Gemeindeordnung der politischen Gemeinde [NAME]

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Logo neu. Gemeinde-Urnenabstimmung vom 24. September Totalrevision Gemeindeordnung. Totalrevision Gemeindeordnung

Transkript:

Gemeindeordnung der politischen Gemeinde [NAME] vom [DATUM URNENABSTIMMUNG]

Muster-Gemeindeordnung Berg am Irchel Buch am Irchel Dorf Flaach Volken I. Allgemeine Bestimmungen I. Einleitung 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemeindeordnung Art. 1 Gemeindeordnung Art. 1 Gemeindeordnung Art. 2 Gemeindeordnung Art. 1 Gemeindeordnung Art. 2 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Grundzüge der Organisation der politischen Gemeinde sowie die Zuständigkeiten ihrer Organe. Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die innere Organisation der politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Die Gemeindeordnung regelt gemäss 41 Abs. 1 des Gemeindegesetzes den Bestand und die innere Organisation der politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der Politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die innere Organisation der politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Art. 2 Gemeindeart Art. 2 Gemeindeart Art. 2 Gemeindeart Art. 1 Gemeindeart Art. 2 Gemeindeart Art. 1 Gemeindeart 1... bildet eine politische Gemeinde. Berg am Irchel bildet eine politische Gemeinde. Die Gemeinde Buch am Irchel bildet eine politische Gemeinde. Dorf bildet eine Politische Gemeinde. Flaach bildet eine Politische Gemeinde. Volken bildet eine Politische Gemeinde. 2 Die Politische Gemeinde nimmt die Aufgaben der Volksschule und weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr. 2 Variante: Die Politische Gemeinde nimmt die Schul- und Bildungsaufgaben der Primarschule, des Kindergartens und weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr. Art. 3 Geschäftsreglement Das Geschäftsreglement des Gemeinderates ergänzt die Gemeindeordnung. Art. 4 Sprachform Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen der Gemeindeordnung, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter. Art. 5 Ziel- und Wirkungsorientie- 2

rung Es wird eine wirksame, wirtschaftliche und bürgernahe Behörden- und Verwaltungstätigkeit angestrebt. Art. 3 [Festlegung der Bezeichnung für den Gemeindevorstand] [In der Gemeinde... wird der Gemeindevorstand als Gemeinderat bezeichnet.] II. Die Stimmberechtigten II. Die Stimmberechtigten II. Die Stimmberechtigten II. Stimmberechtigte II. Die Stimmberechtigten 2. Stimmberechtigte / Politische Rechte 1. Politische Rechte 1. Politische Rechte 1. Politische Rechte 2.1 Politische Rechte auf Gemeindeebene Art. 4 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit Art. 3 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit Art. 3 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit Art. 3 Art. 3 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit Art. 6 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit 1 Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen [Variante: und Wahlvorschläge einzureichen], richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gesetz über die politischen Rechte und dem Gemeindegesetz. Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen und Wahlvorschläge einzureichen, richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen (und Wahlvorschläge einzureichen), richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Das Stimmrecht und die Wählbarkeit in Gemeindeangelegenheiten richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die politischen Rechte. Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen und Wahlvorschläge einzureichen, richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Die Wählbarkeit und das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen sowie Wahlvorschläge einzureichen, richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. [ 2 Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Davon ausgenommen ist sind die Betreibungsbeamtin bzw. der Betreibungsbeamte, die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter, und...,, die der mit politischem Wohnsitz im Kanton wählbar sind ist.] Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Davon ausgenommen sind der Gemeindeammann und der Betreibungsbeamte sowie die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter, die mit politischem Wohnsitz im Kanton wählbar sind. Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Davon ausgenommen sind der Gemeindeammann und der Betreibungsbeamte, die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter die mit politischem Wohnsitz im Kanton wählbar sind. Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Davon ausgenommen sind der Gemeindeammann und der Betreibungsbeamte sowie die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter, die mit politischem Wohnsitz im Kanton wählbar sind. Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Davon ausgenommen sind die Rechnungsprüfungskommission, der Gemeindeammann und Betreibungsbeamte sowie der Friedensrichter, die mit politischem Wohnsitz im Kanton wählbar sind. 3 Das Initiativrecht richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte, das Anfragerecht nach dem Gemeindegesetz. Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Das Initiativ- und Anfragerecht richten sich nach dem Gemeindegesetz. Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte an der Urne und in der Gemeindeversammlung aus. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte an der Urne und in der Gemeindeversammlung aus. 3

