Information zur Förderung von Frauen im Rahmen des Programms "Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre"



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Transkript:

Information zur Förderung von Frauen im Rahmen des Programms "Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre" Die Technische Universität vergibt Stellen und Stipendien für die Förderung von Frauen in der Wissenschaft. Es handelt sich dabei um besondere Mittel des Freistaates Bayern, die zur Förderung und Realisierung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre im Staatshaushalt bereit gestellt werden, um damit Stipendien und andere Maßnahmen zur Realisierung der Chancengleichheit zu finanzieren. Stipendien können sowohl vor als auch nach der Promotion vergeben werden. Die monatliche Zahlung für Doktorandinnen beträgt 1.200, für Postdoktorandinnen 2.000, für Habilitandinnen 2.200, für den Exzellenzpool 2.400. Die Stellen werden entsprechend den Voraussetzungen der Bewerberinnen nach TVL dotiert. Es kann eine 25%-Stelle beantragt werden mit der Kofinanzierung des Lehrstuhls um mindestens eine weitere 25%-Stelle. Grundsätzliches zur Förderung Zuständig für die Vergabe der Stipendien und Stellen ist die Frauenbeauftragte der TU München. Alle Anträge und ggfs. Unterbrechungsmitteilungen werden an die Frauenbeauftragte geschickt. Stipendienbeginn und Stellenantritt ist jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres. Die vollständigen Bewerbungsunterlagen sind bis drei Monate vor dem geplanten Stipendienbeginn/Stellenantritt, d.h. bis zum 1. des vorherigen Quartals, einzureichen. Unvollständige Bewerbungsunterlagen können leider nicht berücksichtigt werden. Die Vergabe der Stipendien erfolgt nach Verfügbarkeit der Mittel. Stipendien sind steuerfrei. Es werden keinerlei Sozialleistungen (Krankenkasse, Sozialversicherungen, Weiterfinanzierung bei Mutterschutz o.ä.) durch das Stipendium abgedeckt. Es werden Kinderbetreuungszuschläge gewährt, und zwar 155 für ein Kind, 205 für zwei Kinder, 255 für drei und mehr Kinder unter 12 Jahren, sofern diese bei der Antragstellerin leben. Promotionsstipendien werden in der Regel bis zur Abgabe der Arbeit gewährt. Stipendiatinnen sind verpflichtet, das Einreichen der Arbeit unverzüglich zu melden. Die Teilnahme am Kolloquium ist Bestandteil des Stipendienprogramms. Alle Stipendiatinnen haben spätestens acht Wochen nach Ende der Förderung unaufgefordert einen Abschlussbericht mit Gutachten des Betreuers/der Betreuerin vorzulegen. Bei Doktorandinnen genügt ein Nachweis über die Abgabe der Dissertation sowie eine Mitteilung über den voraussichtlichen Termin des Rigorosums bzw. der Verteidigung. Eine Kopie der Promotionsurkunde ist so bald wie möglich nachzureichen. Kann die Stipendiatin die Dissertation nicht wie geplant zum Ende der Förderung einreichen, so legt sie hierfür die Gründe dar und äußert sich über den beabsichtigten Fortgang der Arbeit.

Postdoktorandinnen, Habilitandinnen und Inhaberinnen eines Stipendiums für den exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchs legen einen Bericht über den gesamten Förderzeitraum vor. Wird eine Habilitation bis zum Schluss gefördert, genügt eine Mitteilung über die Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit und eine Mitteilung über den voraussichtlichen weiteren zeitlichen Ablauf des Verfahrens. Das Stipendium ist mit einer Stelle nicht kombinierbar. Jegliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeiten dürfen insgesamt 10 Wochenstunden nicht überschreiten. Sehen Sie hierzu den Auszug aus dem Merkblatt für StipendiatInnen des TUM Legal Office (s.u.). Stipendien für Doktorandinnen Promotionsstipendien können nur für die Abschlussphase einer Promotion bei überdurchschnittlichen Leistungen vergeben werden. Es können nur wissenschaftliche Promotionen gefördert werden, die als Grundlage für die Weiterqualifikation auf eine Professur dienen. Die Stipendiendauer beträgt maximal 1 Jahr. Kopien aller bisher erworbenen Hochschulzeugnisse Gutachten von zwei HochschullehrerInnen (nicht FH), davon eines von dem/der betreuenden Professor/in Projektbeschreibung (5-8 Seiten), die die bereits geleisteten Arbeiten für die Dissertation erläutert und ein genaues inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm für den beantragten Förderzeitraum sowie eine Einordnung des Stipendiums in den Gesamtkarriereplan enthält Bestätigung des Fachbereichs, dem das Promotionsvorhaben zuzuordnen ist, über den Beginn der Promotion (Eintrag in die Promotionsliste) Ggfs. Schriftenverzeichnis Stipendien für Postdoktorandinnen Durch diese Förderung soll es promovierten Frauen ermöglicht werden, ein zur Universitätslaufbahn befähigendes Projekt zu beginnen, weiterzuführen und/oder abzuschließen. Bewerberinnen sollen die Promotion in der Regel mindestens mit der Note "sehr gut" (magna cum laude nach alter Promotionsordnung) bzw. mit Auszeichnung (summa cum laude nach neuer Promotionsordnung) abgeschlossen haben. Außerdem darf die Dauer der Promotion in der Regel 4 Jahre nicht überschritten haben. Die Fakultät muss eine enge institutionelle Anbindung der Stipendiatin gewährleisten. Eine Mitwirkung der Stipendiatin in der Lehre für die Dauer der Förderung ist erwünscht (empfohlen werden 2 SWS). Die Bewilligungsdauer des Stipendiums beträgt 1 Jahr. Kopien aller bisher erworbenen Hochschulzeugnisse Gutachten von zwei HochschullehrerInnen, davon eines von dem/der betreuenden Professor/in und ein externes (nicht FH)

