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Transkript:

Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres 2017/0226(COD) 12.4.2018 ÄNRUNGSANTRÄGE 29-182 Entwurf eines Berichts Sylvia-Yvonne Kaufmann (PE619.250v01-00) Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (COM(2017)0489 C8-0311/2017 2017/0226(COD)) AM\1150727.docx PE620.858v04-00 In Vielfalt geeint

AM_Com_LegReport PE620.858v04-00 2/87 AM\1150727.docx

Änderungsantrag 29 Dennis de Jong Titel 0 Vorschlag für eine RICHTLINIE S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates Vorschlag für eine RICHTLINIE S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, einschließlich betrügerischer Zahlungsaufforderungen, und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text.) Änderungsantrag 30 Maria Grapini Erwägung 1 (1) Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln stellen eine Bedrohung für die Sicherheit dar, da sie eine Einnahmequelle für die organisierte Kriminalität und somit ein Wegbereiter für andere kriminelle Aktivitäten wie Terrorismus, Drogenhandel und Menschenhandel sind. (1) Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln stellen eine Bedrohung für die Sicherheit sowie für die Bürgerinnen und Bürger dar, da sie eine Einnahmequelle für die organisierte Kriminalität und somit ein Wegbereiter für andere kriminelle Aktivitäten wie Terrorismus, Drogenhandel und Menschenhandel sind. Or. ro AM\1150727.docx 3/87 PE620.858v04-00

Änderungsantrag 31 Ignazio Corrao, Laura Ferrara, Fabio Massimo Castaldo Erwägung 3 (3) Der Rahmenbeschluss 2001/413/JI 44 muss aktualisiert und durch zusätzliche Vorschriften zu Straftaten, Strafen und zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ergänzt werden. 44 Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1). (3) Der Rahmenbeschluss 2001/413/JI 44 muss aktualisiert und ergänzt werden, indem zusätzliche Vorschriften zu Straftaten, Strafen und zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit aufgenommen werden, mit dem Ziel, die Cyberkriminalität zu bekämpfen. 44 Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1). Or. it Änderungsantrag 32 Eva Joly Erwägung 3 (3) Der Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates 44 muss aktualisiert und durch zusätzliche Vorschriften zu Straftaten, Strafen und zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ergänzt werden. 44 Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang (3) Der Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates 44 muss aktualisiert und durch zusätzliche Vorschriften zu Straftaten, Strafen, zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie zur Prävention und zur Unterstützung für Opfer ergänzt werden. 44 Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang PE620.858v04-00 4/87 AM\1150727.docx

mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1). mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1). Änderungsantrag 33 Maria Grapini Erwägung 4 (4) Signifikante Abweichungen und Diskrepanzen zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln können der Bekämpfung strafbarer Handlungen dieser Art und sonstiger damit zusammenhängender und dadurch ermöglichter schwerer und organisierter Kriminalität im Wege stehen und eine wirksame polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in diesem Bereich erschweren. (4) Signifikante Abweichungen und Diskrepanzen zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln können der Bekämpfung strafbarer Handlungen dieser Art und sonstiger damit zusammenhängender und dadurch ermöglichter schwerer und organisierter Kriminalität im Wege stehen und eine wirksame polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in diesem Bereich erschweren, was sich unmittelbar auf die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger auswirkt. Or. ro Änderungsantrag 34 Monica Macovei Erwägung 4 (4) Signifikante Abweichungen und Diskrepanzen zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren (4) Signifikante Abweichungen und Diskrepanzen zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren AM\1150727.docx 5/87 PE620.858v04-00

Zahlungsmitteln können der Bekämpfung strafbarer Handlungen dieser Art und sonstiger damit zusammenhängender und dadurch ermöglichter schwerer und organisierter Kriminalität im Wege stehen und eine wirksame polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in diesem Bereich erschweren. Zahlungsmitteln behindern die Prävention, Aufdeckung und Sanktionierung strafbarer Handlungen dieser Art und sonstiger damit zusammenhängender und dadurch ermöglichter schwerer und organisierter Kriminalität und erschweren eine wirksame polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in diesem Bereich. Änderungsantrag 35 Maria Grapini Erwägung 5 (5) Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln weisen eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension auf, die zunehmend durch eine digitale Komponente verstärkt wird, was verdeutlicht, wie notwendig weitere Maßnahmen zur Angleichung der einschlägigen Strafvorschriften sind. (5) Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln weisen eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension auf, die zunehmend durch eine digitale Komponente verstärkt wird, was verdeutlicht, wie notwendig weitere Maßnahmen zur Angleichung der einschlägigen Strafvorschriften im EU- Binnenmarkt sind. Or. ro Änderungsantrag 36 Maria Grapini Erwägung 6 (6) In den vergangenen Jahren waren nicht nur exponentielle Zuwächse in der digitalen Wirtschaft zu verzeichnen, (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) PE620.858v04-00 6/87 AM\1150727.docx

