INFORMIERT. Themen. Verbessertes Förderangebot in der gewerblichen Wirtschaftsförderung zum 1. Februar 2018 NR.08

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1 DIE L-BANK INORMIERT NR Verbessertes örderangebot in der gewerblichen Wirtschaftsförderung zum 1. ebruar 2018 Themen Seit 1. Juli diesen Jahres flankieren wir mit der Innovationsfinanzierung 4.0 zukunftsweisende Themen wie Digitalisierung und neue Mobilität. Kleine und mittlere Unternehmen aber auch junge Unternehmen und Start-ups sind diesen Herausforderungen besonders ausgesetzt. Wer innovativ ist und dem Strukturwandel begegnet, hat bessere Chancen am Markt. Mit unserem örderangebot, das eine erfreuliche Nachfrage verzeichnet, bieten wir Unternehmen in Baden-Württemberg ideale Voraussetzungen, die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und weiter auszubauen. Wirtschaft Wohnraum Infrastruktur Mit dem Ziel der Sicherung der Innovationskraft und strukturellen Stärke Baden-Württembergs, bieten wir im neuen Jahr die Innovationsfinanzierung 4.0 auch größeren mittelständischen Unternehmen bis zu einer Umsatzgröße von 500 Mio.. Die Ressourceneffizienzfinanzierung trägt den Gedanken einer nachhaltigen Wirtschaftspolitik. Sie bietet kleinen und mittleren Unternehmen optimale Voraussetzungen zur inanzierung von Maßnahmen zur Energieeinsparung, Material- und Ressourceneffizienz und zum allgemeinen Umweltschutz. Um die förderpolitisch bedeutsame energetische Sanierung von bestehenden Nichtwohngebäuden weiter voran zu bringen, freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir den Höchstbetrag für die örderung für KMU s ausgeweitet haben und künftig auch Vorhaben von größeren mittelständischen Unternehmen fördern können. Landwirtschaft örderung allgemein Mit diesen Änderungen wollen wir die Attraktivität unserer örderdarlehen unterstreichen und mit Ihrer Unterstützung einen wichtigen Beitrag für die Innovationskraft und den Klimaschutz in Baden- Württemberg leisten. Programmanpassungen Innovationsfinanzierung 4.0 Ausweitung der Zielgruppe auf GU in Baden-Württemberg Begleitend hierzu Risikoangebot für Unternehmen über KMU hinaus Vereinfachung im Beihilferecht Möglichkeit zur Anwendung der Seite 2 Programmanpassungen in der Ressourceneffizienzfinanzierung und Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz Betragsausweitung für Programmteil C (KMU) auf 10 Mio. Zielgruppenausweitung auf GU für Programmteil C Sanieren und Beträge bis 25 Mio. Begleitend hierzu Risikoangebot für Unternehmen über KMU hinaus Ressourceneffizienzfinanzierung ELR-Kombidarlehen wird zum Kombi-Darlehen Seite

2 Innovationsfinanzierung 4.0 Seit bietet die L-Bank für reiberufler und kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Baden-Württemberg die Innovationsfinanzierung 4.0 in Zusammenarbeit mit der KfW an. Grundlage ist der ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit. Die L-Bank vergünstigt die attraktiven Konditionen der KfW zusätzlich und verbindet ein zinsverbilligtes Darlehen mit einem Tilgungszuschuss. Zudem fördert die L-Bank neben etablierten Unternehmen auch neugegründete Unternehmen und Start-ups. Darlehensbetrag von i. d. R bis 5 Mio. Die Antragstellung ist einfach und schlank. Das örderspektrum ist breit nachfolgend die örderbausteine: 1. Innovative Vorhaben, die der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen dienen 2. Vorhaben zur Digitalisierung von Prozessen, Produkten sowie die Entwicklung und Implementierung von Digitalisierungs strategien und -konzepten. 3. Alle Vorhaben innovativer Unternehmen 4. orschungs- und Entwicklungsvorhaben entlang der kompletten Wertschöpfungskette Mobilität, mit dem Ziel der Diversifizierung in- und außerhalb der herkömmlichen Automobilproduktion. Gerade kleinen und mittleren Unternehmen wird gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern MBG und Bürgschaftsbank ein bedarfsgerechtes inanzierungs- und Beratungsangebot für die Umsetzung ihrer Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben zur Seite gestellt. Wir freuen uns, dass die Neujustierung des Programmes gut angenommen wird. Rund 2/3 unserer Zusagen reichen wir an kleine Unternehmen aus. ast 1/5 unserer Zusagen werden an Unternehmen ausgereicht, die der Gründungsszene zugeordnet werden können. Damit gelingt es, durch die Digitalisierung hervorgerufene Herausforderungen gerade für kleine und mittlere Unternehmen erfolgreich zu bewältigen. Weiter bieten wir auch Start-ups und neugegründeten Unternehmen das örderangebot im Rahmen der Innovationsfinanzierung 4.0 an. Ab ermöglicht uns unser Kooperationspartner KfW eine Zielgruppenausweitung. Künftig können auch Vorhaben von größeren mittelständische Unternehmen (GU) in Baden-Württemberg unabhängig vom Alter bis zu einer Umsatzgröße von 500 Mio. wie folgt gefördert werden: Die L-Bank bietet die attraktiven Konditionen der KfW. Darlehensbetrag von i. d. R bis 25 Mio. Vergütung Beratung (gem. Ziffer 7 Merkblatt) Antrags- und Zusagenerstellung schlank und einfach (ohne Bewilligungsausschuss) Begleitend zum Ausbau der Innovationsfinanzierung 4.0 für große Unternehmen steht auch unser Bürgschaftsangebot Innovin70 zur anteiligen Risikoübernahme zur Verfügung. In der Tranche SMC (SmallMidCaps) können Unternehmen über KMU hinaus bis 499 Mitarbeiter in diesem Programmangebot gefördert werden. Und auch bei der Antragstellung für KMU s wird es einfacher: Sofern mit der Innovationsfinanzierung ausschließlich Investitionen gefördert werden, die der Erweiterung dienen, kann unabhängig vom örderbaustein die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) angewandt werden. Dies schont De-Minimis-Spielräume und macht die Antragstellung schlanker. ür ragen hierzu steht Ihnen gerne unser Hotline-Team zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch im Expertenportal. Infos im Expertenportal: expertenportal.l-bank.de Umsetzungstermin: Hotline für Rückfragen: ür Ihre ragen stehen wir Ihnen wie gewohnt zur Verfügung: Tel wirtschaft@l-bank.de ragen zum Bürgschaftsangebot: Tel wirtschaft@l-bank.de Weitere Inhalte: Merkblatt Innovationsfinanzierung 4.0 2

