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Transkript:

Entscheid vom 28. Juni 2013 (510 13 20) Ertrag aus Nachlass Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichterin M. Elbert, Steuerrichter Dr. P. Spitz, Gerichtsschreiber D. Brügger Parteien A., Rekurrentin gegen Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin betreffend Staatssteuer 2009 Seite 1

Sachverhalt: 1. Mit Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2009 vom 24. März 2011 hat die Steuerverwaltung die Positionen Ertrag aus unverteilten Erbschaften, Miet- und Pachtzinsen im Kanton Basel-Landschaft Privat, Liegenschaftsunterhalt im Kanton Basel-Landschaft Privat, Liegenschaftsunterhalt ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft Privat, Miet- und Pachtzinsen im Kanton Basel-Landschaft Geschäft, Liegenschaftsunterhalt im Kanton Basel-Landschaft Geschäft, Private Hypothekarzinsen und Geschäftliche Schuldzinsen angepasst. Zur Begründung führte sie aus, die Anpassungen seien aufgrund der Aufstellung der Erbengemeinschaft erfolgt, wonach die Liegenschaft in B. nur zu 1/4 im Besitz der Pflichtigen gewesen sei. Daher könnten auch nur 1/4 der Hypothekarzinsen zum Abzug zugelassen werden. 2. Mit Schreiben vom 9. April 2011 erhob die Steuerpflichtige mit dem sinngemässen Begehren, es sei auf die Aufrechnung der Liegenschaftserträge aus dem Nachlass zu verzichten, Einsprache. Zur Begründung führte sie aus, der Verstorbene sei während mehr als 20 Jahren ihr Lebenspartner gewesen. Gemäss Testament sei sie als Erbin mit einem Anteil von 1/4 eingesetzt worden. Für diesen Anteil habe sie Erbschaftssteuer bezahlt. Von den Liegenschaftserträgen habe sie bei der Erbteilung nichts erhalten. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 28. Januar 2013 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass usanzgemäss die erzielten Erträge der Erbengemeinschaft gutgeschrieben und bei der Teilung angerechnet würden. Es sei unüblich, die Erträge während dem Bestehen einer Erbengemeinschaft auszubezahlen. In steuerlicher Hinsicht seien diese jeweils gemäss dem Anteil an der Erbengemeinschaft zu versteuern. 4. Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 erhob die Steuerpflichtige mit dem sinngemässen Begehren, es sei auf die Aufrechnung der Liegenschaftserträge aus dem Nachlass zu verzichten, Rekurs. Zur Begründung führte sie aus, sie sei eingesetzte Erbin. Der Erblasser habe seine Nachkommen zugunsten von ihr auf den Pflichtteil gesetzt. Die gesetzlichen Erben und sie hätten am 12. November 2010 einen partiellen Erbteilungsvertrag abgeschlossen, worin ihr die Liegenschaft in B. zu Alleineigentum zugewiesen worden sei. Betreffend die übrigen Aktiven und Passiven sei sie aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Obwohl sie nie etwas erhal- Seite 2

ten habe, seien ihr seit dem Todestag bis zur Teilung Liegenschaftserträge aufgerechnet worden. Es sei unverständlich, dass sie Einkommensteuern bezahlen müsse für ein Einkommen, dass sie nie erzielt habe. 5. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2013 beantragte die Steuerverwaltung die Gutheissung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, dass es die Steuerpflichtige selbst gewesen sei, welche die umstrittenen Miet- und Pachtzinsen als Einkünfte aus Liegenschaften des Privatvermögens angegeben habe. Aufgrund dieser Deklaration habe sich die Steuerverwaltung auch nicht veranlasst gesehen, dies zu hinterfragen. Im Rekursverfahren habe die Steuerpflichtige eine neue Bestätigung eingereicht, wonach ihr zwischen dem Todestag und der Erbteilung keine Erträge ausbezahlt worden seien. Entscheidend sei aber der partielle Erbteilungsvertrag, gemäss welchem die Steuerpflichtige rückwirkend auf den Todestag aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sei. Die Aufrechnung der (nicht erhaltenen) Erträge sei damit zu Unrecht erfolgt. 6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Seite 3

Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Das Steuergericht ist gemäss 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss 129 Abs. 2 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten. 2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die Steuerverwaltung zu Recht einen Ertrag aus unverteilter Erbschaft aufgerechnet hat. a) Der Einkommenssteuer unterliegen nach 23 Abs. 1 StG sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art. Zum steuerbaren Einkommen gehören alle Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung, Eigengebrauch sowie wiederkehrende Einkünfte aus Baurechts- oder anderen Nutzungsverträgen ( 24 lit. d StG). b) Gemäss Art. 602 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 entsteht unter der Voraussetzung, dass mehrere Erben den Erblasser beerben, zwischen ihnen von Gesetzes wegen durch die Eröffnung des Erbgangs, d.h. beim Tod des Erblassers (Art. 537 ZGB), eine Erbengemeinschaft. Deren Zweck besteht in der Erbteilung, d.h. der vollständigen Aufteilung des Nachlassaktiven unter den Erben und deren Überführung in die Alleinberechtigung der einzelnen Erben (BSK ZGB II Peter C. Schaufelberger, Art. 602 N 2). c) Die steuerliche Behandlung von Erbengemeinschaften erfolgt analog der Personengemeinschaften. Personengemeinschaften und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit sind gemäss 7 Abs. 1 StG grundsätzlich keine Steuersubjekte und nicht selber steuerpflichtig. Deren Einkommen und Vermögen werden anteilsmässig ihren Teilhabern zugerechnet und bei diesen zusammen mit dem übrigen Einkommen und Vermögen entweder mit der Einkommens- und Vermögenssteuer oder der Gewinn- und Kapitalsteuer erfasst. Die Art der Besteuerung richtet sich dabei nach der subjektiven Steuerpflicht des betreffenden Teilhabers Seite 4

(Simonek in Nefger/Simonek/ Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel- Landschaft, 7 N 3). d) Der Anteil der Pflichtigen an der Erbengemeinschaft belief sich auf 1/4. Demzufolge erfolgte die Aufrechnung des Ertrages aus unverteilter Erbschaft durch die Steuerverwaltung grundsätzlich zu Recht. 3. Im Rekursverfahren hat die Pflichtige eine Bestätigung der C. AG, der Verwalterin der Erbengemeinschaft, vom 31. Januar 2013 nachgereicht, wonach ihr ab dem Todestag bis zur Erbteilung keine Erträge ausbezahlt worden seien und auch in Zukunft keine zufliessen würden, da mit dem partiellen Erbteilungsvertrag sämtliche Ansprüche abgegolten worden seien. Da die Pflichtige somit keine Einkünfte im Sinne der zitierten Normen erzielt hat, ist ihr kein Ertrag aus unverteilter Erbschaft aufzurechnen. Der Rekurs erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. 4. Ausgangsgemäss sind der Rekurrentin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen ( 130 StG i.v.m. 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]). Seite 5

Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- wird der Rekurrentin zurückerstattet. 3. Mitteilung an die Rekurrentin (1), die Gemeinde D. (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3). Steuergerichtspräsident: Gerichtsschreiber: C. Baader D. Brügger Seite 6