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Transkript:

DIE L-BANK INORMIERT NR.01 2017 Verbessertes örderangebot in der Start- und Gründungsfinanzierung Themen Die günstige Entwicklung von Wirtschaftswachstum und Arbeitsmarkt führt aktuell zu einer verhaltenen Gründungsneigung in Baden-Württemberg. Gleichzeitig steigt der Anteil der so genannten Makrofinanzierer, die bei der Umsetzung ihrer Vorhaben auf externe inanzmittel wie örderkredite zugreifen. Der generelle Trend zu höheren inanzierungsvolumina zeigt sich auch im Gründungsgeschäft der L-Bank des Jahres 2016. So stieg der durchschnittliche Darlehensbetrag in der Start-/Gründungsfinanzierung auf 55.000 bzw. 245.000 Euro. Auslöser hierfür sind mehr industriell geprägte Gründungen bzw. steigende Kaufpreise bei Nachfolgefinanzierungen. Wirtschaft Wohnraum Infrastruktur Auf diese Entwicklungen gehen L-Bank und Bürgschaftsbank bei ihren gemeinsamen örderangeboten ein, indem partiell Höchstbeträge angepasst und Risikoübernahmen ausgeweitet werden. Beides flankiert die Zielsetzung der Landesregierung, Baden-Württemberg zu einer der gründerfreundlichsten Regionen in Europa zu machen. In diesem Kontext wird unsere bestehende starke Gründungsförderung auch im unteren Segment der Mikrofinanzierer verbessert: In den nächsten Wochen startet die MikroCrowd, die Crowdfunding mit einem Mikrodarlehen von bis zu 10.000 Euro kombiniert. Die Initiative hat ferner zum Ziel, Kleinstgründer nach erfolgreichem Markttest in der Crowd in das bewährte Hausbanken-ördersystem zu begleiten. Das Wirtschaftsministerium bildet damit die förderpolitische Klammer zu den verbesserten Angeboten für Makrofinanzierer. Landwirtschaft örderung allgemein Programmanpassungen zum 1. April 2017 Anhebung der Höchstbeträge in der Startfinanzierung 80 Erhöhung der Bürgschaftsquote für Nachfolgefinanzierungen in der Gründungsfinanzierung @ Seite 2 06.03.2017

Programmanpassungen Startfinanzierung 80 Um dem Trend nach steigenden inanzierungsvolumina Rechnung zu tragen, werden im Programm Startfinanzierung künftig Vorhaben mit einem Gesamtkapitalbedarf von bis zu 200.000 Euro (bisher 150.000 Euro), bei Teamgründungen von bis zu 4 Gesellschaftern 800.000 Euro, gefördert. Im gleichen Zug wird der maximale Bruttodarlehensbetrag je Gründer/in auf 125.000 Euro (bisher: 100.000 Euro) angehoben. ür die genannten Teamgründungen können damit Darlehen bis zu 500.000 Euro zur Verfügung gestellt werden. Gründungsfinanzierung Die Rahmenbedingungen für Unternehmensnachfolgen erscheinen auf den ersten Blick günstig. Potentielle Übergeber profitieren von gestiegenen irmenwerten, Nachfolger noch vom günstigen inanzierungsumfeld. In der inanzierungspraxis führen jedoch gerade hohe irmenwerte zu Sicherheitslücken, die oftmals nur durch Bürgschaften geschlossen werden können. Ergänzender Hinweis für Betriebsmitteldarlehen: Um den administrativen Aufwand für kleine Betriebsmitteldarlehen in der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung einzudämmen, sind wir künftig bereit, diese bis zu einem Betrag von 125.000 Euro gemeinsam mit dem Investitionsdarlehen auszureichen, wenn die Investitionen den überwiegenden Teil der Maßnahme ausmachen. Die Darlehenslaufzeit kann sich dann an den Investitionen orientieren, findet ihre Grenzen jedoch in der inanzierungsbereitschaft der Hausbank bzw. von deren Risikopartnern. Eine ggfs. enthaltene De-minimis-Beihilfe wird in den Darlehenszusagen entsprechend ausgewiesen. Deshalb verbürgt die Bürgschaftsbank künftig bei Nachfolgeregelungen bis zu einem Bruttodarlehensbetrag von 500.000 Euro in der Regel bis zu 80 Prozent des Risikos. Hotline für Rückfragen: ür Ihre ragen stehen wir Ihnen wie gewohnt zur Verfügung: Tel. 0711 122-2345 wirtschaft@l-bank.de Umsetzungstermin: 01.04.2017 Informationen zur MikroCrowd finden Sie unter www.mikrocrowd.de Anhang: Merkblatt Startfinanzierung Version 04/17 Merkblatt Gründungsfinanzierung Version 04/17 2

