Geschäftsverteilungsplan durch das Präsidium beschlossen am mit Wirkung vom Teil: Besetzung der Kammern. 1.

Ähnliche Dokumente
Präsidiumsbeschluss Nr. 2/2017

GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES LANDESSOZIALGERICHTS FÜR DAS SAARLAND

P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s Nr. 1/16

A. I. Besetzung der Kammern mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern und Verteilung der Geschäfte

A PRÄSIDIALBESCHLUSS

Präsidiumsbeschluss 12/2017

Geschäftsverteilung 2016

Geschäftsverteilungsplan

Geschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland

B e s c h l u s s. I. Bei dem Sozialgericht für das Saarland sind die in Teil B. aufgeführten Kammern gebildet.

Präsidiumsbeschluss 3/2018

Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen für das Geschäftsjahr Vizepräsident des Landessozialgerichts:

Sachgebiet: a) Rentenversicherung einschließlich Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie Streitigkeiten nach 7a und 28p SGB IV

ARBEITSGERICHTS SAARLOUIS

Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Lüneburg für das Geschäftsjahr Kammereinteilung Stand:

Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Arbeitsgericht Paderborn für das Geschäftsjahr 2018

Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen für das Geschäftsjahr Vizepräsident des Landessozialgerichts:

P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s Nr. 3/17

Für die Erledigung der richterlichen Aufgaben bestehen bei dem Arbeitsgericht Herne folgende. Kammern:

Richterliche Geschäftsverteilung. für das Sozialgericht Stralsund. 2. Änderung

PRÄSIDIALBESCHLUSS. 1. Kammer. pp. 2. Kammer

G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n

G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G S P L A N

Arbeitsgericht Rosenheim

Arbeitgericht Augsburg

G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G S P L A N

A PRÄSIDIALBESCHLUSS

A PRÄSIDIALBESCHLUSS

Richterliche Geschäftsverteilung. für das Sozialgericht Stralsund. 3. Änderung

Geschäftsverteilung für das Jahr 2017 (1. Änderung mit Wirkung ab ) I. Besetzung und Vertretung der Kammern und Verteilung der Geschäfte:

Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Bremen für die Zeit ab dem 01. Mai 2011

Arbeitgericht Augsburg

Arbeitsgericht Duisburg. Präsidiumsbeschluss

Arbeitgericht Augsburg

Sozialgericht Schleswig, den 14. Juli E - G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n Änderung -

Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird mit Wirkung zum wie folgt gefasst:

Arbeitsgericht Rosenheim

Geschäftsverteilungsplan 2015

Präsidiumsbeschluss Nr. 1/2017

P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s Nr. 5/16

7. Änderung des Geschäftsverteilungsplans für das Sozialgericht Neubrandenburg im Geschäftsjahr 2015 mit Wirkung ab 16.

Arbeitsgericht Münster B G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. für den richterlichen Dienst. Geschäftsjahr ab

Geschäftsverteilung (Richter) für das Jahr 2017

Sozialgericht Oldenburg Oldenburg, Der Direktor S Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr gültig ab

2. Änderung der Geschäftsverteilung. für das Berufsgericht für Heilberufe. Geschäftsjahr 2016

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG)

Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Bremen für die Zeit ab dem 01. November 2017

Geschäftsverteilung (Richter) für das Jahr 2017

B e s c h l u s s. A. Besetzung der Senate mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern sowie Verteilung der Geschäfte

Präsidiumsbeschluss 1/2018 (Geschäftsverteilungsplan)

Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Bremen für die Zeit ab dem 29. Oktober 2016

Präsidiumsbeschluss 1/2018

Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Bremen für die Zeit ab dem 01. Februar 2017

Geschäftsverteilung (Richter) für das Jahr 2017

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab geltenden Fassung

Geschäftsverteilungsplan der richterlichen Geschäfte ab

Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Neubrandenburg. für das Geschäftsjahr 2018

aa) die Geschäfte des Vorsitzenden des erweiterten Schöffengerichts in den Fällen des 354 Absatz 2 StPO

ARBEITSGERICHTS NEUNKIRCHEN

Präsidiumsbeschluss Nr. 1/2018

Sozialgericht Potsdam Der Direktor. Präsidiumsbeschluss 2/2011 (Geschäftsverteilungsplan)

S o z i a l g e r i c h t F r a n k f u r t (Oder) Geschäftsverteilung

ARBEITSGERICHTS NEUNKIRCHEN

Sozialgericht Potsdam Der Direktor. Präsidiumsbeschluss 1/2011 (Geschäftsverteilungsplan)

Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts München für das Geschäftsjahr 2016

SOZIALGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Geschäftsverteilung 2016 für das Arbeitsgericht Lörrach und die Kammern des Arbeitsgerichts Lörrach in Radolfzell

SOZIALGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Lüneburg für das Geschäftsjahr Kammereinteilung Stand:

Sozialgericht Hamburg

B E S C H L U S S. über die Besetzung der Kammern und die Geschäftsverteilung beim Arbeitsgericht Trier. vom

B E S C H L U S S. über die Besetzung der Kammern und die Geschäftsverteilung beim Arbeitsgericht Trier. vom

Das Präsidium des Amtsgerichts Lebach

Amtsgericht Bad Urach. Beschluss des Präsidiums vom 26. November Änderung des Geschäftsverteilungsplans für Richter 2014.

