Amtsgericht Bad Urach. Beschluss des Präsidiums vom 26. November Änderung des Geschäftsverteilungsplans für Richter 2014.

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1 Aktenzeichen: E Amtsgericht Bad Urach Beschluss des Präsidiums vom 26. November Änderung des Geschäftsverteilungsplans für Richter 2014 und Geschäftsverteilungsplan für Richter 2015 Mitwirkende: Präsident des Landgerichts Frey Direktor des Amtsgerichts Eißler Richter am Amtsgericht Schulze-Reinhold Mit dem enden die Abordnungen von Ri inag Dr. Gundlach-Müller und Ri inag Bornfleth an das AG Bad Urach. An ihrer Stelle werden RiLG Dr. Ady (ab ) und Ri Pomreinke (ab ) jeweils mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft an das AG Bad Urach abgeordnet. Dr. Ady übernimmt das Referat I (bisher: Ri inag D. Rebmann, derzeit R inag Bornfleth), Ri Pomreinke das Referat IV (bisher: Ri in AG Dr. Gundlach-Müller). Ab werden die Jugendstrafsachen (bisher: Referat I, temporär übernommen in Referat II) in das Referat IV übernommen. Die Zivilsachen, für die bisher das Referat IV zuständig war, werden in das Referat I übernommen mit Bestandsausgleich über die Neueingänge im Dezember Ab dem Jahr 2015 werden die Zivilverfahren zu 80 % dem Referat II (DirAG Eißler) und zu 20 % dem Referat I (Dr. Ady) zugeteilt. Zum Ausgleich gibt das Referat II (DirAG Eißler) die Zwangsvollstreckungs- und Beratungshilfesachen an das Referat IV ab.

2 2 A. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2014 Der Geschäftsverteilungsplan 2014 für Richter in der Fassung vom wird über die durch Beschlüsse vom und vorgenommenen Änderungen hinaus wie folgt geändert: Ab dem werden die ersten 13 dem Referat IV (RinAG Dr. Gundlach- Müller) zuzuteilenden Zivilsachen einschließlich Rechtshilfeersuchen dem Referat II (DirAG Eißler) zugeteilt. Im Übrigen verbleibt es für das Jahr bei der bisherigen Geschäftsverteilung. B. Geschäftsverteilungsplan 2015 I. Die richterlichen Geschäfte werden wie folgt zugewiesen: Referat I - Richter am Landgericht Dr. Johannes Ady: 1. Zivilsachen einschließlich Rechtshilfeersuchen im Turnus mit Referat II 2. Familiensachen einschließlich Rechtshilfeersuchen im Turnus mit Referat III In den Verfahren nach Ziffer 1: Referat II In den Verfahren nach Ziffer 2: Referat III Referat II - Direktor des Amtsgerichts Eißler: 1. Zivilsachen einschließlich Rechtshilfeersuchen im Turnus mit Referat IV 2. Betreuungs- und Unterbringungssachen nach Bundes- und Landesrecht, soweit nicht das Familiengericht zuständig ist, sowie sämtliche nach 23c GVG in die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts fallenden Angelegenheiten 3. Richterliche Anordnungen nach den Polizeigesetzen 4. Alle übrigen Verfahren, die nicht einem anderen Referat zugewiesen sind, einschließlich der Entscheidungen über Ablehnungsanträge oder Befangenheitsanzeigen in Verfahren, die den Referaten I, III und IV zugewiesen sind