orm-solutions Startfinanzierung 80 Merkblatt (Stand: 01.04.2017) Im Programm Startfinanzierung 80 werden Vorhaben von Existenzgründern 1 und jungen Unternehmen mit einem Gesamtkapitalbedarf von bis zu 200.000 Euro gefördert. Bei Teamgründungen oder jungen Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern sind auch größere Vorhaben bis zu 800.000 Euro förderfähig. Die zinsverbilligten örderdarlehen der L-Bank sind zusätzlich mit einer 80%igen Bürgschaft der Bürgschaftsbank abgesichert. Die L-Bank bietet die Startfinanzierung 80 in Zusammenarbeit mit der KfW Mittelstandsbank an. ür Investitionen in Baden-Württemberg verbilligt die L-Bank die ohnehin günstigen Sollzinsen des ERP-Gründerkredits-Universell zusätzlich. orm-solutions Artikel Nr. 778601LB-0016 8601 04/17 1. Was wird gefördert? 1.1 örderfähige Vorhaben Gefördert werden: Vorhaben zur Existenzgründung durch Neugründung, Betriebsübernahme oder tätige Beteiligung Vorhaben zur Existenzfestigung innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Der Gesamtkapitalbedarf darf 200.000 Euro je Gründer oder Unternehmer, insgesamt aber 800.000 Euro, nicht überschreiten. Diese Höchstgrenzen gelten sowohl bei personenbezogener als auch bei unternehmensbezogener Antragstellung. 1.2 örderfähige Kosten Gefördert werden Kosten für: Erwerb von Grundstücken und Gebäuden Bau- und Umbaumaßnahmen Betriebsausstattung (Maschinen, Einrichtungen und ahrzeuge) Erwerbspreis für einen zu übernehmenden Betrieb oder Gesellschaftsanteil Erstausstattung oder Aufstockung des Waren-, Material- und Ersatzteillagers Bedarf an Betriebsmitteln (zum Beispiel Ausgaben für Löhne und Gehälter, Mietkosten, Unternehmerlohn, Patentanmeldungen, Markteinführungskosten) Ausgeschlossen ist die Umschuldung bereits bestehender Verbindlichkeiten. Nach Abschluss des Vorhabens ist die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. 2. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Existenzgründer und junge Unternehmen innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. 1 In diesem Merkblatt verwendete Bezeichnungen wie Existenzgründer oder Antragsteller werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung. Gefördert werden gewerbliche Unternehmen aus Handwerk, Handel, Industrie, Dienstleistungs- und Kleingewerbe sowie Hotel- und Gaststättengewerbe. Ebenso gefördert werden die freien Berufe, auch selbstständige Heilberufe (zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Krankengymnasten). Voraussetzung ist, dass mindestens ein Gesellschafter die Antragsvoraussetzungen erfüllt. Antragsteller müssen über die fachliche und kaufmännische Vorbildung verfügen, die zur Unternehmensführung erforderlich ist. Antragsberechtigt sind nicht nur Existenzgründer, die sich zum ersten Mal selbstständig machen, sondern auch diejenigen, die sich erneut (zum Beispiel nach einer zwischenzeitlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit oder nach der amilienphase) einer selbstständigen Tätigkeit als Hauptberuf zuwenden. Gefördert werden kann auch ein gleitender Übergang in die Selbstständigkeit, sofern die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine Vollexistenz erreicht werden kann. Eheleute werden als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Deshalb kann ein Ehepartner, der Investitionen im Privatvermögen tätigt und diese dem Betrieb seines Ehepartners dauerhaft zur Verfügung stellt, ein Darlehen aus der Startfinanzierung erhalten. Die Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners ist nicht Voraussetzung. Gefördert werden nur Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Kommission gelten. Sie müssen folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium): Sie beschäftigen weniger als 250 Personen. Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Seite 1 von 3

orm-solutions 8601 04/17 Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25 %) zu berücksichtigen. Das Merkblatt Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält insbesondere zu Verflechtungen detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter www.l-bank.de/kmu. 3. Wie wird gefördert? 3.1 Art der inanzierung Die örderung erfolgt in orm eines zinsverbilligten längerfristigen Darlehens, für das die Bürgschaftsbank eine obligatorische Bürgschaft in Höhe von 80 % übernimmt. 