2. Urnenwahlen und - abstimmungen III. Urnenwahlen und - abstimmungen 2. Urnenwahlen und - abstimmungen III. Urnenwahlen und - abstimmungen 2. Urnenwahlen und - abstimmungen 2.2 Urnenwahlen und Abstimmungen Art. 5 Verfahren Art. 4 Verfahren Art. 4 Verfahren Art. 4 Verfahren Art. 4 Verfahren Art. 7 Verfahren 1 Der Gemeinderat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Der Gemeinderat setzt die Wahlund Abstimmungstage fest. Der Gemeinderat setzt die Wahlund Abstimmungstage fest. Der Gemeinderat setzt die Wahlund Abstimmungstage fest. Der Gemeinderat ist die wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahlund Abstimmungstage fest. Der Gemeinderat setzt die Wahlund Abstimmungstage fest. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. 3 Die Durchführung der Urnenwahlen und -abstimmungen ist Aufgabe des Wahlbüros. Die Durchführung der Urnenwahlen und -abstimmungen ist Sache des Wahlbüros. Art. 6 Urnenwahlen Art. 5 Urnenwahl Art. 5 Urnenwahl Art. 5 Urnenwahlen Art. 5 Urnenwahlen Art. 9 Urnenwahl An der Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: An der Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: 1.... Variante 1: die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Gemeinderats mit Ausnahme der Schulpräsidentin bzw. des Schulpräsidenten. Ihre bzw. seine Wahl erfolgt durch die Stimmberechtigten an der Urne im Rahmen der Wahl der Mitglieder der Schulpflege, 1.... Variante 2: die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Gemeinderats, wobei die Stimmberechtigten im Rahmen der Wahl der Mitglieder des Gemeinderats auch die Schulpräsidentin bzw. den Schulpräsidenten wählen, 1.... Variante 3: die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Gemeinderats, 1. die Mitglieder und die Präsidentin bzw. der Präsident des Gemeinderates; 1. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Gemeinderates; 1. die Mitglieder und der Präsident bzw. die Präsidentin des Gemeinderates; 1. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Gemeinderats, 1. die Mitglieder und der Präsident des Gemeinderates 2.... die Mitglieder der Schulpflege, 3.... die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission, 2. die Mitglieder und die Präsidentin bzw. der Präsident der Rechnungsprüfungskommission; 2. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission; 2. die Mitglieder und der Präsident bzw. die Präsidentin der Rechnungsprüfungskommission; 2. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission, 2. die Mitglieder und der Präsident der Rechnungsprüfungskommission 4

4.... die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter. 4. der Friedensrichter bzw. die Friedensrichterin. 3. der Friedensrichter bzw. die Friedensrichterin. 4. der Friedensrichter bzw. die Friedensrichterin; 3. der Friedensrichter bzw. die Friedensrichterin, 4. der Friedensrichter [5.... die Mitglieder der Bürgerrechtskommission.] [6.......] 3. der Gemeindeammann und Betreibungsbeamte; 4. der Gemeindeammann und der Betreibungsbeamte; 3. der Gemeindeammann, zugleich Betreibungsbeamter, bzw. die Gemeindeamtsfrau, zugleich Betreibungsbeamtin; 4. der Gemeindeammann und der Betreibungsbeamte. 3. der Gemeindeammann, zugleich Betreibungsbeamter; 5. die Mitglieder der übrigen Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen. 5. der bzw. die kantonale Geschworene; 6. die Mitglieder des Wahlbüros. Art. 7 Erneuerungswahlen Art. 6 Erneuerungswahlen Art. 6 Erneuerungswahlen Art. 6 Erneuerungswahlen Art. 10 Erneuerungswahlen Variante 1: Die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigelegt. Die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 5 zu wählenden Gemeindeorgane werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 5 zu wählenden Gemeindeorgane werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte. Die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 5 Gemeindeordnung zu wählenden Gemeindeorgane werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 9 zu wählenden Gemeindeorgane werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte. Variante 2: Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. Variante 3: Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Den Wahlunterlagen wird in diesem Fall ein Beiblatt beigelegt. Variante 4: Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO 5

zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet. Art. 8 Ersatzwahlen Art. 7 Ersatzwahlen Art. 7 Ersatzwahlen (Art. 5 Urnenwahl) Art. 7 Ersatzwahlen Art. 11 Ersatzwahlen / Stille Wahl Variante 1: 1 Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Den Wahlunterlagen wird in diesem Fall ein Beiblatt beigelegt. Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 5 zu wählenden Gemeindebehörden und Einzelbeamtungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die Stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet ( 48-54 GPR). Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 5 zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die Stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Für die Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 5 Gemeindeordnung zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Für die Ersatzwahlen an der Urne gemäss Art. 9 zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Variante 2: Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlzettel verwendet. Variante 3: Die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigelegt. Variante 4: Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. Art. 8 Wahlvorschläge, Einreichung 2 Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen beträgt 30 Tage. Beim Vorverfahren für die Stille Wahl beträgt die erste Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen bei den Beim Verfahren für die stille Wahl beträgt die erste Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen Für kommunale Wahlen beträgt die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen 30 Tage. 6

kommunalen Wahlen 30 Tage. 30 Tage. Art. 9 Obligatorische Urnenabstimmung Art. 8 Obligatorische Urnenabstimmung Art. 8 Obligatorische Urnenabstimmung Art. 5a Obligatorische Urnenabstimmung Art. 8 Obligatorische Urnenabstimmung Art. 12 Obligatorische Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: 1. der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung, 1. der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung, 1. der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung, 1. der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung; 1. der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung, 1. der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung 2. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben von mehr als Fr.... für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr.... für einen bestimmten Zweck, 2. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 1'000'000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr. 200 000. 2. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 1'000'000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr. 250 000. 2. die separate Beschlussfassung über im Voranschlag enthaltene neue Ausgaben und die Erhöhung bisheriger Ausgabenposten sowie die Bewilligung von Nachtragskrediten und von neuen, im Voranschlag nicht enthaltenen Ausgaben ab folgenden Beträgen: einmalige Ausgaben über Fr. 800'000 im Einzelfall und jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 200'000 im Einzelfall. 2. die Beschlüsse über neue im Voranschlag enthaltene einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 2'000'000 und von mehr als Fr. 200'000 von jährlich wiederkehrende Ausgaben. 2. Finanzgeschäfte gemäss Anhang 1, Finanzkompetenzregelung [3. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen oder wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr.... für einen bestimmten Zweck und von Zusatzkrediten für die Erhöhung von wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr.... für einen bestimmten Zweck, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist,] sofern die Summe der Ausgaben im Zuständigkeitsbereich der Stimmberechtigten gemäss Ziffer 2 liegt, 4. Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung, d.h. insbesondere solche, die von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind, 5. der Abschluss und die Änderung von Verträgen über die Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer Vgl. Ziffer 2. Vgl. Ziffer 2 Vgl. Ziffer 2. 3. die Bewilligung von Zusatzkrediten und neuen im Voranschlag nicht enthaltenen einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 1'000'000 und von mehr als Fr. 200'000 von jährlich wiederkehrenden Ausgaben. 7

juristischen Person des Privatrechts, 6. der Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen, wenn die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt oder die damit zusammenhängenden neuen Ausgaben an der Urne zu beschliessen sind, 7. Verträge über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden, 8. Verträge über Gebietsänderungen von erheblicher Bedeutung, d.h. insbesondere solche, die eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind, 9. Initiativen mit Begehren, die der Urnenabstimmung unterstehen. [10. Beteiligungen und die Gewährung von Darlehen des Verwaltungsvermögens gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben.] [11. die Eingehung von Eventualverpflichtungen und Bürgschaften sowie das Leisten von Kautionen gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben.] [12. die Einräumung von Baurechten und die Begründung anderer dinglicher Rechte des Verwaltungsvermögens gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben.] 3. die Änderung im Bestand der Gemeinde [13. ] Art. 10 Fakultatives Referendum Art. 9 Nachträgliche Urnenabstimmung Art. 9 Nachträgliche Urnenabstimmung Art. 5b Nachträgliche Urnenabstimmung Art. 9 Nachträgliche Urnenabstimmung Art. 13 Nachträgliche Urnenabstimmung 1 In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nach- In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nach- In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nach- In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nach- In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der 8