sondern auch zahlreiche Innovationen in vielen Bereichen, einschließlich bei Zahlungstechnologien. Neue Zahlungstechnologien sind mit der Nutzung neuer Arten von Zahlungsinstrumenten verbunden, die zwar Verbrauchern und Unternehmen neue Möglichkeiten bieten, gleichzeitig aber auch mehr Gelegenheit für Betrug schaffen. Die Rechtsordnung muss diesen technologischen Entwicklungen gerecht werden und mit ihnen Schritt halten. Or. ro Änderungsantrag 37 Dennis de Jong Erwägung 6 a (neu) (6a) Betrügerische Zahlungsaufforderungen sind eine weitverbreitete Praxis. Die betrügerischen Aufforderungen können vielfältige Formen annehmen, wie z. B. Zahlungsformulare, Betrügereien im Zusammenhang mit dem Markenschutz, irreführende Geschäftsangebote und Angebote, bei denen schneller Reichtum versprochen wird. Die Täter hinter diesen betrügerischen Zahlungsforderungen sind sehr schwer ausfindig zu machen und zu verfolgen, da sie häufig Rechnungen von einem Land in ein anderes versenden und ihr Bankkonto in einem dritten Land geführt wird, was die grenzüberschreitende Dimension dieser Betrugsart noch verstärkt. Diese Richtlinie sollte sich daher auch auf betrügerische Zahlungsaufforderungen erstrecken 1a. AM\1150727.docx 7/87 PE620.858v04-00

1a (2013/2122(INI)) Entschließung des Europäischen Parlaments zu irreführenden Vermarktungspraktiken. Änderungsantrag 38 Nuno Melo Erwägung 6 a (neu) (6a) Die Nutzung neuer Arten von Zahlungsinstrumenten schafft zwar Möglichkeiten für Verbraucher und Unternehmen, gleichzeitig aber auch mehr Gelegenheiten für Betrug. Mit ihnen werden nicht nur kriminelle Vereinigungen finanziert, auch die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts wird eingeschränkt und Bürger werden von Online-Einkäufen abgeschreckt. Änderungsantrag 39 Petr Ježek Erwägung 7 (7) Gemeinsame Definitionen sind in diesem Bereich wichtig, um bei der Anwendung dieser Richtlinie ein einheitliches Vorgehen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. In diese Definitionen müssen neue Arten von Zahlungsinstrumenten wie E-Geld und virtuelle Währungen einbezogen werden. (7) Gemeinsame Definitionen sind in diesem Bereich wichtig, um bei der Anwendung dieser Richtlinie ein einheitliches Vorgehen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten und den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern. In diese Definitionen müssen neue Arten von PE620.858v04-00 8/87 AM\1150727.docx

Zahlungsinstrumenten wie E-Geld und virtuelle Währungen einbezogen werden. Änderungsantrag 40 Dennis de Jong Erwägung 7 (7) Gemeinsame Definitionen sind in diesem Bereich wichtig, um bei der Anwendung dieser Richtlinie ein einheitliches Vorgehen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. In diese Definitionen müssen neue Arten von Zahlungsinstrumenten wie E-Geld und virtuelle Währungen einbezogen werden. (7) Gemeinsame Definitionen sind in diesem Bereich wichtig, um bei der Anwendung dieser Richtlinie ein einheitliches Vorgehen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. In diese Definitionen müssen neue Arten von Zahlungsinstrumenten wie E-Geld und virtuelle Währungen sowie betrügerische Zahlungsaufforderungen einbezogen werden. Änderungsantrag 41 Dennis de Jong Erwägung 9 (9) Wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen sind zum Schutz unbarer Zahlungsmittel gegen Betrug und Fälschung unerlässlich. Insbesondere ist ein gemeinsamer strafrechtlicher Ansatz in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen erforderlich, die der Vorbereitung einer tatsächlichen betrügerischen Verwendung von (9) Wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen sind zum Schutz unbarer Zahlungsmittel gegen Betrug und Fälschung unerlässlich. Insbesondere ist ein gemeinsamer strafrechtlicher Ansatz in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen erforderlich, die der Vorbereitung einer tatsächlichen betrügerischen Verwendung von AM\1150727.docx 9/87 PE620.858v04-00

Zahlungsmitteln dienen oder dazu beitragen können. Verhaltensweisen wie das Sammeln und der Besitz von Zahlungsinstrumenten in betrügerischer Absicht (z. B. Phishing oder Skimming) und deren Verbreitung (z. B. durch den Verkauf von Kreditkarteninformationen im Internet) sollten daher als eigener Straftatbestand gefasst werden, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer tatsächlichen betrügerischen Verwendung von Zahlungsmitteln gegeben sein muss. Ein solches strafbares Verhalten sollte deshalb auch Fälle einschließen, in denen der Besitz, die Beschaffung oder die Verbreitung nicht unbedingt zu einer betrügerischen Verwendung solcher Zahlungsinstrumente führt, sofern sich der Straftäter einer solchen Möglichkeit bewusst ist (dolus eventualis). Diese Richtlinie gilt nicht für die rechtmäßige Verwendung eines Zahlungsinstruments einschließlich und in Verbindung mit der Erbringung innovativer Zahlungsdienste, wie sie gemeinsam von FinTech- Unternehmen entwickelt werden. Zahlungsmitteln dienen oder dazu beitragen können. Verhaltensweisen wie das Sammeln und der Besitz von Zahlungsinstrumenten in betrügerischer Absicht (z. B. Phishing oder Skimming) und deren Verbreitung (z. B. durch den Verkauf von Kreditkarteninformationen im Internet) sollten daher als eigener Straftatbestand gefasst werden, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer tatsächlichen betrügerischen Verwendung von Zahlungsmitteln gegeben sein muss. Diese Richtlinie gilt nicht für die rechtmäßige Verwendung eines Zahlungsinstruments einschließlich und in Verbindung mit der Erbringung innovativer Zahlungsdienste, wie sie gemeinsam von FinTech-Unternehmen entwickelt werden. Änderungsantrag 42 Petr Ježek Erwägung 9 (9) Wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen sind zum Schutz unbarer Zahlungsmittel gegen Betrug und Fälschung unerlässlich. Insbesondere ist ein gemeinsamer strafrechtlicher Ansatz in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen erforderlich, die der Vorbereitung einer tatsächlichen (9) Wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen sind zum Schutz unbarer Zahlungsmittel gegen Betrug und Fälschung unerlässlich. Insbesondere ist ein gemeinsamer strafrechtlicher Ansatz in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen erforderlich, die der Vorbereitung einer tatsächlichen PE620.858v04-00 10/87 AM\1150727.docx