Geschäftsverteilungsplan Rechtsprechung des Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr 2018

Sozialgericht Hamburg

SOZIALGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Geschäftsverteilungsplan Rechtsprechung des Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr 2017

Sozialgericht Harnburg

Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) für die Zeit ab 1. Dezember 2014

Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Lüneburg für das Geschäftsjahr Kammereinteilung Stand:

A. I. Besetzung der Kammern mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern und Verteilung der Geschäfte

Präsidialbeschluss Nr. 7/2017

RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN

1. Änderung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2017

Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Lüneburg für das Geschäftsjahr Kammereinteilung Stand

Richterliche Geschäftsverteilung

Geschäftsverteilungsplan. des. Arbeitsgerichts Aachen. -richterlicher Dienst-

Geschäftsverteilungsplan 2018 Sozialgericht Schwerin

GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES LANDESSOZIALGERICHTS MECKLENBURG-VORPOMMERN

Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Ottweiler ab dem I. Allgemeines

Geschäftsverteilungsplan

DER PRÄSIDENT DES FINANZGERICHTS

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan

Geschäftsverteilungsplan. des. Arbeitsgerichts Aachen. -richterlicher Dienst-

Die Sachgebiete werden auf die Kammern und die Vorsitzenden wie folgt verteilt:

Geschäftsverteilungsplan

Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2016

S o z i a l g e r i c h t F r a n k f u r t (Oder)

Transkript:

Geschäftsverteilungsplan 2015 durch das Präsidium beschlossen am 23.09.2015 mit Wirkung vom 01.10.2015 I 1. Teil: Besetzung der Kammern 1. Kammer Vorsitzende: Dir insg Gosch Vertreter: 1. Ri insg Dr. Lindenau 2. Ri insg Kempf 3. Ri insg Dr. Grey 4. RiSG Dr. Krasemann 5. RiSG Dr. Mahlburg 6. RiSG Kalina 7. Ri insg Plate 8. Ri insg Franken 9. RiSG Geisler 2. Kammer Vorsitzender: RiSG Geisler Vertreter: 1. RiSG Kalina 2. Ri insg Plate 3. Ri in SG Franken 4. Ri insg Dr. Grey 5. Dir insg Gosch 6. RiSG Dr. Krasemann 7. Ri insg Dr. Lindenau 8. Ri insg Kempf 9. Ri SG Dr. Mahlburg 3. Kammer Vorsitzender: RiSG Kalina Vertreter: 1. RiSG Geisler 2. Ri insg Dr. Grey 3. Ri insg Plate 4. Dir insg Gosch 5. RiSG Dr. Krasemann 6. Ri insg Dr. Lindenau 7. Ri insg Kempf 8. RiSG Dr. Mahlburg 9. Ri insg Franken Vorsitzende: Ri insg Plate Vertreter: 1. Ri insg Franken 4. Kammer

2 2. RiSG Geisler 3. RiSG Kalina 4. RiSG Dr. Mahlburg 5. Ri insg Dr. Grey 6. Dir insg Gosch 7. RiSG Dr. Krasemann 8. Ri insg Dr. Lindenau 9. Ri insg Kempf 5. Kammer Vorsitzende: Ri insg Plate Vertreter: 1. Ri insg Franken 2. RiSG Geisler 3. RiSG Kalina 4. RiSG Dr. Mahlburg 5. Ri insg Dr. Grey 6. Dir insg Gosch 7. RiSG Dr. Krasemann 8. Ri insg Dr. Lindenau 9. Ri insg Kempf 6. Kammer Vorsitzende: Ri insg Dr. Grey Vertreter: 1. Ri insg Dr. Lindenau 2. Ri insg Kempf 3. Dir insg Gosch 4. Ri SG Dr. Krasemann 5. Ri SG Dr. Mahlburg 6. RiSG Kalina 7. Ri insg Plate 8. Ri insg Franken 9. Ri SG Geisler 7. Kammer Vorsitzender: RiSG Dr. Krasemann Vertreter: 1. RiSG Dr. Mahlburg 2. Dir insg Gosch 3. Ri insg Dr. Lindenau 4. Ri insg Kempf 5. Ri insg Dr. Grey 6. Ri insg Franken 7. RiSG Geisler 8. Ri insg Plate 9. RiSG Kalina 8. Kammer Vorsitzender: RiSG Dr. Mahlburg Vertreter: 1. RiSG Dr. Krasemann

