkt. 14.1.5.3, DIN EN 752-4 Pkt. 8, DIN EN 12056) Alle Ablaufstellen bis einschließlich Erdgeschoss darstellen und die Belastungswerte für darüberliegende Stockwerke geschossweise angeben. Bei gewerblich genutzten Entwässerungsanlagen sind die Abwicklungen inkl. aller Ablaufstellen bis über Dach darzustellen ( 26 EWS Abs. 3 Pkt. 3.2.5, siehe Anlage 4). Markiertes fehlt. Bitte ergänzen Sie Ihre Unterlagen Abwicklung fehlt Abwicklung komplett? ja nein 4.5 Unterschriften ( 26 EWS Abs. 5, siehe Anlage 5) Bauherrin / Bauherr Grundstückseigentümerin / -eigentümer Planfertigerin / Planfertiger Originalunterschriften auf sämtlichen Plänen (nicht gepaust oder kopiert) bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) Unterschrift sämtlicher Miteigentümer für in Vollmacht geleistete Unterschriften: Vollmacht beilegen bei Anschluss an Privatrohrkanäle: Unterschrift sämtlicher Eigentümer des Privatrohrkanals bzw. Einverständniserklärung Unterschrift komplett? ja nein 9

Was muss ich für die Niederschlagswasserversickerung beachten? Art der Niederschlagswasserbeseitgung: Kanaleinleitung oder Versickerung? Ist meine Versickerung erlaubnispflichtig? Welche technischen und rechtlichen Regelungen sind zu beachten? Niederschlagswasser ist grundsätzlich auf dem jeweiligen Grundstück selbst zu versickern. Ausnahmen: Niederschlagswasser aus bereits bestehenden und angeschlossenen Gebäuden, Anlagen und Grundstücksflächen darf solange in das Kanalnetz eingeleitet werden, bis die das Niederschlagswasser führenden Leitungen geändert oder instandgesetzt werden. ( 3 EWS Abs. 5, siehe Anlage 5) Die Versickerung des Niederschlagswassers ist wegen der Beschaffenheit des Untergrundes oder aus technischen Gründen nicht möglich. Auf Verlangen der Stadt hat der Antragsteller auf seine Kosten durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen die Unmöglichkeit der Versickerung aus technischen Gründen oder wegen der Beschaffenheit des Untergrundes (bei Altlastenverdachtsflächen reicht Stellungnahme des RGU) nachzuweisen. Die Versickerung kann auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften oder von Vorgaben der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden nicht zugelassen werden. Dies ist z.b. der Fall, wenn aufgrund der Nutzung von Grundstücksflächen oder Gebäuden die Gefahr besteht, dass wassergefährdende Stoffe auf Grundstücksflächen anfallen und mit dem Niederschlagswasser in den Untergrund gelangen können (siehe Anlage 2). Hierüber gibt die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (Anlage 3) Auskunft. Als Hilfsmittel dient die Beilage A zum Entwässerungsantrag. Diese sollte in jedem Fall bei Neubauten und Änderungen an den Versickerungsanlagen der Abteilung Anwesensentwässerung übermittelt werden. Für die Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser sind 3 Abs. 3 und 5 der städtischen Entwässerungssatzung; 7, 33 WHG; Art. 17, 33, 70 BayWG und die Niederschlagsfreistellungsverordnung (NWFreiV Anlage 2), Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW Anlage 3), das Arbeitsblatt DWA-A 138 (vom April 2005) und das Merkblatt DWA-M 153 (vom August 2007) maßgebend. Die DWA (bis 1.1.2005 ATV-DVWK) - Regelwerke sind zu beziehen bei: DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. Theodor-Heuss-Allee 17 53773 Hennef Tel. 02242/872-120 Fax 02242/872-135 E-Mail: vertrieb@dwa.de Internet: http://www.dwa.de Zuerst ist zu prüfen, ob eine Flächen- oder Muldenversickerung auch auf Teilflächen möglich ist. Sollte dies technisch nicht möglich sein, ist dafür eine stichhaltige Begründung (z.b. Plan oder schriftliche Erklärung) vorzulegen. In jeden Sickerschacht Typ A (Arbeitsblatt DWA-A 138) ist ein Filtersack einzuhängen. Grundsätzlich ist auf ausreichenden Abstand zum mittleren höchsten Grundwasser (MHGW) von mindestens 1,0 m zu achten. Bei Sickerschächten ist eine zusätzliche Filterschicht von 0,5 m erforderlich. Bei allen erlaubnispflichtigen Versickerungsanlagen ist gem. Merkblatt DWA-M 153 durch Berechnung nachzuweisen und dem Antrag beizulegen, dass keine unzulässige Gewässerbelastung zu erwarten ist. Die Bewertungspunkte für Gewässer (G) sind in der Regel mit 10 anzusetzen (Typ G 12). Im Wasserschutzgebiet Trudering erfolgt die Genehmigung durch das Referat für Gesundheit und Umwelt. 10

