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1 Marktgemeindeamt St. Paul im Lav. 9470 St.Paul im Lav., Platz St. Blasien 1 URL: http://www.st-paul.at e-mail: st-paul-lavanttal@ktn.gde.at Kinderbildungs- und -betreuungsordnung Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul i.lav. vom 26.04.2018, Zahl: 240-2/2018 mit der in Entsprechung des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes LBGl. Nr. 13/2011 14 idgf eine Kinderbildungs- und betreuungsordnung für den Kindergarten St. Paul (St. Paul inkl. Bildungscampus und Granitztal) erlassen wird 1. Aufnahme Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen. Voraussetzungen für die Aufnahme sind: - das vollendete 1. Lebensjahr für die alterserweiterte Kindergartengruppe bzw. 3. Lebensjahr - die körperliche und geistige Eignung des Kindes - die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten - die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung - die Vorlage der Geburtsurkunde sowie allfälliger Impfzeugnisse - die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbetreuungsordnung einzuhalten Vorrang bei der der Aufnahme wird eingeräumt: - Kindern im verpflichteten Kindergartenjahr - Berufstätigkeit der Eltern Die Anmeldungen werden jährlich im März und April entgegengenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien. Anlässlich der Aufnahme ist eine Einschreibegebühr von 5,-- zu entrichten. In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist. (Kinderbetreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1. Abschnitt 3)

2 Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden. 2. Vorschriften für den Besuch - Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Jedes Kind hat von einem Erziehungsberechtigen bis spätestens 8 Uhr in den Kindergarten gebracht zu werden. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe sowie Abholung durch geeignete Personen in Sinne des Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindergartens an eine MitarbeiterIn des Kindergartens und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigen oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den MitarbeiterInnen bekannt ist. - Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum oder vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich. - Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden. - Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet sowie den Erfordernissen entsprechend gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Es benötigt für den Besuch: Hausschuhe mit rutschfester Sohle, Turnsachen, Zahnbürste und Becher, Jausentasche, wasserabweisende Kleidung, Gummi- bzw. Winterstiefel für das Spiel im Freien. Alle Gegenstände sind deutlich lesbar mit dem Namen des Kindes zu versehen. - Geld oder andere Wertgegenstände dürfen in den Kindergarten nicht mitgegeben werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. - Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens unverzüglich bekannt zu geben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Jede Infektionskrankheit jener Personen, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, ist ebenfalls sofort der Kindergartenleitung zu melden. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden. Sollte Ihr Kind im Kindergarten erkranken, so werden Sie nach Verständigung durch die LeiterIn/ KindergartenpädagogIn gebeten, Ihr Kind persönlich oder durch geeignete Personen, sobald als möglich abzuholen. Das Fernbleiben eines Kindes aufgrund einer Erkrankung entbindet nicht von der Entrichtung des Elternbeitrages. - Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Nissen- und Läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt. - Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer etc. dies der Kindergartenleitung mitzuteilen. - Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt. Dies bedarf auch einer schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern. - FSME Impfbestätigung oder Eigenverantwortungserklärung bei nicht geimpften Kindern erforderlich.

3 Informationen zum verpflichtenden Kindergartenjahr (1) Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen. (4) Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten. (Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt 20) Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 16 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet! Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (zb Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit, ). In diesem Zusammenhang benachrichtigen Sie die jeweilige Kindergartenpädagogin! Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. 3. Beiträge Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten. Für Kinder, die gemäß 21 Abs. 1 zum Besuch verpflichtet sind, entfällt der Elternbeitrag sofern nur der Halbtageskindergarten bis 12:30 Uhr (Granitztal 13:00 Uhr) besucht wird. Bei Ganztagesbesuch oder Halbtagsbesuch bis 14:00 Uhr ist der Differenzbetrag zur Halbtagsgruppe bis 12:30 Uhr zu bezahlen. Ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten, für die Teilnahme an Spezialangeboten oder für die Betreuung während der Kindergartenferien ist jedenfalls zu leisten. Folgende Beiträge sind für den Besuch ab dem Kindergartenjahr 2017/18 zu leisten

