Richtlinien für die Verwendung der Fördermittel aus dem Programm Förderung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre



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Richtlinien für die Verwendung der Fördermittel aus dem Programm Förderung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre (Stand: 13. Januar 2014) Aus den Fördermitteln werden auf Antrag sowohl Stipendien finanziert als auch anteilig Projekte im Bereich der Genderforschung gefördert. 1. Grundsätze der Mittelverwendung Stipendien a) Ziel der Förderung Die Stipendien werden an Frauen mit überdurchschnittlichen Leistungen vergeben, die an einer der fünf Fakultäten der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg ihre Promotion abschließen, sich in der Postdoc- oder Habilitationsphase befinden bzw. ihre Habilitationsschrift bereits eingereicht, das Verfahren jedoch noch nicht abgeschlossen haben. Die Anbindung an die Universität Erlangen-Nürnberg muss dabei eindeutig sein. Die Laufzeit der Stipendien beträgt maximal 12 Monate, im Fall der Stipendien für exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchs 6 Monate. Das Stipendium darf nicht dazu dienen, Mitarbeiterinnen aus bestehenden Arbeitsverhältnissen freizusetzen. Sollten Mitarbeiterinnen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ein Stipendium vorziehen, ist dieses besonders begründungsbedürftig. b) Kinderbetreuungszuschläge Bei allen Förderarten können Kinderbetreuungszuschläge gewährt werden und zwar 155 Euro für ein Kind, 205 Euro für zwei Kinder und 255 Euro für drei oder mehr Kinder unter 12 Jahren. c) Vereinbarung zum Abschlussbericht Bei allen Förderarten ist spätestens 2 Kalendermonate nach dem Ende der Förderung von der geförderten Nachwuchswissenschaftlerin unaufgefordert ein Abschlussbericht vorzulegen, den die Betreuerin / der Betreuer mit abzeichnet. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck Vereinbarung zum Abschlussbericht mit der Beantragung der Fördermaßnahme vorzulegen. Wird der Abschlussbericht nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so wird das Stipendium innerhalb von 3 Monaten in voller Höhe zurückgefordert. Bei Doktorandinnen genügt ein Nachweis über die Abgabe der Dissertation sowie eine Mitteilung über den voraussichtlichen Termin des Rigorosums bzw. der Verteidigung. Eine Kopie der Promotionsurkunde ist so bald als möglich nachzureichen. Kann die Stipendiatin die Dissertation nicht wie geplant zum Ende der Förderung einreichen, so 1

legt sie hierfür im Abschlussbericht die Gründe dar und äußert sich über den beabsichtigten Fortgang der Arbeit. Postdoktorandinnen, Habilitandinnen und Inhaberinnen eines Stipendiums für den exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchs legen einen Bericht über den gesamten Förderzeitraum vor. Wird eine Habilitation bis zum Schluss gefördert, genügt eine Mitteilung über die Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit und eine Mitteilung über den voraussichtlichen weiteren zeitlichen Ablauf des Verfahrens. d) Erwerbstätigkeit / bezahlte Lehrtätigkeit Grundsätzlich haben die geförderten Nachwuchswissenschaftlerinnen ihre gesamte Arbeitskraft für ihr wissenschaftliches Vorhaben einzusetzen. Abweichend davon können Bezieherinnen eines Promotionsstipendiums eine bezahlte Erwerbstätigkeit von bis zu 5 Stunden in der Woche (maximal 2 SWS Lehrtätigkeit), Bezieherinnen eines Stipendiums für Postdoktorandinnen, Habilitandinnen oder exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchs eine (möglichst bezahlte) Lehrtätigkeit von bis zu 4 SWS ausüben. Für die bei Doktorandinnen zulässige Erwerbstätigkeit liegt die Einkommenshöchstgrenze bei 200 netto im Monat. Universitäre Lehraufträge sind von der Einkommensanrechnung ausgenommen. e) Vergabezeitraum Der Vergabezeitraum für die Stipendien beträgt jeweils maximal 1 Jahr (Exzellenter wissenschaftlicher Nachwuchs: maximal 6 Monate). Eine Verlängerung ist nicht möglich. Eine Neubewerbung von bereits geförderten Habilitandinnen ist möglich. Das Stipendium muss bei Erstanträgen zwischen dem 01.08. und dem 01.11. des Jahres, in der Regel zum Monatsanfang, angetreten werden. Bei Folgeanträgen von Kandidatinnen, die bereits in der FFL-Förderung sind, schließt sich die Förderung in der Regel direkt an den vorherigen Förderzeitraum an. f) Teilzeitstipendien Das Stipendium kann aus familiären Gründen, die zu belegen sind, auch als Teilzeitstipendium für die doppelte Laufzeit wahrgenommen werden. Von der Stipendiatin wird erwartet, dass sie die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für ihr Promotions- oder Forschungsvorhaben aufwendet. Dafür erhält sie die Hälfte des Stipendiensatzes. Bei Teilzeitstipendien gilt eine monatliche Höchstgrenze von 100 netto für zulässige Nebeneinkünfte. Die Förderung für die Laufzeit nach einem Jahr wird unter strengem Haushaltsvorbehalt vergeben. g) Mutterschutz 2

