Rechtliche Bestimmungen zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahl am 26. Mai 2013

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Transkript:

Rechtliche Bestimmungen zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahl am 26. Mai 2013 1. Ab wann dürfen Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden? 20 Abs. 4 und Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) Nach dem Gesetz dürfen Kandidatinnen und Kandidaten für die kommunalen Vertretungen frühestens seit dem 1. Februar 2012 (44 Monate nach Beginn der Wahlperiode) gewählt werden. Bedingung: Die Wahlkreise in der betreffenden Gemeinde bzw. im Kreis müssen durch den zuständigen Wahlausschuss für die Wahl festgelegt und durch den Wahlleiter öffentlich gekannt gemacht sein. 2. Bis wann müssen die Wahlvorschläge eingereicht sein? 19 GKWG Die Wahlvorschläge müssen bis spätesten am 48. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich beim Wahlleiter eingereicht worden sein (Ausschlussfrist). Die Landesregierung hat den 26. Mai 2013 als Wahltermin bestimmt. Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Montag den 8. April eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen von der für das Wahlgebiet (Gemeinde oder Kreis) zuständigen Leitung der Partei (Ortsvereinsvorsitzende/r bzw. Kreisvorsitzende/r) unterzeichnet sein ( 21 GKWG). Die erforderlichen Zustimmungserklärungen nach 20, Abs. 2 GKWG müssen erteilt sein. 3. Ab wann dürfen Delegierte zu Vertreterversammlungen (Kreisdelegiertenkonferenzen, Kreisparteitage) gewählt werden? 20, Abs. 4 GKWG Diese dürfen nach dem Gesetz seit dem 1. August 2011 (38 Monate nach Beginn der Wahlperiode) gewählt werden. Es gilt aber die Einschränkung, die für die Aufstellung der Kandidaten gilt (Festlegung des Wahlkreises). 4. Nach welchen Bestimmungen wird gewählt? 4, 7 und 8 Wahlordnung der SPD und 20, Abs. 3 GKWG Für die Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten und die Wahl von Delegierten für die Kreisdelegiertenkonferenzen gelten die Bestimmungen der Wahlordnung der SPD ( 4, 7 und 8). Die Wahl muss geheim und schriftlich durchgeführt werden ( 20, Abs. 3 GKWG). Innerparteiliche Nominierungsverfahren sollen drei Monate vorher parteiöffentlich bekannt gegeben werden. Es müssen an einer Abstimmung mindestens drei Personen teilnehmen (OVG-Lüneburg, Urteil vom 28.2.1984) Geschlechterquote Verfahren bei KandidatenInnenaufstellungen 4 Wahlordnung der SPD Abs. 1 Für die Aufstellung der Kandidaten und Kandidatinnen ( ) zu Kommunalwahlen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und des Organisationsstatuts. Um zu erreichen, dass Männer und Frauen zu mindestens je 40 % in den ( ) kommunalen Vertretungskörperschaften vertreten sind, werden auf allen Organisationsebenen satzungsmäßige Vorkehrungen getroffen; sind keine Vorkehrungen getroffen, gilt Abs. 2 entsprechend. (.). Abs.2, Satz 2 Die Aufstellung der (..)listen erfolgt alternierend; eine Frau, ein Mann, beginnend mit dem Spitzenkandidaten oder der Spitzenkandidatin. Aufgrund des Beschlusses des Landesparteitages vom 21.09.1996 sind die Kreisverbände aufgefordert, dass mindestens 10 Prozent der Mandate an Kandidatinnen und Kandidaten gehen, die jünger als 35 Jahre sind.

