Artikel 1 Änderung des Investmentfondsgesetzes. Artikel 2 Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

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Transkript:

895 der Beilagen XXII. GP - Bericht und Antrag NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz, das Immobilien- Investmentfondsgesetz, das Börsegesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Investmentfondsgesetzes Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2005, wird wie folgt geändert: 12 Abs. 4 lautet: (4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese Prüfung gelten die 268 bis 276 HGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist von der Kapitalanlagegesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen. Artikel 2 Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes Das Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr.80/2003 Art. I, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 3 sechster Satz lautet: Die Prüfung des jährlichen Rechenschaftsberichtes durch den Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft hat sich zusätzlich auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der Fondsbestimmungen zu erstrecken. 2. 13 Abs. 3 lautet: (3) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zu prüfen; für diese Prüfung gelten die 268 bis 276 HGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist von der Kapitalanlagegesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.

2 von 5 895 der Beilagen XXII. GP - Bericht und Antrag NR - Gesetzestext 3. 29 Abs. 4 lautet: (4) Der Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat bei der Gründung und in der Folge jeweils bei der Prüfung des Rechenschaftsberichtes Stellung zu nehmen, ob die Sachverständigen seines Erachtens gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß bestellt worden sind und die übrigen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen. Wenn nach der Wahrnehmung des Bankprüfers diese Voraussetzungen fehlen oder wegfallen, so hat er hierüber der Depotbank und der Finanzmarktaufsichtsbehörde unverzüglich zu berichten. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde trifft keine Haftung für die Auswahl und die Eignung der Sachverständigen. 4. 44 erhält die Bezeichnung 44 Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt: (2) 1 Abs. 3, 13 Abs. 3 und 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Artikel 3 Änderung des Börsegesetzes Das Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2004, wird wie folgt geändert: 8 Abs. 3 lautet: (3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Artikel 4 Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 158/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005, wird wie folgt geändert: 1. 20 Abs. 4 letzter Satz lautet: Die Vollständigkeit der Absicherung ist vom Bankprüfer der MV-Kasse zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern. 2. Dem 46 wird folgender Abs. 9 angefügt: (9) 20 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Artikel 5 Änderung des Pensionskassengesetzes Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert: 1. Im 7 Abs. 5 Z 5 entfällt der Satzteil, und der Abschlussprüfer dies bestätigt hat. 2. 12 Abs. 4 Z 3 lautet: 3. der FMA nachgewiesen wird, dass in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind. 3. 12 Abs. 5 Z 2 lautet: 2. der FMA nachgewiesen wird, dass dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind. 4. 12 Abs. 5 letzter Satz lautet: Die Trennung oder Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist der FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise gemäß Z 2 unverzüglich anzuzeigen.

895 der Beilagen XXII. GP - Bericht und Antrag NR - Gesetzestext 3 von 5 5. 19 Abs. 4 lautet: (4) Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren. Weiters hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. 6. 20 Abs. 4 lautet: (4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bewilligung der FMA; diese kann mit entsprechenden Auflagen und Fristen versehen werden. Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes sind vom Prüfaktuar zu prüfen; dem Antrag auf Bewilligung ist der Bericht des Prüfaktuars über das Prüfungsergebnis anzuschließen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Geschäftsplan den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind. Die Pensionskasse hat der FMA das Vorliegen dieser Umstände nachzuweisen. 7. 20a Abs. 4 lautet: (4) Die Pensionskasse hat jede Bestellung eines Aktuars der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist unter Anschluss aller Unterlagen zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Die Pensionskasse und der Aktuar haben der FMA auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und weiteren Unterlagen zu übermitteln. Besteht Grund zur Annahme, dass Ausschließungsgründe vorliegen oder werden der FMA die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen nicht erteilt oder übermittelt, so ist gemäß 33 Abs. 6 vorzugehen. Kommt der Aktuar seinen Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, binnen zweier Monate einen neuen Aktuar zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist 33 Abs. 6 Z 3 anzuwenden. 8. 21 Abs. 3 lautet: (3) Die Pensionskasse hat jede Bestellung eines Prüfaktuars der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist unter Anschluss aller Unterlagen zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Die Pensionskasse und der Prüfaktuar haben den FMA auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und weiteren Unterlagen zu übermitteln. Besteht Grund zur Annahme, dass Ausschließungsgründe vorliegen oder werden der FMA die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen nicht erteilt oder übermittelt, so ist gemäß 33 Abs. 6 vorzugehen. 9. 21 Abs. 5 lautet: (5) Der Prüfaktuar hat seine Tätigkeit in eigener Verantwortung sorgfältig unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben. Kommt der Prüfaktuar seinen Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zweier Monate einen neuen Prüfaktuar zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist 33 Abs. 6 Z 3 anzuwenden. 10. 21 Abs. 8 erster Satz lautet: Die Prüfungsergebnisse sind einmal jährlich in einem Prüfungsbericht festzuhalten und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlussprüfer spätestens fünf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln; die Pensionskasse hat den Prüfungsbericht spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln. 11. 21 Abs. 9 lautet: (9) Werden vom Prüfaktuar bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestellt, die 1. den Bestand der Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen für gefährdet oder 2. Bestimmungen a) dieses Bundesgesetzes oder

