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Transkript:

Aalen ISIN DE000A1JBPV9 WKN A1JBPV Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der mit Sitz in Aalen am Freitag, den 9. Mai 2014, 10:00 Uhr, im Congress Centrum Heidenheim, Kleiner Saal, Hugo-Rupf-Platz 1, D-89522 Heidenheim, ein. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts der einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung bedarf es somit nicht. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung ( 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 14.475.877,89 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Inhaber-Stückaktie EUR 5.851.100,00 Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen EUR 8.610.000,00 Vortrag auf neue Rechnung EUR 14.777,89 EUR 14.475.877,89 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer der für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte der für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen.

6. Beschlussfassung über Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Herr Anton Schneider hat mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft niedergelegt. Seit dem 10. Januar 2014 gehört an seiner Stelle Herr Georg Wolf dem Aufsichtsrat der an, der im Wege der gerichtlichen Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats berufen wurde. Sein Amt endet mit der Wahl eines Nachfolgers für das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied durch die Hauptversammlung. Des Weiteren haben Herr Dr. Martin Beck, Herr Dr. Hans Albrecht und Herr Ernst Rieber jeweils mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Mai 2014 ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft niedergelegt. Es ist daher vorgesehen, Ergänzungswahlen für die vier vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder Anton Schneider, Dr. Martin Beck, Dr. Hans Albrecht und Ernst Rieber durchzuführen. Ergänzungswahlen erfolgen gemäß 8 Abs. 4 der Satzung für den Rest der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers bei der Wahl nicht abweichend bestimmt. Die Aufsichtsratsmitglieder Anton Schneider, Dr. Martin Beck, Dr. Hans Albrecht und Ernst Rieber waren jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, a. Herrn Georg Wolf, zuletzt Vorsitzender der Geschäftsführung der ixetic GmbH, Bad Homburg v.d. Höhe (mittlerweile: Magna Powertrain GmbH), wohnhaft in Dietzenbach, als Nachfolger für Herrn Anton Schneider, b. Frau Kirstin Hegner-Cordes, Gesellschafterin der Logical Golf Global Investments GmbH, Moosinning / Erding und selbständige Beraterin, wohnhaft in München, als Nachfolgerin für Herrn Dr. Martin Beck, c. Herrn Prof. Dr.-Ing. Jörg Ernst Franke, Inhaber des Lehrstuhls für Fertigungsautomatisierung und Produktionssystematik an der Universität Erlangen-Nürnberg, wohnhaft in Marloffstein, als Nachfolger für Herrn Dr. Hans Albrecht und d. Herrn Frank-Michael Meißner, angestellter Elektromechaniker bei der Schwäbische Hüttenwerke Automotive GmbH, Zweigwerk Ludwigstal, Tuttlingen, und Vorsitzender des Betriebsrats der Schwäbische Hüttenwerke Automotive GmbH, Zweigwerk Ludwigstal, Tuttlingen, wohnhaft in Tuttlingen, als Nachfolger für Herrn Ernst Rieber in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der

Hauptversammlung, die über die Entlastung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr 2015 beschließt. Es ist vorgesehen, die vorstehenden Nachwahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Herr Georg Wolf ist gegenwärtig Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Georg Wolf vorbehaltlich seiner Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung erneut zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. * * * Mitgliedschaften der zur Wahl vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Georg Wolf: - Vorsitzender des Aufsichtsrats der Schwäbische Hüttenwerke Automotive GmbH, Aalen, einer 100%igen indirekten Tochtergesellschaft der SHW AG. Kirstin Hegner-Cordes: - keine. Prof. Dr.-Ing. Jörg Ernst Franke: - keine. Frank-Michael Meißner: - künftig (voraussichtlich ab 9. Mai 2014) als Arbeitnehmervertreter Mitglied des Aufsichtsrats der Schwäbische Hüttenwerke Automotive GmbH, Aalen, einer 100%igen indirekten Tochtergesellschaft der. Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen zum Unternehmen, seinen Organen und wesentlich beteiligten Gesellschaften, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung maßgeblich sind: Georg Wolf: - Herr Georg Wolf gehört derzeit als gerichtlich bestelltes Mitglied und Vorsitzender dem Aufsichtsrat der an. Er ist ferner Vorsitzender des Aufsichtsrats der Schwäbische Hüttenwerke Automotive GmbH, einer 100%igen indirekten Tochtergesellschaft der. Kirstin Hegner-Cordes: - keine. Prof. Dr.-Ing. Jörg Ernst Franke: - keine. Frank-Michael Meißner:

