Strukturvertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines Verfahrens zur Hautkrebsvorsorge

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Transkript:

Strukturvertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines Verfahrens zur Hautkrebsvorsorge zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) Körperschaft des öffentlichen Rechts und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK), vertreten durch die Landesvertretung Sachsen, handelnd für die HEK Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN

(Beilage zu den KVS-Mitteilungen 2/2007) 2

1 Vertragsgegenstand (1) Ziel des Strukturvertrages gem. 73c SGB V ist die Durchführung einer qualifizierten ambulanten Hautkarzinom-Früherkennungsuntersuchung (nachfolgend Hautkrebsvorsorgeuntersuchung genannt) durch im Freistaat Sachsen niedergelassene Vertragsärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie sächsische Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten in zugelassenen medizinischen Versorgungszentren nach 95 SGB V und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten in sächsischen Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V sowie Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten in den sächsischen Hochschulambulanzen gem. 117 Abs. 1 SGB V (im Folgenden Dermatologen genannt) jeweils in Kooperation mit im Freistaat Sachsen niedergelassenen Pathologen sowie den sächsischen Pathologen in zugelassenen medizinischen Versorgungszentren nach 95 SGB V und den Pathologen in sächsischen Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V sowie den Fachärzten für Pathologie in den sächsischen Hochschulambulanzen gem. 117 Abs. 1 SGB V (im Folgenden Pathologen genannt). Soweit im Folgenden nur von Dermatologen oder Pathologen gesprochen wird, finden die Regelungen auf die medizinischen Versorgungszentren und Einrichtungen nach Satz 1 entsprechend Anwendung. (2) Mit dieser Behandlungsmethode wird den Versicherten der HEK -Hanseatische Krankenkasse (ab dem 7. Lebensjahr) zusätzlich zur fachärztlichen Praxis ein Verfahren der präventiven Medizin angeboten. Die Versicherten werden gesundheitspädagogisch beraten, um Hautkrebskrankungen vorzubeugen und im Frühstadium gut therapierbare, aber unerkannt schwer verlaufende Erkrankungen rechtzeitig zu diagnostizieren. (3) Ärztlich notwendige Maßnahmen der Nachsorge, die mit dieser Untersuchungsmethode aufgezeigt werden, sind nicht Gegenstand des Vertrages. 2 Anspruchsberechtigte, Geltungsbereich (1) Anspruch auf die Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen dieses Vertrages haben Versicherte der HEK Hanseatische Krankenkasse in sinngemäßer Analogie einmal pro Krankheitsfall [gemäß 25 Abs. 1 Arzt-Ersatzkassen-Vertrag (EKV)] ab dem 7. Lebensjahr. (2) Die Anspruchsberechtigung wird durch Vorlage der Krankenversichertenkarte nachgewiesen. (3) Zuzahlungen, die Versicherte nach 28 Abs. 4 SGB V zu entrichten haben, hat der Dermatologe im Sinne des 1 Abs. 1 einzubehalten ( 43b Abs. 2 SGB V), sofern keine zuzahlungsbefreienden Sachverhalte vorliegen. 3 Fachliche Anforderung (1) An diesem Vertrag können Fachärzte für Haut-und Geschlechtskrankheiten (Dermatologen im Sinne des 1 Abs. 1) teilnehmen. Sofern im Zusammenhang mit dieser Hautkrebsvorsorgeuntersuchung pathologische Grundleistungen erforderlich werden, 3