betrügerischen Verwendung von Zahlungsmitteln dienen oder dazu beitragen können. Verhaltensweisen wie das Sammeln und der Besitz von Zahlungsinstrumenten in betrügerischer Absicht (z. B. Phishing oder Skimming) und deren Verbreitung (z. B. durch den Verkauf von Kreditkarteninformationen im Internet) sollten daher als eigener Straftatbestand gefasst werden, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer tatsächlichen betrügerischen Verwendung von Zahlungsmitteln gegeben sein muss. Ein solches strafbares Verhalten sollte deshalb auch Fälle einschließen, in denen der Besitz, die Beschaffung oder die Verbreitung nicht unbedingt zu einer betrügerischen Verwendung solcher Zahlungsinstrumente führt, sofern sich der Straftäter einer solchen Möglichkeit bewusst ist (dolus eventualis). Diese Richtlinie gilt nicht für die rechtmäßige Verwendung eines Zahlungsinstruments einschließlich und in Verbindung mit der Erbringung innovativer Zahlungsdienste, wie sie gemeinsam von FinTech- Unternehmen entwickelt werden. betrügerischen Verwendung von Zahlungsmitteln dienen oder dazu beitragen können. Verhaltensweisen wie das Sammeln und der Besitz von Zahlungsinstrumenten in betrügerischer Absicht (z. B. Phishing oder Skimming) und deren Verbreitung (z. B. durch den Verkauf von Kreditkarteninformationen im Internet) sollten daher als eigener Straftatbestand gefasst werden, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer tatsächlichen betrügerischen Verwendung von Zahlungsmitteln gegeben sein muss. Ein solches strafbares Verhalten sollte deshalb auch Fälle einschließen, in denen der Besitz, die Beschaffung oder die Verbreitung nicht unbedingt zu einer betrügerischen Verwendung solcher Zahlungsinstrumente führt, sofern sich der Straftäter einer solchen Möglichkeit bewusst ist (dolus eventualis). Der vorsätzliche Charakter einer Straftat kann aus den objektiven, tatsächlichen Tatumständen erschlossen werden. Diese Richtlinie gilt nicht für die rechtmäßige Verwendung eines Zahlungsinstruments einschließlich und in Verbindung mit der Erbringung innovativer Zahlungsdienste, wie sie gemeinsam von FinTech- Unternehmen entwickelt werden. Änderungsantrag 43 Sylvia-Yvonne Kaufmann Erwägung 9 (9) Wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen sind zum Schutz unbarer Zahlungsmittel gegen Betrug und Fälschung unerlässlich. Insbesondere ist ein gemeinsamer (9) Wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen sind zum Schutz unbarer Zahlungsmittel gegen Betrug und Fälschung unerlässlich. Insbesondere ist ein gemeinsamer AM\1150727.docx 11/87 PE620.858v04-00

strafrechtlicher Ansatz in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen erforderlich, die der Vorbereitung einer tatsächlichen betrügerischen Verwendung von Zahlungsmitteln dienen oder dazu beitragen können. Verhaltensweisen wie das Sammeln und der Besitz von Zahlungsinstrumenten in betrügerischer Absicht (z. B. Phishing oder Skimming) und deren Verbreitung (z. B. durch den Verkauf von Kreditkarteninformationen im Internet) sollten daher als eigener Straftatbestand gefasst werden, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer tatsächlichen betrügerischen Verwendung von Zahlungsmitteln gegeben sein muss. Ein solches strafbares Verhalten sollte deshalb auch Fälle einschließen, in denen der Besitz, die Beschaffung oder die Verbreitung nicht unbedingt zu einer betrügerischen Verwendung solcher Zahlungsinstrumente führt, sofern sich der Straftäter einer solchen Möglichkeit bewusst ist (dolus eventualis). Diese Richtlinie gilt nicht für die rechtmäßige Verwendung eines Zahlungsinstruments einschließlich und in Verbindung mit der Erbringung innovativer Zahlungsdienste, wie sie gemeinsam von FinTech- Unternehmen entwickelt werden. strafrechtlicher Ansatz in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen erforderlich, die der Vorbereitung einer tatsächlichen betrügerischen Verwendung von Zahlungsmitteln dienen oder dazu beitragen können. Verhaltensweisen wie das Sammeln von Zahlungsinstrumenten in betrügerischer Absicht (z. B. Phishing oder Skimming) und deren Verbreitung (z. B. durch den Verkauf von Kreditkarteninformationen im Internet) sollten daher als eigener Straftatbestand gefasst werden, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer tatsächlichen betrügerischen Verwendung von Zahlungsmitteln gegeben sein muss. Ein solches strafbares Verhalten sollte deshalb auch Fälle einschließen, in denen die Beschaffung oder die Verbreitung nicht unbedingt zu einer betrügerischen Verwendung solcher Zahlungsinstrumente führt, sofern sich der Straftäter einer solchen Möglichkeit bewusst ist (dolus eventualis). Diese Richtlinie gilt nicht für die rechtmäßige Verwendung eines Zahlungsinstruments einschließlich und in Verbindung mit der Erbringung innovativer Zahlungsdienste, wie sie gemeinsam von FinTech-Unternehmen entwickelt werden. Änderungsantrag 44 Eva Joly Erwägung 9 (9) Wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen sind zum Schutz unbarer Zahlungsmittel gegen Betrug und Fälschung unerlässlich. (9) Wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen sind zum Schutz unbarer Zahlungsmittel gegen Betrug und Fälschung unerlässlich. PE620.858v04-00 12/87 AM\1150727.docx