3 3 In den Verfahren nach Ziffer 1: Referat I In den Verfahren nach Ziffer 2-4: Referat III Referat III - Richter am Amtsgericht Schulze-Reinhold: 1. Familiensachen einschließlich Rechtshilfeersuchen im Turnus mit Referat I 2. Straf- und Privatklagesachen sowie Rechtshilfesachen und richterliche Geschäfte in Ermittlungssachen gegen Erwachsene 3. Entscheidungen über Ablehnungsanträge oder Befangenheitsanzeigen in Verfahren, die dem Referat II zugewiesen sind In den Verfahren nach Ziffer 1 und 3: Referat I In den Verfahren nach Ziffer 2: Referat IV Referat IV - Richter Pomreinke (ab ): 1. Sämtliche Jugendrichtersachen einschließlich Rechtshilfesachen und richterliche Geschäfte in Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende. Ausgenommen sind Bußgeld-, Erzwingungshaft- und Vollstreckungssachen gegen Jugendliche und Heranwachsende 2. Bußgeldsachen sowie Erzwingungshaft- und Vollstreckungssachen gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche 3. Bewährungsüberwachungen gegen Erwachsene 4. Zwangsvollstreckungs- und Beratungshilfesachen In den Verfahren nach Ziffer 1: Referat III In den Verfahren nach Ziff. 2 bis 4: Referat II

4 4 II. Zuordnung der Geschäfte Für alle am 31. Dezember 2014 bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuweisung. Für Neueingänge gilt Folgendes: 1. Zivilsachen: Die Zuteilung erfolgt nach Registerzeichen. Die ersten acht Registerzeichen werden jeweils Referat II, die nächsten zwei Registerzeichen Referat I zugeteilt. Maßgebend ist das Datum des Eingangs. Wenn mehrere Verfahren am gleichen Tag eingehen, werden die Verfahren nach dem Anfangsbuchstaben des ersten Beklagten sortiert. Eilverfahren (Arrest, einstweilige Verfügung) werden unabhängig vom sonstigen Eingang sofort registriert. Besteht zwischen anhängigen Verfahren, die verschiedenen Referaten zugeteilt sind, eine tatsächliche Verbindung (Sachzusammenhang), so kann das Referat mit dem jüngeren Verfahren dieses an das Referat mit dem älteren Verfahren abgeben, sofern dieses zur Übernahme bereit ist. Die Abgabe erfolgt unter Anrechnung auf den Turnus. 2. Familiensachen: Die Zuteilung der Neuzugänge erfolgt nach Registerzeichen. Die ersten vier Registerzeichen werden jeweils Referat I, die sechs folgenden Registerzeichen Referat III zugeordnet. Maßgebend ist das Datum des Eingangs. Wenn mehrere Verfahren am gleichen Tag eingehen, werden die Verfahren nach dem Anfangsbuchstaben des Antragsgegners sortiert. Eilverfahren werden unabhängig vom sonstigen Eingang sofort registriert. Bei der Zuteilung gelten folgende Ausnahmen: Ist in einem Referat eine Familiensache anhängig einschließlich eines hierauf gerichteten VKH-Antrags, so fallen unter Anrechnung auf den Turnus sämtliche weiteren eingehenden Familiensachen, die die Eheleute und ihre gemeinschaftlichen Kinder betreffen, in die Zuständigkeit des Referats, bei dem die Familiensache anhängig ist. 3. Strafsachen: Werden Verfahren aus verschiedenen Referaten miteinander verbunden, so wird das verbundene Verfahren bei dem Referat mit dem zuerst eingegangenen Verfahren weitergeführt. Die Vertretungsregelungen gelten auch bei Zurückverweisung eines Verfahrens durch das Rechtsmittelgericht an einen anderen Spruchkörper oder eine andere Abteilung des Gerichts.

5 5 III. Bereitschaftsdienst: Der Bereitschaftsdienst wird einvernehmlich gemäß dem Beschluss des Landgerichts Tübingen vom ( 22c GVG i. V. m. Art (1) und (3) der Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom , GBl. BW S. 175) von den Richterinnen und Richtern des Amtsgerichts Bad Urach wahrgenommen. IV. Weitere Sind die oben bestimmten Vertreter verhindert, vertreten sich die Referate in der aufsteigenden Reihenfolge der Referatsnummern (I - II -III - IV). Auf Referat IV folgt Referat I. (Frey) Präsident des Landgerichts (Eißler) Direktor des Amtsgerichts (Schulze-Reinhold) Richter am Amtsgericht

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