sind diese nur durch Fachärzte für Pathologie (Pathologen im Sinne des 1 Abs. 1) und durch die sächsischen Dermatologen mit histopathologischer Weiterbildung berechnungsfähig. (2) Die Hanseatische Krankenkasse, vertreten durch den VdAK e.v., Landesvertretung Sachsen, erhält bis zum 15.10. einen Zugang zum Kommunikationssystem der KV Sachsen zum Bezug des aktuellen Ärzteverzeichnisses der KV Sachsen in elektronischer Form. 4 Leistungsumfang (1) Die im Rahmen dieses Vertrages durchgeführte Hautkrebsvorsorgeuntersuchung umfasst die Hauttypbestimmung, die vollständige Untersuchung der Haut, der Hautanhangsgebilde und der sichtbaren Schleimhäute (Gesamthautuntersuchung), einschließlich Befragung, Beratung und Bewertung sowie medizinisch notwendige Probeexzisionen aus dem Hautgewebe. (2) Die Hautkrebsvorsorgeuntersuchung umfasst ebenso die gesundheitspädagogische Beratung des Anspruchsberechtigten zu seinem Hauttyp und der damit verbundenen Sonnenempfindlichkeit, zum möglichen Schutz vor übermäßiger Sonneneinwirkung (Aufforderung zu gesundheitsorientiertem Verhalten, Empfehlung von Lichtschutzfaktoren) und zu möglichen Hautschädigungen durch Sonnenbrände (Lichtdermatosen) sowie die Beratung auf UV-Strahlenbelastung bei Dauermedikation. (3) Der Abrechnungs- bzw. Überweisungs-/Abrechnungsschein bzw. bei EDV-abrechnenden Ärzten die zulässigen Datenträger (gemäß Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag) sind Grundlage für die Abrechnung gegenüber der KV Sachsen (KV Sachsen-Bezirksgeschäftsstellen) und der Hanseatischen Krankenkasse. 5 Organisatorische Maßnahmen (1) Die Hanseatische Krankenkasse informiert im Rahmen einer umfassend organisierten Öffentlichkeitsarbeit die Anspruchsberechtigten über die Aufgaben und Ziele, über medizinische Sachfragen und den zeitlichen Rahmen der Hautkrebsvorsorgeuntersuchung. Insbesondere sollen die Anspruchsberechtigten auf 2 Abs. 1 hingewiesen werden. (2) Die KV Sachsen informiert die betreffenden Dermatologen und Pathologen, insbesondere auch unter Heranziehung hausinterner Publikationen, über diesen Vertrag, deren Inhalte und die Voraussetzungen zur Teilnahme. 6 Abrechnung und Vergütung (1) Abrechnungs- und vergütungsfähig sind die in den 4 und 6 dieses Vertrages aufgeführten ärztlichen Leistungen, wenn sie im Rahmen dieses Vertrages erbracht werden. (2) Zur Abrechnung gelangen die dermatologischen Leistungen (GOP 99190) und das ambulante Operieren (GOP 99190A) sowie in begründeten Verdachtsfällen, bei denen eine 4

histologische Untersuchung notwendig ist, die pathologischen Leistungen (GOPs 99190P und 99190Q). Die Abrechnungsnummer 99190 ist nur für das Fachgebiet Dermatologie (in ambulanten Fällen) 1 x pro Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Abrechnungsnummern 99190P und 99190Q sind nur für das Fachgebiet Pathologie sowie für Dermatologen mit histopathologischer Weiterbildung berechnungsfähig. Mit den Leistungen nach den GOPs 99190P und 99190Q sind die histologische Untersuchung und die entstehenden Portokosten abgegolten. (3) Die Einreichung der Abrechnungsunterlagen an die jeweilige Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen erfolgt im Rahmen der Quartalsabrechnung. (4) Die nach 4 abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen (inklusive Portokosten) werden mittels Pauschalvergütungen abgegolten. Die nach 4 Abs. 1 bis 2 berechnungsfähigen Leistungen der Dermatologen werden mit je einer Pauschale gemäß Abs. 5 vergütet. Bestand ein begründeter Verdacht auf eine bösartige Hauterkrankung und wurde einem Pathologen bzw. einem Dermatologen mit histopathologischer Weiterbildung Material zur histologischen Untersuchung übergeben, so wird dem Dermatologen, zusätzlich zur Leistung nach der GOP 99190, die Leistung nach der GOP 99190A gemäß Abs. 5 vergütet. Die nach 4 Abs. 1 berechnungsfähigen Leistungen (medizinisch notwendige Probeexzisionen aus dem Hautgewebe) der Pathologen und der Dermatologen mit histopathologischer Weiterbildung werden mit den GOPs 99190P und 99190Q gemäß Abs. 5 vergütet. (5) Die im Zusammenhang mit der Hautkrebsvorsorgeuntersuchung anfallenden ärztlichen Leistungen nach den GOPs 99190 und 99190A (Ambulantes Operieren) sowie 99190P (Histologische Untersuchung) und 99190Q (Zuschlag zur Leistung nach der Nr. 99190P) werden wie folgt vergütet: Sonder-GOP Beschreibung Vergütung 99190 Hautkrebsvorsorgeuntersuchung (einmal im Krankheitsfall) 19,00 EUR 99190A Probe-Exzision aus Hautgewebe 14,50 EUR 99190P Histologische Untersuchung eines Materials 8,50 EUR (s. Nr. 19310 EBM) 99190Q Zuschlag zu der Leistung nach der Nr. 99190P 10,00 EUR (Anwendung je eines histo-oder zytochemischen Sonderverfahrens und/oder Anwendung je eines optischen Sonderverfahrens; s. Nr. 19312 EBM; berechnungsfähig nur bei Melanomen, dysplastischen Naevi sowie histografisch kontrollierten Untersuchungen Die GOP 99190 wird jährlich, beginnend ab dem Jahr 2008, um 0,50 EUR erhöht. (6) Neben der GOP 99190A sind die Leistungen nach den EBM-Nrn. 10340, 10341, 10342, sofern sie im Zusammenhang mit der Hautkrebsvorsorge erforderlich werden, am selben Tag bzgl. desselben Patienten nicht berechnungsfähig. Die GOP 99190A ist, sofern sie im Zusammenhang mit der Hautkrebsvorsorge erforderlich wird, am selben Tag bzgl. desselben Patienten max. 3mal berechnungsfähig. Neben den GOPs 99190P oder 99190Q sind die EBM-Nrn. 19310 und 19312 bei Untersuchungen an demselben Material nicht berechnungsfähig. 5