Welche technischen Regelungen sind bei der Anlagenbemessung insbesondere zu beachten? Die Bemessung der Versickerungsanlagen ist nach Arbeitsblatt DWA-A 138 durchzuführen und dem Antrag beizulegen. Für eine notwendige Regenwasserbehandlung sind die Regelungen des Merkblatts DWA-M 153 anzuwenden. Für die Dimensionierung der Rohrleitungen ist eine Regenspende von 335 l/(s ha) anzusetzen. Für die Auswahl statistischer Niederschlagsdaten zur Anlagenbemessung nach Arbeitsblatt DWA-A 138 sind die Kostra - Daten (Koordinierte-Starkniederschlags-Regionalisierungs- Auswertung) des Deutschen Wetterdienstes zu verwenden. Sedimentationsanlagen sind nach Merkblatt DWA-M 153 Tabelle 4c zu bemessen. In Abhängigkeit vom erforderlichen Durchgangswert ist der Anlagentyp (z.b. D23, D25) auszuwählen und die kritische Regenabflussspende r krit (Spalte a bis d) anzusetzen. Der Innendurchmesser von Schlammfängen muss mindestens 1 m betragen. Die Lieferung einer gutachterlichen Bestätigung in Bezug auf die Eigenschaften des Oberbodens (Merkblatt DWA-M 153, Seite 18) ist in der Regel nicht notwendig, in besonderen Einzelfällen kann es allerdings möglich sein, dass nach Absprache mit der Abt. Anwesensentwässerung ein Gutachter einzuschalten ist. Verantwortlich für die einer Berechnung zugrundegelegten k f -Werte ist der Planer. Die Staukapazität der Zulaufleitungen zur Sickeranlage darf nicht in Ansatz gebracht werden. Vereinfachte Regeln für angeschlossene Flächen unter 100 m²: Bei Rigolen-Rohr-Versickerungen, Rigolen-Versickerungen oder Sickerschächten ist die Vorlage einer Bemessung nach Arbeitsblatt DWA-A 138 entbehrlich, wenn die Einzugsfläche für eine Sickeranlage nicht größer als 100 m² ist und entweder die Rigolen-Rohr- Versickerung folgende Mindestabmessungen hat: Höhe = 1,5 m; Breite = 1,5 m; Länge = 3,0 m oder der Sickerschacht folgende Mindestabmessungen hat: Mindestdurchmesser 1,0 m 1,5 m Stauraumhöhe (bis Unterkante Schachtdeckel) 3,0 m 1,5 m Mindestabstand OK Gelände - Grundwasser 4,5 m 3,0 m Was ist verfahrensmäßig zu beachten? In den Entwässerungsplänen sind die Versickerungsanlagen grundsätzlich im Grundriss und Schnitt darzustellen, bei erlaubnisfreien Versickerungsanlagen mindestens im Grundriss. Die Entwässerungspläne müssen außerdem den MHGW enthalten. Die Bemessung nach Arbeitsblatt DWA-A 138 und der Nachweis des ausreichenden Gewässerschutzes nach Merkblatt DWA-M 153 ist den Antragsunterlagen beizulegen. Für Baumaßnahmen bei Grundstücksentwässerungsanlagen und dem damit zusammenhängenden Einbau von Versickerungsanlagen ist grundsätzlich eine Arbeitsbeginnanzeige erforderlich. 11

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Beilage A zum Entwässerungsantrag Bitte bei Planeingabe mit einreichen Prüfung der Erlaubnispflicht für das Versickern von Niederschlagswasser Für Bauherrn: bitte ausfüllen Straße, Platz, Hs.-Nr. Flur-Nr. Block Bau Bauherr, Anschrift, Telefon Nach der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (s. Anlage 3) ist in bestimmten Fällen für das Versickern von Niederschlagswasser keine wasserrechtliche Erlaubnis mehr erforderlich. Es ist Aufgabe des Bauherrn bzw. seines Beauftragten, die Voraussetzungen für ein erlaubnisfreies Versickern des Niederschlagswassers eigenverantwortlich zu prüfen. Dabei soll Ihnen diese Checkliste helfen, die Sie bitte bei Planvorlagen mit einreichen. Erlaubnisfrei nur, wenn die Fragen 1) bis 6) mit Nein 1) Im Wasserschutzgebiet Ja Nein 2) In Altlasten(verdachts)fläche Ja Nein 3) Durch Gebrauch nachteilig verändert Ja Nein 4) Mit anderem Abwasser vermischt Ja Nein 5) Mit wassergefährdenden Stoffen vermischt Ja Nein 6) Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (ausgenommen Kleingebinde < 20 Liter) Ja Nein und die Fragen 7) bis 10) mit Ja beantwortet werden. 7) Weniger als 1000 m² an Versickerungsanlage angeschlossen Ja Nein 8) Flächenhafte Versickerung oder wenn nicht möglich, unterirdische Versickerungsanlage mit Vorreinigung Ja Nein 9) Unbeschichtete Flächen aus Kupfer-, Zink- oder Bleiblech kleiner als 50 m² oder Vorbehandlung mit einer nach Art. 41f BayWG der Bauart nach zugelassenen Anlage Ja Nein 10) Regeln der Technik beachtet Ja Nein Nach Prüfung besteht Erlaubnisfreiheit Nach Prüfung besteht Erlaubnispflicht 13

Anlage 1 Vor Einbau einer Probenahmestelle für die Abwasserbeprobung durch die Münchner Stadtentwässerung in eine Abscheideranlage ist deren Ausführung mit MSE-41/42 abzustimmen. Um eine den Anforderungen des Analytischen Qualitätssicherungs Systems (AQS) entsprechende Abwasserbeprobung nach allen Leichtflüssigkeitsabscheidern und allen Fettabscheidern durchführen zu können, sind folgende Probenahmeeinrichtungen einzubauen: A) Neuanlagen Nach der Abscheideranlage ist eine Probenahmeeinrichtung mit einem freien Absturz von mindestens 16 cm entsprechend DIN 1999 Teil 100 bzw. DIN 4040 Teil 100 einzubauen. Der Rohrstutzen ragt 5 bis 15 cm in den Schachtinnenraum bzw. in den Probenahmeraum. Bei erdeingebauten Abscheideranlagen ist ein Probenahmeschacht entsprechend Skizze Nr.1 zu verwenden. Bei frei aufgestellten Abscheideranlagen muss die Probenahmestelle nach oben zu öffnen sein und eine Probenahme aus dem frei fließenden Abwasser ermöglichen. Im Regelfall darf dem Probenahmeschacht ausschließlich Abwasser aus einer einzigen Abwasseranfallstelle zugeführt werden. Abweichungen hiervon können von MSE-41 akzeptiert werden, wenn eine Beprobung ohne Beeinflussung durch andere Einleitungen oder Einbauten möglich ist und folgende Bedingungen eingehalten sind: Der Zulauf (Probenahmestelle) darf nicht tiefer als 