3 2. Ri insg Dr. Lindenau 3. Ri insg Kempf 4. Dir insg Gosch 5. Ri insg Plate 6. Ri insg Franken 7. RiSG Geisler 8. Dir insg Gosch 9. Ri insg Dr. Grey 9. Kammer Vorsitzende: Ri insg Dr. Grey Vertreter: 1. Ri insg Dr. Lindenau 2. Ri insg Kempf 3. Dir insg Gosch 4. Ri SG Dr. Krasemann 5. Ri SG Dr. Mahlburg 6. RiSG Kalina 7. Ri insg Plate 8. Ri insg Franken 9. Ri SG Geisler 10. Kammer Vorsitzender: Ri in Dr. Lindenau Vertreter: 1. Ri insg Dr. Grey 2. Dir insg Gosch 3. Ri insg Kempf 4. RiSG Dr. Mahlburg 5. RiSG Dr. Krasemann 6. Ri insg Plate 7. Ri insg Franken 8. RiSG Geisler 9. RiSG Kalina 11. Kammer Vorsitzender: RiSG Kalina Vertreter: 1. RiSG Geisler 2. Ri insg Dr. Grey 3. Ri insg Plate 4. Dir insg Gosch 5. RiSG Dr. Krasemann 6. Ri insg Dr. Lindenau 7. Ri insg Kempf 8. RiSG Dr. Mahlburg 9. Ri insg Franken

4 12. Kammer Vorsitzender: RiSG Geisler Vertreter: 1. RiSG Kalina 2. Ri insg Plate 3. Ri in SG Franken 4. Ri insg Dr. Grey 5. Dir insg Gosch 6. RiSG Dr. Krasemann 7. Ri insg Dr. Lindenau 8. Ri insg Kempf 9. Ri SG Dr. Mahlburg 13. Kammer Vorsitzende: Ri insg Franken Vertreter: 1. Ri insg Plate 2. RiSG Geisler 3. Ri insg Dr. Grey 4. RiSG Dr. Krasemann 5. RiSG Kalina 6. Ri insg Dr. Lindenau 7. Ri insg Kempf 8. RiSG Dr. Mahlburg 9. Dir insg Gosch 14. Kammer Vorsitzender: RiSG Dr. Mahlburg Vertreter: 1. RiSG Dr. Krasemann 2. Ri insg Dr. Lindenau 3. Ri insg Kempf 4. Dir insg Gosch 5. Ri insg Plate 6. Ri insg Franken 7. RiSG Geisler 8. Ri SG Kalina 9. Ri insg Dr. Grey 15. Kammer Vorsitzende: Ri insg Dr. Grey Vertreter: 1. Ri insg Dr. Lindenau 2. Ri insg Kempf

5 3. Dir insg Gosch 4. Ri SG Dr. Krasemann 5. Ri SG Dr. Mahlburg 6. RiSG Kalina 7. Ri insg Plate 8. Ri insg Franken 9. Ri SG Geisler 16. Kammer Vorsitzende: Ri in SG Dr. Lindenau Vertreter: 1. Ri insg Dr. Grey 2. Dir insg Gosch 3. Ri insg Kempf 4. RiSG Dr. Mahlburg 5. RiSG Dr. Krasemann 6. Ri insg Plate 7. Ri insg Franken 8. RiSG Geisler 9. RiSG Kalina Vorsitzende: Ri insg Kempf 17. Kammer Vertreter: 1. Dir insg Gosch 2. Ri in SG Dr. Lindenau 3. Ri insg Dr. Grey 4. RiSG Kalina 5. Ri SG Dr. Krasemann 6. Ri insg Plate 7. RiSG Mahlburg 8. Ri insg Franken 9. RiSG Geisler Zurzeit nicht besetzt 18. Kammer 19. Kammer Vorsitzender: RiSG Kalina Vertreter: 1. RiSG Geisler 2. Ri insg Dr. Grey 3. Ri insg Plate 4. Dir insg Gosch 5. RiSG Dr. Krasemann 6. Ri insg Dr. Lindenau

6 7. Ri insg Kempf 8. RiSG Dr. Mahlburg 9. Ri insg Franken 20. Kammer Vorsitzende: Ri insg Plate Vertreter: 1. Ri insg Franken 2. RiSG Geisler 3. RiSG Kalina 4. RiSG Dr. Mahlburg 5. Ri insg Dr. Grey 6. Dir insg Gosch 7. RiSG Dr. Krasemann 8. Ri insg Dr. Lindenau 9. Ri insg Kempf 21. Kammer unbesetzt 22. Kammer Vorsitzende: Vertreter: Ri insg Franken 1. RiSG Dr. Krasemann 2. RiSG Kalina 23. Kammer Vorsitzende: Vertreter: RiSG Dr. Krasemann 1. RiSG Kalina 2. Ri in Franken 24. Kammer Vorsitzender: RiSG Kalina Vertreter: RiSG Dr. Krasemann Ri insg Franken Ein Vertreter hat grundsätzlich jeweils nur die Vertretung für einen Richter zu übernehmen. Fehlen zwei Richter und fällt die Vertretung für beide in der Person eines Vertreters zusammen, so erfolgt die zeitlich später eintretende Vertretung durch den in der Vertretungsliste folgenden Vertreter. Treten beide Vertretungsfälle gleichzeitig ein, wird die Vertretung auf die desjenigen Richters beschränkt, der einer Kammer mit der niedrigeren Ziffer vorsitzt. Die Vertretung des Richters, der den Vorsitz über die Kammer mit der höheren Ziffer führt, erfolgt durch den in der Vertretungsliste folgenden Vertreter.