abgestimmt wird. träglich an der Urne abgestimmt wird. träglich an der Urne abgestimmt wird. träglich an der Urne abgestimmt wird. träglich an der Urne abgestimmt wird. Urne abgestimmt wird. 2 Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, insbesondere die Festsetzung des Budgets und Steuerfusses, die Genehmigung der Rechnungen, Wahlen in der Gemeindeversammlung, Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen sowie Einbürgerungen. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. 2 Variante: Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, insbesondere die Festsetzung des Budgets und Steuerfusses, die Genehmigung der Rechnungen, Wahlen in der Gemeindeversammlung, Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen, Einbürgerungen sowie... 3. Gemeindeversammlung IV. Gemeindeversammlung 3. Gemeindeversammlung IV. Gemeindeversammlung 3. Gemeindeversammlung 2.3 Gemeindeversammlung Art. 11 Einberufung und Verfahren Art. 10 Einberufung und Verfahren Art. 10 Einberufung und Verfahren Art. 6 Einberufung, Verfahren Art. 10 Einberufung und Verfahren Art. 14 Einberufung, Verfahren Für die Einberufung, den Beleuchtenden Bericht und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 12 Wahlbefugnisse Art. 11 Wahlbefugnisse Art. 11 Wahlbefugnisse Art. 11 Wahlbefugnisse Art. 15 Wahlbefugnisse Die Gemeindeversammlung wählt offen: Die Gemeindeversammlung wählt offen: Die Gemeindeversammlung wählt offen: Die Gemeindeversammlung wählt offen: Die Gemeindeversammlung wählt offen: 1. die Stimmenzählenden in der Gemeindeversammlung. [2. die Mitglieder des Wahlbüros.] 2. die Mitglieder des Wahlbüros. 1. die Mitglieder des Wahlbüros 1. die kantonalen Geschworenen; 1. die kantonalen Geschworenen; 1. die kantonalen Geschworenen; 2. den kantonalen Geschworenen 3. den Delegierten in die Planungsgruppe Zürcher Weinland 9

Art. 13 Rechtsetzungsbefugnisse Art. 12 Rechtsetzungsbefugnisse Art. 12 Rechtsetzungsbefugnisse Art. 7 Befugnisse Art. 12 Rechtsetzungsbefugnisse Art. 16 Rechtsetzungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung von wichtigen Rechtssätzen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 1. den Erlass und die Aenderung Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung 1. das Arbeitsverhältnis der Gemeindeangestellten, 2. die Entschädigung von Behördenmitgliedern, 1. der Personalverordnung; 2. der Besoldungsverordnung, - der Besoldungsverordnung 1. der Personalverordnung, 2. der Besoldungsverordnung 2. der Entschädigungsverordnung; (vgl. Art. 15, Ziffer 12) 3. das Polizeirecht, 3. der Polizeiverordnung; 1. der Gemeindepolizeiverordnung, 2. der Polizeiverordnung, 1. der Polizeiverordnung 4. die Grundzüge der Gebührenerhebung, d.h. insbesondere über die Art und den Gegenstand der Gebühr, die Grundsätze der Bemessung und den Kreis der abgabepflichtigen Personen. 9. der Grundsätze der Gebührenerhebung; 8. der Grundsätze der Gebührenerhebung, - weiterer Verordnungen, die Grundsätze für die Gebührenerhebung enthalten 3. der Grundsätze der Gebührenerhebung, 3. der Grundsätze der Gebührenerhebung 4. des Wasserreglements; 5. des Reglements über die Gemeindewasserversorgung, 5. der Kanalisationsverordnung; 6. der Verordnung über die Abwasseranlage, 6. der Abfallverordnung; 3. der Abfallverordnung, 7. der Verordnung über die Kehrichtabfuhr, - der Verordnung über die Wasserversorgung - der Verordnung über die Abwasseranlagen - der Verordnung über die Abfallentsorgung 7. des Reglements für die zentrale Holzschnitzelheizanlage; 8. der Bestattungs- und Friedhofverordnung; 4. der Friedhofverordnung; 10. allfälliger Bestimmungen über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts; - allfälliger Bestimmungen über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts; 11. von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender Bedeutung. 9. von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender Bedeutung. 4. von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender Bedeutung. 4. von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender Bedeutung. 10