3.2 Umfang der inanzierung inanzierungsanteil: bis zu 100 % der förderfähigen Kosten Maximaler Bruttodarlehensbetrag: 125.000 Euro Der maximale Bruttodarlehensbetrag gilt je Gründer oder Unternehmer. Insgesamt können 500.000 Euro beantragt werden. Diese Höchstgrenzen gelten sowohl bei personenbezogener als auch bei unternehmensbezogener Antragstellung. Sofern der maximale Bruttodarlehensbetrag bei Erstbewilligung nicht ausgeschöpft wurde, kann bei einer Erhöhung des Kapitalbedarfs in der estigungsphase ein weiteres Darlehen zu den dann gültigen Konditionen des Programms bis zum Gesamtbetrag von 125.000 Euro je Gründer oder Unternehmer beziehungsweise bis insgesamt 500.000 Euro zugesagt werden. Die Bearbeitungspauschale für die Hausbanken wird je Unternehmen, nicht je Gesellschafter, gewährt. Bei Aufstockungen wird sie nicht erneut gewährt. 3.3 Laufzeitvarianten 5 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr 8 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren Die Darlehenslaufzeit soll sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzung orientieren. 3.4 Auszahlung Die Darlehen werden zu 100 % ausgezahlt. 3.5 Sollzinssätze 3.5.1 Zinsverbilligung Das Land Baden-Württemberg verbilligt die Darlehen für die gesamte Laufzeit. 3.5.2 Sollzinsbindungsfrist Die Darlehenszinsen werden für die gesamte Laufzeit festgeschrieben. 3.5.3 Bereitstellungsprovision 0,25 % pro Monat, sofern die Kredite nicht ein Jahr nach Kreditzusage bei der L-Bank abgerufen werden. 3.5.4 Risikoorientierter Zinsaufschlag Die Hausbank kann den Sollzins, den die L-Bank vorgibt, um bis zu 0,5 Prozentpunkte erhöhen, wenn es die Bonität des Unternehmens oder die Besicherung erfordern. Der Zinsaufschlag wird bei Antragstellung festgelegt. Der endgültige Sollzinssatz wird am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. 3.5.5 Kosten für die Bürgschaft Einmalige Bearbeitungsgebühr: 1,0 %, aus dem Bürgschaftsbetrag, mindestens 200 Euro Laufende Bürgschaftsprovision: 1,0 % per annum aus dem valutierenden Bruttodarlehensbetrag 3.5.6 Konditionenübersicht Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht Wirtschaftsförderung im Internet unter www.l-bank.de ausgewiesen. In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen. 3.5.7 Zinstermine Die Sollzinsen sind monatlich nachträglich zum letzten Tag des Monats fällig. 3.6 Tilgung Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre monatlich nachträglich in gleich hohen Raten. Bei Laufzeitvarianten ohne tilgungsfreie Jahre beginnt die Tilgung nach 3 Monaten. 4. Wie wird Startfinanzierung 80 beantragt? 4.1 Hausbankenverfahren Das Unternehmen stellt den örderantrag für die Startfinanzierung mit der 80%igen Bürgschaft bei seiner Hausbank. Sie leitet dann den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank den örderkredit, den sie in eigenem Namen an das Unternehmen auszahlt. Seite 2 von 3

orm-solutions 4.2 Antragsunterlagen Der Antrag umfasst folgende Unterlagen: Antragsvordruck der L-Bank Antrag für die Kreditprogramme des Landes (Vordruck 9078) Selbstauskunft über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse Geschäftskonzept, Vorhabensbeschreibung Rentabilitätsvorschau Bei Betriebsübernahmen: Jahresabschlüsse der letzten beiden Geschäftsjahre, Übernahmevertrag Zusätzlich hat der Kreditnehmer eine De-minimis- Erklärung (Vordruck-Nummer 1332) einzureichen. Hier sind Angaben über die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen. Antragsvordrucke liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/s80 heruntergeladen werden. 4.3 Rechtzeitige Antragstellung Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Nach vollständiger und fristgerechter Antragstellung bei der Hausbank kann der Antragsteller mit der Ausführung des Investitionsvorhabens beginnen, sofern der Kreditantrag spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabensbeginn an die L-Bank weitergeleitet wird. ür eine frist- und formgerechte Antragstellung kann auch der Beihilfeantrag (L-Bank-Vordruck Nummer 9087) genutzt werden. Dieser Vordruck verbleibt bei der Hausbank. Der eigentliche örderantrag muss dann in der oben genannten rist eingereicht werden. Unter Vorhabensbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierbei der früheste dieser Zeitpunkte. 5. Wer übernimmt das Risiko? Die Obergrenze des Gesamtvorhabens für den Einsatz der Startfinanzierung 80 liegt bei 200.000 Euro je Gründer oder Unternehmer, insgesamt jedoch bei 800.000 Euro. Die Bürgschaftsbank übernimmt für die Startfinanzierung 80 eine Bürgschaft in Höhe von 80 %. Eine darüber hinaus gehende Verbürgung von Hausbank-Darlehen, KK-Krediten und Avalen ist möglich. 