geplanten wissenschaftlichen Arbeit (12-15 Seiten; zu Thema, Aufgabenstellung und Ziel, inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm, Untersuchungsmethoden, Vorarbeiten) sowie eine Einordnung des Stipendiums in den Gesamtkarriereplan Unterschriebene Vereinbarung zur Abgabe eines Abschlussberichts Habilitationsstipendien Gefördert werden Nachwuchswissenschaftlerinnen, die eine Habilitation anstreben. Bewerberinnen müssen die Annahme als Habilitandin durch die Fakultät nachweisen. Die Bewilligungsdauer des Stipendiums beträgt 1 Jahr. Eine Mitwirkung der Stipendiatin in der Lehre für die Dauer der Förderung ist erwünscht. Die in der jeweiligen Habilitationsordnung festgelegte Lehrverpflichtung ist auch für die Stipendiatin bindend. Urkunden der wissenschaftlichen Prüfungen Gutachten von mindestens zwei HochschullehrerInnen, davon eines von dem/der betreuenden Professor/in (nach neuem Recht von einem Mitglied des Fachmentorats) und ein externes (nicht FH) geplanten wissenschaftlichen Arbeit (12-15 Seiten; zu Thema, Aufgabenstellung und Ziel, inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm, Untersuchungsmethoden, Vorarbeiten) sowie eine Darstellung der Gesamtkarriereplanung Bestätigung der Fakultät, dass die Antragstellerin bei Erfüllung der von ihr geforderten Voraussetzungen zum Habilitationsverfahren zugelassen wird Unterschriebene Vereinbarung zur Abgabe eines Abschlussberichts Stipendien für exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchs sog. Exzellenzpool Diese Förderung soll es Nachwuchswissenschaftlerinnen, die eine Habilitationsschrift verfasst und bereits eingereicht haben, ermöglichen, die wissenschaftliche Tätigkeit in der Phase zwischen Abgabe der Arbeit und Abschluss des Habilitationsverfahrens, längstens bis zur Berufung auf eine Professur, weiterzuführen. Die Bewilligungsdauer des Stipendiums beträgt 1 Jahr. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen durchzuführen. Urkunden der wissenschaftlichen Prüfungen Gutachten von mindestens zwei HochschullehrerInnen, davon eines von dem/der betreuenden Professor/in und ein externes (nicht FH)

Habilitationsarbeit (12-15 Seiten; zu Thema, Aufgabenstellung und Ziel, inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm, Untersuchungsmethoden, Vorarbeiten) sowie eine Darstellung der Gesamtkarriereplanung Bestätigung der Fakultät, dass die Habilitationsschrift eingereicht wurde und das Habilitationsverfahren eingeleitet wird Unterschriebene Vereinbarung zur Abgabe eines Abschlussberichts Stellen Stellen werden nur in den Fachbereichen vergeben, in den Frauen unterrepräsentiert sind. Die Förderdauer beträgt maximal 1 Jahr. Die Stelle ist mit einem entsprechenden Lehrdeputat zu belegen. Lehrstühle, die die Beantragung einer solchen Stelle unterstützen, müssen sicherstellen, dass mindestens eine weitere 25%-Stelle aus eigenen Mitteln des Lehrstuhls in der Laufzeit gewährleistet wird. Darüber hinaus gelten die Bedingungen und Voraussetzungen denen für die Stipendien. Urkunden der wissenschaftlichen Prüfungen Gutachten von mindestens zwei HochschullehrerInnen (nicht FH), davon ein externes geplanten Arbeit (Länge wie Stipendium; zu Thema, Aufgabenstellung und Ziel, inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm, Untersuchungsmethoden, Vorarbeiten) sowie eine Darstellung der Gesamtkarriereplanung Unterschriebene Vereinbarung zum Abschlussbericht Bestätigung des Lehrstuhls, dass die geförderte 25 %-Stelle um mindestens eine weitere 25%-Stelle aufgestockt und finanziert wird Weitere Informationen erhalten Sie im Gender-Zentrum, Tel.: 289-22076. Auszug aus dem Merkblatt des TUM Legal Office für Stipendiat/inn/en: [ ] 3. Nebentätigkeit von Stipendiaten und Stipendiatinnen Bei einer Beschäftigung von Stipendiaten und Stipendiatinnen an der Technischen Universität München ist zu beachten, dass zwischen dem Tätigwerden im Stipendium und dem Beschäftigungsverhältnis kein zeitlicher, örtlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen darf. Andernfalls muss ggf. im Rahmen einer steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung und