3 Ressourceneffizienzfinanzierung Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz Mit der Ressourceneffizienzfinanzierung bieten wir bislang kleinen und mittleren Unternehmen für Vorhaben in Baden-Württemberg zinsverbilligte örderdarlehen an. Auch hier erfolgt eine Zusammenarbeit mit der KfW Bankengruppe. Grundlage ist das KfW-Energieeffizienzprogramm und das KfW- Umweltprogramm. Die L-Bank vergünstigt die attraktiven Konditionen der KfW zusätzlich und verbindet ein zinsverbilligtes Darlehen mit einem Tilgungszuschuss. Darlehensbetrag von i. d. R bis 5 Mio. Sofern eine Risikoentlastung gewünscht wird, bieten wir in Zusammenarbeit mit der MBG und Bürgschaftsbank Baden-Württemberg die Möglichkeit der stillen Beteiligung und der Bürgschaftsübernahme an. Als Ergänzung für einen ELR-Zuschuss bietet die L-Bank bislang die Ressourceneffizienzfinanzierung-ELR-Kombi an. Weiter arbeitet die L-Bank mit einem Netzwerk an erfahrenen Sachverständigen zusammen und bietet damit den Vorteil, dass diese Sachverständigen die Bestätigung zum Antrag für den Unternehmer erstellen. 2. Zielgruppenausweitung (GU) für Programmteil C Sanieren: Künftig können Vorhaben von größeren mittelständische Unternehmen (GU) in Baden-Württemberg wie folgt gefördert werden: Die L-Bank bietet die attraktiven Konditionen der KfW. Darlehensbetrag von i.d.r bis 25 Mio. im Programm Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz Antrags- und Zusagenerstellung schlank und einfach (ohne Bewilligungsausschuss) Der Unternehmer kann die kostenlose Begutachtung durch die Netzwerkpartner nutzen. Mit der Ausweitung der inanzierungsmöglichkeit in der Ressourceneffizienzfinanzierung wird die L-Bank die Bürgschaft 50 wieder in das örderangebot aufnehmen. Im vereinfachten Antragsverfahren können KMU ebenso wie GU mit der Kombi-Bürgschaft 50 bis 5 Mio. anteiliger Risikoübernahme durch die L-Bank gefördert werden. Über die Kombi-Bürgschaft 50 werden wir in Kürze mit gesondertem Bankenrundschreiben informieren. Unser Kooperationspartner KfW ermöglicht uns ab folgende Programmausweitungen: 1. Betragsausweitung im Programmteil C (KMU) auf 10 Mio. Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen können bis zum Betrag von 5 Mio. unverändert in der Ressourceneffizienzfinanzierung beantragt werden. Die L-Bank bietet hier neben den attraktiven Konditionen der KfW zusätzlich einem Tilgungszuschuss an. Reicht der Höchstbetrag nicht aus, kann das Unternehmen künftig bei der L-Bank zusätzlich ein Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz beantragen und somit Vorhaben bis 10 Mio. begleiten. Weiter ergeben sich Verbesserungen im Beihilferecht: Ab kann die L-Bank im Programmteil A und C (inkl. Kombidarlehen) Energieeffizienzbeihilfen auf der Grundlage des Artikel 38 AGVO (Investitionsmehrkosten) gewähren. Der Vorteil von Energieeffizienzbeihilfen ist die höhere zulässige Beihilfeintensität von 40 % für mittlere Unternehmen oder 50 % für kleine Unternehmen. Dies ist vor allem für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (hohe Tilgungszuschüsse) interessant. ür ragen hierzu steht Ihnen gerne unser Hotline-Team zur Verfügung. Mit dem Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz bietet die L-Bank: die attraktiven Konditionen der KfW den Vorteil der bereitstellungsfreien Zeit alles aus einer Hand eine separate Antragstellung bei der KfW entfällt. Aus der Ressourceneffizienzfinanzierung ELR-Kombi wird das Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz. Zudem werden redaktionelle Anpassungen in den Merkblättern vorgenommen. Hotline für Rückfragen: ür Ihre ragen stehen wir Ihnen wie gewohnt zur Verfügung: Tel wirtschaft@l-bank.de Umsetzungstermin: Weitere Inhalte: Merkblatt Ressourceneffizienzfinanzierung, Merkblatt Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz, Anlage beihilfefähige Investitionsmehrkosten 3

4 orm-solutions Innovationsfinanzierung 4.0 Merkblatt (Stand: ) Quelle: Die L-Bank unterstützt mit der Innovationsfinanzierung 4.0 Vorhaben, die für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Baden-Württemberg von besonderer Bedeutung sind: Innovationsvorhaben, Digitalisierungsvorhaben, Vorhaben von innovativen Unternehmen nach der Definition des Europäischen Investitionsfonds sowie Innovationsvorhaben entlang der Wertschöpfungskette Mobilität. Die L-Bank bietet die Innovationsfinanzierung 4.0 in Zusammenarbeit mit der KfW an. Grundlage ist der ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit. Die Programmbestimmungen entsprechen im Wesentlichen denen des KfW-Programms. Die L-Bank vergünstigt jedoch die attraktiven Konditionen des ERP-Digitalisierungs- und Innnovationskredits zusätzlich. ür Baden-Württemberg bietet die L-Bank zusätzlich den örderschwerpunkt Wertschöpfungskette Mobilität an. Ziel ist es, mit Hilfe des hohen technologischen Know-how des Automobilstandortes Baden-Württemberg insbesondere in der Zulieferindustrie den kommenden Strukturwandel zu meistern. Mit diesem Know-how sollen bereits marktfähige ormen zukünftiger Mobilität wie Elektromobilität und autonomes ahren weiterentwickelt, aber auch neue Anwendungsmöglichkeiten außerhalb der herkömmlichen Automobilproduktion erschlossen werden. orm-solutions Artikel Nr LB / Was wird gefördert? örderfähige Vorhaben Innovative Vorhaben Gefördert wird die Entwicklung von neuen oder substantiell verbesserten Produkten, Verfahren / Prozessen oder Dienstleistungen, die neu für das Unternehmen sind. Digitalisierungsvorhaben Gefördert werden Vorhaben zur Digitalisierung von Produktionsprozessen und von Produkten, die Entwicklung und Implementierung von Strategien und Konzepten zur Digitalisierung sowie alle mit der Digitalisierung verbundenen Weiterbildungsmaßnahmen. Die Vorhaben müssen zu einer für das Unternehmen neuen Anwendung führen. Eine genaue Liste der förderfähigen Vorhaben findet sich in der Anlage zum Merkblatt. Innovative Unternehmen Gefördert werden alle Vorhaben von Unternehmen, die von ihrer Grundausrichtung als innovativ oder schnell wachsend gelten. Dies wird anhand von Kriterien festgelegt, die sich an den Kriterien des Europäischen Investitionsfonds EI orientieren. (siehe Anlage zum Merkblatt) Wertschöpfungskette Mobilität Gefördert werden innovative Vorhaben für Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, die entlang der kompletten Wertschöpfungskette für die Automobilproduktion zum Einsatz kommen (siehe Anlage zum Merkblatt). Dazu gehören auch ue-vorhaben zur Erschließung neuer Anwendungsmöglichkeiten oder zur Diversifizierung innerhalb und außerhalb der herkömmlichen Automobilproduktion. Die entwickelten Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen müssen neu für das Unternehmen sein. Alle Vorhaben müssen am Standort Baden- Württemberg durchgeführt werden. Das Unternehmen bestätigt bei Antragstellung, dass das Vorhaben die innovationsbezogenen Kriterien gemäß Anlage zum Merkblatt erfüllt. 1.2 örderfähige Kosten Bei innovativen Vorhaben, bei Digitalisierungsvorhaben und bei innovativen Vorhaben der Wertschöpfungskette Mobilität werden alle vorhabensbezogenen Aufwendungen für Investitionen und Betriebsmittel wie zum Beispiel Personalkosten, Kosten für externe ue-aufträge, IT-Kosten, Reisekosten finanziert. Bei Vorhaben mit einem geringen Anteil an Investitionen kann aus Vereinfachungsgründen auch nur eine Schätzung der vorhabensbezogenen Personalkosten vorgenommen werden. inanziert wird dann maximal das Zweifache dieses Betrags (vereinfacht ermittelte Kosten). Bei der örderung innovativer Unternehmen werden unabhängig von einem konkreten Innovationsvorhaben alle Aufwendungen des Unternehmens für Investitionen, Betriebsmittel und Warenlager finanziert. 1.3 Nicht förderfähige Maßnahmen Nicht gefördert werden Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen und Prolongationen. Ebenso ist der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen von der örderung ausgeschlossen. Seite 1 von 6

5 orm-solutions 2. Wer wird gefördert? Gefördert werden neu gegründete und etablierte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier Berufe. Bei der örderung innovativer Unternehmen müssen die Antragsteller 1 weitere Voraussetzungen erfüllen (siehe Anlage örderfähige Maßnahmen zum Merkblatt.) Gefördert werden überwiegend Unternehmen, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) handelt. Sie müssen folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU- Kriterium): Sie beschäftigen weniger als 250 Personen. Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25 %) zu berücksichtigen. Das Merkblatt Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält insbesondere zu Verflechtungen detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter Größere mittelständische Unternehmen, die das KMU-Kriterium nicht erfüllen, können gefördert werden, wenn sie sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und wenn der Gruppenumsatz 500 Millionen Euro nicht überschreitet. Von der örderung ausgeschossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den ällen des Artikels 1 Absätze 2 bis 5 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), insbesondere Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe 6.3). Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur eststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine örderung in diesem Kreditprogramm gewährt werden. 3. Wie wird gefördert? 3.1 Art der inanzierung Die örderung erfolgt in orm eines langfristigen zinsverbilligten Darlehens, das über Hausbanken ausgereicht wird, sowie durch einen Tilgungszuschuss. Die Höhe des aktuell gültigen Tilgungszuschusses kann der Konditionenübersicht entnommen werden. Der Tilgungszuschuss wird maximal aus einem Darlehensbetrag von 5 Millionen Euro gewährt. Größere Unternehmen, die das KMU-Kriterium nicht erfüllen, erhalten keinen Tilgungszuschuss. 3.2 Umfang der inanzierung inanzierungsanteil: Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten Minimaler Bruttodarlehensbetrag: In der Regel Euro Maximaler Bruttodarlehensbetrag: 3.3 Laufzeitvarianten 5 Jahre, mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr In der Regel 5 Millionen Euro (für KMUs) Bis zu 25 Millionen Euro (für Nicht-KMUs) 7 Jahre, mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 10 Jahre, mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 3.4 Auszahlung Die Darlehen werden zu 100 % ausbezahlt. 3.5 Sollzinssätze Zinsverbilligung Der Bund, die KfW und die L-Bank verbilligen die Darlehen für die gesamte Laufzeit. Bei größeren Unternehmen, die das KMU-Kriterium nicht erfüllen, entfällt die Zinsverbilligung der L-Bank. Die Unternehmen erhalten die Zinskonditionen des ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredits der KfW Sollzinsbindungsfrist Die Darlehenszinsen gelten in der Regel für die gesamte Laufzeit. Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer vertraglich geregelt hat Bereitstellungsprovision Es fällt keine Bereitstellungsprovision an /18 1 In diesem Dokument verwendete Bezeichnungen wie Antragsteller, Sachverständiger oder Berater werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung. Seite 2 von 6