(7) Die Leistungen nach den GOPs 99190 und 99190A sind nur durch Dermatologen (im Sinne des 1 Abs. 1) berechnungsfähig. Die Leistungen nach den GOPs 99190P und 99190Q sind nur durch Pathologen (im Sinne des 1 Abs. 1) sowie Dermatologen mit histopathologischer Weiterbildung berechnungsfähig. (8) Leistungen der Hochschulambulanzen gem. 1 Abs. 1, die im Rahmen dieses Vertrages erbracht werden, gelangen bei der jeweils zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen zur Abrechnung. (9) Die Hanseatische Krankenkasse vergütet die ärztlichen Leistungen nach den 4 und 6 zusätzlich zur budgetierten Gesamtvergütung. Das Honorarvolumen für die Vergütung der Leistungen gemäß dieser Vereinbarung wird im Formblatt 3 in der Kontenart 400, im Kapitel 99, Abschnitt 3, Unterabschnitt 8 extrabudgetär ausgewiesen. 7 Datenschutz (1) Die Partner dieses Vertrages sind verpflichtet, datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere die des Bundesdatenschutzgesetzes, des Sächsischen Datenschutzgesetzes und des X. Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. (2) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Dermatologen und Pathologen unterliegen hinsichtlich der persönlichen Daten der Versicherten dem Datenschutz. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten, dem MDK und der Hanseatischen Krankenkasse, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und zur Umsetzung dieses Vertrages erforderlich sind. Die an diesem Vertrag teilnehmenden Ärzte verpflichten ihre Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht und der Datenschutzbestimmungen. 8 Änderungen des Vertrages Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und können nur einvernehmlich zwischen den Partnern dieses Vertrages vorgenommen werden. Auf das Schrifterfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 9 Vertragsdauer und Kündigung (1) Der Vertrag tritt mit Wirkung ab dem 01. Januar 2007 in Kraft. (2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. (3) Sollte während der Laufzeit dieses Vertrages auf Landes-oder Bundesebene eine andere Regelung zur Vergütung von Hautkarzinom-Früherkennungsuntersuchungen getroffen werden, behalten sich die Partner dieses Vertrages vor, diesen Vertrag zum Quartalsende zu kündigen. 6

10 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Zusammenhang und dem gewollten Sinn des Vertrages entsprechende Bestimmung zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die vorstehende Vertrag Lücken enthält, die der Ergänzung bedürfen. Die Vertragspartner verpflichten sich, für alle Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag, insbesondere bei dessen Durchführung und hinsichtlich der vereinbarten Rechte und Pflichten, zunächst auf Verlangen einer Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist eine einvernehmliche Regelung zu erreichen. Dresden, 10.01.2007 gez. Dr. med. Ulrike Schwäblein-Sprafke Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Vorstand gez. Ulrike Elsner Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK), Leiterin der Landesvertretung Sachsen 7