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1. Grundsatz Taxordnung gültig ab 1. Januar 2018 Diese Taxordnung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner des Regionalen Pflegeheims Sonnhalden. Die Tagestaxen für einen Aufenthalt im Pflegeheim Sonnhalden setzen sich zusammen aus: Pensionstaxe Betreuungstaxe Pflegetaxe je nach Pflegegrad (Pflege- und Behandlungsmassnahmen) Zuschlägen für zusätzliche Leistungen Die Preise in CHF richten sich nach den Betriebskosten und werden jährlich durch die Betriebskommission festgelegt. 2. Leistung einer Akontozahlung Das Regionale Pflegeheim Sonnhalden verlangt bei Eintritt eine Akontozahlung (Überweisung innert 10 Tagen bei Festeintritt, bzw. 5 Tagen bei Kurzaufenthalt). Diese wird nicht verzinst. Bei Vorliegen einer subsidiären Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde wird auf die Leistung einer Akontozahlung verzichtet. Nach Beendigung des Pensionsvertrages wird die Akontozahlung nach Saldierung mit allfälligen noch offenen Verpflichtungen der Bewohnerin oder dem Bewohner zurückerstattet. 3. Rechnungsstellung Das Regionale Pflegeheim Sonnhalden stellt dem Bewohner bzw. dessen Vertretung die Kosten für den Aufenthalt auf der Grundlage der geltenden Taxordnung in Rechnung. Sämtliche Kosten werden jeweils am Ende des Monats fakturiert. Mit der Unterzeichnung des Pensionsvertrags verpflichtet sich der Bewohner bzw. dessen Vertretung, die Rechnungen längstens innert 30 Tagen seit deren Ausstellung zu begleichen (spätestens bis Ende des Folgemonats). Das Regionale Pflegeheim Sonnhalden kann ab der 2. Mahnung eine Mahngebühr von CHF 20.00 und einen Verzugszins von 5 % erheben. Das Regionale Pflegeheim Sonnhalden behält sich zudem vor, zur Eintreibung offener Forderungen den Rechtsweg zu beschreiten und auch den Pensionsvertrag aufzulösen. 4. Pensionstaxe (Kost und Logis) Leistungen, die in der Pensionstaxe enthalten sind: Unterkunft im möblierten Zimmer Mitbenützung der gemeinsamen Räume und der Gartenanlage Verpflegung: Vollpension (inkl. Getränke wie Tee, Kaffee, Mineralwasser auf den Stationen serviert) Nutzung der Krankenmobilien (Rollstuhl, Elektro-Rollstuhl, Rollator) Zimmerreinigung Erledigung der privaten Wäsche Bett-, Frottierwäsche und Nachthemden sowie das Besorgen dieser Wäsche Heizung, Strom, Kalt- und Warmwasser Private Haftpflichtversicherung QA1240a_Taxordnung 2018 Version: 22.01.18 HL Freigegeben: HL Seite: 1 (6)

5. Betreuungs- und nicht KVG-pflichtige Pflegetaxe In der Betreuungstaxe enthalten sind Anlässe und Veranstaltungen im Haus und Ausflüge, die allen Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinsam angeboten werden Aktivierungsangebote und Bewegungstherapie (Turnen, Singen, Vorlesungen, Gedächtnistraining, Kochen, Handarbeiten, Basteln etc.) Hilfe und Betreuungsleistungen im Alltag, die nicht unter das Krankenversicherungsgesetz (KVG) fallen 6. KVG-pflichtige Pflegetaxe (wird direkt bei der Krankenkasse eingefordert) 6.1. Der individuelle Behandlungs- und Pflegebedarf wird nach dem System RAI (Resident Assessment Instrument = Bedarfsabklärungsinstrument