6 orm-solutions / Risikogerechtes Zinssystem Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens. Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. ür jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz. Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei Antragstellung festgelegt. Die Zinsobergrenze der Preisklasse und der endgültige Sollzinssatz werden jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Die Hausbank kann unter den in genannten Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur vorgegebenen Zinsobergrenze erhöhen. Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter heruntergeladen werden Konditionenübersicht Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht Wirtschaftsförderung im Internet unter ausgewiesen. In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen Zinstermine Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig. 3.6 Tilgung Die Tilgung erfolgt gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten zum Quartalsende. 3.7 Vorfälligkeitsentschädigung Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zulässig. 3.8 Sicherheiten Das Darlehen ist banküblich zu besichern. Bei fehlenden Sicherheiten stehen verschiedene ördermöglichkeiten zur Verfügung (siehe 5.). 3.9 Kombination mit anderen örderprogrammen Die Kombination mit anderen öffentlichen ördermitteln, insbesondere mit dem Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) ist in der Regel möglich, sofern die Summe der öffentlichen örderzusagen die förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Zuschüsse mindern die zuwendungsfähigen Kosten gemäß Ziffer 1.2 des Merkblatts. Ausgeschlossen ist jedoch die Kombination mit anderen örderprogrammen, die öffentliche Mittel des Landes Baden-Württemberg enthalten, sofern mit den Programmen die gleichen förderfähigen Kosten finanziert werden sollen. Nicht möglich ist für in diesem Programm geförderte Maßnahmen eine Kombination mit dem KfW-Programm ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit. alls der örderhöchstbetrag der L-Bank jedoch nicht ausreicht, können die darüber hinausgehenden Kosten mit dem KfW-Kredit finanziert werden (insgesamt bis zum Höchstbetrag des KfW-Programms für beide Darlehen). Ziffer 6 dieses Merkblattes bleibt hiervon unberührt. 4. Wie wird der Kredit beantragt? 4.1 Hausbankverfahren Das Unternehmen stellt den örderantrag bei seiner Hausbank. Diese leitet dann den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank den örderkredit, den sie in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt. alls die Hausbank zur technischen Risikoabschätzung einen externen Sachverständigen benötigt, ist dafür eine pauschale Vergütung möglich (siehe 7). 4.2 Antragsunterlagen Der Antrag wird auf dem Antragsvordruck der L-Bank Antrag für die Kreditprogramme des Landes (L-Bank-Vordruck 9078) gestellt. Zusätzlich muss das Unternehmen die Anlage Bestätigung zum Kreditantrag Innovationsfinanzierung 4.0 (L-Bank-Vordruck ) einreichen. Dort bestätigt es die Einhaltung der Kriterien für innovative Vorhaben oder Unternehmen gemäß Anlage örderfähige Maßnahmen zum Merkblatt. Außerdem muss das Unternehmen gegebenenfalls eine De-minimis-Erklärung (L-Bank-Vordruck 1332) einreichen. Hier sind die Angaben über die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen. Antragsvordrucke liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter heruntergeladen werden. Seite 3 von 6

7 / Rechtzeitige Antragstellung Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen inanzierung. Nach vollständiger und fristgerechter Antragstellung bei der Hausbank kann der Antragsteller mit der Ausführung des Vorhabens beginnen, sofern der Kreditantrag spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabensbeginn an die L-Bank weitergeleitet wird. ür eine frist- und formgerechte Antragstellung kann auch der Beihilfeantrag (L-Bank-Vordruck 9087) genutzt werden. Dieser Vordruck verbleibt bei der Hausbank. Der eigentliche örderantrag muss dann in der oben genannten rist eingereicht werden. Unter Vorhabensbeginn ist der Beginn der orschungs-, Entwicklungs- und Innovationsarbeiten oder das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Vorhaben beziehen (zum Beispiel Beginn Einsatz von personellen Kapazitäten oder bei Investitionen: Abschluss von Verträgen, Vergabe von Aufträgen). Maßgeblich ist jeweils der früheste dieser Zeitpunkte. 4.4 Verwendungsnachweis Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher orm nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist zusätzlich das ormular Verwendungsnachweis für Darlehen der L-Bank von Unternehmen und Hausbank unterschrieben bei der L-Bank einzureichen. Die rist für die Einreichung beträgt 12 Monate nach vollständiger Auszahlung des Darlehens. Das ormular wird mit der Darlehenszusage verschickt. Auf Basis dieser Angaben setzt die L-Bank den Tilgungszuschuss fest. 5. Risikoübernahmen alls das Unternehmen oder die Inhaber/Gesellschafter nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die Hausbank eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg oder bei der L-Bank beantragen. Die Bürgschaftsbank ist für orm-solutions Bürgschaftsbeträge bis 1,25 Millionen Euro zuständig, die L-Bank für Beträge über 1,25 Millionen Euro. 5.1 Kombi-Bürgschaft 50 Kombi-Bürgschaften sind standardisierte Ausfallbürgschaften speziell für örderdarlehen der L-Bank. Sie werden in einem vereinfachten Verfahren beantragt und zu besonderen Konditionen zugesagt. Verbürgt werden 50 % des örderdarlehens. Die laufende Bürgschaftsprovision richtet sich nach der Preisklasse des risikogerechten Zinssystems, die für das verbürgte örderdarlehen beantragt wird. Dabei kann die Kombi-Bürgschaft 50 bei der Ermittlung der Besicherungsklasse als werthaltige Sicherheit berücksichtigt werden. ür die Innovationsfinanzierung 4.0 bietet die Bürgschaftsbank Kombi-Bürgschaften 50 für Darlehensbeträge bis 2,5 Millionen Euro an. Die Konditionen finden Sie im Internet unter Bürgschaft Innovin 70 Bürgschaftsbank und L-Bank bieten mit ihren Bürgschaften Innovin 70 eine standardisierte, an den RGZS-Preisklassen ausgerichtete Bürgschaft mit höherer Risikoentlastung an. 5.3 Individuelle Bürgschaften Außerhalb der Kombi-Bürgschaften 50 übernimmt die Bürgschaftsbank bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 1,25 Millionen Euro auch höhere Risikoanteile (bis zu 80 %). Die L-Bank übernimmt bei höheren Bürgschaftsbeträgen in der Regel bis zu 50 % des Risikos. 5.4 MBG-Kombi-Programm Das örderdarlehen kann unabhängig von der Verbürgungsquote im Rahmen des MBG-Kombiprogramms durch eine stille Beteiligung der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH ergänzt werden. 5.5 Ansprechpartner für Risikoübernahmen Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer oder unter beziehungsweise bei der L-Bank, Bereich Unternehmensfinanzierung (Telefon ) oder unter bürgschaft. 6. EU-Beihilferecht Darlehen aus der Innovationsfinanzierung 4.0 können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Beihilferechtliche Grundlagen für dieses Programm sind die De-minimis-Verordnung und im Einzelfall die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Seite 4 von 6

