Steuerverwaltung Natürliche Personen Kantonale Steuern Direkte Bundessteuer MERKBLATT Grenzgänger über die Besteuerung an der Quelle von Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland / Österreich und Arbeitsort im Kanton Thurgau Gültig ab 1. Januar 2014 Grenzgänger Deutschland I. Allgemeines Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 des schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971 (DBA-D) werden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen bei unselbständiger Tätigkeit des Grenzgängers im Wohnsitzstaat besteuert. Die Steuer ist auf maximal 4,5 % der Bruttoeinkünfte beschränkt und wird in Deutschland nach Vorlage des Lohnausweises, bei der Veranlagung an die Einkommenssteuer angerechnet. Fehlt die Grenzgängereigenschaft, ist das schweizerische Besteuerungsrecht nicht begrenzt. II. Grenzgänger 1. Grenzgängereigenschaft Grenzgänger ist jede in Deutschland wohnhafte Person, die im Kanton Thurgau ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 DBA-D). Grenzgänger können somit sein: Unselbständigerwerbende mit einem privaten Arbeitgeber; Unselbständigerwerbende im öffentlichen Dienst; leitende Angestellte; Künstler, Musiker, Sportler und Artisten, sofern die Einkünfte nicht aus Tätigkeiten stammen, die in erheblichem Umfang unmittelbar oder mittelbar durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, des Wohnsitzstaates gefördert werden; ehemalige Grenzgänger, deren Ruhegehälter aus öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zufliessen; Kommanditäre von Kommanditgesellschaften. 2. Ansässigkeitsbescheinigung Der Kanton Thurgau kann eine Quellensteuer von maximal 4,5 % erheben, wenn die Ansässigkeit in Deutschland durch eine amtliche Bescheinigung des zuständigen deutschen Finanzamtes nachgewiesen wird (Form. Gre-1). Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Ansässigkeitsbescheinigung vor, ist die Grenzgängereigenschaft zu verneinen und die Quellensteuer nach den allgemeinen Regeln bzw. den ordentlichen Quellensteuer-Tarifen zu erheben. Die Ansässigkeitsbescheinigung gilt jeweils für ein Kalenderjahr. 3.7410.138 Formular 138
- 2-3. Regelmässige Rückkehr 3.1 Grundsatz Die Grenzgängereigenschaft hängt ausschliesslich von der regelmässigen Rückkehr an den Wohnort ab. Eine regelmässige Rückkehr liegt auch dann vor, wenn sich die Arbeitszeit über mehrere Tage erstreckt (z.b. Schichtarbeit, Personal mit Nachtdiensten, Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst). Begibt sich der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages oder mehrerer Arbeitsverträge während weniger als an einem Tag pro Woche oder weniger als an fünf Tagen pro Monat von seinem Wohnsitz an seinen Arbeitsort und zurück, liegt keine regelmässige Rückkehr mehr vor. 3.2 Nichtrückkehrtage Wenn der Grenzgänger aus beruflichen Gründen bis zu 60 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, bleibt die Grenzgängereigenschaft erhalten. Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine Nichtrückkehr an den Wohnort wird dann berücksichtigt, wenn die Strassenentfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort mehr als 110 km beträgt oder wenn ein Arbeitsweg länger als 1 1 / 2 Stunden dauert. Anderseits wird bei einer Strassenentfernung unter 90 km und einem Arbeitsweg von weniger als einer Stunde davon ausgegangen, die Rückkehr sei zumutbar. Hier ist allerdings im Einzelfall der Nachweis möglich, dass die Rückkehr nicht zumutbar sei. Nach deutscher Praxis wird etwa angenommen, dass auch bei kurzen Arbeitswegen eine Rückkehr dann nicht zumutbar ist, wenn der Aufenthalt am Wohnsitz weniger als 8 Stunden betragen würde. Eine weitere Verständigungslösung zu dieser Frage besteht darin, dass die Rückkehr an den Wohnsitz i.d.r. nicht zumutbar ist, wenn der Arbeitgeber die Wohn- bzw. Übernachtungskosten des Arbeitnehmers trägt. Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers vereinbart sind, in Betracht (Samstage, Sonn- und Feiertage können daher nur in Ausnahmefällen zu den massgeblichen Arbeitstagen zählen; z.b. an diesen Tagen angeordnete Arbeit). 3.3 Kürzung der 60 Tage-Grenze 3.4 Nachweis der Nichtrückkehrtage Beginnt oder endet die Beschäftigung im Kanton Thurgau im Laufe des Kalenderjahres oder liegt eine Teilzeitbeschäftigung an bestimmten Tagen vor, sind die 60 Tage proportional zu kürzen. Grenzgänger die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr nicht an den Wohnsitz zurückkehren (allenfalls Kürzungsgründe beachten), werden in der Schweiz bzw. im Kanton Thurgau für die erzielten Einkünfte der ordentlichen Quellensteuer unterstellt. Um in Deutschland eine Befreiung von der Steuer zu erlangen, hat der Grenzgänger dem Wohnsitzfinanzamt eine vom Arbeitgeber ausgefüllte und von der Kantonalen Steuerverwaltung genehmigte Bescheinigung (Form. Gre-3) vorzulegen. III. Steuerberechnung 1. Steuerabzug Legt der Grenzgänger dem Arbeitgeber eine vom deutschen Wohnsitzfinanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung (Form. Gre-1) bzw. deren Verlängerung (Form. Gre-2) vor, ist der Steuerabzug auf maximal 4,5 % des Bruttolohnes beschränkt. Als Bruttolohn gelten sämtliche Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis (vor Abzug der obligatorischen Versicherungsbeiträge) einschliesslich Zulagen und Nebenleistungen wie Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen, 13. Monatslohn, Überzeit- und Ferienvergütungen etc. sowie Ersatzeinkünfte bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit (vgl. Ziff. 1 Erläuterungen zum eidgenössischen Lohnausweis Form. 11 EDP).
- 3-2. Ausnahmen 2.1 Ansässigkeitsbescheinigung liegt nicht vor 2.2 Nichtrückkehr an den Wohnsitz 2.3. Steuerpflichtige mit geringeren Nebeneinkünften Liegt dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnzahlung keine gültige Ansässigkeitsbescheinigung bzw. keine Verlängerung dieser Bescheinigung vor, findet der ordentliche Quellensteuer-Tarif (A, B, C oder H) für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung Anwendung. Wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an den Wohnort zurückkehrt, findet der ordentliche Quellensteuer-Tarif (A, B, C oder H) für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung Anwendung. Das Nebenerwerbseinkommen setzt stets ein Haupterwerbseinkommen voraus. Bei mehreren Nebenerwerbseinkünften gilt das höchste Einkommen als Haupterwerb. Der Nebenerwerbstarif beträgt 10 % (inkl. direkte Bundessteuer) und gelangt bei Erwerbseinkünften zur Anwendung, sofern die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und (kumulativ) das monatliche Bruttoeinkommen weniger als Fr. 2 000. beträgt. IV. Pflichten des Grenzgängers 1. Ansässigkeitsbescheinigung 2. Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Tagen Damit in der Schweiz nur die auf maximal 4,5 % des Bruttolohnes begrenzte Steuer erhoben wird, muss der Grenzgänger dem Arbeitgeber vor dem Zeitpunkt der Lohnzahlung eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen. In dieser Bescheinigung, die beim deutschen Wohnsitzfinanzamt mit Formular Gre-1 zu beantragen ist, wird bestätigt, dass der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Bescheinigung gilt für 1 Kalenderjahr und wird vom Wohnsitzfinanzamt mit dem Formular Gre-2 um ein weiteres Jahr verlängert. Die Verlängerungsbescheinigung muss der Grenzgänger dem Arbeitgeber ebenfalls vor dem Zeitpunkt der Lohnzahlung vorlegen. Grenzgänger, die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr nicht an den Wohnsitz zurückkehren (für Teilzeitverhältnisse erfolgt eine entsprechende Kürzung der Tage), werden in der Schweiz bzw. im Kanton Thurgau für die erzielten Einkünfte der ordentlichen Quellensteuer unterstellt. Um in Deutschland eine Befreiung von der Steuer zu erlangen, hat der Grenzgänger dem Wohnsitzfinanzamt eine vom Arbeitgeber ausgefüllte und von der Kantonalen Steuerverwaltung genehmigte Bescheinigung (Form. Gre-3) vorzulegen.