für Alters- und Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner) erhoben. Das Assessment wird erstmals beim Heimeintritt mit dem MDS- Formular Erstbeurteilung erhoben. Weitere Assessments erfolgen jeweils im Abstand von sechs Monaten: Das MDS-Formular Gesamtbeurteilung wird in zwölf Monaten einmal ausgefüllt, dazwischen kommt ein reduziertes Formular Halbjährliche Zwischenbeurteilung zur Anwendung. Verändert sich der Zustand der Bewohnerin / des Bewohners wesentlich, ist ein neues vollständiges Assessment durchzuführen (sog. signifikante Statusveränderung). 6.2. Die Einstufung in eine der 12 Pflegestufen wird durch den Hausarzt mittels Arztzeugnis bestätigt. 6.3. Vorübergehender, zusätzlicher Aufwand (Verschlechterung des Allgemeinzustandes bis ca. 1 Woche, z.b. Grippe) bleibt in der Regel unberücksichtigt und führt nicht zu einer neuen Einstufung. 6.4. In den KVG-pflichtigen Pflegetaxen und den MiGeL-Pauschalen sind folgende Leistungen enthalten: Pflege- und Behandlungsmassnahmen gemäss RAI-Pflegeeinstufung Vom Arzt verordnete Mittel und Gegenstände gemäss Mittel- und Gegenstände-Liste (Mi- GeL). 6.5. Definition der Pflegebedürftigkeit Folgender Grobraster gibt Ihnen eine Übersicht über die Kategorien der Einstufung der Pflegebedürftigkeit im System RAI/RUG, die weiter aufgegliedert sind in Pflegeaufwandgruppen (RUG) und den einzelnen RAI-Stufen zugewiesen sind. P.. Geringer bis hoher Pflegebedarf in Alltagsaktivitäten B.. Pflegebedarf wegen auffallendem Verhalten I.. Pflegebedarf bei kognitiver Beeinträchtigung C.. Klinisch komplexer Pflegebedarf S.. Spezielle / extensive Pflegeaktivitäten T.. Therapie mit geringem bis hohem Pflegebedarf 7. Zuschläge für Zusatzleistungen Die folgenden Leistungen sind weder im Pensionspreis noch in den Pflegetaxen enthalten. Sie werden auf der Rechnung separat ausgewiesen: Medikamente (Pflichtleistungen werden durch die Krankenkassen rückerstattet) Nicht KVG-pflichtige Mittel, Gegenstände und Pflegematerialien (Pflichtleistungen werden aus der Grundversicherung im Rahmen der MiGeL-Pauschale über die Restfinanzierung vergütet) Coiffeur, Podologie/Pedicure Näharbeiten, Wäschebeschriftung (einmalig bei Eintritt, obligatorisch, CHF 30.- für Material plus CHF 50.- pro Stunde, nach Aufwand), Flicken der persönlichen Wäsche, chemische Reinigung, Handwäsche von empfindlichen Materialien (feine Wollsachen, Seidenblusen, etc.) Telefonanschlussgebühren inkl. Flatrate / Auslandaufschaltung und Auslandgespräche QA1240a_Taxordnung 2018 Version: 22.01.18 HL Freigegeben: HL Seite: 2 (6)

Radio- und Fernsehanschlussgebühren (siehe auch Spezialinfoblatt in der Sonnhalden Infomappe zur Befreiung von Radio- und Fernsehgebühren im Heim ) Getränke, die nicht in der Vollpension inbegriffen sind Zimmerservice aus Komfortgründen Verpflegung von Gästen Persönliche Hygieneartikel (Zahnpasta, Körperlotion, Rasierwasser etc.) Personen-/Krankentransporte (zum Arzt, Physio etc.) Zimmer- und Mobiliarreinigung bei Austritt und Zimmerwechsel auf Wunsch der Bewohnerin / des Bewohners Kranken- und Unfallversicherung Mobiliarversicherung Leistungen bei Todesfall Durch Bewohner verursachte Schäden Aufwendungen für besondere persönliche Bedürfnisse und separate Dienstleistungen gemäss separater Vereinbarung mit der Heimleitung. 