8 /18 In der Regel gewährt die L-Bank die Darlehen als Deminimis-Beihilfen (siehe 6.1). ür Investitionsvorhaben kann die L-Bank die Darlehen als so genannte KMU- Beihilfe auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zusagen (siehe 6.2), sofern die entsprechenden beihilferechtlichen Kriterien eingehalten werden. Bei Antragstellung prüft die L-Bank, ob eine KMU-Beihilfe möglich und vorteilhaft ist, zum Beispiel wenn das Unternehmen schon mehrere Deminimis-Beihilfen erhalten hat. 6.1 De-minimis-Beihilfen In der Regel gewährt die L-Bank die Beihilfen unter der Voraussetzung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom über die Anwendung von Artikel 107 und 108 AEUV auf Deminimis -Beihilfen (Amtsblatt der EU Nummer L 352/1). Diese Verordnung findet insbesondere Anwendung, wenn die förderfähigen Kosten in einem vereinfachten Verfahren ermittelt werden, sowie für die Vorhaben von größeren Unternehmen, die das KMU-Kriterium nicht erfüllen. Sie verpflichtet L-Bank und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben: Zulässige Beihilfeintensität und Kumulierung Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten De-minimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf innerhalb von drei Kalenderjahren die Summe von Euro Beihilfewert nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind, beträgt dieser Schwellenwert Euro. Sofern ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden. Zudem müssen De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen, kumuliert werden, falls es sich um dieselben förderfähigen Aufwendungen handelt. Dabei dürfen Deminimis-Beihilfen gemeinsam mit den anderen Beihilfen (zum Beispiel KMU-Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) die in einer Kommissionsvorschrift genannte Höchstintensität (zum Beispiel 20 % für kleine Unternehmen und 10 % für mittlere Unternehmen) nicht überschreiten. Das Informationsblatt zur De-minimis-Regel enthält insbesondere zum Begriff ein einziges Unternehmen sowie zur Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen detaillierte Informationen. Sie können das Merkblatt im Internet unter herunterladen. orm-solutions 6.2 KMU-Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO ür Investitionsvorhaben gewährt die L-Bank auch Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014 vom (Amtsblatt der EU Nummer L 187/1 vom ) in der assung der Verordnung (EU) Nummer 2017/1084 vom (Amtsblatt der EU Nummer L 156/1 vom ). örderfähig sind die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte. Bei KMU-Beihilfen gemäß AGVO sind folgende Regelungen zur Berechnung von Beihilfeintensität und Kumulierung einzuhalten: ür die Berechnung von Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. ür Investitionsbeihilfen an KMU s sind maximal 20 % Beihilfeintensität bei kleinen und 10 % bei mittleren Unternehmen erlaubt. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen und Investitionsvorhaben 7,5 Millionen Euro. Nach diesem Kreditprogramm gewährte örderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Im Hinblick auf die Transparenz der Beihilfen wird auf Artikel 5 AGVO hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. 6.3 Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten Die Programmbestimmungen sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß AGVO-Definition von der örderung ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für De-minimis-Beihilfen. Seite 5 von 6

9 Ein Unternehmen befindet sich gemäß AGVO- Definition in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Im alle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der all, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht. b) Im alle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. orm-solutions e) Im alle von Nicht-KMU: In den vergangenen beiden Jahren lag der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens über 7,5 und das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen des Unternehmens unter 1,0. 7. Risikoabschätzung durch externe Sachverständige Zum Zweck der technischen Risikoabschätzung für die Hausbank kann ein externer Sachverständiger eingebunden werden. Hierfür gewährt die L-Bank zusammen mit der Bürgschaftsbank auf Wunsch eine pauschale Vergütung pro Antrag. Die Hausbank gibt bei Antragstellung an, dass ein externer Berater beauftragt wurde. Die Pauschale wird nach Zustandekommen des Darlehensvertrages an die Hausbank überwiesen. Die externen Berater müssen über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen bei der Bewertung von ue-vorhaben mittelständischer Unternehmen oder von Vorhaben in den entsprechenden Technologiefeldern verfügen. 8. Geltungsdauer Die Laufzeit dieses Kreditprogramms ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet /18 L-Bank Bereich Wirtschaftsförderung Börsenplatz Stuttgart Telefon-Hotline wirtschaft@l-bank.de Internet: Beratungszentrum Öffnungszeiten: Montag bis reitag Uhr Börsenplatz 1, Stuttgart Seite 6 von 6

10 Innovationsfinanzierung 4.0 Anlage zum Merkblatt: örderfähige Maßnahmen (Stand: ) In der Innovationsfinanzierung 4.0 sind nur Vorhaben oder Unternehmen förderfähig, die die folgenden Kriterien erfüllen. Anhand dieser Kriterien erfolgt auch die Zuordnung zu einem oder mehreren örderschwerpunkten des Programms. Die Einhaltung bestätigt der Antragsteller in der Anlage Bestätigung zum Kreditantrag Innovationsfinanzierung 4.0, die zusammen mit dem örderantrag über die Hausbank bei der L-Bank eingereicht wird. orm-solutions Artikel Nr LB /18 (Anlage) 1. Innovative Vorhaben Ein förderfähiges innovatives Vorhaben muss folgende zwei Kriterien erfüllen: Entwicklung von neuen oder substantiell verbesserten Produkten, Verfahren / Prozessen oder Dienstleistungen Neuheit für das Unternehmen inanziert werden Maßnahmen, die innerhalb von maximal 24 Monaten nach Vorhabensbeginn durchgeführt werden. 2. Digitalisierungsvorhaben Ein förderfähiges Digitalisierungsvorhaben muss folgende zwei Kriterien erfüllen: Vorhaben aus einem der folgenden Bereiche Neuheit für das Unternehmen Produktion und Verfahren Integration von CRM-Systemen an das MES (Manufacturing Execution System; Digitale Kundenschnittstelle) Vollumfängliche Vernetzung der ERP- und Produktionssysteme (Machine-to-machine-communication) Industrie 4.0 Einführung von Mensch-Maschinen-Interaktion in der Produktion Einführung medienbruchfreier (Produktions-) Systeme Implementierung additiver ertigungsverfahren (zum Beispiel 3D-Druck) Integration mobiler Betriebsgeräte in die Produktionssteuerung Aufbau der Infrastruktur für die Erhebung und Analyse großer Datenmengen (Big Data-Anwendungen) Investitionen in die Nutzung und den Ausbau innerbetrieblicher Breitbandnetze (> 50 Mbit/s) Einbindung von cyber-physischen Systemen in die Produktion Aufwendungen für die Digitalisierung der Wertschöpfungskette; Integration digitaler Workflows mit Lieferanten und Kunden Entwicklung eines digitalen Abbilds Produkte Aufbau von digitalen Plattformen Projekte im Bereich der Usability-Verbesserung Entwicklung von predictive-maintenance Anwendungen (zum Beispiel ernwartung) Entwicklung produktbegleitender und/oder Anwendersteuerungssoftware (Apps, etcetera) Entwicklung und/oder Anwendung von (digitalen) Standards und Normen Entwicklung datenbasierter Dienstleistungen Strategie & Organisation Entwicklung einer umfassenden Digitalisierungsstrategie Initialisierungsaufwand für die Nutzung von Cloudtechnologie Entwicklung und Implementierung eines IT- und/ oder Datensicherheitskonzepts Entwicklung und Implementierung eines Social- Media-Kommunikationskonzepts Alle betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Digitalisierung Einführung digitaler Vertriebskanäle inklusive Aufbau des elektronischen Handels unter Verwendung mobiler Betriebsgeräte (mobile e-commerce) Kosten, die im Zusammenhang mit Unternehmenskooperationen entstehen (insbesondere zwischen Start-ups und etablierten Unternehmen) inanziert werden Maßnahmen, die innerhalb von maximal 24 Monaten nach Vorhabensbeginn durchgeführt werden. 3. Innovative Unternehmen Ein förderfähiges Unternehmen muss eines der folgenden Kriterien erfüllen: Unternehmenswachstum Das Unternehmen ist in den letzten drei Jahren im Durchschnitt mehr als 20% pro Jahr gewachsen (gemessen am Umsatz oder an der Beschäftigtenzahl). Außerdem müssen am Anfang des 3-Jahreszeitraums mindestens 10 Mitarbeiter in Vollzeit Seite 1 von 2

11 Aufwendungen für orschung und Entwicklung Die ue-aufwendungen des Unternehmens betragen gemäß Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters mindestens 10 % der Betriebskosten in jedem der vergangenen 3 Geschäftsjahre. Innovationsförderung Das Unternehmen hat in den letzten 36 Monaten Zuschüsse, Kredite oder Bürgschaften aus europäischen oder aus nationalen orschungs- und Innovationsprogrammen erhalten. Das beantragte Darlehen der Innovationsfinanzierung 4.0 darf jedoch nicht dieselben Kosten abdecken. Zu den europäischen Programmen zählen zum Beispiel: Horizon 2020, 7. orschungsrahmenprogramm, Gemeinsame Technologieinitiative (JTI), Eurostars. Zu den nationalen Programmen zählen zum Beispiel: KfW/ERP-Innovationsprogramm, Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM), ELR- örderlinie Spitze auf dem Land, Innovationsgutscheine Baden-Württemberg, Digitalisierungsprämie des Landes Baden-Württemberg, Innovationsfinanzierung oder Innovationsfinanzierung 4.0 der L-Bank. Innovationspreis Das Unternehmen hat in den letzten 24 Monaten einen Innovationspreis einer EU-Institution erhalten. Die Kriterien orientieren sich an den Kriterien des Europäischen Investitionsfonds (EI) für seine Innov- in-kmu-kredit-garantiefazilität. beschäftigt gewesen sein, und das Unternehmen darf nicht kürzer als 5 und nicht länger als 12 Jahre am Markt sein. 4. Wertschöpfungskette Mobilität Ein förderfähiges innovatives Vorhaben der Wertschöpfungskette Mobilität muss folgende Kriterien erfüllen: Entwicklung von neuen oder substantiell verbesserten Produkten, Verfahren / Prozessen oder Dienstleistungen Neuheit für das Unternehmen Die örderung deckt die gesamte Wertschöpfungskette ab, zum Beispiel folgende Bereiche: Elektromobilität Batterietechnik, ahrzeugtechnik, Elektronik / Leistungselektronik, Ladetechnologien, Dienstleistungen Autonomes und vernetztes ahren ahrzeugtechnik, Informations- und Kommunikationstechnik, Sicherheitstechnik, Dienstleistungen Verbrennungsmotoren Verbesserung der Umweltverträglichkeit, Verbrauchsoptimierung Optimierung des Antriebs für den Einsatz alternativer Kraftstoffe Optimierung für den Einsatz als Hybrid-Antriebe (Range Extender) Diversifizierung Erschließung von Anwendungsfeldern und Absatzmöglichkeiten innerhalb und außerhalb der herkömmlichen Automobilproduktion inanziert werden Maßnahmen, die innerhalb von maximal 24 Monaten nach Vorhabensbeginn durchgeführt werden /18 (Anlage) Seite 2 von 2