7 Sollte diese Regelung zu einer Zweitvertretung in der Person eines Richter führen, wird dieser Vertreter zunächst übersprungen, bis alle nicht verhinderten Richter jeweils eine Vertretung wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den Fall einer darüber hinaus notwendigen Mehrfachvertretung. 2. Teil: Verteilung der Geschäfte auf die Kammern 1. Kammer 1. Streitverfahren aus dem Recht der Krankenversicherung einschließlich des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und der knappschaftlichen Krankenversicherung, öffentlich- rechtliche Streitigkeiten nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, dem Mutterschutzgesetz und über die Durchführung der Krankenversorgung nach dem Bundesentschädigungsgesetz Die zum 30.06.2015 in der 1. Kammer anhängigen Streitverfahren der Eingänge bis zum 31.06.2012 und vom 01.01.2014 bis 31.08.2014 - KR - 2. Streitverfahren, für die die Zuständigkeit einer anderen Kammer nicht gegeben ist. - SV 3. Entscheidungen in Verfahren betreffend die ehrenamtlichen Richter. - EhRi 2. Kammer Streitverfahren aus dem Recht der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (mit Ausnahme der Streitverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz) mit der Endziffer 1-5. 3. Kammer - AL - Streitverfahren aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung einschließlich der Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung. - U - Angelegenheit den Kostenrechts. 4. Kammer 5. Kammer - SF - - SFE - Streitverfahren betreffend die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Angelegenheiten nach dem SGB II) die am 30.06.2015 in der 5. Kammer anhängigen Streitverfahren,

8 die am 30.06.2015 in der 13. und 21. Kammer anhängigen Verfahren aus dem Jahr 2012 jeweils einschließlich der entsprechend der Regelung im Teil 3 Ziffer 4 mit den im Sachzusammenhang stehenden weiteren Verfahren sowie die Eingänge entsprechend dem Turnus gemäß Teil 4 ab dem 01.07.2015 6. Kammer AS 1. Die am 30.04.2014 in der 6. Kammer anhängigen Streitverfahren betreffend die Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit Beteiligte nicht die Jobcentren Güstrow und Bad Doberan sind. 2. Streitverfahren nach 6 a und 6 b Bundeskindergeldgesetz. - AS - - BK - Die Änderung mit Wirkung vom 01.05.2014 gilt abweichend von Teil 3 Ziffer 11 des Geschäftsverteilungsplanes auch für bereits geladene Verfahren. 7. Kammer Streitigkeiten aus dem Recht der Rentenversicherung mit den Endziffern 2 bis 7 sowie ab 01.01.2013 die eingehenden Verfahren mit der Endziffer 1. - R - 8. Kammer Streitverfahren betreffend Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes. 9. Kammer 1. Streitverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz ohne Verfahren nach 6 a und 6 b BKGG. 2. Streitverfahren nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Bundeselterngeldgesetz. 10. Kammer 1. Streitverfahren des sozialen Entschädigungsrechts - SO - - AY - - KG - - EG - V/VS -

9 2. Streitverfahren des Schwerbehindertenrechts 11. Kammer - SB - Streitverfahren betreffend die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Angelegenheiten nach dem SGB II) die am 30.06.2015 in der 11. Kammer anhängigen Streitverfahren Eingänge ab dem 01.07.2015 entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Teil 4 - AS - 12. Kammer Streitverfahren betreffend die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Angelegenheiten nach dem SGB II) die am 30.06.2015 in der 12. Kammer anhängigen Streitverfahren die am 30.06.2015 in der 17. Kammer anhängigen Verfahren. Abweichend vom Teil 3 Ziffer 11 des Geschäftsverteilungsplanes umfasst die Zuständigkeit auch die bis zum 30.06.2015 bereits in der 17.Kammer geladenen Verfahren. Eingänge ab dem 01.07.2015 entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Teil 4. 13. Kammer - AS - Streitverfahren betreffend die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Angelegenheiten nach dem SGB II) die am 30.06.2015 in der 13. Kammer anhängigen Streitverfahren (mit Ausnahme der Verfahren aus dem Jahr 2012 und der entsprechend der Regelung im Teil 3 Ziffer 4 damit im Sachzusammenhang stehenden weiteren Verfahren) die am 30.06.2015 in der 21.Kammer anhängigen Streitverfahren, soweit die Verfahren ab dem 01.01.2013 eingegangen sind, Eingänge ab dem 01.07.2015 entsprechend der Zuweisung im Turnus gemäß Teil 4. - AS