Insbesondere ist ein gemeinsamer strafrechtlicher Ansatz in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen erforderlich, die der Vorbereitung einer tatsächlichen betrügerischen Verwendung von Zahlungsmitteln dienen oder dazu beitragen können. Verhaltensweisen wie das Sammeln und der Besitz von Zahlungsinstrumenten in betrügerischer Absicht (z. B. Phishing oder Skimming) und deren Verbreitung (z. B. durch den Verkauf von Kreditkarteninformationen im Internet) sollten daher als eigener Straftatbestand gefasst werden, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer tatsächlichen betrügerischen Verwendung von Zahlungsmitteln gegeben sein muss. Ein solches strafbares Verhalten sollte deshalb auch Fälle einschließen, in denen der Besitz, die Beschaffung oder die Verbreitung nicht unbedingt zu einer betrügerischen Verwendung solcher Zahlungsinstrumente führt, sofern sich der Straftäter einer solchen Möglichkeit bewusst ist (dolus eventualis). Diese Richtlinie gilt nicht für die rechtmäßige Verwendung eines Zahlungsinstruments einschließlich und in Verbindung mit der Erbringung innovativer Zahlungsdienste, wie sie gemeinsam von FinTech- Unternehmen entwickelt werden. Insbesondere ist ein gemeinsamer strafrechtlicher Ansatz in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen erforderlich, die der Vorbereitung einer tatsächlichen betrügerischen Verwendung von Zahlungsmitteln dienen oder dazu beitragen können. Verhaltensweisen wie das Sammeln von Zahlungsinstrumenten in betrügerischer Absicht (z. B. Phishing oder Skimming) und deren Verbreitung (z. B. durch den Verkauf von Kreditkarteninformationen im Internet) sollten daher als eigener Straftatbestand gefasst werden, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer tatsächlichen betrügerischen Verwendung von Zahlungsmitteln gegeben sein muss. Ein solches strafbares Verhalten sollte deshalb auch Fälle einschließen, in denen die Beschaffung oder die Verbreitung nicht unbedingt zu einer betrügerischen Verwendung solcher Zahlungsinstrumente führt, sofern sich der Straftäter einer solchen Möglichkeit bewusst ist (dolus eventualis). Diese Richtlinie gilt nicht für die rechtmäßige Verwendung eines Zahlungsinstruments einschließlich und in Verbindung mit der Erbringung innovativer Zahlungsdienste, wie sie gemeinsam von FinTech-Unternehmen entwickelt werden. Begründung Besitz ist keine aktive Handlung, sondern ein passiver Zustand. Dieser sollte nur dann strafbar sein, wenn der Besitzer bei Erhalt weiß, dass das Instrument im Zusammenhang mit Straftaten stand. (Im Zusammenhang mit den Änderungsanträgen zu Artikel 4) Änderungsantrag 45 Petr Ježek Erwägung 10 AM\1150727.docx 13/87 PE620.858v04-00

(10) Die Sanktionen und Strafen für Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sollten unionsweit wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (10) Die Sanktionen und Strafen für Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sollten unionsweit wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Richtlinie hindert Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Vorschriften und Strafen für Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln anzuwenden. Änderungsantrag 46 Monica Macovei Erwägung 10 (10) Die Sanktionen und Strafen für Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sollten unionsweit wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (10) Die Sanktionen und Strafen für Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sollten unionsweit wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um ähnliche Straftaten zu verhindern. Änderungsantrag 47 Maria Grapini Erwägung 10 (10) Die Sanktionen und Strafen für Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sollten unionsweit wirksam, verhältnismäßig und (10) Die Sanktionen und Strafen für Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sollten unionsweit wirksam, verhältnismäßig und PE620.858v04-00 14/87 AM\1150727.docx

abschreckend sein. abschreckend sein, um derartigen Betrug zu verhindern. Or. ro Änderungsantrag 48 Sylvia-Yvonne Kaufmann Erwägung 11 (11) Es ist angemessen, schwerere Strafen vorzusehen, wenn die Straftat von einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates 45 oder in großem Maßstab verübt wird, sodass den Opfern ein weitreichender oder erheblicher Schaden entsteht oder der Täter einen Gesamtvorteil von mindestens 20 000 EUR erzielt. 45 Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42). (11) Es ist angemessen, schwerere Strafen vorzusehen, wenn die Straftat von einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates 45 oder in großem Maßstab verübt wird, sodass den Opfern ein weitreichender oder erheblicher Schaden entsteht. 45 Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42). Änderungsantrag 49 Maria Grapini Erwägung 11 (11) Es ist angemessen, schwerere Strafen vorzusehen, wenn die Straftat von einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates 45 oder in großem Maßstab verübt (11) Es ist angemessen, schwerere Strafen vorzusehen, wenn die Straftat von einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates 45 oder in großem Maßstab verübt AM\1150727.docx 15/87 PE620.858v04-00