12 orm-solutions Ressourceneffizienzfinanzierung Merkblatt (Stand: ) Quelle: Kleine und mittlere Unternehmen erhalten für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Schutz der Umwelt in Baden-Württemberg zinsverbilligte örderdarlehen. Die ohnehin günstigen, vom Bund subventionierten Konditionen des KfW-Energieeffizienzprogramms und des KfW-Umweltprogramms werden vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau sowie vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und der L-Bank zusätzlich verbessert. Je nachdem, wo der Schwerpunkt der Investition liegt, können die Unternehmen zwischen Programmteil A, B und C wählen: Programmteil A Energieeffiziente Produktion für Maßnahmen, die zu einer deutlichen und gut quantifizierbaren Energieeinsparung in den betrieblichen Abläufen (Produktion, Dienstleistungen) führen Programmteil B Materialeffizienz und Umwelttechnik für Maßnahmen, bei denen der schonende Umgang mit betrieblichen Ressourcen oder positive Umwelteffekte auf die allgemeinen Umweltgüter Luft, Wasser und Boden im Vordergrund stehen Programmteil C Energieeffiziente Betriebsgebäude für den Bau von energieeffizienten Betriebsgebäuden, für die energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden sowie für Energiesparmaßnahmen bei der Gebäudetechnik orm-solutions Artikel Nr LB /18 1. Was wird gefördert? 1.1 Im Rahmen von Vorhaben, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen, werden Investitionen zur Energieeinsparung, Steigerung der Materialeffizienz sowie zum allgemeinen Umweltschutz gefördert. Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen. Programmteil A Energieeffiziente Produktion örderfähige Investitionen zur Energieeinsparung bei Produktionsanlagen und -prozessen Gefördert werden Investitionen vor allem in Maschinen, Anlagen und Prozesstechnik, die den Energieverbrauch in der Produktion oder bei der Erbringung von Dienstleistungen senken. Die mögliche Energieeinsparung muss ein Sachverständiger 1 oder das Unternehmen bei Antragstellung ermitteln und bestätigen (siehe 4.5). Gefördert werden Neu- und Modernisierungsinvestitionen in folgenden Bereichen: Maschinenpark (inklusive elektrische Antriebe, Druckluft, Pumpen) Effiziente Energieerzeugung, insbesondere Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen 1 In diesem Merkblatt verwendete Bezeichnungen wie Sachverständiger oder Antragsteller werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung. Prozesskälte/Prozesswärme Mess-, Regel- und Steuerungstechnik Informations- und Kommunikationstechnik Gefördert werden nur Maßnahmen, die mindestens die in der Tabelle genannte Energieeinsparung erzielen. Vorhaben, die den Premiumstandard erfüllen, erhalten eine höhere Zinsverbilligung. Wärmerückgewinnung/Abwärmenutzung für Produktionsprozesse Neuinvestitionen Modernisierungsinvestitionen Mindesteinsparung für Endenergieverbrauch Einstiegsstandard 10 % 30 % Gemessen am Branchendurchschnitt 10 % 30 % Premiumstandard Gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre Es sind alle Investitionskosten förderfähig, die in unmittelbarer Verbindung mit den angestrebten Energieeinspareffekten stehen. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie für Energiemanagementsysteme, sofern diese insgesamt zusammen mit den jeweiligen Anlagen- (investitions)kosten aktivierungsfähig sind. Seite 1 von 9

13 /18 Programmteil B Materialeffizienz und Umwelttechnik 1.2 örderfähige Investitionen zum sparsamen Ressourceneinsatz und zum Umweltschutz Gefördert werden Investitionen, die den in oder genannten Zielen dienen. Dabei sind alle Investitionskosten förderfähig, die in unmittelbarer Verbindung mit den geförderten Maßnahmen stehen. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungsund Umsetzungsbegleitung, sofern diese insgesamt zusammen mit den jeweiligen Anlagen(investitions)- kosten aktivierungsfähig sind Steigerung der Ressourceneffizienz und Materialeinsparung Gefördert werden zum Beispiel Maßnahmen zur: Reduzierung des Rohstoff- und Materialeinsatzes Verringerung des Ausschusses Reduzierung des Verschnitts Steigerung der Materialeffizienz Einsparung von Betriebs- und Hilfsstoffen (unter anderem Schmier- und Schleifmittel, Lösungsmittel, Katalysatoren, Wasser oder Reinigungsmittel) Optimierung von Produktionsprozessen Substitution kritischer Rohstoffe und Nutzung nachwachsender Rohstoffe Einsatz von Sekundärrohstoffen und Schließung von Stoffkreisläufen Dematerialisierung von Produkten und Verbesserung der Recyclingfähigkeit Rückgewinnung von Phosphor sowie zur Aufbereitung zu Düngemitteln oder für andere Verwendungszwecke Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen örderfähig sind Maßnahmen zur/zum Verminderung oder Vermeidung von Luftverschmutzung einschließlich Geruchsemissionen, Lärm und Erschütterungen. Dazu gehört auch die Neuanschaffung von emissionsarmen, mobilen Arbeitsmaschinen, deren Emissionsgrenzwerte besser sind als EU-Stufe V. Anschaffung von umweltfreundlichen, gewerblich genutzten Personen- oder Nutzfahrzeugen. Gefördert werden ausschließlich Elektro-, Hybrid- (Elektro/Benzin beziehungsweise Elektro/Diesel) oder Brennstoffzellen-ahrzeuge, sofern die CO2- Emissionen 50 g pro Kilometer nicht überschreiten oder die elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt. Anschaffung von sonstigen umweltfreundlichen Verkehrsmitteln (zum Beispiel Schiffe, Schienenfahrzeuge) oder deren umweltfreundliche Nachrüstung Errichtung der Infrastruktur zur Energieversorgung orm-solutions umweltfreundlicher Verkehrsmittel wie Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Betankungsanlagen für Wasserstoff oder Erdgas (CNG, LNG) Abfallvermeidung, -behandlung und -verwertung Abwasservermeidung, Abwasserbehandlung und rischwassereinsparung Boden- und Grundwasserschutz Altlasten- beziehungsweise lächensanierung als Voraussetzung für weitere betriebliche Investitionen Deponiesanierung Programmteil C Energieeffiziente Betriebsgebäude 1.3 örderfähige Investitionen in Betriebsgebäude und Gebäudetechnik Gefördert werden Maßnahmen an gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden, die unter den Anwendungsbereich der aktuell gültigen EnEV fallen. Alle Maßnahmen müssen die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, die die KfW in ihrem Programm KfW-Energieeffizienzprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren definiert hat (siehe Anlage zum KfW-Merkblatt, KfW-ormular ). Die L-Bank übernimmt die energetischen Anforderungen unverändert, soweit die Maßnahmen bei der L-Bank förderfähig sind. Die Technischen Mindestanforderungen sind im Internet unter abrufbar. Ein Sachverständiger muss bei Antragstellung das Einsparpotential ermitteln und bestätigen, dass die geplanten Maßnahmen diesen Anforderungen genügen (siehe 4.5). Nach Abschluss des Vorhabens muss er bestätigen, dass das angestrebte Niveau auch erreicht wurde. Die Technischen Mindestanforderungen enthalten auch genaue Vorschriften für die Berechnung der energetischen Niveaus der Gebäude Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Gefördert wird die Sanierung von bestehenden gewerblich genutzten Gebäuden, die das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses erreichen. olgende KfW-Effizienzhaus-Standards werden gefördert: KfW-Effizienzhaus 70 KfW-Effizienzhaus 100 Gefördert wird auch der Ersterwerb eines sanierten Gebäudes (nur die Kosten für die energetische Sanierung). Nicht gefördert wird der Standard KfW-Effizienzhaus Denkmal. Die energetischen Anforderungen der verschiedenen KfW-Effizienzhaus-Typen (Jahresprimärenergiebedarf und Wärmedurchgangskoeffizienten) sind auf Basis der aktuellen EnEV definiert (siehe Technische Mindestanforderungen). Seite 2 von 9

