Statuten der Stiftung Pro Juventute
2 Statuten der Stiftung Pro Juventute Statuten der Stiftung Pro Juventute 3 Art. 1 Sitz und Zweck Art. 4 Organisation des Stiftungsrats 1 Pro Juventute ist eine Stiftung mit Sitz in Zürich. Sie ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. 2 Pro Juventute hat zum Zweck, sich für die Erfüllung der Bedürfnisse und die Umsetzung der Rechte von Kindern, Jugendlichen, Eltern und Familien in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein einzusetzen. 3 Pro Juventute strebt eine gleichmässige Präsenz in allen Landesteilen und Sprachregionen der Schweiz an, ebenso wie Präsenz im Fürstentum Liechtenstein. 4 Die Freiwilligenarbeit bildet einen Bestandteil der Tätigkeit von Pro Juventute. 5 Pro Juventute strebt eine Zusammenarbeit mit anderen nationalen, regionalen und lokalen sowie internationalen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung an. Art. 2 Finanzielle Mittel 1 Das dem Stiftungszweck im Sinne von Art. 80 ZGB gewidmete Vermögen besteht aus einem Grundkapital von CHF 15 000.-. 1 Der Stiftungsrat besteht aus minimal 7 und maximal 12 Mitgliedern. Diese werden vom Stiftungsrat bestimmt. 2 Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vize - präsidenten. Im Verhinderungsfall übernimmt der Vizepräsident alle Aufgaben des Präsidenten. 3 Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selber. 4 Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten mindestens viermal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung. Ausserordentliche Sitzungen können vom Präsidenten oder von mindestens drei Mitgliedern des Stiftungsrats unter Angabe der Traktanden schriftlich verlangt werden. 5 Vorbehältlich einer anderen Regelung in den Statuten ist der Stiftungsrat beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorbehältlich einer anderen Regelung in den Statuten fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 6 Die Mitglieder des Stiftungsrats leisten ihre Arbeit ehrenamtlich. 2 Pro Juventute finanziert ihre Tätigkeit mit Einkünften aus Partner schaften mit Unternehmungen, Sponsoring, durch den Verkauf von Briefmarken und Artikeln, mit Erträgen aus sozialen Dienstleistungen und Leistungsaufträgen, durch Spenden und Legate. Daneben können jederzeit weitere Mittel beschaffungs-aktivitäten beschlossen werden. Art. 3 Organe Die Organe von Pro Juventute sind: der Stiftungsrat, die Geschäftsleitung, die Revisionsstelle.
4 Statuten der Stiftung Pro Juventute Statuten der Stiftung Pro Juventute 5 Art. 5 Aufgaben des Stiftungsrats 3 Die Geschäftsleitung versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. 1 Der Stiftungsrat ist das oberste Organ von Pro Juventute. 2 Dem Stiftungsrat stehen folgende unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben zu: a) die Festsetzung und Änderung der Statuten; b) die Oberleitung von Pro Juventute; c) die Festlegung der Strategie; d) die Schwerpunktsetzung in der Stiftungstätigkeit; e) das Erlassen von Reglementen und Weisungen für die Stiftungsarbeit; f) die Festsetzung der Geschäftsbereiche; g) die Ernennung und Abberufung des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung; h) die Décharge-Erteilung an die Geschäftsleitung; i) die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (insbesondere über die Geschäftsleitung), namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; j) das Festsetzen der Zeichnungsberechtigung, insbesondere das Erlassen des Unterschriftenreglements gemäss Art. 10 Abs. 2 dieser Statuten; k) Wahl und Abwahl der Revisionsstelle; l) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung sowie weiterer Planungs- und Kontrollsysteme; m) die Genehmigung der Jahresrechnung, des Jahresberichtes und des Budgets; n) die Auflösung der Stiftung Pro Juventute gemäss Art. 11 dieser Statuten. 4 Im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selber. Art. 7 Aufgaben der Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung von Pro Juventute, soweit sie nicht gemäss Art. 5 Abs. 2 dieser Statuten vom Stiftungsrat wahrgenommen wird. 2 Der Geschäftsleitung stehen insbesondere folgende Aufgaben zu: a) Vorbereitung sämtlicher Geschäfte des Stiftungsrats (Art. 5 Abs. 2 dieser Statuten) und Antragsstellung, insbesondere Antragsstellung in Bezug auf die Entwicklung der Strategie und der Schwerpunktsetzung in der Stiftungstätigkeit; b) die Umsetzung der vom Stiftungsrat festgelegten Strategie innerhalb der Schwerpunktsetzung des Stiftungsrats in der Stiftungstätigkeit; c) die Umsetzung sämtlicher übriger Vorgaben des Stiftungsrats; d) die finanzielle Führung von Pro Juventute im Rahmen der Vorgaben des Stiftungsrats; e) die Personalführung im Rahmen der Vorgaben des Stiftungsrats; f) das Erledigen des Tagesgeschäfts; g) das Wahrnehmen von internen Kontrollaufgaben. 3 Der Stiftungsrat delegiert die operative Geschäftsführung von Pro Juventute an die Geschäftsleitung. Art. 6 Organisation der Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung besteht aus minimal 3 und maximal 7 Mitgliedern und untersteht dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Dieser und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Stiftungsrat ernannt. 2 Auf Antrag des Vorsitzenden der Geschäftsleitung bezeichnet der Stiftungsrat einen Stellvertreter aus der Mitte der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder. Im Verhinderungs fall übernimmt der Stellvertreter alle Aufgaben des Vorsitzenden der Geschäftsleitung.
6 Statuten der Stiftung Pro Juventute Statuten der Stiftung Pro Juventute 7 Art. 8 Organisation der Revisionsstelle Art. 11 Auflösung 1 Der Stiftungsrat wählt eine natürliche oder juristische Person als Revisionsstelle. 2 Die Revisionsstelle muss vom Stiftungsrat und von der Geschäftsleitung unabhängig und fachlich geeignet sein. 3 Die Revisionsstelle wird auf eine Amtsdauer von höchstens drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Art. 9 Aufgaben der Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung von Pro Juventute Gesetz und Statuten entsprechen. 2 Ihr stehen zusätzlich folgende Aufgaben zu: a) die schriftliche Berichterstattung an den Stiftungsrat über das Ergebnis der Prüfung; b) die Empfehlung zur Abnahme mit oder ohne Einschränkung oder Rückweisung der Jahresrechnung. Die Auflösung von Pro Juventute erfolgt gemäss Art. 88 und 89 ZGB oder wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats einem Auflösungsantrag zustimmen. Im Falle der Auflösung ist das Stiftungsvermögen der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft zur Verwendung im Sinne des Stiftungszwecks zuzuweisen. Diese Statuten wurden vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 11.06.2012 verabschiedet und treten per 01.07.2012 in Kraft. Der Präsident des Stiftungsrats Josef Felder Bemerkung: Die in diesen Statuten erwähnten männlichen Formen haben für beide Geschlechter Geltung. Art. 10 Zeichnungsberechtigung 1 Für die Stiftung führen der Präsident des Stiftungsrats, der Vizepräsident des Stiftungsrats, der Vorsitzende der Geschäftsleitung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung die rechtsverbindliche Unterschrift je zu zweien. 2 Der Stiftungsrat erlässt ein Unterschriftenreglement.
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