5. Wer darf an der Aufstellung bzw. Wahl der Delegierten mitwirken? 20, Abs. 3 GKWG Grundsätzlich gilt: Wer bei der Kommunalwahl wahlberechtigt ist, darf sich auch am innerparteilichen Aufstellungsverfahren der Kandidatinnen und Kandidaten (Wahl und Wahl der Delegierten) beteiligen. Das bedeutet, bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten und der Delegierten zu Kreisdelegiertenkonferenzen dürfen mitwirken: 1, Ausnahmslos nur SPD-Mitglieder ( 20, Abs. 3 GKWG) 2. Wer Deutscher im Sinne des Art. 116, Abs. 1 GG ist ( 3, Abs. 1 GKWG) 3. Wer Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist ( 3, Abs. 1 GKWG) 4. Wer zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung (zur Kandidatenaufstellung bzw. Delegiertenwahl) wahlberechtigt ist, d.h. das 16. Lebensjahr vollendet hat ( 3, Abs. 1 und 20, Abs. 3 GKWG). 5. Wer zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet das Wahlrecht ausüben kann (d.h. dort seinen Hauptwohnsitz hat ( 3 GKWG)). Das bedeutet für Ortsvereine, die mehrere Gemeinden umfassen, dass nur die Mitglieder einer Mitgliederversammlung, die in einer Gemeinde wahlberechtigt sind, auch Kandidaten wählen dürfen. Dies gilt analog für Kreisverbände. Nur wer alle diese Voraussetzungen erfüllt, darf an der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten mitwirken. 6. Wer kann als Bewerber gewählt werden? 6 GKWG Grundsätzlich kann jeder Bewerber aufgestellt werden, der am Wahltag im Wahlgebiet wahlberechtigt ist, dass 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in Schleswig-Holstein eine Wohnung hat. Hinweis: 37a GKWG schreibt die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat vor. Kandidieren und auch gewählt werden kann dennoch jeder. Bei Unvereinbarkeit kann lediglich das Mandat nicht ohne weiteres angenommen werden. Wichtig: Inhalt des unmittelbaren Wahlvorschlags ist nicht nur die Benennung der bzw. des Bewerber/Bewerberin, sondern auch die Zuordnung zu einem bestimmten Wahlkreis. Es können: a.) auch Nicht-SPD-Mitglieder (wenn es durch die Satzungen der SPD ermöglicht wurde) Die Parteimitgliedschaft wird bei der Einreichung von Vorschlägen nicht überprüft. Will ein Ortsverein bei der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten Nichtmitglieder berücksichtigen, so muss dies nach der Satzung des Ortsvereins möglich sein, liegt keine Satzung vor, so gilt die Satzung des Unterbezirks. und b.) Staatsbürger aus anderen EU-Mitgliedsstaaten auf SPD-Listen kandidieren. c.) keine gemischte Listen von SPD-Mitgliedern und Mitgliedern einer Wählergemeinschaft (bzw. anderen Partei) als SPD-Liste aufgestellt werden, weil 18 Abs. 5 GKWG keine Listenverbindung zulässt. Eine Liste wird immer der sie vorschlagenden Gruppierung (Partei oder Wählergruppe) zugerechnet. Diese tritt ja auch im Wahlkampf mit bestimmten Zielen an. Deshalb kommen Parteibezeichnungen auf der Liste nicht in Betracht. (Schon gar nicht z.b. so Meyer, SPD und auf den gleichen Liste Müller, Wählergruppe! Das wäre eine unzulässige Listenverbindung

7. Wie lange dauert die Wahlperiode? Die Wahlperiode beginnt am 1. Juni 2013, sie beträgt fünf Jahre ( 1, Abs. 1 und 2 GKWG) und endet am 31. Mai 2018. 8. Was muss bei der Nominierung von Staatsbürgern aus anderen EU- Mitgliedsstaaten beachtet werden? Für sie gelten die gleichen Bestimmungen wie für deutsche Bewerberinnen und Bewerber. Zusätzlich muss der Bewerber bzw. die Bewerberin dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides Statt beifügen, dass sie oder er im Herkunftsmitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist ( 20, Abs. 5 GKWG). Für die Abnahme der Versicherung ist die bzw. der WahlleiterIn zuständig. 9. Die SPD tritt bei der Kommunalwahl nicht an!- Wenn die SPD in einer Gemeinde zur Wahl nicht antreten will, aus welchem Grund auch immer, muss eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder das beschließen um evtl. damit die Kandidatur einzelner SPD-Mitglieder auf Wahlvorschlägen von Wählergemeinschaften ermöglichen. Stellt der SPD-Ortsverein keine Kandidatinnen und Kandidaten auf, so ist die möglichen Unterstützung von SPD-Mitgliedern bei der Kandidatur bei einer Wählergemeinschaft die Finanzordnung der SPD zu beachten!