14 orm-solutions /18 In die örderung können alle Maßnahmen einbezogen werden, die der Sachverständige in seiner Planung vorsieht, um das KfW-Effizienzhaus-Niveau zu erreichen Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und/oder Gebäudetechnik Gefördert werden folgende Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz an bestehenden Betriebsgebäuden: Dämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen Erneuerung und Aufbereitung von enstern, Vorhangfassaden, Außentüren und Toren (inklusive Ladestellen) Maßnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes Einbau, Austausch oder Optimierung der Wärme-/ Kälteerzeugung, -verteilung und -speicherung inklusive Kraft-Wärme- beziehungsweise Kraft- Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen Austausch und/oder Optimierung der Beleuchtung Einbau oder Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik Gebäudeautomation Die energetischen Anforderungen an die Einzelmaßnahmen sind auf Basis der aktuellen EnEV definiert (siehe Technische Mindestanforderungen) Errichtung von KfW-Effizienzhäusern Gefördert wird die Errichtung von gewerblich genutzten Gebäuden, die das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses erreichen. olgende KfW-Effizienzhaus-Standards werden gefördert: KfW-Effizienzhaus 55 KfW-Effizienzhaus 70 Gefördert wird auch der Ersterwerb eines entsprechenden Neubaus. Die energetischen Anforderungen der verschiedenen KfW-Effizienzhaus-Typen (Jahresprimärenergiebedarf und Wärmedurchgangskoeffizienten) sind auf Basis der aktuellen EnEV definiert (siehe Technische Mindestanforderungen). inanziert werden die Bauwerkskosten (Baukonstruktion und technische Anlagen) und Baunebenkosten. Kosten für nicht beheizte Gebäudeteile müssen herausgerechnet werden. Nicht gefördert werden außerdem Grundstücke, Außenanlagen und Inneneinrichtungen Sonstige Maßnahmen Gefördert werden alle sonstigen Maßnahmen, die zur Vorbereitung, Realisierung und Inbetriebnahme der geförderten Maßnahmen gemäß Ziffer 1.3.1, und erforderlich sind. Dazu gehören auch: Nebenarbeiten, wie zum Beispiel Ausbau und Entsorgung von Altanlagen Planungskosten, die notwendigerweise Bestandteil der Baumaßnahmen sind und sofern sie insgesamt zusammen mit den jeweiligen Anlagen(investitions)- kosten aktivierungsfähig sind Maßnahmen zur Einregulierung der geförderten Anlage Aufwendungen für Energiemanagementsysteme 1.4 Nicht förderfähige Maßnahmen Nicht gefördert werden in allen drei Programmteilen folgende Maßnahmen: Erwerb von Grundstücken inanzierung von Betriebsmitteln und Warenlager Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energienoder dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz gefördert werden Contracting Leasing und Mietkauf Sanierung und Errichtung von Wohngebäuden sowie Heizungsanlagen, sofern die erzeugte Energie in Wohngebäuden genutzt wird Vorhaben in der Land- und orstwirtschaft sowie der ischerei und Aquakultur Umschuldungen und Sanierungsfälle Umsatzsteuer ist nur förderfähig, sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. 2. Wer wird gefördert? Gefördert werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Gefördert werden nur Unternehmen, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellung (AGVO) handelt. Sie müssen folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium): Sie beschäftigen weniger als 250 (MU) beziehungsweise 50 (KU) Personen Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 (MU) beziehungsweise 10 (KU) Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 (MU) beziehungsweise 10 (KU) Millionen Euro. Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25 %) zu berücksichtigen. Das Merkblatt Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält insbesondere zu Verflechtungen detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter Seite 3 von 9

15 orm-solutions /18 Größere mittelständische Unternehmen, die das KMU-Kriterium nicht erfüllen, können in dem Programm Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz Programmteil C gefördert werden. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur eststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine örderung in diesem Kreditprogramm gewährt werden. Von der örderung ausgeschossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den ällen des Artikels 1 Absätze 2 bis 5 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), insbesondere Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe 6.1.4). 3. Wie wird gefördert? 3.1 Art der inanzierung Die örderung erfolgt in allen Programmteilen in orm eines langfristigen zinsverbilligten Kredites. Sofern das niedrige Zinsniveau an den Kapitalmärkten dies zulässt, gibt es eine höhere Zinsverbilligung für eine höhere Energieeinsparung (Premiumstandard) in Programmteil A kleine Unternehmen (KU) in Programmteil B In allen Programmteilen erhalten die Unternehmen zusätzlich einen Tilgungszuschuss, wenn sie das angestrebte Einsparpotential oder die angestrebte Umweltentlastung realisiert haben. Die aktuellen Tilgungszuschüsse sind im Konditionentableau ausgewiesen (siehe 3.5.5). Ein Archiv mit zusätzlichen Übersichten, die auch die in der Vergangenheit gültigen Tilgungszuschüsse enthalten, finden Sie im Internet unter Umfang der inanzierung inanzierungsanteil: bis zu 100 % der förderfähigen Kosten Minimaler Bruttodarlehensbetrag: In der Regel Euro Maximaler Bruttodarlehensbetrag: In der Regel 5 Millionen Euro Im Programmteil C kann das Unternehmen bei der L-Bank ein Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz beantragen, wenn der Höchstbetrag nicht ausreicht. 3.3 Laufzeitvarianten 5 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr 8 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 15 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 20 Jahre mit 0, 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren Die Darlehenslaufzeit soll sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzung orientieren. Eine 15- oder 20- jährige Laufzeit ist möglich, sofern die Investitionsgüter im Anlagevermögen aktivierungsfähig sind (auch für nicht bilanzierungspflichtige Antragsteller). 3.4 Auszahlung Die Darlehen werden zu 100 % ausgezahlt. 3.5 Sollzinssätze Zinsverbilligung Die KfW, der Bund und das Land Baden-Württemberg (in Programmteil C) und die L-Bank verbilligen die Darlehen für die gesamte Laufzeit. Darlehen mit 15- oder 20-jähriger Laufzeit werden nur innerhalb der 10- jährigen Sollzinsbindungsfrist verbilligt Sollzinsbindungsfrist Die Darlehenszinsen gelten in der Regel für die gesamte Laufzeit. Bei den 15- oder 20-jährigen Laufzeitvarianten wird der Sollzinssatz nach Ablauf der 10-jährigen Sollzinsbindungsphase unter Zugrundelegung des gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt. Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer vertraglich geregelt hat Bereitstellungsprovision 0,25 % pro Monat für Darlehensbeträge, die ein Jahr nach Zusagedatum noch nicht bei der L-Bank abgerufen sind Risikogerechtes Zinssystem Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens. Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. ür jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitätsund Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz. Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei Antragstellung festgelegt. Die Zinsobergrenze der Preisklasse und Seite 4 von 9

16 /18 der endgültige Sollzinssatz werden jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Die Hausbank kann unter den in genannten Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur vorgegebenen Zinsobergrenze erhöhen. Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter heruntergeladen werden Konditionenübersicht Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht Wirtschaftsförderung im Internet unter ausgewiesen. In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen Zinstermine Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig. 3.6 Tilgung Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende. 3.7 Vorfälligkeitsentschädigung Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig. 3.8 Sicherheiten Das örderdarlehen ist banküblich abzusichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung. Bei fehlenden Sicherheiten stehen verschiedene ördermöglichkeiten zur Verfügung (siehe 5.) 3.9 Kombinationsmöglichkeit Die Kombination der Ressourceneffizienzfinanzierung mit der Beratungsförderung der BAA Energieberatung im Mittelstand ist möglich. Ausgeschlossen ist für die geförderten Maßnahmen eine Kombination mit den korrespondierenden KfW- Programmen: Programmteil A: KfW-Energieeffizienzprogramm Produktionsanlagen/-prozesse (KfW-Programm-Nummer 292, 293) Programmteil B: KfW-Umweltprogramm (KfW-Programm-Nummer 240, 241) Programmteil C: KfW-Energieeffizienzprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren (KfW-Programm-Nummer 276, 277, 278) orm-solutions alls der örderhöchstbetrag der L-Bank nicht ausreicht, können aber die darüber hinausgehenden Kosten mit einem KfW-Darlehen finanziert werden (insgesamt bis zum Höchstbetrag des jeweiligen KfW- Programms für beide Darlehen). Im Programmteil C ist eine Kombination mit anderen örderprogrammen des Bundes für dieselbe Maßnahme beziehungsweise dieselben Kosten nicht möglich. Davon ausgenommen ist die oben genannte Regelung für das KfW-Energieeffizienzprogramm Bauen und Sanieren. Ziffer 6 dieses Merkblattes bleibt hiervon unberührt. 4. Wie wird der Kredit beantragt? 4.1 Hausbankverfahren Das Unternehmen stellt den örderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet dann den Antrag mit der erforderlichen Bestätigung gemäß Ziffer 4.5, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank den örderkredit, den sie in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt. 4.2 Antragsunterlagen Der Antrag wird auf dem Antragsvordruck der L-Bank Antrag für Kreditprogramme des Landes und das ELR-Programm (L-Bank-Vordruck 9078) gestellt. Zusätzlich muss für den Nachweis der Einspareffekte bei Energie und Ressourcen immer die jeweilige Bestätigung zum Antrag (BzA) (siehe Ziffer 4.5) beigefügt werden. Gegebenenfalls muss, je nach beihilferechtlicher Grundlage (siehe Ziffer 6), außerdem die De-minimis- Erklärung (L-Bank-Vordruck 1332) oder die Anlage Beihilfefähige Investitionsmehrkosten für Energieeffizienzmaßnahmen (L-Bank-Vordruck ) eingereicht werden. Die Vordrucke liegen den Hausbanken vor oder können auch im Internet unter heruntergeladen werden. 4.3 Rechtzeitige Antragstellung Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen inanzierung. Seite 5 von 9