10 14. Kammer 1. Streitverfahren aus dem Recht der Rentenversicherung mit den Endziffern 8, 9, 0 sowie die zum 31.12.2012 eingegangenen Verfahren mit der Endziffer 1. 2. Streitigkeiten aus dem Recht der Künstlersozialversicherung, soweit die Künstlersozialkasse selbst Beteiligter ist. 15. Kammer - R Recht der Krankenversicherung einschließlich des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und der knappschaftlichen Krankenversicherung, öffentlich- rechtliche Streitigkeiten nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, dem Mutterschutzgesetz und über die Durchführung der Krankenversorgung nach dem Bundesentschädigungsgesetz die am 30.06.2015 in der 15. Kammer anhängigen Streitverfahren mit Ausnahme der Verfahren mit den Endziffern 600/14 bis 787/14 sowie der Endziffern 8, 9, 0, soweit die Verfahren in der Zeit vom 01.01.2015 bis einschließlich 30.06.2015 eingegangen sind; die Zuständigkeit für bereits anhängige ER-Verfahren bleibt erhalten. Eingänge mit den Endziffern 1 bis 7 ab 01.07.2015. 16. Kammer - KR Streitverfahren aus dem Recht der Krankenversicherung einschließlich des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und der knappschaftlichen Krankenversicherung, öffentlich- rechtliche Streitigkeiten nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, dem Mutterschutzgesetz und über die Durchführung der Krankenversorgung nach dem Bundesentschädigungsgesetz Eingänge mit den Endziffern 1-5 vom 01.07.2012 bis zum 31.03.2013. - KR - 17. Kammer Recht der Krankenversicherung einschließlich des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und der knappschaftlichen Krankenversicherung, öffentlich- rechtliche Streitigkeiten nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, dem Mutterschutzgesetz und über die Durchführung der Krankenversorgung nach dem Bundesentschädigungsgesetz die am 30.06.2015 in der 1. Kammer anhängigen Streitverfahren, soweit die Verfahren im Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.12.2013 eingegangen sind (einschließlich der entsprechend der Regelung im Teil 3 Ziffer 4 im Sachzusammenhang stehenden weiteren Verfahren), die am 30.06.2015 in der 15. Kammer anhängigen Streitverfahren mit den Endziffern 600/14 bis 787/14 sowie mit den Endziffern 8, 9, 0, soweit die Verfahren im Zeitraum ab

11 01.01.2015 bis 30.06.2015 eingegangen sind (einschließlich der entsprechend der Regelung im Teil 3 Ziffer 4 im Sachzusammenhang stehenden weiteren Verfahren). Ausgenommen sind die in der Zeit vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 eingegangenen und noch anhängigen ER-Verfahren, Eingänge mit den Endziffern 8, 9, 0 ab 01.07.2015. - KR 18. Kammer Zurzeit ohne Zuständigkeit 19. Kammer Streitverfahren aus dem Recht der sozialen Pflegeversicherung ausschließlich der Angelegenheit der Kapitel VII und VIII des XI. Buches des Sozialgesetzbuches. 20. Kammer Streitverfahren aus dem Recht der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (mit Ausnahme der Streitverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz) mit der Endziffer 6-0. 21. Kammer - P - - AL - Zurzeit ohne Zuständigkeit zu 22. Kammer Güteverfahren im Sinne von 202 SGG i. V. m. 278 Abs. 4 ZPO für das Sozialgericht Rostock entsprechend der Zuweisung im Turnus gem. Teil 4 mit Ausnahme der Verfahren, die aus der 13. und 21. Kammer verwiesen werden. 23. Kammer Güteverfahren im Sinne von 202 SGG i. V. m. 278 Abs. 4 ZPO für das Sozialgericht Rostock entsprechend der Zuweisung im Turnus gem. Teil 4 und die aus der 13. und 21. Kammer verwiesenen Verfahren. 24. Kammer Güteverfahren im Sinne von 202 SGG in Verbindung mit 278 Abs. 5 ZPO für die Sozialgerichte Neubrandenburg, Schwerin, Stralsund und das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern sowie das Sozialgericht Rostock, soweit die Verfahren aus der 7. Kammer an den Güterichter verwiesen werden.