8. Bewohnerinnen und Bewohner aus den Partnergemeinden Bewohnerinnen und Bewohner aus den Partnergemeinden, Arbon, Roggwil und Berg SG zahlen keine Pensionstaxenzuschläge. 9. Abwesenheit / Ein- und Austritt / Kündigungsfrist 9.1. Es wird zwischen Daueraufenthalt (nachfolgend Aufenthalt genannt) und Kurzaufenthalt (mind. 10 Tage und in der Regel bis max. 4 Wochen) unterschieden. Ein Kurzaufenthalt erfolgt in der Regel zur Entlastung von Angehörigen, mit dem Ziel, in die häusliche Umgebung zurückzukehren. 9.2. Wünscht eine Bewohnerin oder ein Bewohner aus der Sonnhalden auszutreten, so hat sie/er dies bei einem unbefristeten Aufenthalt mindestens zwei Wochen vorher der Heimleitung schriftlich mitzuteilen. Bei vorzeitigem Austritt, ohne Einhaltung der 2-wöchigen Kündigungsfrist, sind die Pensionskosten für 2 Wochen zu bezahlen. Kurzaufenthalte sind von dieser Regelung ausgenommen. Aus wichtigen Gründen kann das Vertragsverhältnis beidseitig fristlos aufgelöst werden: Bei medizinischer Indikation, die eine Einweisung in ein Spital oder in eine andere Institution erfordert Bei Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Gebrechen oder Verhalten das Zusammenleben im Pflegeheim stört Bei wiederholter oder schwerer Missachtung der Regeln für das Zusammenleben in der Sonnhalden Bei Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen 9.3. Ein- und Austrittstage werden voll berechnet (volle Pensions-, Betreuungs- und nicht KVGpflichtige Pflegetaxe und KVG-pflichtige Pflegetaxe) 9.4. Abwesenheiten, Bettenreservation, Spitalaufenthalt, Todesfall Bei Spitalaufenthalt oder Ferienabwesenheit wird ab 2. Tag die Pensionstaxe um pauschal CHF 15.- pro Abwesenheitstag reduziert (nicht jedoch die Betreuungs- und nicht KVGpflichtige Pflegetaxe). Bei Bettenreservationen vor dem Eintritt wird die Pensionstaxe verrechnet. In der Regel kann das Zimmer maximal 14 Tage reserviert werden. Im Todesfall wird die Pensionstaxe (nicht jedoch die Betreuungs- und nicht KVG-pflichtige Pflegetaxe) so lange weiter erhoben, bis das Zimmer geräumt ist und die persönlichen Gegenstände abgeholt sind. Mindestens wird noch der dem Tod folgende Tag verrechnet, ab 2. Tag kommt die um CHF 15.- reduzierte Pensionstaxe zur Anwendung. QA1240a_Taxordnung 2018 Version: 22.01.18 HL Freigegeben: HL Seite: 3 (6)

Für Tages- und Nachtaufenthalt besteht ein Sondertarif (siehe Taxordnung Entlastungsangebote). 10. Zusatzhinweise zur Finanzierung 10.1. Pflichtleistungen der Krankenkassen Die Pflichtleistungen der Krankenkassen bzgl. der Vergütung von Behandlung und Pflege von Bewohnerinnen und Bewohnern gemäss KVG Art. 25, Art. 39 Abs. 3 sowie KLV Art. 7 sind im Vertrag zwischen Curaviva St. Gallen/Thurgau und Glarus und santésuisse vom 1. Januar 2008 geregelt, bzw. nach den gesetzlichen Regeln des jeweiligen Kantons. 