Julius-Leber-Schule. Suchtvereinbarung ein Baustein im System Gesundheitsfördernde Schule

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Transkript:

Julius-Leber-Schule Suchtvereinbarung ein Baustein im System Gesundheitsfördernde Schule Vorbemerkung Die Suchtvereinbarung soll eine Hilfe im Umgang mit auffälligen Verhaltensweisen von Schülerinnen und Schülern sein, bei denen u.a. ein Suchtmittelge- bzw. -missbrauch vorliegen kann. Sie kann auch bei Krisensituationen anderer Art in modifizierter Form angewendet werden. Unter Suchtmitteln verstehen wir Alkohol und illegale Drogen. Darüber hinaus fällt unter die Suchtvereinbarung der Verstoß gegen die Hausordnung im Zusammenhang mit dem Rauchen. An der Suchtvereinbarung beteiligt sind: Schülervertretung Elternvertretung Lehrerkollegium Schulleitung und Sekretariat Hausverwaltung/ Reinigungspersonal Kioskbetreiber Stufe 0 (Kontaktaufnahme) SchülerIn, Lehrkraft - Die Lehrkraft spricht die SchülerIn bzgl. ihrer Wahrnehmung über auffälliges Verhalten an und formuliert ihre konkrete Vorstellung einer Verhaltensänderung. - Sie vereinbart einen Gesprächstermin, bis zu dem die Verhaltensänderung erfolgen soll. Für das Gespräch kann sich die Lehrkraft auf das schulinterne Hand-Out über Gesprächsführungskriterien beziehen. (Auf dieser Stufe erfolgt keine Dokumentation der Gespräche.) 1

Stufe 1 SchülerIn, Lehrkraft - Falls sich das Verhalten nicht ändert, findet ein weiteres Gespräch statt, in dem die Lehrkraft die SchülerIn erneut auf die Verhaltensauffälligkeit aufmerksam macht. beendet werden kann. Ist dies nicht der Fall, tritt Stufe 2 in Kraft. (Information über Stufen 2 5 ) - Der Verlauf des Gespräches wird unter Wahrung des Datenschutzes bzw. der Schweigepflicht im Klassenordner (Formblatt benutzen) dokumentiert und von allen Gesprächsteilnehmenden unterschrieben. Zusätzlich wird die Klassenleitung über den Gesprächsanlass informiert. Stufe 2 SchülerIn, auf Wunsch Person des Vertrauens, Lehrkraft, Klassenführung, Beratungslehrerin, bei Minderjährigen Eltern informieren - Es findet ein weiteres Gespräch statt, in dem die SchülerIn erneut auf die Verhaltensauffälligkeit aufmerksam gemacht wird. - Die SchülerIn wird aufgefordert, eine entsprechende Beratungsstelle bzw. -person aufzusuchen. Es kann vereinbart werden, dass die SchülerIn einen Nachweis über die entsprechende Beratung erbringt. Es wird ein Termin vereinbart, bis zu dem die Verhaltensänderung erfolgen soll. unter Wahrung des Datenschutzes bzw. der Schweigepflicht angefertigt und im Klassenordner abgeheftet. beendet werden kann. Ist dies nicht der Fall, tritt Stufe 3 in Kraft. (Information über Stufen 3 5 ) 2

Stufe 3 SchülerIn, auf Wunsch Person des Vertrauens, Lehrkraft, Klassenführung, Beratungslehrerin, bei Minderjährigen Eltern, Schulleitung Wurden die Vereinbarungen von Stufe 2 nicht eingehalten, so werden weitere Maßnahmen - Die SchülerIn wird verpflichtet, eine Beratungsstelle/-person aufzusuchen, die in Absprache mit der Beratungslehrerin ausgewählt wird. - Die SchülerIn muss einen Nachweis über die Beratung erbringen. beendet werden kann. Ist dies nicht der Fall, tritt Stufe 4 in Kraft. (Information über Stufen 4 5 ) - Die BerufsschülerIn wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Ausbilder über die Verhaltensauffälligkeiten informiert wird. unter Wahrung des Datenschutzes bzw. der Schweigepflicht angefertigt und im Klassenordner abgeheftet 3

Stufe 4 SchülerIn, auf Wunsch Person des Vertrauens, LehrerIn, KlassenlehrerIn, BeratungslehrerIn, bei Minderjährigen Eltern, Schulleitung, Vertretung des Ausbildungsbetriebes Wurden die Vereinbarungen von Stufe 3 nicht eingehalten, so werden weitere Maßnahmen - Es wird eine Klassenkonferenz einberufen - Die Schülerin wird verpflichtet, eine Beratungsstelle/-person aufzusuchen, die in Absprache mit der Beratungslehrerin ausgewählt wird. - Die SchülerIn muss einen Nachweis über die Beratung erbringen. beendet werden kann. Ist dies nicht der Fall, tritt Stufe 5 in Kraft. (Information über Stufe 5) - Falls die Ausbildungsvertretung nicht teilnimmt, wird diese über die anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten informiert. - Bei FOS-, BFS- und JOA-SchülerInnen informiert die Schulleitung die Schulaufsichtsbehörde. unter Wahrung des Datenschutzes bzw. der Schweigepflicht angefertigt und im Klassenordner abgeheftet. 4

Stufe 5 Wurden die Vereinbarungen von Stufe 4 nicht eingehalten, so werden folgende Maßnahmen - FOS-, BFS- und JOA-SchülerInnen werden gem. 82 (2) Nr. 6 oder 8 des Hessischen Schulgesetzes im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde vom Schulbesuch ausgeschlossen. - BerufsschülerInnen werden in eine andere Klasse umgeschult (oder können vom Ausbilder aus dem Ausbildungsverhältnis entlassen werden). - Ein Protokoll über die Maßnahmen mit Unterschrift aller Beteiligten wird unter Wahrung des Datenschutzes bzw. der Schweigepflicht angefertigt und dem Sekretariat übergeben. Nachbemerkung Wird festgestellt, dass die SchülerIn auf dem Schulgelände oder in unmittelbarer Nähe mit illegalen Drogen handelt oder auf andere Weise Gefahr im Verzug ist, erfolgt in Absprache mit der Schulleitung unverzüglich das Einschalten der Schulaufsichtsbehörde mit dem Ziel des Schulausschlusses nach 82 (2) Nr. 6 oder 8 des Hessischen Schulgesetzes. Von dem Vorgehen des Stufenplans kann abgewichen werden, wenn plausible Gründe vorliegen (Beispiel: Empfehlung der Beratungsstelle oder Schulaufsichtsbehörde). Bei Nichteinhaltung eines vereinbarten Gesprächstermins ohne ausreichende Begründung wird automatisch zur nächst höheren Stufe übergegangen. Gültigkeit der Suchtvereinbarung: Die Suchtvereinbarung tritt für die Dauer von zwei Jahren in Kraft. Danach erfolgt eine Evaluation im Rahmen einer Gesamtkonferenz. Endgültige Annahme der modifizierten Form mit Beschluss der Gesamtkonferenz vom 20.01.09 mit folgenden Stimmen: Nein: keine Stimmen Enthaltungen: 7 Stimmen Ja: alle übrigen Stimmen lt. Protokoll AG Schule und Gesundheit 5