Honorarordnung der Volkshochschule der Stadt Langenhagen vom 30.05.2016 (veröffentlicht in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 23.06.2016) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKOMVG) vom 17.12.2010 (Nds.GVBL. S. 576) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem Nds. Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG) vom 17.12.1999 (Nds. GVBL. S430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.11.2004 (Nds. GVBL. S. 580) hat der Rat der Stadt Langenhagen in seiner Sitzung am 30.05.2016 folgende Fassung der Honorarordnung der Volkshochschule Langenhagen beschlossen: 1 Vertragliche Vereinbarung (1) Mit den freiberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Volkshochschule werden Verträge gem. 611 ff BGB abgeschlossen. Die Honorare und evtl. Nebenleistungen sind schriftlich zu vereinbaren. (2) Die Grundlage für die Berechnung des Honorars ist die Unterrichtsstunde von 45 Minuten. 2 Honorare (1) Für die Leitung von VHS-Veranstaltungen werden je nach Zuordnung zu den Fachbereichen Honorare zwischen 17,-- und 42,-- gezahlt. (2) Für Seminarkurse in Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Hochschulen wird die jeweils geltende Pauschale in der vom Niedersächsischen Wissenschaftsministerium festgesetzten Höhe gezahlt. (3) Für Veranstaltungen, die ihrem Anspruchsniveau mit Seminarkursen gleichzusetzen sind, kann eine Honorierung bis zu der vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur hierfür festgesetzten Höhe erfolgen.
(4) Einzelveranstaltungen: Für Einzelveranstaltungen können Honorare in Höhe von 38,-- bis 1.000,-- gezahlt werden. (5) Ein darüber hinausgehendes Honorar kann gezahlt werden, wenn qualifizierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter anderweitig sonst nicht gewonnen werden können. (6) Kommt eine VHS-Veranstaltung nicht zustande und wird diese deshalb von der VHS abgesagt, so besteht kein Anspruch auf eine Honorarzahlung. Wird der erste Unterrichtstermin mit Genehmigung der VHS-Leiterin durchgeführt, erhält die freiberufliche Mitarbeiterin/der freiberufliche Mitarbeiter ein Honorar in Höhe des vereinbarten Stundensatzes. Ein weiterer Anspruch besteht nicht (7) Muss eine Veranstaltung im Laufe eines Arbeitsabschnittes vorzeitig abgesetzt werden, so werden die durchgeführten Unterrichtsstunden honoriert. Ein weiterer Anspruch besteht nicht. (8) Werden zwei Veranstaltungen zusammengelegt, so ist vom Tage der Zusammenlegung an nur noch das Honorar für die weiterhin stattfindende Veranstaltung zu zahlen. (9) Für Unterrichtsstunden, die die freiberufliche Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ohne Zustimmung der Leiterin der VHS zusätzlich hält, besteht kein Anspruch auf Honorierung. 3 Lesungen Für Autorinnen-/Autorenlesungen kann ein Honorar bis zu einer Höhe von 1.000,-- gezahlt werden. 4 Honorare für die Leitung von Studienfahrten und Studienreisen (1) Bei Lehrveranstaltungen in Form von Studienfahrten oder Studienreisen zählen 90 Minuten als eine Unterrichtsstunde; je Tag können höchstens 6 Unterrichtsstunden angerechnet werden. (2) Bei Studienreisen werden die Kosten für Fahrt und Unterbringung sowie ggf. Verpflegung vom jeweiligen Reiseveranstalter getragen.
5 Unterrichtsmaterial und konzeptionen Für die Entwicklung und für die Ausarbeitung von Unterrichtsmaterial im Auftrage der VHS Langenhagen kann ein Honorar bis zu 500,-- gezahlt werden. Das Material geht dadurch in das Eigentum der VHS Langenhagen über. 6 Nebenberufliche Studien- und Programmbereichsleiter (1) Nebenberufliche Programmbereichsleiterinnen/Programmbereichsleiter bzw. Sachbereichsleiterinnen/Sachbereichsleiter erhalten je nach Schwierigkeit/Größe des Programmbereichs für die erforderlichen Organisationsaufgaben ein Honorar bis zu 300,-- pro Semester. (2) Studienleiterinnen/Studienleiter langfristiger Ausbildungsprogramme erhalten für die erforderlichen Organisationsaufgaben ein Honorar von 46,-- monatlich für die Dauer der Maßnahme. 7 Prüfungshonorare Für die Abnahme mündlicher Prüfungen im Deutsch-Test für Zuwanderer wird ein Honorar in Höhe von 6,-- pro Prüfling gezahlt, für die Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen ein Pauschalhonorar von 20,--. Prüfer/innen, die außerhalb Langenhagens wohnen, erhalten eine Fahrtkostenvergütung von 10,--. 8 Fachkonferenzen Für die Teilnahme an Fachkonferenzen auf Einladung der VHS von mindestens einstündiger Dauer wird ein Pauschalhonorar von 25,-- gezahlt.