12 Die Zuständigkeit für die bis zum 01.03.2014 an die Kammer verwiesenen Güteverfahren bleibt bestehen. 3. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (ER) einschließlich der Anträge nach 97 Abs. 2 SGG werden als eigenständige Verfahren geführt und unmittelbar in der Reihenfolge ihres Eingangs erfasst. Bei gleichzeitigem Eingang gilt die alphabetische Reihenfolge. Für sie gilt die Verteilung der Geschäfte des 2. Teils quotal entsprechend. Die Zuteilung der Sachen erfolgt im Turnus abwechselnd und ausgerichtet an der Bezeichnung der Kammern in aufsteigender Reihenfolge im Wechsel 1 zu 1, entsprechend ihrem Anteil an der Endziffernzuteilung des Teils 2; soweit ein Turnus vorgesehen ist, entsprechend des Verhältnisses im Turnus nach Teil 4. 2. Für Rechtshilfeersuchen (RH) gilt die Geschäftsverteilung des 2. Teils entsprechend. 3. Für Angelegenheiten, die nicht als Klage anzusehen sind und zunächst in das allgemeine Register einzutragen sind (AR), gilt die Geschäftsverteilung des 2. Teils entsprechend. 4. Ist bereits eine - nicht erledigte - andere Hauptsache oder ein ER-Verfahren des/derselben Klägers/Klägerin in demselben Rechtsgebiet anhängig, so ist abweichend von den Regelungen in Teil 2 auch die neue Sache - unter Anrechnung auf den Turnus, soweit eine Verteilung im Turnus erfolgt - derselben Kammer zuzuteilen. Bei juristischen Personen und Parteien Kraft Amtes als Klägerinnen gilt Satz 1 nur, wenn beide Verfahren dieselbe Privatperson betreffen. In Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende gilt Satz 1 zudem für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des 7 Abs. 3 SGB II entsprechend. Dieses gilt auch für Verfahren, in denen das Bestehen der Bedarfsgemeinschaft im Streit steht. 5. Gehen ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und das Hauptsacheverfahren am gleichen Tag ein, bestimmt das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuständigkeit. 6. Angelegenheiten der Seekasse sind der Krankenversicherung zuzuordnen, wenn zumindest auch die Seekrankenkasse betroffen ist. Sind See-Berufsgenossenschaft/ Seekasse gemeinsam betroffen, so ist die Seekasse maßgebend. 7. Unter den Voraussetzungen des 113 SGG kann ein Verfahren kammerübergreifend übernommen werden. 8. Soweit Verfahren, die nach der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit ( 6 Abs. 3) als erledigt gelten, fortgesetzt werden, ist die Zuständigkeit derjenigen Kammer begründet, in welcher die Austragung erfolgt ist. Ist diese Kammer für Verfahren aus diesem Rechtsgebiet nicht mehr zuständig oder existiert die Kammer nicht mehr, wird das Verfahren wie eine neue Sache eingetragen. 9. Bei abgeschlossenen Verfahren, bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Vorsitzenden bestehen für: a) Berichtigungen des Urteils und des Tatbestandes ( 138, 139 SGG), b) Ergänzungen des Urteils ( 140 SGG), c) Entscheidungen über Prozesskostenhilfe, d) Kostengrundentscheidungen, Entscheidungen über den Gegenstandswert sowie Entscheidungen nach 201 Abs. 1 SGG, e) Abhilfeentscheidungen bei Nichtzulassungsbeschwerden und,

13 f) sofern der/die Vorsitzende noch in demselben Rechtsgebiet tätig ist, für zurückverwiesene Verfahren sowie Wiederaufnahmeverfahren, soweit diese nicht unter Ziffer 8 fallen. Ist der frühere Vorsitzende nicht mehr bei dem Sozialgericht Rostock tätig, entscheidet über Angelegenheiten der Ziffer 9 a-f der Vorsitzende der Kammer, die bei Neueingang nach der Zuweisung in Teil 2 in der Hauptsache zuständig wäre. 10. Ist nach dem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit mehrerer Kammern gegeben, so bestimmt das Präsidium die zuständige Kammer. Gleiches gilt bei Zweifeln über die Zuständigkeit. 11. Bereits geladene Rechtsstreitigkeiten bleiben bei Inkrafttreten von Änderungen der Geschäftsverteilung unberührt. 4. Teil: Zuordnung im Turnus 1. Verfahren mit dem Registerzeichen "AS" werden in der Reihenfolge des Eingangs aufsteigend auf die nachstehenden Kammern im Turnus verteilt. Für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ER gilt der folgende Turnus: 5. Kammer 6 11. Kammer 3 12. Kammer 6 13. Kammer 6 Für Hauptsacheverfahren gilt der folgende Turnus: 5. Kammer 5 11. Kammer 4 12. Kammer 6 13. Kammer 8 Der Turnus für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beginnt am 01.03.2014 neu. Die Regelung des 3. Teils Ziffer 4 bleibt unberührt. 2. Die nach Teil 3 Ziffer 4 und 5 zugewiesenen und aus einer anderen Kammer abgegebenen Verfahren werden auf den Turnus nach Ziffer 1 angerechnet. Wird eine Zuständigkeit derselben Kammer nach Teil 3 Ziffer 8 Satz 1 oder nach Trennung von Verfahren begründet, erfolgt keine Anrechnung auf den Turnus. 3. Die nach Teil 3 Ziffer 9 Satz 2 zuzuweisenden Verfahren werden unter Berücksichtigung der Regelung in Teil 3 Ziffer 4 zu entsprechender Anwendung von Teil 4 Ziffer 1 auf die Kammern verteilt. 4. Güteverfahren im Sinne von 202 SGG i. V. m. 278 Abs. 5 ZPO für das Sozialgericht Rostock werden in der Reihenfolge aufsteigend im Turnus 1-1 auf die 22. und 23. Kammer verteilt. Verfahren die aus der 13. und 21. Kammer an die 23. Kammer verwiesen werden, werden auf den Turnus angerechnet. Der Turnus beginnt am 01.07.2014. 5. Teil: Ehrenamtliche Richter/innen 1. Die ehrenamtlichen Richter werden gemäß 6 SGG in der Reihenfolge der Anlage I bis III den Kammern zugeteilt.