- 4 - Grenzgänger Österreich I. Allgemeines Das schweizerisch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-A) wurde per 01.01.2006 revidiert. Die Vertragsstaaten einigten sich dahingehend, dass der Grenzgängerstatus aufgehoben wurde und dem Arbeitsortstaat das volle Besteuerungsrecht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DBA zugewiesen wurde. Im Gegenzug hat der Arbeitsortstaat dem Wohnsitzstaat einen Fiskalausgleich in der Höhe von 12,5 Prozent ihres Steueraufkommens aus den Vergütungen für unselbständige Arbeit auszugleichen. Die Besteuerung erfolgt nach den ordentlichen Grundsätzen des Quellensteuerverfahrens für Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau. II. Subjektive Steuerpflicht 1 Der Quellensteuer unterliegen ausländische Staatsangehörige, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen (Ausweis B, F, G, L, N, Schwarzarbeiter), sich jedoch im Kanton Thurgau aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind. 2 Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die hier für kurze Dauer, als Wochenaufenthalter oder Grenzgänger in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, unterliegen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit der Quellensteuer. III. Objektive Steuerpflicht A. Erwerbseinkommen 3 Steuerbar sind alle dem Pflichtigen für seine Arbeitstätigkeit ausgerichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen, insbesondere der ordentliche Arbeitslohn (Monatssalär, Stunden- bzw. Taglohn, Akkordentschädigungen, Lohn für Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien, Ferienentschädigungen und Feiertagsentschädigungen), sämtliche Lohnzulagen (Familien- und Kinderzulagen, Orts- und Teuerungszulagen usw.), Mitarbeiterbeteiligungen, Mutterschaftsentschädigungen, Bonuszahlungen, Provisionen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Naturalleistungen (Kost und Logis, Dienstwohnung, Geschäftsauto etc.) und Trinkgelder. 4 Leistungen des Arbeitgebers an Prämien für Kranken-, Unfall-, Vorsorge- und Hinterlassenenversicherung etc. sowie die Bezahlung der Quellensteuer (Nettolohnvereinbarung), die dieser an Stelle des Arbeitnehmers erbringt, sind Bestandteil des steuerbaren Arbeitslohnes. 5 Leistungen des Arbeitgebers für den Arbeitsweg (Wegentschädigungen) sowie Verpflegung sind Bestandteil des steuerbaren Einkommens. 6 Pauschalspesen unterliegen der Steuerpflicht. Ausgenommen sind Vergütungen, welche durch ein von der Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement ausbezahlt werden. Leistungen des Arbeitgebers für Ersatz von Reisespesen und von anderen besonderen Berufsauslagen gelten insoweit nicht als Bestandteil des steuerbaren Arbeitslohnes, als ihnen echte Aufwendungen gegenüberstehen. Die Aufwendungen sind zu belegen. B. Ersatzeinkommen 7 Steuerbar sind alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkommen (Bruttoeinkünfte) aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Renten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
- 5 - IV. Steuerberechnung 8 Die Quellensteuern auf dem Erwerbs- und Ersatzeinkommen werden aufgrund folgender Monatstarife erhoben: Tarif A Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen), die nicht mit Kindern oder unterstützungspflichtigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben. Tarif B Für in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehepartner, bei welchen nur ein Ehepartner erwerbstätig ist. Tarif C Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehepartner, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Tarif D Für Personen mit Nebenerwerbseinkünften (sofern bereits ein Haupterwerb besteht), sowie für Ersatzeinkünfte von Versicherungseinrichtungen, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstens ausgerichtet werden. Tarif H Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen), die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Gilt sinngemäss auch für Personen in eingetragenen Partnerschaften. Bezüglich Anwendung der Tarife, Berechnung des Quellensteuerabzuges und Tarifkorrekturen (Rückerstattungen) im Zusammenhang mit der Berufsausübung, verweisen wir auf unser Merkblatt Form. 130. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung Als Schuldner der steuerbaren Leistung gilt ein Arbeitgeber oder Versicherer mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Thurgau. Die Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Personen unabhängig der Staatsangehörigkeit auf dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular 110 innert acht Tagen ab Stellenantritt beim Gemeindesteueramt anzumelden. Bei Grenzgänger aus Deutschland ist die an den Arbeitgeber abgegebene Ansässigkeitsbescheinigung (Form. Gre-1 oder Gre-2 (Verlängerung) zwingend mit der ersten Quellensteuerabrechnung dem zuständigen Gemeindesteueramt im Original einzureichen. Der Arbeitgeber bzw. Versicherer ist verpflichtet, vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif abzuklären. Der Quellensteuerabzug hat für sämtliche quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung zu erfolgen. Der Steuerabzug ist ungeachtet allfälliger Lohnpfändungen oder Einsprachen etc. vorzunehmen. Über die in Abzug gebrachten Quellensteuern ist eine Abrechnung auf dem kantonalen Abrechnungsformular (Form. 100/101) zu erstellen. Verwendet der Schuldner der steuerbaren Leistung ein eigenes Abrechnungsformular, müssen sämtliche auf dem offiziellen Abrechnungsformular enthaltenen Angaben aufgeführt sein, namentlich: AHV-Nummer des Steuerpflichtigen; Name, Vorname des Steuerpflichtigen; Steueranspruchsberechtigte Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde; Wohnsitzkanton; Datum des Ein- und Austritts bzw. Tarifwechsels bei Arbeitgeber bzw. Versicherer; Bruttosalär inklusive Zulagen;
- 6 - Tarif; Anzahl Kinder bzw. unterstützte Personen; in Abzug gebrachte Quellensteuern. Die Abrechnungsformulare sind vollständig ausgefüllt innert 20 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem zuständigen Gemeindesteueramt der Wohnsitzgemeinde bzw. dem Gemeindesteueramt am Sitz der Unternehmung (für ausserkantonale Arbeitnehmer und Grenzgänger) einzureichen. Für verspätet eingereichte Abrechnungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Die aufgrund der Abrechnung geschuldeten Steuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und sind innert 30 Tagen (Zahlungsfrist) zu bezahlen. Dazu erhält der Schuldner der steuerbaren Leistung aufgrund seiner Abrechnung eine detaillierte Quellensteuer- Verfügung/Rechnung mit dem Einzahlungsschein. Ist der Arbeitgeber bzw. Versicherer mit der Bezahlung der Quellensteuer in Verzug, wird er vom Gemeindesteueramt gemahnt. Liefert der Arbeitgeber bzw. Versicherer die Steuern nach Ablauf der ordentlichen Zahlungsfrist (30 Tage seit Rechnungsstellung) ab, ist ein Verzugszins analog den Bestimmungen über die direkten Steuern zu entrichten. Massgebend für die Verzugszinsberechnung ist der Tag, an welchem die Quellensteuern beim Gemeindesteueramt eintreffen. Der Arbeitgeber bzw. Versicherer haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für die Entrichtung der Quellensteuer ( 122 Abs. 2 StG). Der Arbeitgeber bzw. Versicherer hat dem Steuerpflichtigen unaufgefordert die für diesen bestimmten Unterlagen weiterzuleiten sowie per Ende Jahr oder Austritt eine Bescheinigung über die Höhe des Quellensteuerabzuges auszustellen. Der Arbeitgeber bzw. Versicherer hat dem Steuerpflichtigen auf dessen Verlangen bei jedem Quellensteuerabzug die notwendigen Grundlagen zu liefern, damit dieser die Richtigkeit des Quellensteuerabzuges überprüfen kann. Der Arbeitgeber bzw. Versicherer ist verpflichtet, die für die Überprüfung der Quellenbesteuerung notwendigen Unterlagen während 10 Jahren aufzubewahren und diese bei einer allfälligen Kontrolle dem Revisor vorzulegen. Arbeitgeber bzw. Versicherer, die amtlichen Anordnungen absichtlich oder fahrlässig zuwiderhandeln, werden mit einer Ordnungsbusse bestraft. Rechtsmittel Formularbezug Ist der Steuerpflichtige mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, kann er bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von dem zuständigen Gemeindesteueramt eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Die erforderlichen Formulare (Merkblatt, ordentliche Quellensteuertarife, Abrechnungsformulare oder Gesetzesauszüge sowie das Bescheinigungsformular Gre-3) können beim Gemeindesteueramt bezogen werden. Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Gemeindesteueramt oder bei der Kantonalen Steuerverwaltung. Im weiteren finden Sie alle Merkblätter und weitere Informationen auf unserer Homepage: www.tg.ch/steuern.