wird, sodass den Opfern ein weitreichender oder erheblicher Schaden entsteht oder der Täter einen Gesamtvorteil von mindestens 20 000 EUR erzielt. 45 Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42). wird, sodass den Opfern ein weitreichender oder erheblicher Schaden entsteht oder der Täter einen Gesamtvorteil von mindestens 10 000 EUR erzielt. 45 Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S.42). Or. ro Änderungsantrag 50 Ignazio Corrao, Laura Ferrara, Fabio Massimo Castaldo Erwägung 11 a (neu) (11a) Als erschwerende Umstände sollte betrachtet werden, wenn aus der Straftat ein wesentlicher zusätzlicher Vorteil entsteht oder diese eine hohe Anzahl von Opfern zur Folge hat. Als zusätzlicher Vorteil wird ein Vorteil in Höhe eines Betrags ab 20 000 EUR betrachtet. Als hohe Zahl von Opfern wird eine Opferzahl ab 500 Personen betrachtet. Or. it Änderungsantrag 51 Eva Joly Erwägung 12 (12) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie erfassten strafbaren Handlungen (12) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie erfassten strafbaren Handlungen PE620.858v04-00 16/87 AM\1150727.docx

wirksam verfolgt werden. Im Allgemeinen ist das Strafrechtssystem des Mitgliedstaats, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, am besten zu deren Verfolgung geeignet. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Zuständigkeit für strafbare Handlungen begründen, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen werden, sowie für strafbare Handlungen ihrer eigenen Staatsangehörigen und für strafbare Handlungen, die in ihrem Hoheitsgebiet einen Schaden verursachen. wirksam und nach klaren Kriterien verfolgt werden. Im Allgemeinen ist das Strafrechtssystem des Mitgliedstaats, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, am besten zu deren Verfolgung geeignet. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine Rangfolge für ihre Zuständigkeit für strafbare Handlungen begründen, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen werden, sowie für strafbare Handlungen ihrer eigenen Staatsangehörigen und für strafbare Handlungen, die in ihrem Hoheitsgebiet einen Schaden verursachen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einzelfall von der Rangfolge abweichen können, wenn es für die Effizienz einer betreffenden Untersuchung erforderlich ist, wenn beispielsweise ein bestimmter Mitgliedstaat über mehr Informationen zu den Straftätern verfügt oder diese eher identifizieren kann. Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit erhalten, Eurojust hinzuzuziehen, um ihre Maßnahmen abzustimmen und eventuelle Zuständigkeitskonflikte zu lösen. Änderungsantrag 52 Petr Ježek Erwägung 12 (12) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie erfassten strafbaren Handlungen wirksam verfolgt werden. Im Allgemeinen ist das Strafrechtssystem des Mitgliedstaats, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, am besten zu deren Verfolgung geeignet. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Zuständigkeit für strafbare Handlungen (12) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie erfassten strafbaren Handlungen wirksam verfolgt werden. Im Allgemeinen ist das Strafrechtssystem des Mitgliedstaats, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, am besten zu deren Verfolgung geeignet. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Zuständigkeit für strafbare Handlungen AM\1150727.docx 17/87 PE620.858v04-00

begründen, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen werden, sowie für strafbare Handlungen ihrer eigenen Staatsangehörigen und für strafbare Handlungen, die in ihrem Hoheitsgebiet einen Schaden verursachen. begründen, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen werden, sowie für strafbare Handlungen ihrer eigenen Staatsangehörigen und für strafbare Handlungen, die in ihrem Hoheitsgebiet einen Schaden verursachen. Wenn eine Straftat in die Gerichtsbarkeit von mehr als einem Mitgliedstaat fällt, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Entscheidung zusammenarbeiten, welcher von ihnen den Fall untersucht. Zu diesem Zweck sollten sich die Mitgliedstaaten an Eurojust wenden können, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Justizbehörden und die Koordinierung ihres Vorgehens zu erleichtern. Änderungsantrag 53 Ignazio Corrao, Laura Ferrara, Fabio Massimo Castaldo Erwägung 12 (12) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie erfassten strafbaren Handlungen wirksam verfolgt werden. Im Allgemeinen ist das Strafrechtssystem des Mitgliedstaats, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, am besten zu deren Verfolgung geeignet. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Zuständigkeit für strafbare Handlungen begründen, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen werden, sowie für strafbare Handlungen ihrer eigenen Staatsangehörigen und für strafbare Handlungen, die in ihrem Hoheitsgebiet einen Schaden verursachen. (12) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie erfassten strafbaren Handlungen wirksam verfolgt werden. Deshalb sollten positive und negative Kompetenzkonflikte von vornherein vermieden werden, indem klare und hierarchisch definierte Kriterien für die Zusammenlegung der gerichtlichen Zuständigkeit festgelegt werden. Im Allgemeinen ist das Strafrechtssystem des Mitgliedstaats, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, am besten zu deren Verfolgung geeignet. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Zuständigkeit für strafbare Handlungen begründen, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen werden, sowie für strafbare Handlungen ihrer eigenen Staatsangehörigen und für strafbare PE620.858v04-00 18/87 AM\1150727.docx