Fallen Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes in den Förderzeitraum, wird die Förderdauer auf schriftlichen Antrag der Stipendiatin in der Regel um die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes verlängert. h) Auslandsaufenthalte zu Forschungszwecken Bei allen Förderarten sind im Rahmen der Förderung befristete Auslandsaufenthalte zu Forschungszwecken möglich. Während dieser Forschungsaufenthalte kann das Stipendium weiter gezahlt werden, wenn die betreuende Person bestätigt, dass der Forschungsaufenthalt dem Erreichen der geförderten wissenschaftlichen Qualifikation dient. i) Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit Anträge von Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit können berücksichtigt werden, wenn die Bewerberin zum Zeitpunkt der Bewerbung ihren Lebensmittelpunkt in der BRD hat und hier eine wissenschaftliche Karriere, insbesondere eine Hochschulprofessur, anstrebt. Dies ist bei der Bewerbung entsprechend darzulegen und gut nachvollziehbar zu begründen. Bei Aufenthalten im Rahmen einer vom Heimatland finanzierten Förderung ist eine Förderung ausgeschlossen. j) Beantragung Förderanträge sind zweifach (darunter ein kopierfähiges Exemplar mit nur einseitig bedruckten, ungehefteten Dokumenten) in der Graduiertenschule der FAU (Hugenottenplatz 1a, 91054 Erlangen) einzureichen. Eine Beratung der Interessentin vor Antragstellung im Büro der Universitäts-Frauenbeauftragten wird nachdrücklich empfohlen. Die Entscheidung über die Förderung trifft die jeweils einschlägige Vergabekommission, der die Universitäts-Frauenbeauftragte als stimmberechtigtes Mitglied angehört. Bitte beachten Sie, dass aufgrund des knappen Zeitplans keine Fristverlängerungen gewährt werden: Die Anträge werden so begutachtet, wie sie bei der Deadline vorliegen. Ein Nachreichen von Unterlagen ist nicht möglich. Aus diesem Grund wird dringend empfohlen, die Unterlagen spätestens eine Woche vor Fristende durch die Graduiertenschule der FAU formal prüfen zu lassen. Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgeschickt. k) Mitwirkungspflichten 3

Um die Rechtmäßigkeit der Förderung sicherzustellen, ist Voraussetzung für die Förderung, dass die Geförderten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen. Deshalb haben sie alle Tatsachen anzugeben, die für die Förderung maßgebend sind sowie auf Verlangen der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Änderungen in den Umständen, die für die Förderung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Förderung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. l) Angaben bei Publikationen In Publikationen und allen sonstigen, insbesondere öffentlichen Darstellungen ist an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass die Forschungsarbeit mit einem Stipendium aus besonderen Mitteln gefördert wurde, die der Freistaat Bayern zur Realisierung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre im Staatshaushalt bereitstellt. In englischsprachigen Publikationen ist folgende Bezeichnung zu verwenden: Bavarian Equal Opportunities Sponsorship Förderung von Frauen in Forschung und Lehre (FFL) Promoting Equal Opportunities for Women in Research and Teaching. 2.Fördermöglichkeiten bei Maßnahmen zur Qualifizierung von Frauen für eine Professur 2.1 Promotionsstipendien Promotionsstipendien können nur für die Abschlussphase einer Promotion bei überdurchschnittlichen Leistungen vergeben werden. Voraussetzung dafür ist eine nachweisbare Vorarbeit von mindestens einem Jahr. Es können nur wissenschaftliche Promotionen gefördert werden, die an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg als Grundlage für die Weiterqualifizierung auf eine Professur dienen. Bewerben können sich nur Doktorandinnen, die auch in der Promovierenden-Datenbank der FAU registriert sind. Die Stipendienhöhe beträgt monatlich 1.200 (zzgl. ggf. Kinderbetreuungszuschläge). Zusätzliche Sach- und Reisekosten (inkl. Druckkosten) stehen nicht zur Verfügung. Die Stipendiendauer beträgt 1 Jahr, beginnend zwischen dem 01.08. und dem 01.11. des Jahres. In begründeten Ausnahmefällen kann der Beginn der Stipendienlaufzeit um längstens drei Monate verschoben werden. Eine Verlängerung bzw. Neubewerbung ist nicht möglich. 4