Art. 14 Planungsbefugnisse Art. 13 Planungsbefugnisse Art. 13 Planungsbefugnisse (Art. 7 Befugnisse) Art. 13 Planungsbefugnisse Art. 17 Planungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung: Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung: Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung: Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 2. die Festsetzung und Aenderung Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung: Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und Änderung: 1. des kommunalen Richtplans, 1. des kommunalen Richtplans, 1. des kommunalen Richtplans, - des kommunalen Richtplans, 1. des kommunalen Richtplans, 1. des kommunalen Richtplans 2. der Bau- und Zonenordnung, 2. der Bau- und Zonenordnung, 2. der Bau- und Zonenordnung, - der Bau- und Zonenordnung, 2. der Bau- und Zonenordnung, 2. der Bau- und Zonenordnung 3. des Erschliessungsplans, 3. des Erschliessungsplans, 3. des Erschliessungsplans, - des Erschliessungsplans, 3. des Erschliessungsplans, 3. des Erschliessungsplans 4. von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen. 4. von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen. 4. von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen. - von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen; 4. von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen. 4. von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen Art. 15 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Art. 14 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Art. 14 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse (Art. 7 Befugnisse) Art. 14 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Art. 18 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 3. folgende allgemeine Verwaltungsakte: 1. die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, 1. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung; 1. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung, - die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung 1. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung, 1. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung 2. die Behandlung von Anfragen und die Abstimmung über Initiativen über Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung (Art. 9 GO) unterliegen, 2. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 8; 2. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 8, - die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 5a 2. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 8 Gemeindeordnung, 2. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 12 Ziff. 2. 3. Ausgliederungen von nicht erheblicher Bedeutung, d.h. insbesondere solche, die nicht von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind, 4. den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt, 3. den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; in den übrigen Fällen ist die Ge- 3. den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; in den übrigen Fällen ist die Ge- 3. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderung, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; in den übrigen Fällen ist die Ge- 3. den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; 11

meindeversammlung zuständig, wenn die Verträge einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 60 000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 20 000 zur Folge haben; meindeversammlung zuständig, wenn die Verträge einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 100 000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 50 000 zur Folge haben. meindeversammlung zuständig, wenn die Verträge einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 100 000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 50 000 zur Folge haben. 5. die Schaffung neuer Stellen, soweit dafür nicht ein anderes Organ oder der Kanton zuständig ist, 6. die Schaffung von Stellen in der Gemeindeverwaltung ab einer von der Gemeindeversammlung in der Besoldungsverordnung zu bestimmenden Besoldungsklasse, 6. die Schaffung von Stellen in der Gemeindeverwaltung ab einer von der Gemeindeversammlung in der Personalverordnung zu bestimmenden Besoldungsklasse, 6. Verträge zu Gebietsänderungen, die bebautes Gebiet betreffen und nicht von erheblicher Bedeutung sind, d.h. insbesondere solche, die nicht eine Fläche oder eine Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind, 6. die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gebiet betroffen wird; 7. die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gebiet betroffen wird, - die Beschlussfassung über Aenderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gemeindegebiet betroffen wird 7. die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gebiet betroffen wird, 6. die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gebiet betroffen wird 7. die Errichtung von Eigenwirtschaftsbetrieben, soweit keine Verpflichtung durch übergeordnetes Recht besteht. [8. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, soweit keine Pflicht zur Aufnahme besteht.] 9. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, soweit keine Pflicht zur Aufnahme besteht. [9. die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte. Davon ausgenommen sind Volksund Einzelinitiativen, Verträge und Rechtsgrundlagen über den Zusammenschluss oder die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden sowie...] 7. die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte - die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte; 7. die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte [10....] 4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Zustimmung zu Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen; 4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Zustimmung zu Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen, - die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Genehmigung der Zweckverbandsvereinbarungen und deren Aenderungen 4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Zustimmung zu Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen, 4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Zustimmung zu Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen 5. die Uebernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe; 5. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe, 5. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe, 5. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe 8. die Unterstützung des Gemeindereferendums, 8. die Unterstützung des Gemeindereferendums, 12