2 m unterhalb der Oberkante des Schachtdeckels liegen. Zugleich muss die Absturzhöhe zwischen 16 und 20 cm betragen. Abwasser aus anderen Abwasseranfallstellen darf nur sohlgleich durch den Schacht geführt werden. A.1) Zusätzliche Anforderungen wenn ein Starkverschmutzerzuschlag in Betracht kommt Bei einer gegenüber häuslichem Abwasser erhöhten Schmutzfracht (z. B. aus Großküchen) kommt nach 10 (2) der Entw ässerungsabgabensatzung ein Gebührenzuschlag zur Schmutzwassergebühr ( Starkverschmutzerzuschlag ) in Betracht. In diesem Fall ist der Übergabeschacht zum öffentlichen Kanal als Probenahmeschacht mit einem Durchmesser von mindestens 1,2 m auszuführen. Weiterhin ist für die Probenahme ein Stromanschluss 230V~, 10A zur Verfügung zu stellen. Die mit Leitungsverlängerungen zu überbrückende Entfernung zwischen Strom-anschluss und Probenahmeschacht darf unter Berücksichtigung von Hindernissen maximal 25 m betragen. Ob eine solche Probenahmeeinrichtung gefordert wird, wird im Einzelfall von MSE-41 entschieden. B) Bestehende und genehmigte Abscheideranlagen: 1. Probenahmeschächte wie bei Neuanlagen. 2. Integrierte Probenahmeeinrichtung nur bei Leichtflüssigkeitsabscheidern für Mineralölkohlenwasserstoffe (siehe Skizze Nr. 2). Die integrierte Probenahmeeinrichtung besteht aus einem Schlauch ohne Kupplung. Der Schlauch soll an einem in das Ablaufrohr hineinragenden Stutzen angeschlossen sein. Der Innendurchmesser des Schlauches muss zwischen 1/2 und 3/4 betragen. Die Länge des Schlauches ist so zu wählen, dass er ohne Schwierigkeiten etwa 50 cm aus dem Abscheider herauszuziehen ist. Die Mitarbeiter der Münchner Stadtentwässerung führen eigene Pumpen mit passenden Anschlussstücken mit. Der Schlauch muss gegen alle Medien, die in den Abscheider gelangen können, beständig sein (u.a. Mineralölkohlenwasserstoffe, Altöl, Schmiermittel, Reinigungsmittel, Säuren und Laugen). Der Schlauch ist ca. 50 cm unterhalb des Wasserspiegels im aufsteigenden Teil des Ablaufrohres so anzubringen, dass sich keine Ablagerungen im Ansatzstück bilden. Ein ca. 60 cm langes, an den Enden mit Ösen versehenes, kunststoffummanteltes Edelstahlseil ist mit dem einen Ende maximal 20 cm unterhalb der Schachtabdeckung an einer Edelstahlschrauböse befestigt. Das andere Ende ist 10 cm unterhalb des Schlauchendes mit einem Schlauchband befestigt. Ein Karabinerhaken an der Schlauchbefestigung kann in die Öse in der Schachtwand eingehängt werden. Ein Verschlussstopfen für den Schlauch ist am Stahlseil angebracht. Für Abscheider, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, aber keine Probenahmeeinrichtung wie unter 1. und 2. besitzen, kann ein vorhandener Schacht als Probenahmestelle im Einzelfall durch MSE-41 akzeptiert werden, bei dem ohne Beeinflussung durch andere Einleitungen oder Einbauten eine Beprobung möglich ist. Der Auslauf eines Absturzes (Probenahmestelle) darf nicht tiefer als 2 m unterhalb der Oberkante des Schachtdeckels liegen. B.1) Ungeeignete Probenahmeeinrichtungen sind z.b. Hebeanlagen mit Einläufen ohne Absturz, Stapelbecken bzw. Speicherbecken zur Abwasserrückgewinnung, Schächte mit vertieftem Gerinne mit Einlauf ohne Absturz, Schächte mit stehendem Wasser. Derartige Probenahmeinrichtungen können nur im Ausnahmefall nach eingehender Prüfung durch MSE-41 zugelassen werden. 14

Anlage 1 Skizze Nr. 1 Probenahmeschacht für Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN EN 858 und DIN 1999-100 und Fettabscheider nach DIN EN 1825 und DIN 4040-100 Schachtdurchmesser mindestens 1,00 m bei Leitungen bis DN 200 Schachtdurchmesser mindestens 1,20 m bei Leitungen ab DN 250 oder bei innenliegenden Abstürzen oder grundsätzlich bei Übergabeschächten, falls eine Veranlagung zum Starkverschmutzerzuschlag nach 10 (2) Entwässerungsabgabensatzung in Betracht kommt. Schachtabdeckung Schachtabdeckung Steigeisen nach DIN und UVV Zulauf 5-15 cm Zulauf mind. 16 cm Auftritt Ablauf Gefälle 2% Auftritt mind.16 cm Längsschnitt (unmaßstäblich) Vertiefung des Gerinnes möglich Querschnitt (unmaßstäblich) Schachtausführung nach DIN 4034 Teil 1 Skizze Nr. 2 Integrierte Probenahmestelle (nur für Leichtflüssigkeits abscheider nach DIN EN 858 und DIN 1999-100) Verschlussstopfen Stahlseil Schlauch Zulauf Öse max. 20 cm unter Deckeloberkante Halterung falls notwendig Ablauf ca. 0,5 m Wasserentnahme Abscheider 15