17 /18 Nach vollständiger und fristgerechter Antragstellung bei der Hausbank kann der Antragsteller mit der Ausführung des Investitionsvorhabens beginnen, sofern der Kreditantrag spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabensbeginn an die L-Bank weitergeleitet wird. ür eine frist- und formgerechte Antragstellung kann auch der Beihilfeantrag (L-Bank-Vordruck 9087) genutzt werden. Dieser Vordruck verbleibt bei der Hausbank. Der eigentliche örderantrag muss dann in der oben genannten rist eingereicht werden. Unter Vorhabensbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. 4.4 Verwendungsnachweis Das Unternehmen muss in allen Programmteilen gegenüber seiner Hausbank in banküblicher orm nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. In den Programmteilen A und B ist zusätzlich das ormular Verwendungsnachweis für die Ressourceneffizienzfinanzierung von Unternehmen und Hausbank unterschrieben bei der L-Bank einzureichen. Das ormular wird mit der Darlehenszusage verschickt. Auf Basis dieser Angaben legt die L-Bank den Tilgungszuschuss fest. Im Programmteil C muss der zusätzliche Nachweis gegenüber der L-Bank mit dem ormular Bestätigung nach Durchführung (BnD) erbracht werden. Diese Bestätigung müssen Unternehmen, Sachverständiger und Hausbank unterzeichnen. Die L-Bank verwendet hierfür das ormular der KfW im Programm KfW- Energieeffizienzprogramm - Energieeffizient Bauen und Sanieren. Das ormular (KfW- ormular ) kann unter im Internet heruntergeladen werden. Das ormular muss jedoch bei der L-Bank eingereicht werden. Auf Basis dieser Angaben legt die L-Bank den Tilgungszuschuss fest. Bei Änderungen des Vorhabens, die auf die Energieoder Materialeinsparung oder Umweltentlastung Auswirkungen haben, muss spätestens mit dem Verwendungsnachweis eine neue Bestätigung zum Antrag (siehe 4.5) eingereicht werden. orm-solutions 4.5 Bestätigung zum Antrag (BzA) Bei Antragstellung muss das Unternehmen nachweisen, dass das geplante Vorhaben auch das entsprechende Potential zur Energieeinsparung beziehungsweise zur Materialeinsparung ergeben wird. Dazu müssen in der so genannten Bestätigung zum Antrag die erzielbaren Effekte beschrieben und quantifiziert werden. Das ormular ist unterschrieben über die Hausbank an die L-Bank weiterzuleiten. ür die drei Programmteile gibt es jeweils separate Bestätigungen zum Antrag. Die ormulare sind bei der L-Bank unter erhältlich. Programmteil A L-Bank-ormular Bestätigung zum Kreditantrag Ressourceneffizienzfinanzierung Programmteil A (L-Bank-Vordruck ) Programmteil B L-Bank-ormular Bestätigung zum Kreditantrag Ressourceneffizienzfinanzierung Programmteil B (L-Bank-Vordruck ) Programmteil C KfW-ormular Bestätigung zum Kreditantrag KfW-Energieeffizienzprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren (KfW-ormular ). Das ormular kann im Internet unter heruntergeladen werden. Das ausgefüllte ormular muss aber bei der L-Bank eingereicht werden In den Programmteilen A und B kann das Unternehmen die Einspareffekte beziehungsweise Umweltwirkungen selbst ermitteln und bestätigen oder einen Sachverständigen seiner Wahl damit beauftragen. In Programmteil C ist die Bestätigung zum Antrag von einem Ausstellungsberechtigten nach 21 EnEV für Nichtwohngebäude oder einer nach 43 Landesbauordnung Baden-Württemberg berechtigten Person für die Erstellung der Nachweise nach der EnEV zu erstellen. Die L-Bank arbeitet mit einem Netzwerk an erfahrenen Sachverständigen zusammen. Das Unternehmen kann einen dieser Sachverständigen mit der Erstellung der Bestätigung zum Antrag beauftragen. In den Programmteilen A und B sowie in Programmteil C für Einzelmaßnahmen ist dies für das Unternehmen kostenfrei. Dies gilt für folgende Berater: RKW Baden-Württemberg GmbH Steinbeis Beratungszentren GmbH Berater mit dem Label demea-beratungsunternehmen ( über die Landesagentur Umwelttechnik BW geschulte, im Kompetenzatlas gelistete Berater (siehe Weiteren, an einer Zusammenarbeit interessierten Beratern empfiehlt die L-Bank, sich im Kompetenzatlas listen zu lassen. Seite 6 von 9

18 orm-solutions /18 5. Risikoübernahmen alls das Unternehmen oder die Inhaber/Gesellschafter nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die Hausbank eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg oder bei der L-Bank beantragen. Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bis 1,25 Millionen Euro zuständig, die L-Bank für Beträge über 1,25 Millionen Euro. 5.1 Kombi-Bürgschaft 50 Kombi-Bürgschaften sind standardisierte Ausfallbürgschaften speziell für örderdarlehen der L-Bank. Sie werden in einem vereinfachten Verfahren beantragt und zu besonderen Konditionen zugesagt. Verbürgt werden 50 % des örderdarlehens. Die laufende Bürgschaftsprovision richtet sich nach der Preisklasse des risikogerechten Zinssystems, die für das verbürgte örderdarlehen beantragt wird. Dabei kann die Kombi-Bürgschaft 50 bei der Ermittlung der Besicherungsklasse als werthaltige Sicherheit berücksichtigt werden. ür die Ressourceneffizienzfinanzierung bieten Bürgschaftsbank und L-Bank Kombi-Bürgschaften 50 an. Die Konditionen finden Sie im Internet unter Individuelle Bürgschaften Außerhalb der Kombi-Bürgschaften 50 übernimmt die Bürgschaftsbank bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 1,25 Millionen Euro auch höhere Risikoanteile (bis zu 80 %). Die L-Bank übernimmt bei höheren Bürgschaftsbeträgen in der Regel bis zu 50 % des Risikos. 5.3 MBG-Kombi-Programm Das örderdarlehen kann unabhängig von der Verbürgungsquote im Rahmen des MBG-Kombiprogramms durch eine stille Beteiligung der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH ergänzt werden. 5.4 Ansprechpartner für Risikoübernahmen Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer oder unter beziehungsweise bei der L-Bank, Bereich Unternehmensfinanzierung (Telefon ) oder unter 6. EU-Beihilferecht Darlehen aus der Ressourceneffizienzfinanzierung können Beihilfen im Sinne von 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Beihilferechtliche Grundlagen für dieses Programm sind die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die De-minimis-Verordnung. 6.1 AGVO KMU-Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO ür den Neubau einer Betriebsimmobilie (Programmteil C, Ziffer 1.3.3) sowie gegebenenfalls für die energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (Programmteil C, Ziffer 1.3.1) und für den Maschinenpark (Programmteil A, Ziffer 1.1, 1. Spiegelstrich) gewährt die L-Bank in der Regel Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014 vom (Amtsblatt der EU Nummer L 187/1 vom ) in der assung der Verordnung (EU) Nummer 2017/ 1084 vom (Amtsblatt der EU Nummer L 156/1 vom ). örderfähig sind die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte Energieeffizienzbeihilfen gemäß Artikel 38 AGVO ür geeignete Investitionsmaßnahmen in Programmteil A und C kann die L-Bank Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 38 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014 vom (Amtsblatt der EU Nummer L 187/1 vom ) in der assung der Verordnung (EU) Nummer 2017/1084 vom (Amtsblatt der EU Nummer L 156/1 vom ) gewähren. Voraussetzung ist, dass die beihilfefähigen Kosten wie unten beschrieben ermittelt und nachgewiesen werden. Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt: a) Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese Energieeffizienzkosten die beihilfefähigen Kosten. b) In allen anderen ällen werden die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen zu einer geringeren Energieeffizienz führenden Investition ermittelt, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die Energieeffizienzkosten und somit die beihilfefähigen Kosten. Seite 7 von 9