10.2. Rückerstattung des staatlichen Normkostenbeitrages Gemäss KVG Art. 25a, Ziffer 5 regeln die Kantone die Restfinanzierung der ungedeckten Pflegekosten. Thurgau: Bei der AHV-Gemeindezweigstelle muss ein Antrag auf Rückerstattung des Restkostenbeitrages eingereicht werden. Bitte verwenden Sie dafür die vorgesehenen Formulare und legen Sie eine Rechnungskopie bei. Die Rückerstattung erfolgt vorbehältlich der Verfügung durch die kantonale Ausgleichskasse des Kantons Thurgau. Ausserkantonale: Die Pflegekostenbeiträge der Kantone/Gemeinden richten sich für Ausserkantonale Bewohnerinnen und Bewohner nach den gesetzlichen Regeln des früheren Wohnkantons. 10.3 Hilflosenentschädigung Bewohnerinnen und Bewohner, die einer dauernden und besonders aufwändigen Pflege bedürfen und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, können beim kantonalen Amt für AHV und IV die Hilflosenentschädigung geltend machen. Der Anspruch für den Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung entsteht in der Regel, wenn die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens 1 Jahr gedauert hat und die Kriterien der Hilflosigkeit erfüllt sind (siehe auch Spezialinfoblatt in der Sonnhalden Infomappe). 10.4. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Auf sie besteht unter bestimmten Verhältnissen ein rechtlicher Anspruch. Wer seinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung geltend machen will, muss sich bei der zuständigen AHV-Gemeindezweigstelle melden (siehe auch Spezialinfoblatt in der Sonnhalden Infomappe). 11. Haftung und Versicherung Die Bewohnerinnen und Bewohner haften für Sach- und Personenschäden. Während des Aufenthalts im Pflegeheim Sonnhalden ist der Versicherungsschutz für die Hausrats-, Kranken- und Unfallversicherung durch die Bewohnerin / den Bewohner bzw. den gesetzlichen Vertreter zu gewährleisten. Die private Haftpflichtversicherung wird durch das Pflegeheim Sonnhalden abgedeckt. Für abhanden gekommene Wertsachen, Kleidung etc. kann das Pflegeheim Sonnhalden keine Haftung übernehmen. 12. Inkrafttreten Diese Taxordnung tritt mit der Genehmigung durch die Betriebskommission per 1. Januar 2018 in Kraft und ersetzt jene vom 1. Juli 2017. QA1240a_Taxordnung 2018 Version: 22.01.18 HL Freigegeben: HL Seite: 4 (6)

Taxtabelle (Tarife für Aufenthalt, Betreuung und Pflegeleistungen sowie Zusatzleistungen) gültig ab 1. Januar 2018 Pensionstaxen pro Tag Haus Weinberg (Hauptbau) Einwohner Partnergemeinden 2er-Zimmer, 22 24 m 2 *) 92.00 1er-Zimmer, 26 m 2, mit WC/Dusche/Lavabo und Balkon (1./2. Stock) 1er-Zimmer, 23 m 2, mit WC/Dusche/Lavabo und Balkon (3. Stock) 123.00 123.00 *) Zuschlag Einzelbelegung im Doppelzimmer, jedoch nur als Übergangslösung zulässig, bis ein 1er-Zimmer frei wird. 30.00 Haus Alpstein (Neubau) alle Zimmer mit WC/Dusche/Lavabo und franz. Balkon 1-er-Zimmer, 27 29 m 2, Ost und Süd 132.00 1-er Zimmer, 28 m 2, West 128.00 1-er Zimmer geschützte Wohngruppe Demenz, 24 m 2 130.00 2-er Zimmer geschützte Wohngruppe Demenz, 31 32 m 2 105.00 Zuschlag für Bewohner/-innen von ausserhalb der Partnergemeinden 2-er Zimmer 1-er Zimmer 10.00 12.00 Betreuungs- und nicht KVG-pflichtige Pflegetaxe pro Tag CHF 30.- CHF 40.- unabhängig von der Pflegestufe in der geschützten Wohngruppe für Menschen mit Demenz, unabhängig von der Pflegestufe QA1240a_Taxordnung 2018 Version: 22.01.18 HL Freigegeben: HL Seite: 5 (6)