6. EU-Beihilferecht Die Darlehen aus diesem Programm können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Diese Beihilfen vergibt die L-Bank unter der Voraussetzung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung von Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis -Beihilfen (Amtsblatt der EU Nummer L 352/1). Diese Verordnung verpflichtet L-Bank und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben: Zulässige Beihilfeobergrenzen und Kumulierung Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten De-minimis- Beihilfe(n), der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf innerhalb von drei Kalenderjahren die Summe von 200.000 EUR Beihilfewert nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind, beträgt dieser Schwellenwert 100.000 Euro. Sofern ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden. Zudem müssen De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen, kumuliert werden, falls es sich um dieselben förderfähigen Aufwendungen handelt. Dabei dürfen die De-minimis-Beihilfen gemeinsam mit den anderen Beihilfen (zum Beispiel KMU-Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) die in einer Kommissionsvorschrift genannte Höchstintensität (zum Beispiel 20 % für kleine Unternehmen und 10 % für mittlere Unternehmen) nicht überschreiten. Das Informationsblatt zur De-minimis-Regel enthält insbesondere zum Begriff ein einziges Unternehmen sowie zur Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen detaillierte Informationen. Sie können das Merkblatt im Internet unter www.l-bank.de/s80 herunterladen. 8601 04/17 L-Bank Bereich Wirtschaftsförderung Börsenplatz 1 70174 Stuttgart Telefon-Hotline +49 711 122-2345 E-Mail: wirtschaft@l-bank.de Internet: www.l-bank.de Beratungszentrum Öffnungszeiten: Montag bis reitag 8.30 16.00 Uhr Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart Seite 3 von 3

orm-solutions Gründungsfinanzierung Merkblatt (Stand: 01.04.2017) Quelle: www.l-bank.de/gruendungsfinanzierung Mit den örderkrediten der Gründungsfinanzierung können Unternehmen ihre Investitionen in Baden-Württemberg günstig finanzieren. Die Gründungsfinanzierung richtet sich an Existenzgründer 1, Unternehmensnachfolger und junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt tätig sind. Die L-Bank bietet die Gründungsfinanzierung in Zusammenarbeit mit der KfW Mittelstandsbank an. ür Investitionen in Baden-Württemberg verbilligt die L-Bank die ohnehin günstigen Sollzinsen des ERP-Gründerkredits-Universell zusätzlich. orm-solutions Artikel Nr. 778610LB-0031 8610 04/17 1. Was wird gefördert? 1.1 örderfähige Vorhaben Gefördert werden alle ormen der Existenzgründung (Gründung eines neuen Unternehmens, Übernahme eines bestehenden Unternehmens, Erwerb einer tätigen Beteiligung an einem Unternehmen) Nachfolgeregelungen (Übernahme eines bestehenden Unternehmens, Erwerb oder Aufstockung einer tätigen Beteiligung an einem Unternehmen) Investitionsvorhaben, zum Beispiel zur Erweiterung (auch Standortverlagerung), Modernisierung, Rationalisierung, Umstellung von Produktionsverfahren und Produktpalette, oder zum Erwerb von Unternehmen Betriebsmittel und Warenlager (auch unabhängig von Investitionsvorhaben). Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen. Umschuldungen und Sanierungsfälle sind nicht förderfähig. Nicht gefördert werden Vorhaben in der Land- und orstwirtschaft sowie in der ischerei und Aquakultur (Primärproduktion). 1.2 örderfähige Kosten inanziert werden können: Betriebsgrundstücke und Gebäude einschließlich Baunebenkosten Betriebsausstattung (Maschinen, Geräte, Büroeinrichtung, Nutzfahrzeuge und so weiter) Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich tätiger Übernahmen und Beteiligungen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von inanzinvestitionen ist nicht förderfähig. Betriebsmittel Warenlager Immaterielle Investitionen, sofern sie von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben wurden und nur von der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält, sowie drei Jahre als abschreibungsfähige Kosten in der Bilanz aktiviert werden Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. 1 In diesem Merkblatt verwendete Bezeichnungen wie Existenzgründer, Unternehmensnachfolger, Gründer oder Antragsteller werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung. Seite 1 von 5 2. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Existenzgründer und junge Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige reier Berufe. Anträge stellen können sowohl natürliche Personen (zum Beispiel Gründer, Betriebsnachfolger) als auch juristische Personen (zum Beispiel Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften). Natürliche Personen können Anträge stellen, wenn sie seit weniger als 5 Jahren selbstständig sind oder - unabhängig von der Dauer ihrer bisherigen Selbstständigkeit - wenn sie eine tätige Beteiligung eingehen. Grundsätzlich wird eine aktive Mitunternehmerschaft des Gründers oder Unternehmers, zum Beispiel als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, vorausgesetzt. Der Anteil am Gesellschaftskapital sollte 10 % nicht unterschreiten. Unternehmen können Anträge stellen, wenn sie vor weniger als 5 Jahren ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Bei Personengesellschaften, nicht jedoch bei Kapitalgesellschaften, wird die Aufnahme oder das Ausscheiden von Gesellschaftern (mit Geschäftsführungsbefugnis) wie die Aufnahme der Geschäftstätigkeit behandelt. Sowohl bei personen- als auch bei unternehmensbezogener örderung gelten folgende weitere Voraussetzungen für das Unternehmen:

8610 04/17 Das Unternehmen muss sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden. Das Unternehmen muss ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der EU-Kommission sein. Es muss folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium): Sie beschäftigen weniger als 250 Personen Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25 %) zu berücksichtigen. Das Merkblatt Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält, insbesondere zu Verflechtungen, detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter www.l-bank.de/kmu. Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU-Kommission (siehe 6.). Außerdem werden Unternehmen, die einer Beihilfenrückforderung auf Grund einer Entscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht gefördert. 3. Wie wird gefördert? 3.1 Art der inanzierung Die örderung erfolgt in orm eines langfristigen zinsverbilligten Kredites. 3.2 Umfang der inanzierung inanzierungsanteil: Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten Minimaler Bruttodarlehensbetrag: In der Regel 10.000 Euro Maximaler Bruttodarlehensbetrag: In der Regel 5 Millionen Euro 3.3 Laufzeitvarianten 5 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr 8 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 15 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 20 Jahre mit 0, 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren Die Darlehenslaufzeit soll sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzung orientieren. Eine 15- oder 20- jährige Laufzeit ist möglich, sofern die Investitionsgüter im Anlagevermögen aktivierungsfähig sind (auch für nicht bilanzierungspflichtige Antragsteller). Bei der ausschließlichen inanzierung von Betriebsmitteln beträgt die Laufzeit 5 Jahre, bei Warenlagern maximal 10 Jahre. 3.4 Auszahlung Die Darlehen werden zu 100 % ausgezahlt. 3.5 Sollzinssätze orm-solutions 3.5.1 Zinsverbilligung Das Land Baden-Württemberg verbilligt die Darlehen für die gesamte Laufzeit. Darlehen mit 15- oder 20- jähriger Laufzeit werden nur innerhalb der 10-jährigen Sollzinsbindungsfrist verbilligt. 3.5.2 Sollzinsbindungsfrist Die Darlehenszinsen gelten in der Regel für die gesamte Laufzeit. Bei den 15- oder 20-jährigen Laufzeitvarianten wird der Sollzinssatz nach Ablauf der 10-jährigen Sollzinsbindungsphase unter Zugrundelegung des gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt. Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer vertraglich geregelt hat. 3.5.3 Bereitstellungsprovision 0,25 % pro Monat, sofern die Kredite nicht ein Jahr nach Kreditzusage bei der L-Bank abgerufen werden. 3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens. Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. ür jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitätsund Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz. Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei Antragstellung festgelegt. Die Zinsobergrenze der Preisklasse und der endgültige Sollzinssatz werden jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Die Hausbank kann unter den in 3.5.2 genannten Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur vorgegebenen Zinsobergrenze erhöhen. Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden. Seite 2 von 5