9. die Behandlungen von Geschäften, die an sich in die Zuständigkeit der Behörde fallen, aber von dieser aus besonderen Gründen der Gemeindeversammlung vorgelegt werden. 8. die Behandlungen von Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Gemeindebehörde, welche von diesen aus besonderen Gründen der Gemeindeversammlung vorgelegt werden 12. die Festsetzung der Entschädigung des Gemeinderates. - den Abschluss von Anschlussverträgen mit anderen Gemeinden zur gemeinsamen Durchführung von Aufgaben Art. 16 Finanzbefugnisse Art. 15 Finanzbefugnisse Art. 15 Finanzbefugnisse (Art. 7 Befugnisse) Art. 15 Finanzbefugnisse Art. 19 Finanzbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 4. folgende Finanzverwaltungsakte: 1. die Festsetzung des Budgets, 1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags; 1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags, - die Festsetzung der jährlichen Voranschläge 1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags, 1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags, 2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses, 2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses; 2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses, - die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses 2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses, 2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses, 3. die Kenntnisnahme des Finanzund Aufgabenplans, 4. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben von Fr. bis Fr.... für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben von Fr. bis Fr.... für einen bestimmten Zweck, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist, 3. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 1'000 000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 200 000, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist; 3. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben über Fr. 100'000.-- und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben über Fr. 50'000.--, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist, - die separate Beschlussfassung über im Voranschlag enthaltene neue Ausgaben und die Erhöhung bisheriger Ausgabenposten sowie die Bewilligung von Nachtragskrediten und von neuen, im Voranschlag nicht enthaltenen Ausgaben in folgendem Umfang: einmalige Ausgaben über Fr. 40 000 und bis Fr. 800'000 im Einzelfall und jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 10 000 und bis Fr. 200'000 im Einzelfall 3. die Beschlüsse über neue im Voranschlag enthaltene einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 100'000 und von mehr als Fr. 50'000 von jährlich wiederkehrende Ausgaben, soweit nicht der Urnenabstimmung zu unterbreiten sind, 5. Finanzgeschäfte gemäss Anhang 1, Finanzkompetenzregelung [5. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen oder wiederkehrenden Ausgaben bis Fr.... für einen bestimmten Zweck und Vgl. Ziffer 3 Vgl. Ziffer 3 Vgl. oben 4. die Bewilligung von Zusatzkrediten und neuen im Voranschlag nicht enthaltenen einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 5. Finanzgeschäfte gemäss Anhang 1, Finanzkompetenzregelung 13

von Zusatzkrediten für die Erhöhung von wiederkehrenden Ausgaben bis Fr.... für einen bestimmten Zweck, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist,], sofern die Summe der Ausgaben im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung gemäss Ziffer 4 liegt, 100 000 und von mehr als Fr. 50'000 von jährlich wiederkehrende Ausgaben, soweit nicht der Urnenabstimmung zu unterbreiten sind, [6. Beteiligungen und die Gewährung von Darlehen des Verwaltungsvermögens gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben,] 8. die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung von Darlehen im Betrag von mehr als Fr. 40'000; 8. die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung von Darlehen im Betrag von mehr als Fr. 100'000.--, - die finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter oder die Gewährung von Darlehen im Betrag von mehr als Fr. 40 000 im Einzelfall 9. die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung von Darlehen im Betrag von mehr als Fr. 50'000; 5. Finanzgeschäfte gemäss Anhang 1, Finanzkompetenzregelung [7. die Eingehung von Eventualverpflichtungen und Bürgschaften sowie das Leisten von Kautionen gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben,] 10. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag von mehr als Fr. 20'000; 10. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag von mehr als Fr. 100'000.--, - das Eingehen von Eventualverpflichtungen im Betrag von mehr als Fr. 20 000 im Einzelfall 11. die Eingehung von Eventualverpflichtungen von mehr als Fr. 50'000, 5. Finanzgeschäfte gemäss Anhang 1, Finanzkompetenzregelung [8. die Einräumung von Baurechten und die Begründung anderer dinglicher Rechte des Verwaltungsvermögens gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben,] Vgl. Ziffer 7. 9. die Genehmigung der Jahresrechnungen, 4. die Abnahme der Jahresrechnungen; 4. die Abnahme der Jahresrechnungen, - die Abnahme der Jahresrechnungen 5. die Abnahme der Jahresrechnungen; 3. die Abnahme der Jahresrechnungen [10. die Genehmigung des Geschäftsberichts,] [10. Variante: die Kenntnisnahme des Geschäftsberichts,] 11. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind, ausgenommen Abrechnungen, bei denen keine Kreditüberschreitung vorliegt. 5. die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind; 5. die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind, - die Genehmigung der Abrechnungen über Bauten, soweit dafür Kredite durch die Gemeindeversammlung oder an der Urne gesprochen worden sind 6. die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind; 4. die Abnahme der Abrechnung für besonders bewilligte Kredite, die durch die Urnenabstimmung oder Gemeindeversammlung veranlasst wurden 12. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben, 11. die Vorfinanzierung von Investitionen. 11. die Vorfinanzierung von Investitionen, - die Vorfinanzierung von Investitionen. 12. die Vorfinanzierung von Investitionen. 13. die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens im Wert von mehr als Fr. 200 000, 7. die Veräusserung von Grundeigentum im Wert von mehr als Fr. 200 000 und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert von mehr als Fr. 7. die Veräusserung von Grundeigentum im Wert von mehr als Fr. 100'000.-- und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert von mehr als Fr. 8. die Veräusserung von Grundeigentum und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten von mehr als Fr. 100'000, 5. Finanzgeschäfte gemäss Anhang 1, Finanzkompetenzregelung 14

