Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze - Ergänzende Förderkriterien - Stand: 3. Juli 2012 Auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Aktionen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit in Schleswig-Holstein im Rahmen des Zukunftsprogramms Arbeit (Rahmenrichtlinie Prioritätsachse B) gelten für die unter Ziff. 2.1.1 dieser Richtlinie genannte Aktion Bereitstellung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze für am Ausbildungsmarkt benachteiligte Jugendliche folgende vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein festgelegte förderspezifische Kriterien: Zuwendungszweck Die unverändert hohe Zahl von Schulabgängern und eine vermehrte Zahl von Jugendlichen mit schwierigen persönlichen Voraussetzungen erfordern zusätzliche Maßnahmen, die helfen, so viele Jugendliche wie möglich in eine betriebliche Ausbildung zu bringen. Die Zahl der betrieblichen Ausbildungsplätze reicht noch nicht aus, um auch benachteiligten Jugendlichen eine duale Berufsausbildung zu ermöglichen. Gegenstand der Zuwendung Gefördert wird die Bereitstellung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze für folgende Personen: a.) Altbewerberinnen und Altbewerber (Ausbildungsplatzsuchende mit maximal Hauptschulabschluss, deren Erstbewerbung mindestens zwei Jahre zurück liegt bzw. die sich seit mindestens zwei Jahren bei der Agentur für Arbeit vergeblich um einen Aus- 1
bildungsplatz bemühen), b.) Ausbildungsabbrecherinnen und Ausbildungsabbrecher sowie Auszubildende aus Insolvenzbetrieben, deren vorheriges Ausbildungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und die eine Anschlussausbildung im bisherigen Beruf finden oder in einem anderen Beruf finden, sofern in diesem die bisherigen Ausbildungszeiten anerkannt werden, c.) Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II haben, d.) Jugendliche und junge Erwachsene ohne einen erfolgreichen Schulabschluss. Förderfähig sind Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung mit Personen, die bei Ausbildungsbeginn ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung verfügen. Das neu abgeschlossene Ausbildungsverhältnis muss zusätzlich geschaffen werden. Dafür wird die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse abzüglich der vorzeitig gelösten Verträge im Durchschnitt der letzten drei Ausbildungsjahre (jeweils 01.08. bis 31.07.) berechnet. Sofern sich bei der Durchschnittsberechnung Dezimalstellen ergeben, werden diese auf eine ganze Zahl abgerundet. Über die errechnete Durchschnittszahl hinaus muss ein weiteres Ausbildungsverhältnis begründet werden. Diese Zusätzlichkeit ist durch eine Bestätigung der zuständigen Stelle nach Berufsbildungsgesetz bzw. Handwerksordnung (Kammer) nachzuweisen. Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungs- Gefördert werden ausbildungsberechtigte kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe und der Landwirtschaft, die ihre Betriebs- bzw. Ausbildungsstätte in 2
empfänger Schleswig-Holstein haben und die Voraussetzungen der Empfehlung 2003/361 EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Amtsblatt EG L 124/ 36) erfüllen. Das sind Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. beläuft. Maßgeblich sind die Zahlen des letzten Rechnungsabschlusses. Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die in der oben genannten Empfehlung der EU-Kommission enthaltenen Berechnungsmethoden. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Förderung besteht in der Gewährung einer Zuwendung zu den Kosten der Ausbildung und wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt für die Bereitstellung eines zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsplatzes für die Dauer von 24 Monaten 120,- pro Monat. Abweichend davon beträgt die Förderhöhe für die Bereitstellung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes für Ausbildungsabbrecherinnen und Ausbildungsabbrecher sowie Auszubildende aus Insolvenzbetrieben, die eine Anschlussausbildung finden, für die Dauer von 12 Monaten 120,- pro Monat. Sofern die Ausbildungsabbrecherinnen und Ausbildungsabbrecher bzw. Auszubildende aus Insolvenzbetrieben das geförderte Ausbildungsverhältnis nach weniger als 12 Monaten erfolgreich beenden, wird die im Zuwendungszeitraum gezahlte Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto) erstattet, maximal 1.440,-. 3
Bei vorzeitigem Abbruch des geförderten Ausbildungsverhältnisses wird die Zuwendung nur für die Kalendermonate gewährt, in denen der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger tatsächlich Ausbildungskosten entstanden sind. Sonstige Zuwen- dungsbestimmun- gen Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Fördermöglichkeiten der Europäischen Union (außerhalb der schleswig-holsteinischen ESF-Förderung), des Bundes und anderer Zuwendungsgeberinnen bzw. Zuwendungsgeber sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Soweit Ausbildungsverhältnisse von diesen Stellen gefördert werden, erfolgt eine Anrechnung auf die Zuwendung. In besonders begründeten Einzelfällen kann das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig- Holstein Ausnahmen von den nach diesen ergänzenden Förderkriterien zu erfüllenden Voraussetzungen zulassen. Entsprechende Anträge sind schriftlich bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein zu stellen. Messbare Ziele: Schaffung von 4.200 zusätzlichen Ausbildungsplätzen für besonders benachteiligte Jugendliche bis zum Jahr 2013 Es ist vorgesehen, die einzelnen Aktionen alle zwei Jahre zu evaluieren, um die Erreichung der messbaren Ziele zu überprüfen und die Aktionen an die aktuellen Entwicklungen anzupassen. Verfahren Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein. Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung des Antragsformu- 4
lars vor Beginn der Ausbildung an die Investitionsbank Schleswig-Holstein zu richten. Der Antrag muss vor Ausbildungsbeginn bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Original mit rechtsverbindlicher Unterschrift eingegangen sein. Von diesem Erfordernis kann auch in besonderen Einzelfällen nicht per Ausnahmeentscheidung abgewichen werden. Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen, diese können im Einzelfall nachgereicht werden: Bestätigung der zuständigen Stelle (Kammer) über die Zusätzlichkeit des Ausbildungsvertrages Kopie des Ausbildungsvertrages Für Ausbildungsabbrecherinnen und Ausbildungsabbrecher sowie Auszubildende aus Insolvenzbetrieben (b): Kopie des gelösten Ausbildungsvertrages Für Altbewerberinnen und Altbewerber (a) bzw. Jugendliche im SGB II-Bezug (c): Bestätigung der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters Für Jugendliche und junge Erwachsene ohne einen erfolgreichen Schulabschluss (d): Kopie des Abgangszeugnisses Das Antragsformular kann unter www.ib-sh.de/zparbeit herunter geladen werden. Diese ergänzenden Förderkriterien gelten nur in Verbindung mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Förderung von Aktionen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit in Schleswig-Holstein im Rahmen des Zukunftsprogramms Arbeit (Rahmenrichtlinie Prioritätsachse B). 5