Handlungen, die in ihrem Hoheitsgebiet einen Schaden verursachen. Or. it Änderungsantrag 54 Monica Macovei Erwägung 12 (12) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie erfassten strafbaren Handlungen wirksam verfolgt werden. Im Allgemeinen ist das Strafrechtssystem des Mitgliedstaats, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, am besten zu deren Verfolgung geeignet. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Zuständigkeit für strafbare Handlungen begründen, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen werden, sowie für strafbare Handlungen ihrer eigenen Staatsangehörigen und für strafbare Handlungen, die in ihrem Hoheitsgebiet einen Schaden verursachen. (12) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie erfassten strafbaren Handlungen wirksam verfolgt werden. Im Allgemeinen ist das Strafrechtssystem des Mitgliedstaats, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, am besten zu deren Verfolgung geeignet. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Zuständigkeit für strafbare Handlungen begründen, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen werden, sowie für strafbare Handlungen ihrer eigenen Staatsangehörigen und für strafbare Handlungen, die in ihrem Hoheitsgebiet einen Schaden verursachen. Um eine gründliche Untersuchung und Verfolgung sicherzustellen, arbeiten die Mitgliedstaaten uneingeschränkt mit Europol und Eurojust zusammen. Änderungsantrag 55 Eva Joly Erwägung 15 AM\1150727.docx 19/87 PE620.858v04-00

(15) Da für wirksame Ermittlungen bei Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln besondere Instrumente erforderlich sind, die für eine wirksame Zusammenarbeit der nationalen Behörden auf internationaler Ebene relevant sind, sollten die üblicherweise in Fällen von organisierter Kriminalität und anderer schwerer Straftaten verwendeten Ermittlungsinstrumente den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten zu Ermittlungszwecken bei solchen Straftaten zur Verfügung stehen. Der auf nationales Recht gestützte Einsatz solcher Instrumente sollte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Art und Schwere der untersuchten Straftaten entsprechen. Darüber hinaus sollten Strafverfolgungs- und sonstige zuständige Behörden zum Zwecke der Ermittlung und Verfolgung der von dieser Richtlinie erfassten Straftaten zeitnah Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten. (15) Da für wirksame Ermittlungen bei Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln besondere Instrumente erforderlich sind, die für eine wirksame Zusammenarbeit der nationalen Behörden auf internationaler Ebene relevant sind, sollten die üblicherweise in Fällen von organisierter Kriminalität und anderer schwerer Straftaten verwendeten Ermittlungsinstrumente den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten zu Ermittlungszwecken bei solchen Straftaten zur Verfügung stehen. Der auf nationales Recht gestützte Einsatz solcher Instrumente sollte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Art und Schwere der untersuchten Straftaten entsprechen. Darüber hinaus sollten Strafverfolgungs- und sonstige zuständige Behörden zum Zwecke der Ermittlung und Verfolgung der von dieser Richtlinie erfassten Straftaten zeitnah Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten. Den zuständigen Behörden sollten angemessene und ausreichende personelle und finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die in dieser Richtlinie genannten Straftaten ordnungsgemäß zu untersuchen und zu verfolgen. Änderungsantrag 56 Sylvia-Yvonne Kaufmann Erwägung 15 (15) Da für wirksame Ermittlungen bei Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln besondere Instrumente erforderlich sind, die für eine wirksame Zusammenarbeit der nationalen (15) Da für wirksame Ermittlungen bei Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln besondere Instrumente erforderlich sind, die für eine wirksame Zusammenarbeit der nationalen PE620.858v04-00 20/87 AM\1150727.docx

Behörden auf internationaler Ebene relevant sind, sollten die üblicherweise in Fällen von organisierter Kriminalität und anderer schwerer Straftaten verwendeten Ermittlungsinstrumente den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten zu Ermittlungszwecken bei solchen Straftaten zur Verfügung stehen. Der auf nationales Recht gestützte Einsatz solcher Instrumente sollte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Art und Schwere der untersuchten Straftaten entsprechen. Darüber hinaus sollten Strafverfolgungs- und sonstige zuständige Behörden zum Zwecke der Ermittlung und Verfolgung der von dieser Richtlinie erfassten Straftaten zeitnah Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten. Behörden auf internationaler Ebene relevant sind, sollten geeignete Ermittlungsinstrumente den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten zu Ermittlungszwecken bei solchen Straftaten zur Verfügung stehen. Der auf nationales Recht gestützte Einsatz solcher Instrumente sollte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Art und Schwere der untersuchten Straftaten entsprechen. Darüber hinaus sollten Strafverfolgungs- und sonstige zuständige Behörden zum Zwecke der Ermittlung und Verfolgung der von dieser Richtlinie erfassten Straftaten zeitnah Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten. Änderungsantrag 57 Petr Ježek Erwägung 15 a (neu) (15a) Der grenzüberschreitende Charakter der in dieser Richtlinie genannten Straftaten erfordert eine entschlossene abgestimmte Reaktion und Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck sollten die verfügbaren Instrumente und Ressourcen für die Zusammenarbeit, wie gegenseitige Anerkennung und Rechtshilfe im Zusammenhang mit den unter diese Richtlinie fallenden Straftaten, effizient genutzt werden, unabhängig von den Mindeststrafen, die im nationalen Recht für diese Straftaten vorgesehen sind. AM\1150727.docx 21/87 PE620.858v04-00