Anlage 2 Berücksichtigung wassergefährdender Stoffe - Niederschlagswasser Mindestanforderungen an die Entwässerung von ausgewählten Flächen bei Grundstücken, auf denen wassergefährdende Stoffe anfallen können. Diese Tabelle gilt für neu zu erstellende, zu sanierende oder zu verändernde Grundstücksentwässerungsanlagen im Bereich der Landeshauptstadt München. Hinweis: nur mit ja gekennzeichnete Fälle sind zulässig Niederschlagswasser Niederschlagswasser in den städtischen Kanal einleiten über Vorbehandlungsanlage nach Stand der Technik oder keine Einleitung über Leichtflüssigkeitsabscheider nach EN 858 / DIN 1999-100 (anerkannte Regeln der Technik) ohne Aufbereitung Niederschlagswasser versickern entsprechend DWA-A 138 DWA-M 153 NWFreiV Ausfahrt Waschanlagen - - - ja Betankungsflächen für Mineralölkraftstoffe entsprechend - ja - - VAwS 1) Bremsenprüfstände (nicht überdacht) - - ja - Abstellflächen für Unfallfahrzeuge mit Überdachung 2) - - - Abstellflächen für Unfallfahrzeuge ohne Überdachung - ja 3) - - Abfalllagerplatz mit nach 16 EWS behandlungsbedürftigem ja - - - Abwasser (Gewerbeabfälle, Schrott) Abfalllagerplatz ohne nach 16 EWS behandlungsbedürftigem - - ja 4) 4) Abwasser Luft-/Wasser Nachfüllbereiche (LUWA ohne Ölnachfüllplätze) - - - ja Tiefgaragenabfahrt (Gewerbebetriebe) - - ja - Tiefgaragenabfahrt (Wohngebäude) - - - ja sonstige Verkehrsflächen / Parkflächen (nicht verunreinigtes Niederschlagswasser) sonstige Verkehrsflächen / Parkflächen (verunreinigtes Niederschlagswasser) - - - ja - - ja - Dachflächen (ohne Metalldach) - - - ja Dachflächen (mit unbeschichtetem Metalldach) - - - ja 5) Hubschrauberlandeplatz ohne Betankung - ja - - Erklärungen: 1) nicht aufgeführte Fälle, z.b. Betankungsflächen für Biokraftstoffe mit MSE-41 abstimmen 2) keine Einleitung in den städt. Kanal und fachgerechte Entsorgung 3) nach Entleerung der Flüssigkeitsbehälter des Unfallfahrzeugs ( Trockenlegung ) 4) mit Zustimmung des RGU kann eine Versickerung möglich sein 5) mit Vorbehandlung nach Stand der Technik Stand: 08.12.2010 16

Anlage 2 Berücksichtigung wassergefährdender Stoffe - Schmutzwasser Mindestanforderungen an die Entwässerung von ausgewählten Flächen und Entwässerungsgegenständen bei Grundstücken, auf denen wassergefährdende Stoffe anfallen können. Diese Tabelle gilt für neu zu erstellende, zu sanierende oder zu verändernde Grundstücksentwässerungsanlagen im Bereich der Landeshauptstadt München. Hinweis: nur mit ja gekennzeichnete Fälle sind zulässig Schmutzwasser Kfz-Reingungsabwasser Schmutzwasser in den städtischen Kanal einleiten über Vorbehandlungsanlage n. SdT oder keine Einleitung über Leichtflüssigkeitsabscheider nach EN 858 / DIN 1999-100 (anerkannte Regeln der Technik) ohne Aufbereitung Motorwäsche ja ja 7) - Kfz-Wäsche von Hand bei Außenwaschplatz - ja 8) - Kfz-Wäsche mit Hochdruckreiniger (ohne Motorwäsche) - ja - Kfz-Wäsche in Waschanlagen mit Kreislaufführung (einschl. überdachter und nicht überdachter Vorwaschplätze) ja 9) - - Antirostbehandlung, Bremsenheißwäsche, Entkonservierung, Radwaschanlagen, Teilereinigung ja - - Kfz-Werkstattabwasser z.b. Batterieladestation, Lackiererei, Sammelplatz für Betriebsflüssigkeiten, Spenglerei, Werkstattboden usw. ja - - Reifendichtheitsprüfbecken - - ja Sonstige Schmutzwässer Handwaschbecken in Arbeitsräumen, Tiefgaragen usw. - - ja hydraulikbetriebene Anlagen, Rolltreppen 10) - ja 11) Tiefgaragenablauf (ohne Waschplatz) - - ja Erklärungen: 7) nur bei geringer Anzahl und geeigneten Reinigungsmitteln/-verfahren 8) bei Pkw Mindestgröße 5 m x 8 m 9) Überschußwasser nach Behandlung 10) keine Einleitung in den städt. Kanal und fachgerechte Entsorgung 11) mit biologisch abbaubaren Hydraulikflüssigkeiten Stand: 11.12.2007 17

Anlage 3 Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) Vom 1. Oktober 2008 1 Erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser ( 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG) ist eine Erlaubnis vorbehaltlich 2 nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten und von Altlasten und Altlastverdachtsflächen versickert wird, nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert ist, nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist und wenn die Anforderungen nach 3 und etwaige weitergehende Anforderungen nach 4 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind (schadloses Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser). 2 Ausgeschlossene Flächen Gesammeltes Niederschlagswasser darf nicht erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von folgenden Flächen stammt: 1. Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird; ausgenommen sind Flächen für den ausschließlichen Umgang mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt, 2. Kreis- und Gemeindestraßen mit mehr als zwei Fahrstreifen oder 3. Straßen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind. 3 Anforderungen an das schadlose Versickern (1) 1 Erlaubnisfrei zu versickerndes, gesammeltes Niederschlagswasser ist in Versickerungsanlagen flächenhaft über eine geeignete Oberbodenschicht in das Grundwasser einzuleiten. 2 An eine Versickerungsanlage dürfen höchstens 1 000 m² befestigte Fläche angeschlossen werden. (2) Eine Versickerung von Niederschlagswasser über andere Versickerungsanlagen, insbesondere über Rigolen, Sickerrohre oder schächte ist nur zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nach Abs. 1 nicht möglich ist und das zu versickernde Niederschlagswasser vorgereinigt wurde. 