Anhang Auszüge aus dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) 3 Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag 1. das 16. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie 3. nicht nach 4 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. (2) Wer in mehreren Wahlkreisen des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in dem Wahlkreis wahlberechtigt, in dem sich nach dem Melderegister seine Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten inner- und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur wahlberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einem Wahlkreis des Landes befindet. (3) Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme einzubeziehen. 8 Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter beträgt vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen Einwohnerzahl 1. in kreisangehörigen Gemeinden Mehr als 100 bis zu 200 Mehr als 200 bis zu 750 Mehr als 750 bis zu 1 250 Mehr als 1 250 bis zu 2 500 Mehr als 2 500 bis zu 5 000 Mehr als 5 000 bis zu 10 000 Mehr als 10 000 bis zu 15 000 Mehr als 15 000 bis zu 25 000 Mehr als 25 000 bis zu 35 000 Mehr als 35 000 bis zu 45 000 Insgesamt Zahl der Vertreterinnen und Vertreter Unmittelbare Listenvertreterinnen Vertreterinnen und Listenvertreter und Vertreter 7 4 3 9 5 4 11 6 5 13 7 6 17 9 8 19 10 9 23 12 11 27 14 13 31 16 15 35 18 17 Mehr als 45 000 39 20 19 2. in kreisfreien Städten bis zu 150 000 43 22 21 Mehr als 150 000 49 25 24 3. in Kreisen bis zu 200 000 45 23 22 Mehr als 200 000 49 25 24

9 Anzahl der Wahlkreise und Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter (1) Gemeinden mit mehr als 100 bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden einen Wahlkreis. (2) In Gemeinden mit mehr als 2 500 bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind zu wählen: 1. in Gemeinden mit mehr als 2 500 bis zu 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in drei Wahlkreisen je drei unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter, 2. in Gemeinden mit mehr als 5 000 bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in fünf Wahlkreisen je zwei unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter. (3) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und in den Kreisen werden so viele Wahlkreise gebildet, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter nach 8 zu wählen sind. In jedem Wahlkreis wird eine unmittelbare Vertreterin oder ein unmittelbarer Vertreter gewählt. (4) Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind. Für eine Bewerberin oder einen Bewerber kann sie nur eine Stimme abgeben. (5) In den Wahlkreisen sind diejenigen unmittelbaren Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los. 20 Inhalt der Wahlvorschläge (1) Jeder Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muß deren Namen tragen. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleiterin oder der Wahlleiter einen Zusatz verlangen. (2) Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (3) Als Bewerberin oder Bewerber einer politischen Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer 1. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder 2. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) hierzu gewählt worden ist. Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. (4) Die Wahlen dürfen frühestens 44 Monate, für die Vertreterversammlung frühestens 38 Monate nach Beginn der Wahlperiode der Vertretungen der Gemeinden und Kreise stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet. (5) Tritt in einem Wahlvorschlag eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger als Bewerberin oder Bewerber auf, ist dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides Statt der Bewerberin oder des Bewerbers beizufügen, daß sie oder er im Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist ( 6 Abs. 2 Nr. 5). Für die Abnahme der Versicherung an Eides Statt ist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zuständig; sie oder er ist Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 37 a Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in einen Kreistag oder eine Gemeindevertretung gewählt wurde und deren oder dessen Amt oder Funktion mit dem Mandat unvereinbar ist, erwirbt abweichend von 37 die Mitgliedschaft in der Vertretung erst, wenn sie oder er die Beurlaubung von ihrem oder seinem Dienstverhältnis oder im Falle des Absatzes 3 die Übertragung einer anderen Funktion schriftlich nachweist. Die Zeit der Mitgliedschaft in einem Kreistag oder einer Gemeindevertretung bis höchstens zur Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze gilt bei Wiedereintritt in das frühere Dienstverhältnis oder nach Beendigung der Wahlperiode als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts. (2) Der Dienstherr hat dem Antrag auf Beurlaubung, die nach Absatz 1 Satz 1 für die Annahme der Wahl erforderlich ist entsprechen. Während der Zeit der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis. Die Beurlaubung endet mit dem Erlöschen des Mandats. (3) Beruht die Unvereinbarkeit lediglich auf der ausgeübten Funktion, so ist der Dienstherr verpflichtet, der Beamtin oder dem Beamten auf ihren oder seinen Antrag eine andere, gleichwertige Funktion zu übertragen. (4) Die vorstehenden Absätze gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß.