4 von 5 895 der Beilagen XXII. GP - Bericht und Antrag NR - Gesetzestext b) einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder c) des 5 BPG für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen mit den erforderlichen Erläuterungen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse und der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt sich es jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen einer Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Ein Bericht an den Aufsichtsrat und die FMA ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Prüfaktuar geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. 12. 21 Abs. 10 entfällt. 13. 25a Abs. 1 Z 6 lautet: 6. die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ethischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien 14. 30a Abs. 1 lautet: (1) Der geprüfte Jahresabschluss der Pensionskasse, die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind von der Pensionskasse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Pensionskassen der FMA längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln. Die FMA kann für die elektronische Meldung mit Verordnung eine von der in den Anlagen 1 und 2 zu 30 Abs. 4 vorgesehenen Gliederung abweichende Gliederung vorschreiben, wenn dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen geboten ist; sie hat dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen Bedacht zu nehmen. 15. 31 Abs. 3 lautet: (3) Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Pensionskassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. 16. 31 Abs. 4 Z 2 bis 4 lauten: 2. die Beachtung der 7, 12 und 18; 3. die Beachtung des 25; 4. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes. 17. 33 Abs. 3 lautet: (3) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Pensionskassenaufsichtsbehörde (Abs. 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse 1. von den Pensionskassen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Pensionskassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Pensionskassen Einsicht nehmen; 2. von den Abschlussprüfern und von den Prüfaktuaren Auskünfte einholen; weiters kann sie von dem gemäß Abs. 4 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesem erteilen; 2a. durch Abschlussprüfer, Prüfaktuare sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die Ausschließungsgründe gemäß 21 Abs. 2 und 31 Abs. 1 sind

895 der Beilagen XXII. GP - Bericht und Antrag NR - Gesetzestext 5 von 5 anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist; 3. eigene Prüfer beauftragen; 3a. zur Prüfung von Zweigstellen in Mitgliedstaaten auch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist. 18. 36 Abs. 3 lautet: (3) Abweichend von Abs. 2 muss bei Veranlagungen gemäß 25 Abs. 2 Z 5 in Bezug auf im Inland gelegene Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember erbracht werden. 19. 46a Abs. 1 Z 5 lautet: 5. die Anzeige der Bestellung des Prüfaktuars nach 21 Abs. 3 unterlässt; 20. Im 46a Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt: 5a. den Prüfungsbericht nach 21 Abs. 8 der FMA nicht fristgerecht übermittelt; 21. 46a Abs. 2 lautet: (2) Wer als Prüfaktuar die unverzügliche schriftliche Anzeige von in 21 Abs. 9 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. 22. Dem 51 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt: (24) 12 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, 20a Abs. 4, 21 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9, 31 Abs. 3 und Abs. 4 Z 2 bis 4 und 33 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. 21 Abs. 10 tritt mit 1. Juli 2005 außer Kraft. (25) 7 Abs. 5 Z 5, 19 Abs. 4, 20 Abs. 4, 25a Abs. 1 Z 6, 30a Abs. 1, 36 Abs. 3 und 46a Abs. 1 Z 5 und 5a und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 24. September 2005 in Kraft.