4 Für St. Paul: a) Die Höhe der Monatsbeiträge beträgt für 1- und 2-jährige Kinder: 75,-- Euro für den Halbtageskindergarten bis 12.30 Uhr 85,-- Euro für den Halbtageskindergarten bis 14.00 Uhr 105,-- Euro für den Ganztageskindergarten bis 18.00 Uhr b) Die Höhe der Monatsbeiträge beträgt für 3- und 5-jährige Kinder: 75,-- Euro für den Halbtageskindergarten bis 12.30 Uhr 85,-- Euro für den Halbtageskindergarten bis 14.00 Uhr 105,-- Euro für den Ganztageskindergarten bis 18.00 Uhr 60,-- Euro für den Nachmittagskindergarten bis 18.00 Uhr c) Ermäßigte Monatsbeiträge für 4-jährige Kinder gem. 21 Abs. 7, Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (bis zu 20 Wochenstunden): 71,-- Euro für den Halbtageskindergarten bis 12.30 Uhr 81,-- Euro für den Halbtageskindergarten bis 14.00 Uhr 95.-- Euro für den Ganztageskindergarten bis 18.00 Uhr 56,-- Euro für den Nachmittagskindergarten bis 18.00 Uhr Granitztal: a) Die Höhe der Monatsbeiträge beträgt für 3- und 5-jährige Kinder: 75,-- Euro für den Halbtageskindergarten bis 13.00 Uhr b) Ermäßigte Monatsbeiträge für 4-jährige Kinder gem. 21 Abs. 7, Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (bis zu 20 Wochenstunden): 71,-- Euro für den Halbtageskindergarten bis 13.00 Uhr Die Beiträge sind monatlich im Vorhinein bis spätestens 10. des Monats zu entrichten. Sommerkindergarten: Die Höhe des Wochenbeitrags beträgt 20,-- Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung. Die monatliche Besuchsgebühr bleibt auch bei Urlaubsaufenthalten aufrecht. Sollte das Kind krankheitsbedingt länger als 14 Tage den Kindergarten nicht besuchen, ist der halbe Beitrag zu leisten (ärztliche Bestätigung). Zu Beginn eines jeden Kindergartenhalbjahres wird von den Erziehungsberechtigten ein Beitrag für Bastelmaterial in der Höhe von 30,-- eingehoben.

5 In begründeten Fällen kann von den Erziehungsberechtigten um Ermäßigung des Kindergartenbeitrages, nicht jedoch für den Verpflegungsbeitrag und den Bastelbeitrag, angesucht werden. Dem Ansuchen sind die erforderlichen Einkommensnachweise anzuschließen (Lohnzettel, Einheitswertbescheid, Einkommenssteuerbescheid). Alle Beträge verstehen sich inkl. 10 % USt. 4. Betriebs- und Öffnungszeiten Das jeweilige Kindergartenjahr beginnt eine Woche vor Schulbeginn im September eines Jahres und endet eine Woche nach Schulende im Juli des folgenden Jahres. Kindergartenfreie Tage werden rechtzeitig bekannt gegeben. An sogenannten Fenstertagen bleibt der Kindergarten ab einem Bedarf (verpflichtende Anmeldung) von 15 Kindern bis 14:00 Uhr geöffnet! Öffnungszeiten: Montag bis Freitag Kindergarten St. Paul Halbtags 6.30 Uhr 12.30 Uhr Halbtags plus 6.30 Uhr 14.00 Uhr Ganztags 6.30 Uhr 18.00 Uhr Nachmittags 13.30 Uhr 18.00 Uhr Von 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr gilt die absolute Mittagsruhe. Ein Abholen der Kinder hat vor oder nach dieser Zeit zu erfolgen. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag Kindergarten Granitztal Halbtags 6.30 Uhr 13.00 Uhr Der Kindergarten bleibt an folgenden Tagen geschlossen: - Weihnachtsferien - Osterferien - Sommerferien Die Weihnachts- und Osterferien werden mit der VS St. Paul und VS Granitztal gleichgestellt. Sommerkindergarten Sollte Ihr Kind während der Sommerferien eine Betreuung benötigen, ist die Anmeldung verpflichtend und der Elternbeitrag im Vorhinein zu leisten. Der Sommerkindergarten findet von der zweiten bis inklusive sechsten Sommerschulferienwoche von Montag bis Freitag von 7:00 bis 14:00 Uhr statt. Der Sommerkindergarten findet ab einem Bedarf von 15 Kindern statt. 5. Austritt und Entlassung Eine Abmeldung kann aus triftigem Grund (z.b. Verlust des Arbeitsplatzes, Umzug etc.) zum Ende eines jeden Monats erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

6 Im Falle des vorzeitigen Austritts oder der Entlassung ist der Elternbeitrag bis zum Monatsende zu entrichten. Grund für eine Entlassung: - Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder - das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt - Verletzungen der Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung durch Erziehungsberechtigte - Zahlungsrückstände - Wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung - Wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes - Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit der Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vor Ausschluss mittels fachlichen Gutachten belegt werden (K-KBBG 25). 6. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kindergarten-Ordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul vom 20.04.2017, Zahl: 240-3/2017 außer Kraft. Der Bürgermeister: Ing. Hermann Primus