KVG-pflichtige Pflegetaxe pro Tag, gültig ab 1. Januar 2018 Die Normkostenbeiträge in Pflegeheimen gemäss 30 TG KVV (Anhang 1) berechnen sich gestützt auf die einheitliche Anwendung der Normminutenwerte pro Pflegestufe wie folgt: CH- Tarif- /Pflege -stufe Pflegeaufwandgruppen (RUG) Pflegetaxe Beitrag Krankenversicherer 1) Selbstkosten Bewohnerin / Bewohner Staatl. Normkostenbeitrag (Kanton / Gemeinden) 2) MiGel- Pauschale 3) 1 PA0 17.50 9.00 8.50 0.00 0.00 2 PA1 43.70 18.00 21.60 4.10 0.50 3 BA1, PA2 56.30 27.00 21.60 7.70 1.50 4 IA1, BA2, PB1, PB2 80.60 36.00 21.60 23.00 1.50 5 BB1, CA1, IB1, PC1 112.30 45.00 21.60 45.70 2.00 6 BB2, PC2, IA2 132.70 54.00 21.60 57.10 2.00 7 IB2, CA2, PD1 157.20 63.00 21.60 72.60 2.50 8 PD2, CB1, RMA, 172.10 72.00 21.60 78.50 3.00 RLA, CB2, SSA 9 RMB, CC1, SSB, 201.70 81.00 21.60 99.10 3.00 PE1, RLB, CC2 10 SE1, PE2 210.00 90.00 21.60 98.40 3.00 11 SSC 236.80 99.00 21.60 116.20 3.00 12 RMC, SE2, SE3 318.30 108.00 21.60 188.70 3.00 1) Wird direkt bei der Krankenkasse eingezogen. 2) Staatl. Normkostenbeitrag: Gemäss 25a, Ziffer 5 regeln die Kantone seit 1.1.2011 die Restfinanzierung der ungedeckten Pflegekosten. Relevant ist der Wohnsitz vor dem Heimeintritt. 3) MiGel-Pauschale: wird im Rahmen der Pflegefinanzierung rückerstattet. Zuschläge für Zusatzleistungen Akontozahlung Festeintritt CHF 5'000.00 Akontozahlung Kurzaufenthalt CHF 1'500.00 Zuschlag für Essen im Zimmer aus Komfortgründen, CHF 3.00 Service Besucheressen im Zimmer (pro Mahlzeit) Tagespauschale für nicht KVG-pflichtige Mittel, Gegenstände und CHF 1.30 Pflegemittel ab Pflegestufe 4, ¹) Flicken der persönlichen Wäsche / Näharbeiten / Wäsche beschriften CHF 50.00 und befestigen (pro Stunde) Wäschebeschriftung für Wäsche und Kleider drucken, CHF 30.00 nach Aufwand (pro Halbstunde) Waschen/Bügeln bei Eintritt (pro kg) CHF 15.00 Fahrdienst nach Spitextarif Dienstleistungen auf Wunsch (pro Halbstunde, z. B. bei Tierbetreuung, Zusatzräumungen etc.) CHF 45.00 Schlussreinigung bei Austritt und Zimmerwechsel auf Wunsch der CHF 200.00 Bewohnerin / des Bewohners Einmalige Ein- und Austrittspauschale Kurzaufenthalt inkl. Schlussreinigung CHF 300.00 Todesfallpauschale intern (Schlussreinigung, Todesfallkosten, allfällige CHF 500.00 Mobiliarentsorgungen) Todesfallpauschale extern (Leistungen s. oben, bei Todesfall extern) CHF 400.00 Nachschlüssel persönliches Schliessfach CHF 50.00 Telefon Mietgebühr pro Monat CHF 10.00 Telefon Anschlussgebühr pro Monat (inkl. Flat Rate) CHF 10.00 Telefon Auslandaufschaltung (auch bei Zimmerwechsel) CHF 100.00 Telefon Kaufpreis plus Aufschaltgebühr CHF 85.00 Kabelfernsehen pro Monat CHF 10.00 Internetanschluss nach Aufwand ¹) Eine Kostenbeteiligung der Krankenkasse ist möglich, wenn eine entsprechende Zusatzversicherung besteht. QA1240a_Taxordnung 2018 Version: 22.01.18 HL Freigegeben: HL Seite: 6 (6)