8610 04/17 3.5.5 Konditionenübersicht Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht Wirtschaftsförderung im Internet unter www.l-bank.de ausgewiesen. In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen. 3.5.6 Zinstermine Die Sollzinsen sind monatlich nachträglich zum letzten Tag des Monats fällig. 3.6 Tilgung Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, monatlich nachträglich in gleich hohen Raten. 3.7 Vorfälligkeitsentschädigung Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig. 3.8 Sicherheiten Der Kredit aus der Gründungsfinanzierung ist banküblich abzusichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung. Bei fehlenden Sicherheiten stehen verschiedene ördermöglichkeiten zur Verfügung (siehe 5.). 4. Wie wird der Kredit beantragt? 4.1 Hausbankenverfahren Der Gründer beziehungsweise das Unternehmen stellt den örderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet dann den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank den Kredit aus dem Programm Gründungsfinanzierung, den sie in eigenem Namen und in eigenem Risiko an den Gründer oder das Unternehmen auszahlt. 4.2 Antragsunterlagen ür Anträge der Gründungsfinanzierung gilt der Antragsvordruck der KfW in der L-Bank-Version. Gegebenenfalls muss der Kreditnehmer zusätzlich eine De-minimis-Erklärung (Vordruck-Nummer 1332) einreichen (siehe Ziffer 6). Antragsvordrucke liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/gf heruntergeladen werden. 4.3 Rechtzeitige Antragstellung Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden. orm-solutions Nach vollständiger und fristgerechter Antragstellung bei der Hausbank kann der Antragsteller mit der Ausführung des Investitionsvorhabens beginnen, sofern der Kreditantrag spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabensbeginn an die L-Bank weitergeleitet wird. ür eine frist- und formgerechte Antragstellung kann auch der Beihilfeantrag (L-Bank-Vordruck Nummer 9087) genutzt werden. Dieser Vordruck verbleibt bei der Hausbank. Der eigentliche örderantrag muss dann in der oben genannten rist eingereicht werden. Unter Vorhabensbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierbei der früheste dieser Zeitpunkte. 4.4 Verwendungsnachweis Die antragsgemäße Verwendung der zinsverbilligten Darlehensmittel ist gegenüber der Hausbank nachzuweisen. Zusätzlich ist das ormular Verwendungsnachweis für Darlehen der L-Bank von Unternehmen und Hausbank unterschrieben bei der L-Bank einzureichen. Das ormular wird mit der Darlehenszusage verschickt. 5. Risikoübernahmen alls das Unternehmen oder die Inhaber/Gesellschafter nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die Hausbank eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg oder bei der L-Bank beantragen. Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bis 1,25 Millionen Euro zuständig, die L-Bank für Beträge über 1,25 Millionen Euro. 5.1 Kombi-Bürgschaft 50 Kombi-Bürgschaften sind standardisierte Ausfallbürgschaften speziell für örderdarlehen der L-Bank. Sie werden in einem vereinfachten Verfahren beantragt und zu besonderen Konditionen zugesagt. Verbürgt werden 50 % des örderdarlehens. Die laufende Bürgschaftsprovision richtet sich nach der Preisklasse des risikogerechten Zinssystems, die für das verbürgte örderdarlehen beantragt wird. Die einmalige Gebühr beträgt 1 % aus dem genehmigten Bürgschaftsbetrag. ür die Gründungsfinanzierung bietet die Bürgschaftsbank die Kombi-Bürgschaft Gründungsfinanzierung 50 an. Die laufende Bürgschaftsprovision beträgt 0,3 % bis 1,5 % pro Jahr aus dem valutierenden Bruttodarlehensbetrag. Seite 3 von 5