3 Zur Vorreinigung von Niederschlagswasser von unbeschichteten Flächen mit einer Kupfer-, Zink- oder Bleiblechfläche über 50 m² dürfen nur Anlagen verwendet werden, die nach Art. 41f BayWG der Bauart nach zugelassen sind. (3) Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Versickerungsanlagen und zugehörigen Vorreinigungsanlagen sind die Regeln der Technik, insbesondere die vom Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nach Art. 41e BayWG bekannt gemachten, zu beachten. 4 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen (1) 1 Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag oder um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten, für Einzelfälle oder für bezeichnete Gebiete die Erlaubnispflicht wiederherstellen oder weitergehende Anforderungen für das erlaubnisfreie Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser festsetzen. 2 Die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen gelten für die Bezeichnung der Gebiete entsprechend. (2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann, soweit nicht eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt wird, im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach 3 zulassen, wenn dadurch eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. 5 In-Kraft-treten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. München, den 11. September 2008 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 18 Dr. Otmar B e r n h a r d, Staatsminister

Anlage 4 Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) 1) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 17. Dezember 2008 Az.: 52e-U4502-2008/28-1b Inhaltsübersicht 1. Anwendungsbereich 2. Ermittlung der befestigten Flächen 3. Flächenhafte Versickerung über Oberboden 4. Unterirdische Versickerungsanlagen 5. Planung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen 6. Weitere Anforderungen 7. Regelwerke und Bezugsquellen 8. Inkrafttreten Anhang Tabelle 1 Tabelle 2 1. Anwendungsbereich Diese technischen Regeln gelten für das Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser, das nach der Verordnung über das erlaubnisfreie schadlose Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser (NWFreiV) erlaubnisfrei eingeleitet werden darf. Grundsätzlich kann alles Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließt, erlaubnisfrei versickert werden, wenn a) der Anwendungsbereich nach 1 NWFreiV eröffnet ist und b) die zu entwässernde Fläche nicht nach 2 NWFreiV ausgeschlossen ist und c) das Niederschlagswasser entsprechend 3 NWFreiV und Nrn. 3 und 4 der TRENGW behandelt wird. 2. Ermittlung der befestigten Flächen Nach 3 Abs. 1 NWFreiV dürfen erlaubnisfrei höchstens 1.000 m² befestigte Fläche an eine Versickerungsanlage angeschlossen werden. Als Nachweis genügt eine pauschale Erhebung aller an der Versickerungsanlage angeschlossenen Teilflächen in der Horizontalprojektion (z. B. Dachflächen, Stellplätze, Gehwege) oder wenn die Nutzung von Grundstücken noch nicht feststeht, die maximal zulässige Befestigung gemäß Bebauungsplan. 3. Flächenhafte Versickerung über Oberboden In 3 Abs. 1 NWFreiV wird zum erlaubnisfreien Versickern eine flächenhafte Versickerung vorausgesetzt. Es gelten die Anforderungen nach Anhang Tabelle 1. 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl L 100 S. 30), sind beachtet worden. 4. Unterirdische Versickerungsanlagen Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Mulden aus Platzgründen nicht verwirklicht werden, so ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sickerschacht ist nur anzuwenden, wenn zwingende Gründe eine der vorgenannten Lösungen ausschließen. Zum Schutz des Grundwassers und zum Erhalt einer dauerhaften Funktionsfähigkeit ist einer unterirdischen Versickerungsanlage (Rigolen-, Rohr- oder Schachtversickerung) in jedem Fall eine ausreichende Vorreinigung vorzuschalten. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Anhang Tabelle 2. 5. Planung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen Technische Regel für die hydraulische Bemessung, die Anordnung, die Bauausführung und den Betrieb von Versickerungsanlagen ist das Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung. 6. Weitere Anforderungen Durch den Bau von Versickerungsanlagen dürfen keine stauenden, das Grundwasser schützenden Deckschichten (z. B. ausgeprägte Lehmschichten) durchstoßen werden. Die Sohle einer Versickerungsanlage darf im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung gemäß NWFreiV nicht tiefer als 5 m unter Geländeoberkante liegen und muss einen Mindestabstand von 1 m zum Mittelwert der jahreshöchsten Grundwasserstände aufweisen. 7. Regelwerke und Bezugsquellen Arbeitsblatt DWA-A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef. Merkblatt DWA-M 153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef. RAS-Ew Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, FGSV Verlag, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln 8. Inkrafttreten Die Bekanntmachung tritt am 30. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 12. Januar 2000 (AllMBl S. 84) aufgehoben. 19