Änderungsantrag 58 Eva Joly Erwägung 16 (16) In vielen Fällen liegen kriminellen Aktivitäten Sicherheitsvorfälle zugrunde, die den zuständigen nationalen Behörden nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 gemeldet werden müssten. Bei solchen Sicherheitsvorfällen kann ein krimineller Hintergrund gemutmaßt werden, auch wenn anfangs keine hinreichend klaren Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. In solchen Fällen sollten die betreffenden Betreiber wesentlicher Dienste und Anbieter digitaler Dienste dazu angehalten werden, ihre Meldungen auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/1148 den Strafverfolgungsbehörden zukommen zu lassen, um ein wirksames, umfassendes Vorgehen zu ermöglichen und die Täter leichter zu verfolgen und zur Rechenschaft ziehen zu können. Die Förderung einer sicheren, robusteren Umgebung setzt insbesondere voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden systematisch über Sicherheitsvorfälle mit mutmaßlich kriminellem Hintergrund informiert werden. Zudem sollten gegebenenfalls die gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 benannten Computer- Notfallteams in die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden einbezogen werden, um, soweit dies auf nationaler Ebene als angemessen erachtet wird, Informationen und auch Fachwissen über Informationssysteme beizusteuern. (16) In vielen Fällen liegen kriminellen Aktivitäten Sicherheitsvorfälle zugrunde, die den zuständigen nationalen Behörden nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 gemeldet werden müssten. Bei solchen Sicherheitsvorfällen kann ein krimineller Hintergrund gemutmaßt werden, auch wenn anfangs keine hinreichend klaren Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. In solchen Fällen sollten die betreffenden Betreiber wesentlicher Dienste und Anbieter digitaler Dienste ihre Meldungen auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/1148 den Strafverfolgungsbehörden und den zentralen Meldestellen zukommen lassen, um ein wirksames, umfassendes Vorgehen zu ermöglichen und die Täter leichter zu verfolgen und zur Rechenschaft ziehen zu können. Die Förderung einer sicheren, robusteren Umgebung setzt insbesondere voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden systematisch über Sicherheitsvorfälle mit mutmaßlich kriminellem Hintergrund informiert werden. Zudem sollten gegebenenfalls die gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 benannten Computer-Notfallteams in die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden einbezogen werden, um, soweit dies auf nationaler Ebene als angemessen erachtet wird, Informationen und auch Fachwissen über Informationssysteme beizusteuern. PE620.858v04-00 22/87 AM\1150727.docx

46 Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1). 46 Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1). Änderungsantrag 59 Eva Joly Erwägung 17 (17) Schwerwiegende Sicherheitsvorfälle im Sinne des Artikels 96 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 können kriminellen Ursprungs sein. Zahlungsdienstleister sollten gegebenenfalls dazu angehalten werden, die Meldungen, die sie nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/2366 der zuständigen Behörde ihres Heimatmitgliedstaats übermitteln müssen, an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. 47 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35). (17) Schwerwiegende Sicherheitsvorfälle im Sinne des Artikels 96 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 können kriminellen Ursprungs sein. Zahlungsdienstleister sollten gegebenenfalls die Meldungen, die sie nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/2366 der zuständigen Behörde ihres Heimatmitgliedstaats übermitteln müssen, an die Strafverfolgungsbehörden und zentralen Meldestellen weiterleiten. 47 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35). AM\1150727.docx 23/87 PE620.858v04-00

Änderungsantrag 60 Dennis de Jong Erwägung 18 (18) Auf Unionsebene gibt es eine Reihe von Instrumenten und Verfahren, um den Informationsaustausch zwischen nationalen Strafverfolgungsbehörden bei Strafermittlungen und bei der Strafverfolgung zu ermöglichen. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden und um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Instrumente und Verfahren vollumfänglich eingesetzt werden, soll diese Richtlinie die Bedeutung der operativen Kontaktstellen stärken, die mit Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates eingeführt worden sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, das bestehende Netz operativer Kontaktstellen zu nutzen, etwa das mit der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 48 eingeführte Netz. Die Kontaktstellen sollten wirksam Hilfe leisten und damit beispielsweise den Austausch einschlägiger Informationen und die Bereitstellung technischer Unterstützung oder rechtlicher Informationen erleichtern. Um den reibungslosen Betrieb des Netzes sicherzustellen, sollte jede Kontaktstelle in der Lage sein, rasch mit der Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats Kontakt aufzunehmen. Angesichts der signifikanten grenzüberschreitenden Dimension dieses Kriminalitätsbereichs und insbesondere der Volatilität elektronischer Beweismittel sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, dringende Ersuchen dieser Kontaktstellen umgehend zu bearbeiten und innerhalb von acht Stunden Rückmeldung zu geben. (18) Auf Unionsebene gibt es eine Reihe von Instrumenten und Verfahren, um den Informationsaustausch zwischen nationalen Strafverfolgungsbehörden bei Strafermittlungen und bei der Strafverfolgung zu ermöglichen. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden und um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Instrumente und Verfahren vollumfänglich eingesetzt werden, soll diese Richtlinie die Bedeutung der operativen Kontaktstellen stärken, die mit Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates eingeführt worden sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, das bestehende Netz operativer Kontaktstellen zu nutzen, etwa das mit der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 48 eingeführte Netz. Die Kontaktstellen sollten wirksam Hilfe leisten und damit beispielsweise den Austausch einschlägiger Informationen und die Bereitstellung technischer Unterstützung oder rechtlicher Informationen erleichtern. Um den reibungslosen Betrieb des Netzes sicherzustellen, sollte jede Kontaktstelle in der Lage sein, rasch mit der Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats Kontakt aufzunehmen. Angesichts der signifikanten grenzüberschreitenden Dimension dieses Kriminalitätsbereichs und insbesondere der Volatilität elektronischer Beweismittel sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, dringende Ersuchen dieser Kontaktstellen umgehend zu bearbeiten und innerhalb von acht Stunden Rückmeldung zu geben. Darüber hinaus sollten die operativen nationalen PE620.858v04-00 24/87 AM\1150727.docx