Prüfung durch die Einzugsstellen mit einer erheblichen Nachentrichtung von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen gerechnet werden. Es wird den Stipendiaten und Stipendiatinnen daher nahegelegt, schon im Vorfeld mit der prospektiven Beschäftigungsstelle abzuklären, ob eine klare Trennung zwischen den Tätigkeiten im Stipendium und der Tätigkeit an der Technischen Universität München im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährleistet ist. Gemäß 7 der o.g. Richtlinien darf die Nebentätigkeit von Stipendiaten und Stipendiatinnen eine wöchentliche Arbeitszeit von fünf, bei wissenschaftlich geprägter Tätigkeit zehn Stunden in der Woche nicht überschreiten. Ferner hat der Stipendiat bzw. die Stipendiatin die TUM in jedem Fall über die Aufnahme einer Nebentätigkeit zu informieren. Einkünfte aus einer zulässigen Beschäftigung werden nicht angerechnet. [ ]

PROGRAMM "CHANCENGLEICHHEIT FÜR FRAUEN IN FORSCHUNG UND LEHRE" Vereinbarung zur Abgabe eines Abschlussberichts Hiermit bestätige ich, dass ich spätestens 8 Wochen nach Beendigung meines Stipendiums / meiner Stelle mich zur Abgabe eines Abschlussberichts verpflichte. München/Garching/Freising, den Unterschrift Unterschrift betreuender Professor/betreuende Professorin

Checkliste für Gutachten zu Anträgen auf Förderung von Frauen im Rahmen des Programm Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre Die folgenden Fragen sind als Anregung für die Begutachtung gestellt; es bleibt dem Gutachter bzw. der Gutachterin selbstverständlich überlassen, ob er oder sie auf sie eingehen will oder die Beurteilung in einem zusammenhängenden Gutachten abgibt. Auch im letzteren Falle sollten die genannten Fragenbereiche angesprochen werden. 1. Wie haben Sie die Antragstellerin kennen gelernt und worauf stützt sich Ihre Beurteilung? 2. Wie beurteilen Sie den Abschluss/die Abschlüsse der Antragsstellerin insgesamt und im Fachgebiet der Promotion/Habilitation, gemessen an den Leistungen anderer mit gleichem Abschluss? Wodurch zeichnet sich die Bewerberin besonders aus? 3. Wie beurteilen Sie die Fähigkeit der Antragstellerin, eine Dissertation/eine Habilitation zu fertigen bzw. weitergehende eigenständige wissenschaftliche Projekte zu bearbeiten? 4. Wie gliedert sich das beantragte Projekt (Dissertation oder Forschungsprojekt) in die Berufsplanung der Antragstellerin ein? Wie könnte es nach dem Projekt weitergehen? Wie sind die Möglichkeiten einer Anstellung an Ihrem Institut, an vergleichbaren Instituten, in der Industrie nach Fertigstellung des Projektes? 5. Wie beurteilen Sie das vorgeschlagene Thema und den vorgelegten Arbeitsplan der Antragstellerin a) nach seinem wissenschaftlichen Wert? b) nach der vorgeschlagenen Arbeitsmethode? c) im Schwierigkeitsgrad? d) hinsichtlich der Realisierbarkeit während des Regelzeitraumes der Förderung? e) hinsichtlich der weiteren Perspektiven der Antragstellerin? f) im Hinblick auf einen zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz? g) im Hinblick auf notwendige Sachmittel oder Reisekostenzuschüsse? 6. Sonstige Bemerkung 7. Gesamtwertung: besonders förderungswürdig förderungswürdig nicht förderungswürdig