Bewerberinnen müssen bei Antragstellung neben dem ausgefüllten Antragsformular folgende Unterlagen vorlegen: a) Einen (tabellarischen) Lebenslauf, b) Kopien aller bisher erworbenen Hochschulzeugnisse, c) Gutachten von mindestens zwei HochschullehrerInnen, d) eine ausführliche Projektbeschreibung, die die bereits geleisteten Arbeiten für die Dissertation erläutert und ein genaues inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm für den beantragten Förderzeitraum (ca. 5 Seiten plus Arbeitsplan) beinhaltet, e) Einordnung des Projekts in die Karriereplanung, f) ggf. qualifizierte Publikationsliste (s. Antragsformular), g) Nachweis über derzeitige Tätigkeit(en), h) ggf. Geburtsurkunden der Kinder in Kopie, i) Vereinbarung zum Abschlussbericht. Diese Reihenfolge ist in der Sortierung der Unterlagen einzuhalten. Die Dokumente sind zweifach (darunter ein kopierfähiges Exemplar mit nur einseitig bedruckten, ungehefteten Dokumenten) einzureichen. 2.2 Stipendien für Postdoktorandinnen Durch diese Förderung soll es promovierten Frauen ermöglicht werden, ein zu einer Universitätslaufbahn (Juniorprofessur oder Habilitation) befähigendes Projekt an der FAU zu beginnen, weiterzuführen und/oder abzuschließen. Bewerberinnen sollen die Promotion in der Regel mindestens mit der Note sehr gut (magna cum laude) abgeschlossen haben. Außerdem darf die Dauer der Promotion in der Regel 4 Jahre nicht überschritten haben. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Bewerbung auch dann möglich, wenn die Promotionsurkunde noch nicht vorliegt. Voraussetzung ist, dass aus der Gutachtenlage klar der unmittelbar bevorstehende Abschluss der Promotion mit sehr gutem Erfolg (mind. magna cum laude) hervorgeht. Die Urkunde muss spätestens drei Monate nach dem frühestmöglichen Anfangstermin des Förderjahres eingereicht werden. Die Laufzeit des Stipendiums beginnt in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Urkunde vorgelegt wird. Die Stipendienhöhe beträgt monatlich 2.000 (zzgl. ggf. Kinderbetreuungszuschläge). Zusätzliche Sach- und Reisekosten (inkl. Druckkosten) stehen nicht zur Verfügung. Die Stipendiendauer beträgt 1 Jahr, beginnend zwischen dem 01.08. und dem 01.11. des Jahres. Bei Folgeanträgen von Kandidatinnen, die bereits in der FFL-Förderung sind, schließt sich die Förderung in der Regel direkt an den vorherigen Förderzeitraum an. Eine Verlängerung ist nicht möglich, eine Neubewerbung als Postdoktorandin ist ebenfalls 5