Wahlordnung der SPD Wahl eines Parteiamtes/Einzelwahl 7 (1) Ist ein Kandidat oder eine Kandidatin oder sind mehrere Kandidaten und Kandidatinnen für eine Funktion aufgestellt, so ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen. (2) Erhält kein Kandidat oder keine Kandidatin die Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Einzelwahlen mit nur einem Bewerber oder einer Bewerberin sind Nein-Stimmen statthaft. Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Bei Einzelwahlen mit mehreren Bewerbern bzw. Bewerberinnen sind Nein- Stimmen unstatthaft. (3) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Die Listenaufstellung für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften erfolgt in Einzelwahl beginnend mit der Spitzenkandidatin oder dem Spitzenkandidaten, für jeden Listenplatz gesondert. Mehrere Einzelwahlen können in einem Urnengang verbunden werden (verbundene Einzelwahl), soweit für den Listenplatz nur ein Bewerber oder eine Bewerberin kandidiert. Bewerberinnen und Bewerber für vordere Listenplätze sind zur Kandidatur auf hinteren Listenplätzen zuzulassen, soweit die Vorgaben des 4 gewahrt sind. Wahl gleichartiger Parteiämter/Listenwahl 8 (1) In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahl), können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten und Kandidatinnen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist. (2) Bei einer Listenwahl sind die Kandidatinnen und Kandidaten nur gewählt, soweit die Quotenvorgaben des 11 Abs. 2 des Organisationsstatuts erfüllt werden. Wird die Quote nicht erfüllt, so sind im ersten Wahlgang die Kandidatinnen bzw. Kandidaten des überrepräsentierten Geschlechts nur bis zu ihrer Höchstquote von 60 % gewählt, die Kandidatinnen bzw. Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts nur, soweit sie mindestens die gleiche Stimmenzahl erreichen wie der oder die erste Nichtgewählte der anderen Gruppe. In einem weiteren Wahlgang sind nur noch die Kandidatinnen bzw. Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts wählbar. a) Im Übrigen entscheidet bei Listenwahlen grundsätzlich die einfache Mehrheit. Dies gilt auch dann, wenn in weiteren Wahlgängen nur noch ein Vertreter oder eine Vertreterin des unterrepräsentierten Geschlechts zur Wahl steht. b) Schreiben Satzungen oder Statuten vor, dass in einem ersten Wahlgang nur die Kandidaten und Kandidatinnen gewählt sind, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht haben, und sind in einem ersten Wahlgang nicht alle Parteiämter besetzt worden, weil keine ausreichende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die Kandidaten und Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt sind, soweit die Quotenvorgabe erfüllt wird. Die Sätze S. 1 bis 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass erforderlichenfalls ein dritter Wahlgang stattzufinden hat. (3) Kandidieren Vertreterinnen oder Vertreter des unterrepräsentierten Geschlechts nicht in ausreichender Zahl, so kommen Kandidaturen des überrepräsentierten Geschlechts zum Zuge. (4) Bei Stimmengleichheit gilt 7 Abs. 3 entsprechend. (5) Delegierte und Ersatzdelegierte dürfen nicht in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Ist ein Mitglied einer Delegation verhindert, so rückt der Ersatzdelegierte bzw. die Ersatzdelegierte mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ersatzdelegierte, deren Nachrücken mit der Quotenvorgabe des 11 Abs. 2 des Organisationsstatuts unvereinbar wäre, bleiben außer Betracht..