19 /18 Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig. Der Antragsteller muss die so ermittelten Investitionsmehrkosten in der Anlage Beihilfefähige Investitionsmehrkosten für Energieeffizienzmaßnahmen (L-Bank- Vordruck ) angeben und den Vordruck bei Antragstellung einreichen. Die Unterlagen zur Ermittlung der Kosten sind 10 Jahre lang aufzubewahren. In ällen, in denen eine derartige Ermittlung der Kosten nicht möglich ist, gewährt die L-Bank das Darlehen als KMU-Beihilfe oder als De-minimis-Beihilfe. ür Verbesserungen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene Unionsnormen erfüllen, werden keine Beihilfen gewährt. Dies gilt auch, wenn die Unionsnormen noch nicht in Kraft getreten sind Beihilfeintensität, Kumulierung und sonstige Vorgaben für AGVO-Beihilfen olgende Regelungen zur Berechnung von Beihilfeintensität und Kumulierung sind einzuhalten: ür Investitionsbeihilfen an KMU s gemäß Artikel 17 AGVO sind maximal 20 % Beihilfeintensität bei kleinen und 10 % bei mittleren Unternehmen erlaubt. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen und Investitionsvorhaben 7,5 Millionen Euro. ür Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Artikel 38 AGVO sind maximal 50 % Beihilfeintensität bei kleinen und 40 % bei mittleren Unternehmen erlaubt. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen und Projekt 10 Millionen Euro. Nach diesem Kreditprogramm gewährte örderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. ür die Berechnung von Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Im Hinblick auf die Transparenz der Beihilfen wird auf Artikel 5 AGVO hingewiesen. orm-solutions Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden Definition eines kleinen und mittleren Unternehmens in Schwierigkeiten: Unternehmen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen, sind von der örderung ausgeschlossen, unabhängig von der beihilferechtlichen Grundlage für die Darlehensgewährung. a) Im alle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der all, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht. b) Im alle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. 6.2 De-Minimis-Verordnung: Beihilfen für die nachfolgenden Vorhaben gewährt die L-Bank in der Regel unter der Voraussetzung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom über die Anwendung von Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis -Beihilfen (Amtsblatt der EU Nummer L 352/1 vom ): Programmteil A: Investitionen gemäß Ziffer 1.1, 2. bis 6. Spiegelstrich Programmteil B: Alle Investitionen Programmteil C: Maßnahmen zur energetischen Sanierung gemäß Ziffer und Auch reine Ersatzinvestitionen vergibt die L-Bank unter dieser Verordnung. Seite 8 von 9

20 orm-solutions 7. Hierbei sind Beihilfen für den Erwerb von ahrzeugen für den gewerblichen Straßengüterverkehr ausgeschlossen. ür vorgenannte Vorhaben hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung (L-Bank-Vordruck 1332) einzureichen. Hier sind Angaben über die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen. Ein Informationsblatt zu De-minimis-Beihilfen kann im Internet unter heruntergeladen werden. Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Endkreditnehmers (Programmteil C) Das Unternehmen muss folgende Unterlagen mindestens 10 Jahre nach Darlehenszusage aufbewahren und auf Verlangen der L-Bank vorlegen: Nachweise über die förderfähigen Investitionskosten Unterlagen zur Dokumentation der vom Sachverständigen erbrachten Leistungen (Planung und Vorhabensbegleitung) Bei Sanierung oder Errichtung eines KfW-Effizienzhauses: Vollständige Dokumentation der Berechnung gemäß 4 EnEV sowie alle dafür relevanten Nachweise gemäß Anlage Technische Mindestanforderungen Bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und/ oder Gebäudetechnik: Alle dafür relevanten Nachweise gemäß Anlage Technische Mindestanforderungen Beim Ersterwerb die vorgenannten Unterlagen zum Nachweis der energetischen Eigenschaften, anstelle von Rechnungen einen Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten (mindestens durch eine Bestätigung des Verkäufers) Sofern der Endkreditnehmer innerhalb von 10 Jahren das geförderte Gebäude verkauft, ist der Erwerber auf die örderung der L-Bank und auf das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach 11, Absatz 1 EnEV hinzuweisen. 8. Geltungsdauer Die Laufzeit dieses Kreditprogramms ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO siehe 6.1) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet /18 L-Bank Bereich Wirtschaftsförderung Börsenplatz Stuttgart Telefon-Hotline wirtschaft@l-bank.de Internet: Beratungszentrum Öffnungszeiten: Montag bis reitag Uhr Börsenplatz 1, Stuttgart Seite 9 von 9

21 orm-solutions Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz Merkblatt (Stand: ) Quelle: Kleine und mittlere Unternehmen können das Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz ergänzend zu anderen ördermitteln der L-Bank einsetzen. Wenn ihr Vorhaben in der Ressourceneffizienzfinanzierung oder im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) gefördert wird, können Unternehmen ihren restlichen inanzierungsbedarf für Investitionen in den Ressourcenoder Umweltschutz mit dem Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz decken. Größere Unternehmen können das Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz ebenfalls nutzen, auch wenn sie keine andere L-Bank-örderung erhalten. Die Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz werden aus dem KfW-Energieeffizienzprogramm oder dem KfW-Umweltprogramm refinanziert. Die Zinsen entsprechen den günstigen Zinsen der KfW-Programme. 1. Was wird gefördert? Mit einem Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz lassen sich folgende Vorhaben finanzieren: Investitionen in den Ressourcen- oder Umweltschutz, die auch im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) gefördert werden Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen in energieeffiziente Betriebsgebäude, die auch in der Ressourceneffizienzfinanzierung gefördert werden, dort aber das mögliche ördervolumen übersteigen Investitionen von größeren Unternehmen in energieeffiziente Betriebsgebäude, auch ohne anderweitige örderung der L-Bank Die mögliche Energieeinsparung muss ein Sachverständiger 1 oder das Unternehmen bei Antragstellung ermitteln und bestätigen (siehe 4.5). Gefördert werden nur Maßnahmen, die mindestens die in der Tabelle genannte Energieeinsparung erzielen. Vorhaben, die den Premiumstandard erfüllen, erhalten eine höhere Zinsverbilligung. Neuinvestitionen Modernisierungsinvestitionen Mindesteinsparung für Endenergieverbrauch Einstiegsstandard Premiumstandard 10 % 30 % Gemessen am Branchendurchschnitt 10 % 30 % Gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre orm-solutions Artikel Nr LB /18 Programmteil A Energieeffiziente Produktion Im Programmteil A werden Vorhaben finanziert, die gleichzeitig im ELR-Programm gefördert werden. 1.1 örderfähige Investitionen zur Energieeinsparung Gefördert werden Investitionen in Maschinen und Anlagen, die den Energieverbrauch in der Produktion oder bei der Erbringung von Dienstleistungen senken. Gefördert werden Neu- und Modernisierungsinvestitionen in folgenden Bereichen: Maschinenpark (inklusive elektrische Antriebe, Druckluft, Pumpen) Effiziente Energieerzeugung, insbesondere Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen Prozesskälte/Prozesswärme Wärmerückgewinnung/Abwärmenutzung für Produktionsprozesse Mess-, Regel- und Steuerungstechnik Informations- und Kommunikationstechnik Es sind alle Investitionskosten förderfähig, die in unmittelbarer Verbindung mit den angestrebten Energieeinspareffekten stehen. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie für Energiemanagementsysteme, sofern diese insgesamt zusammen mit den jeweiligen Anlagen(investitions)kosten aktivierungsfähig sind. Programmteil B Materialeffizienz und Umwelttechnik Im Programmteil B werden Vorhaben finanziert, die gleichzeitig im ELR-Programm gefördert werden. 1.2 örderfähige Investitionen zum sparsamen Ressourceneinsatz und zum Umweltschutz Gefördert werden Investitionen, die den in oder genannten Zielen dienen. Dabei sind alle Investitionskosten förderfähig, die in unmittelbarer Verbindung mit den geförderten Maßnahmen stehen. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungsund Umsetzungsbegleitung, sofern diese insgesamt 1 In diesem Merkblatt verwendete Bezeichnungen wie Sachverständiger, Antragsteller oder Kreditnehmer werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung. Seite 1 von 9

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