Anlage 4 Anhang Tabelle 1 Zu entwässernde Flächen, zugelassene erlaubnisfreie Versickerungen und Anforderungen an die Vorreinigung von Niederschlagswasser bei flächenhafter Versickerung An der Versickerungsanlage angeschlossene Flächen (nicht aufgeführte Flächen sind ihrer Verschmutzung nach entsprechend einzuordnen): Dachflächen Terrassenflächen kupfer-, zink- oder bleigedeckte Flächen größer 50 m² Fußgängerbereiche, Eigentümerwege, sonstige beschränkt-öffentliche Wege Rad- und Gehwege außerhalb des Spritz- und Sprühfahnenbereichs von Straßen (Abstand über 3 m) Erlaubnisfreie flächenhafte Versickerung über Oberboden nach Nr. 3 außerhalb von Karstgebieten oder von Gebieten mit klüftigem Untergrund innerhalb von Karstgebieten oder von Gebieten mit klüftigem Untergrund Oberbodenschicht bewachsen und mind. 20 cm mächtig; Mindestgröße der ausgewiesenen Versickerungsfläche oder Versickerungsmulde nicht kleiner als 1/15 der angeschlossenen befestigten Fläche. Oberbodenschicht bewachsen und mind. 30 cm mächtig, ph-wert 6 bis 8, Humusgehalt 1 bis 3 %, Tongehalt <10 %; Prüfung und ggf. Korrektur ph-wert im Abstand von drei Jahren; Mindestgröße der ausgewiesenen Versickerungsfläche oder Versickerungsmulde nicht kleiner als 1/15 der angeschlossenen befestigten Fläche. Oberbodenschicht bewachsen und mind. 20 cm mächtig; Mindestgröße der ausgewiesenen Versickerungsfläche oder Versickerungsmulde nicht kleiner als 1/15 der angeschlossenen befestigten Fläche 1) oder Pkw-Stellplätze, Hof- und Verkehrsflächen mit sehr geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 300 Kfz/24 h) wasserdurchlässige Flächenbeläge zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind Pkw-Parkplätze, Kreis- und Gemeindestraßen mit nicht mehr als zwei Fahrstreifen und geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 5.000 Kfz/24 h) Umschlagflächen in Gewerbe- und Industriebetrieben, ausgenommen Flächen nach 2 Nr. 1 NWFreiV Oberbodenschicht bewachsen und mind. 20 cm mächtig; Mindestgröße der ausgewiesenen Versickerungsfläche oder Versickerungsmulde nicht kleiner als 1/15 der angeschlossenen befestigten Fläche oder wasserdurchlässige Flächenbeläge zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind Oberbodenschicht bewachsen und mind. 30 cm mächtig; Mindestgröße der ausgewiesenen Versickerungsfläche oder Versickerungsmulde nicht kleiner als 1/10 der angeschlossenen befestigten Fläche oder wasserdurchlässige Flächenbeläge zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind Tabelle 2 Zu entwässernde Flächen, zugelassene erlaubnisfreie Versickerungen und Anforderungen an die Vorreinigung von Niederschlagswasser bei unterirdischer Versickerung An der Versickerungsanlage angeschlossene Flächen (nicht aufgeführte Flächen sind ihrer Verschmutzung nach entsprechend einzuordnen): Dachflächen Terrassenflächen kupfer-, zink- oder bleigedeckte Flächen größer 50 m² Fußgängerbereiche, Eigentümerwege, sonstige beschränkt-öffentliche Wege Rad- und Gehwege außerhalb des Spritz- und Sprühfahnenbereichs von Straßen (Abstand über 3 m) Pkw-Stellplätze, Hof- und Verkehrsflächen mit sehr geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 300 Kfz/24 h) Pkw-Parkplätze, Kreis- und Gemeindestraßen mit nicht mehr als zwei Fahrstreifen und geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 5.000 Kfz/24 h) Umschlagflächen in Gewerbe- und Industriebetrieben, ausgenommen Flächen nach 2 Nr. 1 NWFreiV Erlaubnisfreie unterirdische Versickerung nach Nr. 4 außerhalb von Karstgebieten oder von Gebieten mit klüftigem Untergrund nach Vorreinigung über Körbe zum Grobstoffrückhalt nach Vorreinigung über Hof- oder Straßenabläufe mit Schlammeimer innerhalb von Karstgebieten oder von Gebieten mit klüftigem Untergrund nach Vorreinigung über Filter, der nach Art. 41f BayWG zugelassen ist nach Vorreinigung über: Straßenabläufe für Nassschlamm oder Absetzbecken mit Dauerstau und einer Wasseroberfl äche von mindestens 1/800 2) der angeschlossenen befestigten Fläche oder Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind nach Vorreinigung über: Absetzbecken mit Dauerstau und einer Wasseroberfläche von mindestens 1/200 3) der angeschlossenen befestigten Fläche oder Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind keine erlaubnisfreie unterirdische Versickerung möglich nach Vorreinigung über: Schachtversickerung mit eingehängtem Filtersack entsprechend Arbeitsblatt DWA-A 138 Kap. 4 (zweistufiger Verbundfilter aus einem wasserseitigen Grob- und einem schachtwandigen Feinfilter) oder Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sind oder Anlagen entsprechend Berechnung nach Merkblatt DWA-M 153 20