orm-solutions 8610 04/17 5.2 Individuelle Bürgschaften Außerhalb der Kombi-Bürgschaften 50 übernimmt die Bürgschaftsbank bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 1,25 Millionen Euro auch höhere Risikoanteile (bis zu 80 %). ür Nachfolgeregelungen verbürgt die Bürgschaftsbank bei Bruttodarlehensbeträgen bis zu 500.000 Euro in der Regel 80 % des Darlehensbetrags. Bei Bürgschaftsbeträgen über 1,25 Millionen Euro übernimmt die L-Bank in der Regel 50 % des Risikos. 5.3 MBG-Kombi-Programm Das örderdarlehen kann unabhängig von der Verbürgungsquote im Rahmen des MBG-Kombiprogramms durch eine stille Beteiligung der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH ergänzt werden. 5.4 Ansprechpartner Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer 0711 1645-899 oder unter www.buergschaftsbank.de beziehungsweise bei der L-Bank, Bereich Unternehmensfinanzierung (Telefon 0711 122-2508) oder unter www.l-bank.de/bürgschaft. 6. EU-Beihilferecht Darlehen aus der Gründungsfinanzierung können Beihilfen im Sinne von 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Beihilferechtliche Grundlagen für dieses Programm sind die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die De-minimis-Verordnung. 6.1 AGVO Investitionsbeihilfen müssen der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte dienen. Die AGVO kommt generell bei Darlehensgewährungen über 500.000 Euro zur Anwendung, sofern es sich um Investitionsbeihilfen für die Gründung eines neuen Unternehmens, für die Übernahme beziehungsweise den Erwerb eines Unternehmens oder für die Erweiterung eines bestehenden Unternehmens handelt. Diese Investitionsbeihilfen vergibt die L-Bank unter der Voraussetzung der Artikel 1 bis 12 und 17 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur eststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) (Amtsblatt der EU Nummer L 187/1 vom 26.06.2014). Die AGVO verpflichtet L-Bank und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben: Zulässige Beihilfeintensität und Kumulierung ür Investitionsbeihilfen an KMU s sind maximal 20 % Beihilfeintensität bei kleinen und 10 % bei mittleren Unternehmen erlaubt. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen und Investitionsvorhaben 7,5 Millionen Euro. Eine Kumulation von ördermitteln aus diesem Programm mit solchen aus anderen Programmen ist möglich, wenn diese unterschiedliche, jeweils bestimmbare förderfähige Kosten betreffen. Eine Kumulation mit Mitteln anderer öffentlicher örderprogramme ist für dieselben förderfähigen Kosten nur zulässig, wenn auf Grund dieser Kumulierung die maximale Beihilfeintensität nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht überschritten wird. Sollten mehrere Beihilfen nach unterschiedlichen Beihilfegruppen im Sinne dieser Verordnung gewährt werden, gilt die maximale Beihilfeintensität derjenigen Gruppe mit der höchsten maximalen Beihilfeintensität. Definition eines kleinen und mittleren Unternehmens in Schwierigkeiten: a) Im alle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der all, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht. b) Im alle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. Seite 4 von 5

orm-solutions d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. inanzierung von Betriebsmitteln und Warenlagern Erwerb einer Betriebsstätte, die nicht von Stilllegung bedroht ist oder von Dritten, die bereits Anteile halten, oder unter Marktpreis erworben wird Reine Ersatzinvestitionen Erwerb von bisher gepachteten Geschäftsräumen 6.2 De-minimis-Verordnung Beihilfen für nachfolgende Vorhaben vergibt die L-Bank unter der Voraussetzung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung von Artikel 107 und 108 AEUV auf "De-minimis"-Beihilfen (Amtsblatt der EU Nummer L 352/1 vom 18.12.2013): generell bei Darlehensgewährungen bis einschließlich 500.000 Euro für alle unter Ziffer 1 genannten förderfähigen Vorhaben Erwerb oder Aufstockung einer tätigen Beteiligung Rationalisierung, Modernisierung Umstellung von Produktionsverfahren oder der Produktpalette Hierbei sind Beihilfen für den Erwerb von ahrzeugen für den gewerblichen Straßengüterverkehr ausgeschlossen. ür vorgenannte Vorhaben hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung (Vordruck-Nummer 1332) einzureichen. Hier sind Angaben über die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen. Ein Informationsblatt zu De-minimis-Beihilfen kann im Internet unter www.l-bank.de heruntergeladen werden. 8610 04/17 L-Bank Bereich Wirtschaftsförderung Börsenplatz 1 70174 Stuttgart Telefon-Hotline +49 711 122-2345 E-Mail: wirtschaft@l-bank.de Internet: www.l-bank.de Beratungszentrum Öffnungszeiten: Montag bis reitag 8.30 16.00 Uhr Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart Seite 5 von 5