200 000; 50'000.--, 14. die Investition in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag von mehr als Fr.... [15. den Erwerb von Liegenschaften des Finanzvermögens im Wert von mehr als Fr....] 6. den Erwerb von Grundeigentum zum Preis von mehr als Fr. 200 000 und von dinglichen Rechten zum Preis von mehr als Fr. 200'000; 6. den Erwerb von Grundeigentum zum Preis von mehr als Fr. 100'000.-- und von dinglichen Rechten zum Preis von mehr als Fr. 50'000.--, - den Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie den Verkauf, den Tausch und die Abgabe im Baurecht von Grundeigentum im Werte von mehr als Fr. 200 000 im Einzelfall 7. den Erwerb von Grundeigentum und dinglichen Rechten von mehr als Fr. 100'000, 5. Finanzgeschäfte gemäss Anhang 1, Finanzkompetenzregelung [16. den Tausch von Grundstücken des Finanzvermögens im Wert von mehr als Fr....] Vgl. Ziffer 6 + 7 [17. die Einräumung von Baurechten und die Begründung anderer dinglicher Rechte des Finanzvermögens im Wert von mehr als Fr....] Vgl. Ziffer 7 Vgl. Ziffer 6 Vgl. oben [18. ] 9. die langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Betrag von mehr als Fr. 1'000'000; 9. die langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Betrag von mehr als Fr. 500'000.--, 10. die langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten von mehr als Fr. 1'000'000, III. Gemeindebehörden V. Gemeindebehörden III. Gemeindebehörden V. Behörden, Allgemeines III. Gemeindebehörden 3. Behörden 1. Allgemeine Bestimmungen 1. Allgemeine Bestimmungen 1. Allgemeine Bestimmungen 3.1 Allgemeines Art. 17 Geschäftsführung Art. 16 Geschäftsführung Art. 16 Geschäftsführung Art. 8 Geschäftsführung Art. 16 Geschäftsführung Art. 20 Geschäftsführung Die Geschäftsführung der Gemeindebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und den entsprechenden Behördenerlassen. Die Geschäftsbehandlung der Gemeindebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von der betreffenden Behörde erlassenen Die Geschäftsbehandlung der Gemeindebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von der betreffenden Behörde erlassenen Die Geschäftsführung der Behörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Die Geschäftsbehandlung der Gemeindebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von der betreffenden Behörde erlassenen Die Geschäftsführung und die Organisation aller Behörden richten sich nach dem Gemeindegesetz und der von der betreffenden Behörde erlassenen Geschäftsordnung. Geschäftsordnung. Geschäftsordnung. Geschäftsordnung. Art. 18 [Grundsätze der Verwaltungsorganisation] [ 1 Die Organisation der Verwaltung richtet sich nach den Grundsätzen des hierarchischen Aufbaus, der Effizienz, Transparenz und Bürgernähe. Sie berücksichtigt, dass sich die Verwaltungseinheiten, soweit möglich, gegenseitig unterstützen und informieren. 15