nicht möglich. Es muss die enge institutionelle Anbindung der Stipendiatin gewährleistet sein. Eine bezahlte Mitwirkung der Stipendiatin in der Lehre für die Dauer der Förderung ist bis zu 4 SWS möglich und erwünscht. Bewerberinnen müssen bei Antragstellung neben dem ausgefüllten Antragsformular folgende Unterlagen vorlegen: a) Einen (tabellarischen) Lebenslauf, b) Kopien aller bisher erworbenen Hochschulzeugnisse, c) Gutachten von mindestens zwei HochschullehrerInnen, davon ein externes, d) Stellungnahme zur engen institutionellen Anbindung der Stipendiatin durch das Department / Institut, dem das Projekt zuzuordnen ist, e) eine den wissenschaftlichen Gepflogenheiten entsprechende Beschreibung der geplanten wissenschaftlichen Arbeit (Thema, Aufgabenstellung und Ziel, Arbeitsprogramm, Untersuchungsmethoden, Vorarbeiten), f) Einordnung des Projekts in die Karriereplanung, g) qualifizierte Publikationsliste (s. Antragsformular), h) Nachweis über derzeitige Tätigkeit(en), i) ggf. Geburtsurkunden der Kinder in Kopie, j) Vereinbarung zum Abschlussbericht. Diese Reihenfolge ist in der Sortierung der Unterlagen einzuhalten. Die Dokumente sind zweifach (darunter ein kopierfähiges Exemplar mit nur einseitig bedruckten, ungehefteten Dokumenten) in der Graduiertenschule der FAU einzureichen. 2.3 Habilitationsstipendien Gefördert werden Nachwuchswissenschaftlerinnen, die eine Habilitation nach neuem Recht gem. Art. 65 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung vom 23. Mai 2006 anstreben. Bewerberinnen müssen die Annahme als Habilitandin durch die Fakultät nachweisen. Die Stipendienhöhe beträgt monatlich 2.200 (zzgl. ggf. Kinderbetreuungszuschläge). Zusätzliche Sach- und Reisekosten (inkl. Druckkosten) stehen nicht zur Verfügung. Die Stipendiendauer beträgt 1 Jahr, beginnend zwischen dem 01.08. und dem 01.11. des Jahres. Bei Folgeanträgen von Kandidatinnen, die bereits in der FFL-Förderung sind, schließt sich die Förderung in der Regel direkt an den vorherigen Förderzeitraum an. Es muss die enge institutionelle Anbindung der Stipendiatin gewährleistet sein. Eine bezahlte Mitwirkung der Stipendiatin in der Lehre für die Dauer der Förderung ist bis zu 4 SWS möglich und erwünscht. Die in der jeweiligen Habilitationsordnung festgelegte Lehrverpflichtung ist auch für die Stipendiatin bindend. 6

Bewerberinnen müssen bei Antragstellung neben dem ausgefüllten Antragsformular folgende Unterlagen vorlegen: a) einen (tabellarischen) Lebenslauf, b) Kopien aller bisher erworbenen Hochschulzeugnisse, c) Nachweis des Habilitationsstatus durch die Fakultät, d) Gutachten von mindestens zwei HochschullehrerInnen, davon ein externes und - bei Habilitationen nach neuem Recht - eines von einem Mitglied des Fachmentorats, e) Stellungnahme zur engen institutionellen Anbindung der Stipendiatin durch das Department / Institut, dem das Projekt zuzuordnen ist, f) eine den wissenschaftlichen Gepflogenheiten entsprechende Beschreibung der geplanten wissenschaftlichen Arbeit (Thema, Aufgabenstellung und Ziel, Arbeitsprogramm, Untersuchungsmethoden, Vorarbeiten), g) Einordnung des Projekts in die Karriereplanung, h) qualifizierte Publikationsliste (s. Antragsformular), i) Nachweis über derzeitige Tätigkeiten; bei bisheriger Anstellung als wiss. Mitarbeiterin ggf. Stellungnahme, weshalb Weiterbeschäftigung nicht möglich oder nicht erwünscht j) ggf. Geburtsurkunden der Kinder in Kopie, k) Vereinbarung zum Abschlussbericht. Diese Reihenfolge ist in der Sortierung der Unterlagen einzuhalten. Die Dokumente sind zweifach (darunter ein kopierfähiges Exemplar mit nur einseitig bedruckten, ungehefteten Dokumenten) in der Graduiertenschule der FAU einzureichen. Wird die Habilitationsschrift vor Ablauf des bewilligten Förderzeitraums eingereicht, kann die Förderung für die verbleibenden ganzen Kalendermonate als Stipendium für den exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchs auf Antrag fortgeführt werden. Die Förderung durch ein Stipendium für den exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchs beträgt maximal 6 Monate. Dazu ist ein Antrag bei der Graduiertenschule der FAU einzureichen, der folgende Unterlagen umfasst: a) eine Beschreibung der geplanten wissenschaftlichen Arbeit für die verbleibende Förderzeit b) Stellungnahme einer Hochschullehrerin / eines Hochschullehrers c) Bestätigung der Fakultät, dass die Habilitationsschrift eingereicht ist und das Habilitationsverfahren eingeleitet wird Über den Antrag entscheidet der zuständige Vizepräsident in Abstimmung mit der Frauenbeauftragten der Universität. 2.4 Stipendien für den exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchs 7