Anlage 5 Auszug aus der städtischen Entwässerungssatzung Es wird darauf hingewiesen, dass auch alle weiteren zu beachten sind! 3 Art der Abwasserbeseitigung (1) Sämtliches auf den angeschlossenen Grundstücken anfallendes Schmutzwasser - mit Ausnahme der in den 16-18 geregelten Fälle ist in das städt. Kanalnetz einzuleiten. (2) Niederschlagswasser ist unter Beachtung der 16-18 in das Kanalnetz einzuleiten, wenn auf Grund der Nutzung von Grundstücksflächen oder Gebäuden die Gefahr besteht, daß wassergefährdende Stoffe auf Grundstücksflächen anfallen und mit dem Niederschlagswasser in den Untergrund gelangen können. Das Gefälle und die Oberflächenbeschaffenheit der einschlägigen Grundstücksflächen ist erforderlichenfalls so zu verändern, daß Niederschlagswasser von diesen Flächen nicht in den Untergrund gelangen kann. (3) Außer in den Fällen des Absatzes 2 darf Niederschlagswasser nicht in das Kanalnetz eingeleitet werden. Es ist nach den wasserrechtlichen Vorschriften auf dem jeweiligen Grundstück selbst zu versickern. (4) Ausnahmen von der Bestimmung des Absatzes 3 können gewährt werden, wenn die Versickerung der Abwässer wegen der Beschaffenheit des Untergrundes oder aus technischen, insbesondere räumlichen Gründen nicht möglich oder auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften oder von Vorgaben der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden nicht zugelassen werden kann. Auf Verlangen der Stadt hat der Antragsteller auf seine Kosten durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen die Unmöglichkeit der Versickerung aus technischen Gründen oder wegen der Beschaffenheit des Untergrundes nachzuweisen. (5) Abweichend von Abs. 3 darf Niederschlagswasser aus bereits bestehenden und angeschlossenen Gebäuden, Anlagen und Grundstücksflächen solange in das Kanalnetz eingeleitet werden, bis die das Niederschlagswasser führenden Leitungen geändert oder instandgesetzt werden. 4 Bautechnische und betriebliche Bestimmungen (1) Bei der Herstellung, Änderung, Eigenkontrolle, Wartung und beim Betrieb von Entwässerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die einschlägigen DIN-Normen und Euro- Normen, in ihrer jeweils neuesten Fassung zu beachten, wenn in Einzelbestimmungen dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann die Stadt zulassen, wenn sie für den Bestand und Betrieb der Entwässerungsanlagen und der städt. Entwässerungseinrichtungen unbedenklich sind. (2) Alle Leitungen müssen wasserdicht und gasdicht sein. Leitungen im Erdreich müssen wurzelfest sein. (3) Alle Leitungen müssen frostfrei verlegt werden. Die frostfreie Tiefe für erdverlegte Leitungen ist das Maß von der Geländeoberkante bis zur Rohrsohle; sie beträgt im Geltungsbereich der Satzung 1200 mm. (4) Die Verlegung von Anschlußkanälen im Untertagebau erfolgt nach den von der Stadt herausgegebenen Richtlinien für die Durchörterung von Anschlußkanälen, deren Beachtung im Einzelfall angeordnet wird. (5) Für die Bemessung von Regenwasser führenden Leitungen ist eine Abflußspende von 335 l/(s ha) zugrunde zu legen. (6) Schachtabdeckungen und Aufsätze von Entwässerungsanlagen müssen nach DIN-EN 124 Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen ausreichend tragfähig sein. (7) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn a) sie das Prüfzeichen des Deutschen Instituts für Bautechnik oder b) das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) im Sinne des Art. 24 Abs. 4 Bayer. Bauordnung oder c) das Zeichen der Europäischen Union (CE-Zeichen) im Sinne des Art.19 Abs.1 Nr. 2 Bayer. Bauordnung tragen oder d) ihre Verwendung ohne Übereinstimmungszertifikat im Einzelfall vom Bayer. Staatsministerium des Innern nach Art. 24 Abs. 2 Bayer. Bauordnung zugelassen worden ist. 5 Schutz gegen Rückstau (1) Die Verpflichteten haben die Grundstücksentwässerungsanlagen gegen Rückstau aus der städt. Entwässerungseinrichtung selbst zu sichern. (2) Ablaufstellen, deren Wasserspiegel im Geruchverschluß unterhalb der Rückstauebene liegt, sind gegen Rückstau zu sichern. (3) Als Rückstauebene wird die Höhe der Straßenmitte vor dem Grundstück bestimmt, soweit nicht im Einzelfall auf Antrag oder für einzelne Baugebiete oder Stadtteile eine andere - in aller Regel höhere - Ebene festgesetzt wird. (4) Niederschlagswasser von Flächen unterhalb der Rückstauebene ist entweder zu versickern oder über eine automatisch arbeitende Hebeanlage in die städtische Entwässerungseinrichtung einzuleiten. (5) Abweichend von DIN-EN 12056 Teil 4, Abschnitt 4, Ausgabe 2000 ist das Schmutzwasser aus sämtlichen Abläufen unterhalb der Rückstauebene auch dann über eine automatisch arbeitende Hebeanlage rückstaufrei in die städt. Entwässerungseinrichtung einzuleiten, wenn a) einzelne Ablaufstellen häufig benützt werden oder von mehreren Personen benützt werden können, b) fäkalienhaltiges Abwasser anfällt, c) einzelne Räume wegen ihrer Nutzung absolut gegen Austreten oder Eindringen von Abwasser als Folge von 21