14 Für die 1.bis 7., 9. (KG, EG), 11. bis 17.,19. bis 21. Kammer gilt die Anlage I. Für die 10. Kammer gilt die Anlage II. Für die 8. Kammer gilt die Anlage III. Finden an einem Sitzungstag unter Vorsitz desselben Richters bzw. derselben Richterin Sitzungen in mehreren Kammern statt und bestimmt sich die Zuteilung für alle Kammern nach derselben Anlage, gilt die Zuteilung einheitlich für den Sitzungstag. 2. Maßgebend für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter ist die Reihenfolge der Anlage und der Eingang der Ladungsverfügung auf der für die Zuteilung der ehrenamtlichen Richter zuständigen Geschäftsstelle. 3. Ist ein ehrenamtlicher Richter nach 17 Abs. 3, 60 SGG oder nach diesem Geschäftsverteilungsplan für ein Verfahren ausgeschlossen, ist er bei der Heranziehung für den betroffenen Sitzungstag zu übergehen, und der listennächste ehrenamtliche Richter ist heranzuziehen. 4. Wird es durch die Verhinderung eines bereits geladenen ehrenamtlichen Richters erforderlich, binnen einer Frist von bis zu 1 Woche vor dem Termin - und damit kurzfristig - einen anderen ehrenamtlichen Richter zu laden, ist der nachzuladende Richter telefonisch zu laden. Wenn er innerhalb einer Frist von 30 Minuten nicht erreicht werden kann, gilt er als nicht erreichbar, und es ist der nächstberufene Richter zu laden. Ein ehrenamtlicher Richter, der erst am Tag der Verhandlung herangezogen wird, gilt auch als verhindert, wenn er den Ort der Verhandlung nicht innerhalb von 30 Minuten erreichen kann oder nicht erreichbar ist. 5. Ist ein ehrenamtlicher Richter a. ausgeschlossen nach Ziffer 3 oder b. verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, oder c. wird eine bereits geladene Sitzung aufgehoben oder auf einen anderen Tag verlegt und war der ehrenamtliche Richter bereits geladen, so gilt er für die weitere Ausschöpfung der Liste als herangezogen. Für ihn ist für eine spätere Sitzung der noch nicht geladene, listennächste ehrenamtliche Richter heranzuziehen. Ist ein ehrenamtlicher Richter nach Ziffer 4 kurzfristig telefonisch nicht erreichbar oder kurzfristig telefonisch geladen und verhindert, so gilt er als nicht herangezogen. 6. In den Fällen der Ziffer 5 Satz 1 ist bei der nächsten Heranziehung nach Ziffer 2 in der Reihenfolge der Heranziehung mit dem nächsten, noch nicht geladenen ehrenamtlichen Richter fortzufahren, der in der Reihenfolge der Anlage auf den verhinderten ehrenamtlichen Richter folgt. Ein bereits zuvor nach Ziffer 4 herangezogener ehrenamtlicher Richter ist dabei in der Reihenfolge der Heranziehung einmal auszulassen. 7. Scheidet ein ehrenamtlicher Richter aus, so tritt künftig an seine Stelle auf der Heranziehungsliste der für ihn neuberufene ehrenamtliche Richter.

15 8. Wird aus besonderen Gründen von der Reihenfolge abgewichen ( 6 Ziffer 1 Satz 2 SGG), so tritt durch die Heranziehung des ehrenamtlichen Richters keine Unterbrechung in der weiteren Ausschöpfung der Liste ein. In derartigen Fällen sind die Gründe aktenkundig zu machen. gez. Gosch gez. Geisler gez. Kalina gez. Dr. Mahlburg gez. Plate

Anlage I 16 A. Ehrenamtliche Richter für Angelegenheiten gemäß 12 Abs. 2 SGG (AL, AS, BK, KR, U, R, P, EG, KG) a) Kreis der Versicherten 1. Christian Rohr 2. Dr. Gerda Apel ausgeschlossen in AL und AS 3. Wolfgang Reichl 4. Rolf Eisele 5. Anke Wilken 6. Manuela Möller 7. Birgit Schumacher ausgeschlossen in AL und AS 8. Brigitte Niedballa 9. Jutta Lange 10. Ursula Wichmann 11. Frank Schumacher ausgeschlossen in KR und P und in allen anderen Sachgebieten, soweit am Sitzungstag in mindestens einem Verfahren eine Krankenkasse beteiligt ist 12. Sabine Müller 13. Hans-Werner Lange 14. Detlef Walm 15. Sigrid Rehmus 16. Rosemarie Lairedj 17. Marikka Kurzenberg 18. Gunnar Rothenburg 19. Barbara Brehm 20. Adele Päckert 21. Peter Spanowski 22. Gerd Dümmel 23. Willi Kaiser 24. Reinhard Klasen 25. Dors Lams 26. Gesine Loock 27. Wilfried Kändler 28. Silke Thies 29. Hartmut Naumann