Diese Förderung soll es Nachwuchswissenschaftlerinnen, die ihre Habilitationsschrift bereits eingereicht haben, ermöglichen, die wissenschaftliche Tätigkeit in der Phase zwischen Abgabe der Arbeit und Abschluss des Habilitationsverfahrens, längstens aber bis zur Berufung auf eine Professur weiterzuführen. Die Stipendienhöhe beträgt monatlich 2.400 (zzgl. ggf. Kinderbetreuungszuschläge). Zusätzliche Sach- und Reisekosten (inkl. Druckkosten) stehen nicht zur Verfügung. Die Stipendiendauer beträgt maximal 6 Monate, beginnend zwischen dem 01.08. und dem 01.11. des Jahres. Bei Folgeanträgen von Kandidatinnen, die bereits in der FFL-Förderung sind, schließt sich die Förderung in der Regel direkt an den vorherigen Förderzeitraum an. Eine Verlängerung oder Neubewerbung ist nicht möglich. Es wird empfohlen, bezahlte Lehrveranstaltungen durchzuführen; dabei sind Lehraufträge von der Einkommensgrenze von monatlich 200 netto ausgenommen. Bewerberinnen müssen bei Antragstellung neben dem ausgefüllten Antragsformular folgende Unterlagen vorlegen: a) Einen (tabellarischen) Lebenslauf, b) Kopien aller bisher erworbenen Hochschulzeugnisse, c) Gutachten von mindestens zwei HochschullehrerInnen, davon ein externes, d) Bestätigung der Fakultät, dass die Habilitationsschrift eingereicht ist und das Habilitationsverfahren eingeleitet wird, e) eine den wissenschaftlichen Gepflogenheiten entsprechende Beschreibung der geplanten wissenschaftlichen Arbeit (Thema, Aufgabenstellung und Ziel, Arbeitsprogramm, Untersuchungsmethoden, Vorarbeiten), f) qualifizierte Publikationsliste (s. Antragsformular), g) Nachweis über derzeitige Tätigkeiten, h) ggf. Geburtsurkunden der Kinder in Kopie, i) Vereinbarung zum Abschlussbericht. Diese Reihenfolge ist in der Sortierung der Unterlagen einzuhalten. Die Dokumente sind zweifach (darunter ein kopierfähiges Exemplar mit nur einseitig bedruckten, ungehefteten Dokumenten) in der Graduiertenschule der FAU einzureichen. 2.5 Wiedereinstiegsstipendien Es werden in jeder Runde 2-3 Wiedereinstiegsstipendien gewährt, für Frauen, die nach der Unterbrechung aufgrund der Geburt / Erziehung / Pflege eines Kinds den wissenschaftlichen Wiedereinstieg an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg anstreben. Werden diese nicht beantragt, können die frei gewordenen Gelder in die anderen Stipendien fließen. Es gelten die gleichen Bewerbungskriterien wie oben dargestellt, zzgl. des Nachweises über Grund und Länge der Unterbrechung sowie der weiteren beruflich angestrebten Karriere. 3. Förderung von Projekten im Bereich der Genderforschung 8

Bis zu 10.000 stehen zur Unterstützung der Organisation von Tagungen, Symposien, Summer Schools etc. im Bereich der Genderforschung zur Verfügung. Formlose Anträge können laufend jedoch spätestens bis 1. September 2014 an die Frauenbeauftragte der Universität, Bismarckstraße 6, 91054 Erlangen eingereicht werden. Antragsberechtigt sind alle hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Antrag ist auf dem Postweg und per E-Mail einzureichen; zudem sollte er folgende Punkte beinhalten: Projektskizze und ausführliche Kostenaufstellung Nachweis der Anbindung an einen Lehrstuhl bzw. eine Professur. 9