Anlage 5 22 Rückstau geschützt werden müssen (z. B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebens- und Genußmittel), d) Schwimmbäder vorhanden sind. (6) Rückstauverschlüsse sind, solange kein Abwasser abgeleitet wird, abweichend von den einschlägigen DIN- Normen ständig geschlossen zu halten. (7) Die Verpflichtungen zum Schutz gegen Rückstau nach den Absätzen 1 und 4 bestehen unabhängig davon, ob die Nutzung der Räume baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfähig ist. (8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Grundstücke, die an Druckentsorgungsleitungen angeschlossen werden. 11 Durchführung des Anschlusses (1) Jedes Grundstück ist grundsätzlich gesondert und ohne Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an den städtischen Kanal anzuschließen, wobei vorhandene Einlassstücke soweit technisch möglich zu verwenden sind. (2) Grundleitungen mehrerer in sich abgeschlossener baulicher Anlagen auf demselben Grundstück sollen außerhalb dieser Anlagen zusammengefasst werden. (3) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 1 können für anschlussberechtigte Grundstücke gewährt werden, wenn a) die Verlegung von Abwasserleitungen über Nachbargrundstücke entwässerungstechnisch unbedenklich ist und b) der nach der städtischen Kanalnetzplanung vorgesehene Einzugsbereich des Kanals, in den die Abwässer eingeleitet werden sollen, die Aufnahme dieser Abwässer zulässt. (4) Die Leitungsführung über Fremdgrundstücke im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist durch Grunddienstbarkeit und beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt zu sichern. Anstelle von Dienstbarkeiten kann die Leitungsführung durch einen Gestattungsvertrag gesichert werden, a) wenn und solange Fremdgrundstücke im Eigentum der Stadt oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen oder b) wenn die Leitungen nur vorübergehend für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren über ein Fremdgrundstück verlaufen und nur eine befristete Entwässerungsgenehmigung beantragt wird. Bei Änderung der Eigentumsverhältnisse oder nach Fristablauf sind die Leitungen durch Dienstbarkeiten zu sichern. (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Grundstücke, die nach ihrem Anschluss geteilt werden. (6) Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen mit städtischen Kanälen, so kann die Stadt den Anschluss an einen bestimmten dieser Kanäle vorschreiben, wenn dies aus abwassertechnischen Gründen notwendig ist 24 Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben (1) Nach dieser Satzung bedürfen der Genehmigung a) die Herstellung und Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden mit Anschluß an städt. Kanal oder Privatkanal, b) die Herstellung und Änderung der Entwässerungseinrichtungen in Gebäuden unterhalb der Rückstauebene, mindestens jedoch aller Entwässerungseinrichtungen unterhalb des Erdgeschoßfußbodens, c) die Herstellung und Änderung sämtlicher Entwässerungseinrichtungen innerhalb von Gebäuden oberhalb der Rückstauebene bzw. des Erdgeschoßfußbodens, die gewerbliche, radioaktive und ähnliche nichthäusliche Abwässer aufnehmen und ableiten, d) die Herstellung, Änderung und der Betrieb von Privatkanälen sowie das Führen von Grundleitungen über mehrere Grundstücke ( 23), e) die Einleitung von Stoffen nach 16 Abs. 6, f) der Einbau und die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen, g) der Einbau von automatischen Abwassermengenmeßeinrichtungen. (2) Nach dieser Satzung bedürfen keiner Genehmigung: a) Die Änderung und Umschaltung bestehender Anschlußkanäle oder sonstiger Abwasserleitungen im Straßenbereich durch die Stadt, b) der Einbau von Probenahmestellen, Probenahmeschächten, Probenahmegeräten und Abwassermengenmesseinrichtungen c) die Behebung von Schäden an bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen und geringfügige zum Zwecke der Schadensbehebung erforderliche Änderungen dieser Anlagen, soweit aa) nur häusliches Abwasser abgeleitet wird oder bb) bei Ableitung nichthäuslicher Abwässer die Trasse, Höhenlage und das erforderliche Abflußvermögen der Abwasserleitungen erhalten bleiben. (3) Die Genehmigung nach Abs. 1 Buchstabe a-e gilt als erteilt, wenn das Vorhaben nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen von der Stadt untersagt wird. Sind umfangreiche Überprüfungen erforderlich, kann die Stadt die Frist um weitere 6 Wochen verlängern. (4) Das Vorhaben ist zu untersagen, wenn es insgesamt den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere den 4 und 5, widerspricht. Verstößt das Vorhaben, soweit es der Genehmigung unterliegt, in einzelnen Teilen gegen diese Bestimmungen, sind Anordnungen zu treffen, welche die Rechtmäßigkeit des Vorhabens sichern. (5) Die Vorhaben sind entsprechend den mit dem Genehmigungsantrag eingereichten Plänen nach den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere den 4 und 5, und den nach Abs. 4 getroffenen Anordnungen auszuführen. (6) Die Genehmigungen befreien die Verpflichteten, die ausführenden Unternehmer und die Planfertiger nicht von