9 Einstufungen Für die Durchführung mündlicher Einstufungen wird eine Vergütung von 10,-- pro Teilnehmenden gezahlt; für die Durchführung von Alpha-Einstufungstests (inkl. mündlicher Einstufung) 20,-- pro Teilnehmenden. 10 Reise-/Fahrtkosten Freiberufliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die weder in Langenhagen noch im GVH- Tarifgebiet wohnen, können eine Fahrtkostenerstattung gemäß des gültigen Tarifs der Deutschen Bahn (2. Klasse) bzw. bei Anreise mit dem PKW von 0,20 je gefahrenem Kilometer erhalten. 11 Fälligkeit der Honorare (1) Die Honorare für die freiberufliche Mitarbeit werden nach Beendigung der Veranstaltung, für die sie vereinbart worden sind, fällig. (2) Ein Anspruch auf Honorierung besteht nur, wenn die freiberufliche Mitarbeiterin/der freiberufliche Mitarbeiter die von der VHS Langenhagen vorgeschriebenen prüffähigen Unterlagen (Teilnahmelisten, Anwesenheitslisten, Vertrag, Abrechnung und ggf. Verlaufsplan und Unterrichtsprotokolle) vorlegt. (3) Bei Veranstaltungen, die mehr als 6 Unterrichtsstunden umfassen, kann eine Zwischenabrechnung für die tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden erfolgen. 12 Arbeitnehmerähnliche Personen Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vergleichbar mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer im Rahmen ihres Honorarverhältnisses zur Volkshochschule Langenhagen von dieser wirtschaftlich abhängig sind, können auf Antrag Zuschüsse zu bestimmten Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung erhalten. Regelungen und Hinweise zu der Zahlung des Zuschlages gibt die Anlage 1 zu dieser Honorarordnung.
13 Allgemeines Im Bedarfsfall kann die VHS-Leiterin von den in dieser Honorarordnung festgelegten Sätzen abweichen. 14 Inkrafttreten Diese Honorarordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die bisher gültige Honorarordnung wird am gleichen Tag außer Kraft gesetzt. Veranstaltungen, die bereits begonnen haben, sind hiervon nicht betroffen. Langenhagen, 20.06.2016 Der Bürgermeister gez. Heuer
Anlage 1 zu 12 der Honorarordnung der Volkshochschule Langenhagen, arbeitnehmerähnliche Personen Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vergleichbar mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer im Rahmen ihres Honorarverhältnisses zur Volkshochschule Langenhagen von dieser wirtschaftlich abhängig sind (arbeitnehmerähnliche Person), können auf Antrag Zuschüsse zu bestimmten Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung erhalten. Die arbeitnehmerähnliche Person definiert sich gem. 12 a TVG über eine wirtschaftliche Abhängigkeit, wonach deren Tätigkeit überwiegend für einen Auftraggeber erbracht wird oder bei einem Auftraggeber mehr als die Hälfte des Entgeltes erzielt wird. Zusätzlich zum Unterrichtsstundenhonorar werden die Beiträge zu bestimmten Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung in der tatsächlichen Höhe als zusätzliches Honorar gezahlt. Die Beitragssätze sind dynamisch und stellen sich für das Kalenderjahr 2016 wie folgt dar: Beitragssatz VHS Lehrkraft Zusatzbeitrag Krankenversicherung 1) 15,10 7,00 7,00 1,10 Pflegeversicherung 2) 2,35 1,175 1,175 0,25 Rentenversicherung 3) 18,70 9,35 9,35 Summe = 17,525 1) Der ermäßigte Krankenversicherungsbeitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt 14 %. Zusätzlich ist von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ein Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2016 = 1,1 %) zu berücksichtigen, der je nach Krankenkasse hiervon abweichen kann. 2) Die Pflege- folgt der Krankenversicherungspflicht; Versicherte ohne Kinder zahlen nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,25 %. 3) Versicherungspflichtig ( 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Arbeitnehmerähnliche Personen sind gem. 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Arbeitnehmerähnliche Personen können ein Urlaubsentgelt nach dem Bundesurlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung erhalten. Bei Ausfall von Kursstunden infolge unverschuldeter krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit wird für die ersten drei Tage die Gelegenheit zum Nachholen der Leistung gegeben. Bei einer ärztlich bestätigten unverschuldeten krankheitsbedingten Leistungsunfähigkeit kann ein Ausfallhonorar bei der Volkshochschule beantragt werden. Dem Antrag
der arbeitnehmerähnlichen Person ist insoweit zu entsprechen, dass ab dem vierten Tag der Leistungsunfähigkeit ein Ausfallhonorar in Höhe von 80 Prozent des voraussichtlich zu erzielenden Honorars für die Dauer von längstens sechs Wochen zu gewähren ist. Die Berechnung dieser sechswöchigen Dauer beginnt am ersten Tag der Leistungsunfähigkeit. Bei mehrmaliger Erkrankung innerhalb eines Kalenderjahres besteht Anspruch für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr. Die Zuschüsse werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt getrennt von den Honorarzahlungen. Die Weiterleitung an die einzelnen Sozialversicherungsträger ist der VHS nachzuweisen.