48 Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8). Kontaktstellen für die Meldung und den Informationsaustausch im Zusammenhang mit betrügerischen Zahlungsaufforderungen genutzt werden. Die Kommission sollte die Einrichtung eines Schnellwarnsystems zur Ermittlung neuer Betrugsmethoden unterstützen. 48 Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8). Änderungsantrag 61 Maria Grapini Erwägung 18 (18) Auf Unionsebene gibt es eine Reihe von Instrumenten und Verfahren, um den Informationsaustausch zwischen nationalen Strafverfolgungsbehörden bei Strafermittlungen und bei der Strafverfolgung zu ermöglichen. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden und um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Instrumente und Verfahren vollumfänglich eingesetzt werden, soll diese Richtlinie die Bedeutung der operativen Kontaktstellen stärken, die mit Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates eingeführt worden sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, das bestehende Netz operativer Kontaktstellen zu nutzen, etwa das mit der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte Netz 48. Die (18) Auf Unionsebene gibt es eine Reihe von Instrumenten und Verfahren, um den Informationsaustausch zwischen nationalen Strafverfolgungsbehörden bei Strafermittlungen und bei der Strafverfolgung zu ermöglichen. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden und um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Instrumente und Verfahren vollumfänglich eingesetzt werden, soll diese Richtlinie die Bedeutung der operativen Kontaktstellen stärken, die mit Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates eingeführt worden sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, das bestehende Netz operativer Kontaktstellen zu nutzen, etwa das mit der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte Netz 48. Die AM\1150727.docx 25/87 PE620.858v04-00

Kontaktstellen sollten wirksam Hilfe leisten und damit beispielsweise den Austausch einschlägiger Informationen und die Bereitstellung technischer Unterstützung oder rechtlicher Informationen erleichtern. Um den reibungslosen Betrieb des Netzes sicherzustellen, sollte jede Kontaktstelle in der Lage sein, rasch mit der Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats Kontakt aufzunehmen. Angesichts der signifikanten grenzüberschreitenden Dimension dieses Kriminalitätsbereichs und insbesondere der Volatilität elektronischer Beweismittel sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, dringende Ersuchen dieser Kontaktstellen umgehend zu bearbeiten und innerhalb von acht Stunden Rückmeldung zu geben. 48 Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8). Kontaktstellen sollten wirksam Hilfe leisten und damit beispielsweise den Austausch einschlägiger Informationen und die Bereitstellung technischer Unterstützung oder rechtlicher Informationen erleichtern. Um den reibungslosen Betrieb des Netzes sicherzustellen, sollte jede Kontaktstelle in der Lage sein, rasch mit der Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats Kontakt aufzunehmen. Angesichts der signifikanten grenzüberschreitenden Dimension dieses Kriminalitätsbereichs und insbesondere der Volatilität elektronischer Beweismittel sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, dringende Ersuchen dieser Kontaktstellen umgehend zu bearbeiten und innerhalb von acht Stunden Rückmeldung zu geben, um eine Ausweitung des Schadens sowie etwaige Terroranschläge zu verhindern. 48 Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8). Or. ro Änderungsantrag 62 Eva Joly Erwägung 18 (18) Auf Unionsebene gibt es eine Reihe von Instrumenten und Verfahren, um den Informationsaustausch zwischen nationalen Strafverfolgungsbehörden bei Strafermittlungen und bei der Strafverfolgung zu ermöglichen. Zur (18) Auf Unionsebene gibt es eine Reihe von Instrumenten und Verfahren, um den Informationsaustausch zwischen nationalen Strafverfolgungsbehörden bei Strafermittlungen und bei der Strafverfolgung zu ermöglichen. Zur PE620.858v04-00 26/87 AM\1150727.docx

Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden und um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Instrumente und Verfahren vollumfänglich eingesetzt werden, soll diese Richtlinie die Bedeutung der operativen Kontaktstellen stärken, die mit Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates eingeführt worden sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, das bestehende Netz operativer Kontaktstellen zu nutzen, etwa das mit der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 48 eingeführte Netz. Die Kontaktstellen sollten wirksam Hilfe leisten und damit beispielsweise den Austausch einschlägiger Informationen und die Bereitstellung technischer Unterstützung oder rechtlicher Informationen erleichtern. Um den reibungslosen Betrieb des Netzes sicherzustellen, sollte jede Kontaktstelle in der Lage sein, rasch mit der Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats Kontakt aufzunehmen. Angesichts der signifikanten grenzüberschreitenden Dimension dieses Kriminalitätsbereichs und insbesondere der Volatilität elektronischer Beweismittel sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, dringende Ersuchen dieser Kontaktstellen umgehend zu bearbeiten und innerhalb von acht Stunden Rückmeldung zu geben. 48 Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8). Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden und um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Instrumente und Verfahren vollumfänglich eingesetzt werden, soll diese Richtlinie die Bedeutung der operativen Kontaktstellen stärken, die mit Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates eingeführt worden sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, das bestehende Netz operativer Kontaktstellen zu nutzen, etwa das mit der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 48 eingeführte Netz. Die Kontaktstellen sollten wirksam Hilfe leisten und damit beispielsweise den Austausch einschlägiger Informationen und die Bereitstellung technischer Unterstützung oder rechtlicher Informationen erleichtern. Um den reibungslosen Betrieb des Netzes sicherzustellen, sollte jede Kontaktstelle in der Lage sein, rasch mit der Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats Kontakt aufzunehmen. Angesichts der signifikanten grenzüberschreitenden Dimension dieses Kriminalitätsbereichs und insbesondere der Volatilität elektronischer Beweismittel sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, dringende Ersuchen dieser Kontaktstellen umgehend zu bearbeiten und innerhalb von vier Stunden Rückmeldung zu geben. 48 Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8). Änderungsantrag 63 Petr Ježek AM\1150727.docx 27/87 PE620.858v04-00