17 30. Angelika Pillkun ausgeschlossen in AS und in allen anderen Sachgebieten, soweit am Sitzungstag in mindestens einem Verfahren der Landkreis Rostock beteiligt ist 31. Regina Bornemann 32. Bärbel Schade 33. Gabriela Brosche 34. Anita Reinbach 35. Michael Prillwitz 36. Felix Reisenberg 37. Karla Libera 38. Thomas Külberg 39. Jan Konnert 40. Matthias Brehm 41. Lothar Reichl 42. Gerd Mehtling ausgeschlossen in KR 43. Hans-Peter Mohn 44. Matthias Kopplin 45. Günter Kasper b) Kreis der Arbeitgeber 1. Kai Dienemann ausgeschlossen in AS sowie in allen Sachgebieten, soweit am Sitzungstag in mindestens einem Verfahren die Hansestadt Rostock beteiligt ist 2. Roswitha Hollmann 3. Daniela Hock ausgeschlossen in AS sowie in allen Sachgebieten, soweit am Sitzungstag in mindestens einem Verfahren die Hansestadt Rostock beteiligt ist 4. Hans-Dieter Reinschütz ausgeschlossen in AS sowie in allen Sachgebieten, soweit am Sitzungstag in mindestens einem Verfahren der Landkreis Rostock beteiligt ist 5. Dagmar Philipp 6. Doris Stange 7. Monika Mätsch ausgeschlossen in AS sowie in allen Sachgebieten, soweit am Sitzungstag in mindestens einem Verfahren der Landkreis Rostock beteiligt ist 8. Iris-Maria Mazewitsch

18 9. Katja Fischer 10. Birgitt Greinke 11. Ramona Arfert 12. Gisela Karmann 13. Andrea Andres 14. Roswitha Retzlaff ausgeschlossen in AS 15. Ute Lindloff 16. Angelika Niejahr 17. Annett Mantick-Leist 18. Andreas Doege 19. Brigitte Gonsiorek 20. Jürgen Brauer 21. Renate Brinkmann 22. Heino Büchner 23. Dr. Marita Jenning ausgeschlossen in AS 24. Marlies Töller ausgeschlossen in AL 25. Jenny Friesecke 26. Andree Annies 27. Volker Eickfeldt 28. Klaus-Jürgen Jonas 29. Michaela Weber 30. Elke Watzema ausgeschlossen in AS 31. Ina Strohwald 32. Jürgen Heinen 33. Dieter Bethke 34. Gerhard Rühse 35. Marita Ickert 36. Katharina Grambow 37. Peter Schultze 38. Marion Mai 39. N.N. 40. Helga Karow 41. Lothar Heine 42. Gabriela Verchow 43. Waltraud Butzmann

44. Christian Edler 45. Gabriela Wirth 19 Anlage II B. Ehrenamtliche Richter für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Rechts behinderter Menschen (SB und V/VS) a) Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen 1. Jutta Hinterland ausgeschlossen, soweit am Sitzungstag in mindestens einem Verfahren die Hansestadt Rostock beteiligt ist 2. Beate Klänhammer ausgeschlossen, soweit am Sitzungstag in mindestens einem Verfahren die Hansestadt Rostock beteiligt ist 3. Sandor Neels 4. Marianne Chill 5. Dr. Ulrich Chill 6. Dana Ribbe 7. Ute Lange ausgeschlossen, soweit am Sitzungstag in mindeste einem Verfahren das Landesamt für Gesundheit und Soziales beteiligt ist 8. Ilona Böhm ausgeschlossen, soweit am Sitzungstag in mindestens einem Verfahren ein Rentenversicherungsträger beteiligt ist 9. Norbert Lüdde b) Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte 1. Christa Lebermann 2. Gisela Wichert 3. Manfred Waldera 4. Barbara Relitz 5. Rita Frielingsdorf 6. Hans-Heinrich Erke 7. Karl-Heinz Zachert 8. Stefan Elsner 9. Maik Stahlberg

20 Anlage III Ehrenamtliche Richter für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbeweberleistungsgesetzes Vertreter der Kreise und der kreisfreien Städte 1. Knut Cremer 2. Reinhard Bartels 3. Carola Finkbeiner 4. Andreas Zittlau 5. Sebastian Wulff 6. Marion Josko 7. Uwe Burchardt 8. Monika Haacker 9. Jutta Reinders 10. Peter Jensen