2 Der Gemeinderat sorgt für eine möglichst zeitgemässe Verwaltungsführung und koordiniert soweit nötig die Verwaltungstätigkeit. Er entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungseinheiten.] Art. 19 Offenlegung der Interessenbindungen Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen. Der Organisationserlass regelt die Einzelheiten, insbesondere Form und Gegenstand der Offenlegung der Interessenbindungen. Art. 20 Beratende Kommissionen und Sachverständige Art. 17 Beratende Kommissionen und Sachverständige Art. 17 Beratende Kommissionen und Sachverständige Art. 19 Kommissionen Art. 17 Beratende Kommissionen und Sachverständige Art. 21 Beratende Kommissionen und Sachverständige Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden. Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden. Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden. Der Gemeinderat kann nach Bedarf Kommissionen ohne selbständige Verwaltungs-befugnisse bestellen. Er umschreibt ihre Aufgaben. Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden. Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden. Art. 21 Aufgabenübertragung an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse Art. 18 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse Art. 18 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse Art. 18 Verwaltungsausschüsse Art. 18 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse Art. 22 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse 1 Die Behörden können jederzeit beschliessen, dass bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von Mitgliedern der Behörde zur selbständigen Erledigung übertragen werden und sie legen deren Finanzkompetenzen fest. Die Behörden können jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und sie legen deren Finanzkompetenzen fest. Die Behörden können jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und sie legen deren Finanzkompetenzen fest. Der Gemeinderat kann zur Erledigung von Aufgaben in den einzelnen Verwaltungsbereichen Ausschüsse einsetzen. Er umschreibt ihre Befugnisse. Die Behörden können jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und sie legen deren Finanzkompetenzen fest. Die Behörden können jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und sie legen deren Finanzkompetenzen fest. 2 Die Überprüfung von Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Behörde kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich bei der Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der entsprechenden Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der entsprechenden Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der entsprechenden Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der entsprechenden Gesamtbe- 16

Gesamtbehörde verlangt werden, sofern nicht ein anderes kantonales Verfahren vorgeschrieben ist. Gesamtbehörde verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Gesamtbehörde verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Gesamtbehörde verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. hörde verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Art. 19 Konferenz Art. 19 Konferenz Art. 9 Konferenz Art. 19 Behördenkonferenz Zur Beratung von Fragen, die für Zur Beratung von Fragen, die für Zur Beratung von Fragen, die für Bei Bedarf wird zur Beratung von mehrere oder alle Gemeindebehörden mehrere oder alle Gemeindebehörden mehrere oder alle Gemeindebehörden Fragen, die für mehrere oder alle von grundsätzlicher Bedeutung sind, von grundsätzlicher Bedeutung sind, von grundsätzlicher Bedeutung sind, Gemeindebehörden von grundsätzli- beruft der Gemeinderat auf Verlangen beruft der Gemeinderat auf Verlangen beruft der Gemeinderat mindestens cher Bedeutung sind, vom Gemeinde- einer Behörde eine Konferenz ein. Zu einer Behörde eine Konferenz ein. Zu einmal im Jahr eine Behördenkonfe- rat auf Verlangen einer Behörde eine dieser werden in der Regel die zustän- dieser werden in der Regel die zustän- renz ein. Zu dieser werden in der Konferenz einberufen. digen Mitglieder der mitbeteiligten digen Mitglieder der mitbeteiligten Regel neben den Mitgliedern des Behörden sowie bei Geschäften von Behörden sowie bei Geschäften von Gemeinderates und der Rechnungs- finanzieller Bedeutung die Mitglieder finanzieller Bedeutung die Mitglieder prüfungskommission die von Schul- der Rechnungsprüfungskommission der Rechnungsprüfungskommission pflege und Kirchenpflege eingeladen. eingeladen. eingeladen. Der Gemeindepräsident bzw. die - präsidentin führt den Vorsitz, der Gemeindeschreiber bzw. die - schreiberin amtet als Sekretär bzw. Sekretärin. 2. Gemeinderat VI. Gemeinderat 2. Gemeinderat VI. Gemeinderat 2. Gemeinderat 3.2 Gemeinderat Art. 22 Zusammensetzung Art. 20 Zusammensetzung Art. 20 Zusammensetzung Art. 10 Zusammensetzung Art. 20 Zusammensetzung Art. 23 Zusammensetzung 1 Der Gemeinderat besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus [ANZAHL] fünf Mitgliedern. Darin eingeschlossen ist die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege. Der Gemeinderat besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Der Gemeinderat besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidenten bzw. der Präsidentin aus fünf Mitgliedern und wird an der Urne gewählt. Der Gemeinderat besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus 5 Mitgliedern. Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. 2 Der Gemeinderat konstituiert sich im Vgl. Art. 21 Übrigen selbst. [ 3 Bei der Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern beachtet er insbesondere folgende Kriterien: a) Zusammenhang der Aufgaben, b) Zweckmässigkeit der Führung sowie Ausgewogenheit der Belastung seiner Mitglieder, c) sachliche und politische Ausgewogenheit der Aufgabenverteilung.] 17