- Herr Frank-Michael Meißner ist Arbeitnehmer sowie Mitglied des Gesamtbetriebsrats der Schwäbische Hüttenwerke Automotive GmbH und Vorsitzender des Betriebsrats der Schwäbische Hüttenwerke Automotive GmbH, Zweigwerk Ludwigstal, Tuttlingen; die Schwäbische Hüttenwerke Automotive GmbH ist eine 100%ige indirekte Tochtergesellschaft der. - Herr Frank-Michael Meißner wurde ferner als Arbeitnehmervertreter zum Mitglied des Aufsichtsrats der Schwäbische Hüttenwerke Automotive GmbH gewählt. Die Wahl wird wirksam mit Ablauf der ordentlichen Gesellschafterversammlung bei der Schwäbische Hüttenwerke Automotive GmbH für das Geschäftsjahr 2013, die voraussichtlich am 9. Mai 2014 stattfindet. 7. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in 14 (Vergütung des Aufsichtsrats) Die in 14 der Satzung geregelte Vergütung des Aufsichtsrats soll unter Berücksichtigung der gestiegenen Anforderungen an die Aufgaben und die Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats geeignet angehoben und neu geregelt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 14 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) wird insgesamt wie folgt neu gefasst: 14 Vergütung des Aufsichtsrats (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres fällige feste Vergütung. Sie beträgt für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 100.000,00, für seinen Stellvertreter EUR 40.000,00 und für die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats jeweils EUR 30.000,00. (2) Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, erhalten zusätzlich eine Vergütung von EUR 500,00 für jede Teilnahme an einer physischen Sitzung des jeweiligen Ausschusses. Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses erhält jeweils den doppelten Betrag. Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied an einem Tag an mehreren Ausschusssitzungen (auch unterschiedlicher Ausschüsse) teil, wird ihm ein Sitzungsgeld für diesen Tag insgesamt nur einmal gewährt. Die Sitzungsgelder werden nach Ablauf eines Quartals in Bezug auf die in diesem Quartal durchgeführten Ausschusssitzungen fällig. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhalten hiervon abweichend für ihre Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats kein Sitzungsgeld. Für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erhöht sich die feste Vergütung gemäß Absatz 1 stattdessen auf EUR 50.000,00; im Falle des Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist die Tätigkeit in Ausschüssen

des Aufsichtsrats bereits durch die in Absatz 1 geregelte Festvergütung mit abgegolten. (3) Ist das Geschäftsjahr kürzer als das Kalenderjahr oder gehört ein Aufsichtsratsmitglied nur während des Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat an, wird die Festvergütung gemäß Absatz 1 (einschließlich der erhöhten Festvergütung für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) zeitanteilig gewährt. Dies gilt entsprechend, wenn das Amt als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender bzw. als Vorsitzender des Prüfungsausschusses nicht während des gesamten Geschäftsjahres besteht. (4) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern über die Vergütung gemäß vorstehenden Absätzen hinaus die ihnen bei der Ausübung ihres Aufsichtsratsmandates entstehenden Auslagen sowie die etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer. (5) Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zu marküblichen und angemessenen Konditionen abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt. (6) Die vorstehende Regelung zur Vergütung des Aufsichtsrats in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Mai 2014 gilt erstmals (im Falle der Festvergütung zeitanteilig) ab dem 1. Juli 2014. Bis zum 30. Juni 2014 wird die Vergütung (im Falle der Festvergütung zeitanteilig) gemäß 14 der Satzung in der zuvor geltenden Fassung gewährt. Unterlagen zur Tagesordnung Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.shw.de/cms/de/investor_relations/hauptversammlungen/ insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht: die Hauptversammlungseinladung; der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss der, der zusammengefasste Lage- und Konzernlagebericht der einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2013; der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung). Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen. Sie können von den Aktionären ferner ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft während üblicher Geschäftszeiten eingesehen werden.

Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen Aktionären der Gesellschaft auch kostenfrei zugesandt. Bestellungen bitten wir ausschließlich zu richten an: Investor Relations Wilhelmstrasse 67 D-73433 Aalen Telefax: +49 (0) 7361/502-674 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 5.851.100,00 und ist eingeteilt in 5.851.100 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft entspricht daher der Gesamtzahl der Stückaktien der Gesellschaft und beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger jeweils 5.851.100. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), d.h. auf Freitag, der 18. April 2014, 00:00 Uhr, zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am Freitag, den 2. Mai 2014, unter folgender Adresse zugehen: c/o Landesbank Baden-Württemberg 4027/H Hauptversammlungen Am Hauptbahnhof 2 D-70173 Stuttgart Telefax: +49 (0) 711/127-79256 E-Mail: hv-anmeldung@lbbw.de Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären über ihr depotführendes Institut Eintrittskarten für die

Hauptversammlung übersandt. Stimmkarten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Vertretern am Tag der Hauptversammlung am Versammlungsort ausgehändigt. Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel. Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den im vorstehenden Abschnitt genannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich somit ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch am und nach dem Nachweisstichtag frei verfügen. Solche Verfügungen haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für einen Erwerb oder Hinzuerwerb von Aktien, der am oder nach dem Nachweisstichtag erfolgt. Personen, die erst am oder nach dem Nachweisstichtag Aktien der Gesellschaft erwerben, sind hinsichtlich dieser Aktien daher auf der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Teilnahmeberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, insbesondere ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder einen anderen Bevollmächtigten ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen für den betreffenden Aktienbestand die weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Vereinigung von Aktionären oder eine sonstige, einem Kreditinstitut gemäß 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen, einem Kreditinstitut gemäß 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen vom allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen. Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch noch während der Hauptversammlung erfolgen. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung vor bzw. außerhalb der Hauptversammlung verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung auf der Hauptversammlung selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Vollmachtserteilung zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt.

Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann: Investor Relations Wilhelmstrasse 67 D-73433 Aalen Telefax: +49 (0) 7361/502-674 E-Mail: ir@shw.de Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären ferner als besonderen Service an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts auf der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Den Stimmrechtsvertretern müssen hierzu in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilt werden; andernfalls ist die Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die betreffenden Weisungen bedürfen ebenso wie die Vollmacht der Textform; gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und der darin erteilten Weisungen. Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts über sonstige Beschlussanträge oder zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte auf der Hauptversammlung nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter Gebrauch machen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die ihnen nach Erfüllung der weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen zugesandt wird. Für die Bevollmächtigung ist das auf der Eintrittskarte aufgedruckte Formular zur Vollmachtserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu verwenden. Es muss der Gesellschaft ausgefüllt spätestens am Mittwoch, den 7. Mai 2014 unter der vorstehend für die Übermittlung von Vollmachten bzw. Vollmachtsnachweisen genannten Adresse zugehen. Daneben kann eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Beginn der Abstimmung auch noch auf der Hauptversammlung selbst erfolgen; ein entsprechendes Formular erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung werden den Aktionären nach Erfüllung der weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt. Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (dies entspricht einem Betrag von EUR 292.555 oder 292.555 Stückaktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital

von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 8. April 2014, zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten: Vorstand Wilhelmstrasse 67 D-73433 Aalen Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also spätestens seit dem 9. Februar 2014, 00:00 Uhr) Inhaber der Aktien ist/sind. Bei der Berechnung dieser Aktienbesitzzeit ist 70 AktG zu beachten. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Abs. 1, 127 AktG Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu unterbreiten. Gegenanträge mit Begründung sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft ferner auch vor der Hauptversammlung an folgende Adresse übermittelt werden: Investor Relations Wilhelmstrasse 67 D-73433 Aalen Telefax: +49 (0)7361/502-674 Gegenanträge mit Begründung und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens am Donnerstag, den 24. April 2014, unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.shw.de/cms/de/investor_relations/hauptversammlungen/ zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Gegenanträge ohne Begründung werden nicht berücksichtigt; Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, während der

Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. Auskunftsrecht der Aktionäre nach 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Ferner ist der Versammlungsleiter nach 131 Abs. 2 AktG in Verbindung mit 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und Informationen nach 124a AktG Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie die Informationen nach 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.shw.de/cms/de/investor_relations/hauptversammlungen/ zugänglich gemacht. Aalen, im März 2014 Der Vorstand